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Urteil

4b O 368/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2006:0608.4B.O368.05.00
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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte „Drifter“, der Winterweizensorte „Rialto“, der Winterweizensorte „Flair“ und/oder der Winterweizensorte „Greif“ zu erzeugen, aufzubereiten oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren.

II. Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) 146,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen;

2. an die Klägerin zu 2) 218,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen;

3. an die Klägerin zu 3) 189,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen;

4. an die Klägerin zu 4) 82,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen

III. Der Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.2001 mit der Winterweizensorte „Drifter“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts;

2. der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.2000 mit der Winterweizensorte „Rialto“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts;

3. der Klägerin zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.1999 mit der Winterweizensorte „Flair“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts;

4. der Klägerin zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.1999 mit der Winterweizensorte „Greif“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts.

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen durch in I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte „Drifter“, der Winterweizensorte „Rialto“, der Winterweizensorte „Flair“ und/oder der Winterweizensorte „Greif“ zu erzeugen, aufzubereiten oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren. II. Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin zu 1) 146,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen; 2. an die Klägerin zu 2) 218,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen; 3. an die Klägerin zu 3) 189,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen; 4. an die Klägerin zu 4) 82,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 31.08.2005 zu zahlen III. Der Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.2001 mit der Winterweizensorte „Drifter“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts; 2. der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.2000 mit der Winterweizensorte „Rialto“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts; 3. der Klägerin zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.1999 mit der Winterweizensorte „Flair“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts; 4. der Klägerin zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihm seit dem 01.07.1999 mit der Winterweizensorte „Greif“ begangenen Handlungen gemäß I. des Tenors, insbesondere über die Menge des im eigenen Betrieb gewonnenen und als Vermehrungsmaterial wiederverwendeten Ernteguts. IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen durch in I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerinnen sind Saatzuchtunternehmen. Die Klägerin zu 1) ist unter anderem ausschließliche Nutzungsberechtigte der nach europäischem Sortenschutzrecht geschützten Winterweizensorte "Drifter", die Klägerin zu 2) unter anderem ausschließliche Nutzungsberechtigte der nach europäischem Sortenschutz geschützten Winterweizensorte "Rialto", die Klägerin zu 3) unter anderem Sortenschutzinhaberin der nach deutschem Sortenschutz geschützten Winterweizensorte "Flair" und die Klägerin zu 4) ist unter anderem Sortenschutzinhaberin der nach europäischem Sortenschutz geschützten Winterweizensorte "Greif". Der Beklagte ist Landwirt. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 ließ er 26,0 dt Erntegut der Winterweizensorte "Flair" sowie 17,0 dt Erntegut der Winterweizensorte "Greif", im Wirtschaftsjahr 2000/2001 20,7 dt Erntegut der Winterweizensorte "Rialto" und 6,8 dt Erntegut der Winterweizensorte "Flair" und im Wirtschaftsjahr 2001/2002 22,9 dt Erntegut der Winterweizensorte "Drifter" sowie 22,0 dt Erntegut der Winterweizensorte "Rialto" aufbereiten. Von dieser Aufbereitung erfuhr die für die Klägerinnen tätige Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH durch den Aufbereiter. Mit Schreiben vom 24.09.2002 (Anlage K 10) teilte die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH dem Beklagten mit, dass sie über Anhaltspunkte für von ihm betriebenen Nachbau verfüge und forderte ihn unter Nennung der Sorten sowie der Nachbaumengen bis zum14.10.2002 zur Auskunft auf. Unter dem 06.05.2003 (Anlage K 10) wandte sie sich erneut an den Beklagten, welcher nicht reagierte. Mit Rechnung vom 25.02.2005 (Anlage K 11) forderten die Klägerinnen die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von insgesamt 636,35 EUR. Mit Schreiben vom 11.04.2005 (Anlage K 13) wiederholten sie dies und forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte verweigerte beides. Die Klägerinnen begehren Unterlassung, Schadenersatz, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung wegen verhehlten Nachbaus. Sie behaupten, der Beklagte habe das aufbereitete Getreide jeweils zur Aussaat gebracht. Mit Blick auf den jeweils von ihnen begehrten – im einzelnen aufgeschlüsselten – Schadenersatz sind sie der Ansicht, dessen Höhe errechne sich durch Multiplikation der jeweiligen Menge des nachgebauten Saatgutes mit der jeweiligen Z-Lizenzgebühr. Die Klägerinnen beantragen, dem Inhalt nach wie zuerkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus behauptet er, das aufbereitete Getreide sei nicht zur Aussaat gekommen. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 sei die Aufbereitung erfolgt, weil ihm von einem langjährigen Freund mündlich zugesagt worden sei, Ackerflächen von ca. 25 ha bewirtschaften zu können. Wider Erwarten sei es jedoch mangels Einigung über den Pachtzins nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Da ihm, dem Beklagten das Risiko einer nicht andauernden Beize nach Ablauf eines weiteren Jahres zu hoch gewesen sei, sei das aufbereitete Saatgut vernichtet worden. Das im Wirtschaftsjahr 2000/2001 aufbereitete Saatgut sei infolge einer Beschädigung des Daches des Lagerraums, in dem das Saatgut gelagert worden sei, unbrauchbar gewesen und habe deshalb vernichtet werden müssen. Die Vernichtung des im Wirtschaftsjahr 2001/2002 aufbereiteten Saatgutes sei schließlich erfolgt, weil das Material derart schlecht gewesen sei, dass es nicht zur Aussaat habe gebracht werden können. Obwohl er die im Wirtschaftsjahr 1999/2000 aufbereitete Winterweizensorte "Flair" und die im Wirtschaftsjahr 2000/2001 aufbereitete Winterweizensorte "Rialto" aus den genannten Gründen nicht ausgesät habe, habe er trotzdem in den jeweiligen folgenden Wirtschaftsjahren diese beiden Winterweizensorten wieder aufbereiten lassen können. Das für diese Aufbereitungen notwendige Erntegut habe er - wie der Beklagte auf Befragen im Verhandlungstermin vom 16.05.2006 angegeben hat - nicht selbst erzeugt, sondern von befreundeten Landwirten kostenlos erhalten. Der Beklagte vertritt ferner die Ansicht, der (bestrittene) Schadenersatzanspruch der Klägerinnen könne sich allenfalls auf 325,56 EUR belaufen. Eine volle Z-Lizenzgebühr könne nicht begehrt werden. Zudem sei die von den Klägerinnen angenommene Höhe des gesetzlichen Faktors für die Berechnungen des Wirtschaftsjahres unzutreffend, ebenso die Berechnung einer gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2005 (Bl. 46 d. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 (Bl. 62 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung wegen verhehlten Nachbaus zu. Soweit die Tenorierung des Unterlassungsgebots unter I. von dem Klageantrag 1. a) bis c) der Klägerinnen abweicht, handelt es sich lediglich um eine sprachliche Umformulierung, welche dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei dem Klageantrag gemäß Ziffer 1. a) bis c) nur um die Wiedergabe gesetzlich normierter Ausnahmetatbestände handelt. Diese beanspruchen auch ohne Aufnahme in den Unterlassungstenor selbstverständlich Geltung. I. Der Beklagte hat durch Anbau von Saatgut der geschützten Winterweizensorten "Drifter", "Rialto", "Flair" und "Greif" Erntegut gewonnen, dieses aufbereiten lassen und im eigenen Betrieb als Vermehrungsmaterial verwendet. Zu diesen Zwecken hat er das Saatgut zudem aufbewahrt. 1) Unstreitig ließ der Beklagte m Wirtschaftsjahr 1999/2000 26,0 dt Erntegut der Winterweizensorte "Flair" sowie 17,0 dt Erntegut der Winterweizensorte "Greif", im Wirtschaftsjahr 2000/2001 20,7 dt Erntegut der Winterweizensorte "Rialto" und 6,8 dt Erntegut der Winterweizensorte "Flair" und im Wirtschaftsjahr 2001/2002 22,9 dt Erntegut der Winterweizensorte "Drifter" sowie 22,0 dt Erntegut der Winterweizensorte "Rialto" bei einem Aufbereiter aufbereiten. 2) Das aufbereitete Saatgut brachte er sodann in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zur Aussaat. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, das im Wirtschaftsjahr 1999/2000 aufbereitete Saatgut sei mangels Zustandekommens eines anvisierten Pachtvertrages vernichtet, das im Wirtschaftsjahr 2000/2001 aufbereitete Saatgut infolge einer Beschädigung des Lagerraumdaches unbrauchbar geworden und das im Wirtschaftsjahr 2001/2002 aufbereitete Saatgut sei von zu schlechter Qualität gewesen, so dass er das aufbereitete Saatgut jeweils nicht ausgesät habe, kann dies zur Überzeugung der Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten des für diese Behauptungen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Die Aussage der Zeugin Gülden, das aufbereitete Saatgut sei nie zum Nachbau eingesetzt worden, sondern sei vielmehr von ihnen auf der Festdungstätte gelagert und danach – nach und nach – auf den Feldern ausgebracht worden, überzeugt nicht. Sie ist nicht glaubhaft. Die Zeugin ist ihrem eigenen Bekunden nach lediglich für die Buchführung des Betriebes des Beklagten zuständig, und dies erst seit diesem Jahr; mit der Feldwirtschaft selbst hat und hatte sie nichts zu tun. Eigene Wahrnehmungen zur Feldwirtschaft in den hier relevanten Jahren, und insbesondere zur in Rede stehenden Aussaat bestimmter Winterweizensorten, kann sie demnach kaum bzw. gar nicht besitzen. Soweit sie ihre Aussage damit begründete, sie habe beim Lagern des Saatguts auf der Festdungstätte geholfen, konnte sie gleichwohl keine nähere Angaben hierzu machen. Sie vermochte weder in zeitlicher Hinsicht ihre Tätigkeiten zu spezifizieren noch in Bezug auf den Umfang. Auch auf Nachfrage konnte sie nicht erklären, wann sie welche Winterweizensorte gelagert und wie lange sie dafür gebraucht haben will. Ebenso konnte sie nicht angeben, wie lange welches Saatgut auf der Festdungsstätte gelagert und wie viele Säcke aufbereiteten Saatguts (schätzungsweise) dort aufgebracht worden sein sollen. Was anstelle des aufbereiteten Saatgutes auf den Feldern ausgesät worden ist, erinnerte sie gleichfalls nicht. Ihre Aussage war insoweit mithin vage, blieb ohne Details und unbestimmt. Die Bekundungen sind des weiteren in sich widersprüchlich. Während die Zeugin Gülden zunächst aussagte, der Grund, die bereits seit 5 bis 6 Jahren defekte Überdachung des Lagerraums nicht instand zu setzen, seien die für den Vater des Beklagten erforderlichen Umbauarbeiten des Wohnhauses gewesen. Wegen der damit verbundenen Kosten und ihren begrenzten finanziellen Möglichkeiten habe nur eins von beidem, Dach oder Umbau, gemacht werden können. Sodann gab sie – auf Nachfrage – an, der Umbau hätte von Sommer bis Winter 2004 stattgefunden. Vor dem Umbau hätten sie Maschinen anschaffen müssen. Diese Maßnahme sei eben dringender gewesen. Eine Erklärung für ihre unterschiedlichen Angaben zum Grund der Nichtvornahme notwendiger Reparaturen – Umbauarbeiten oder Maschinenanschaffung – gab die Zeugin nicht. Überdies erweckt die – jeweilige – Begründung, aufgrund finanzieller Erwägungen über mehrere Jahre auf die Instandsetzung der Lagerhalle verzichtet zu haben, Zweifel. Nach Aussage der Zeugin war die Lagerhalle das einzige Areal, auf dem alles lagerte, was zum Hof gehört. Mithin lagerte dort auch das Saatgut. Dessen Aufbereitung ist kostenintensiv. Wenn in einem Jahr die Erfahrung gemacht wird, dass (kostenverursachendes) aufbereitetes Saatgut wegen einer schadhaften Überdachung der Lagerhalle für die Aussaat unbrauchbar wird, so widerspricht es der Lebenserfahrung, im Folgejahr trotzdem erneut (kostenverursachendes) aufbereitetes Saatgut an der gleichen Stelle zu lagern und so der bekannten, bereits einmal realisierten Gefahr auszusetzen, dass auch dieses Saatgut verkommt und hierdurch erhebliche finanzielle Einbußen erlitten werden. Dies um so mehr, wenn die finanzielle Lage so wie von der Zeugin geschildert ist. Die Aussage der Zeugin stimmt ferner in mehreren Punkten nicht mit dem Vortrag des Beklagten, von dem sie als Zeugin benannt worden war, überein. Während dieser für das im Wirtschaftsjahr 2001/2002 aufbereitete Saatgut vorgetragen hat, dieses sei mangelhaft aufbereitet worden, vermochte die Zeugin auch auf Nachfrage einen solchen Grund nicht zu erinnern. Zu einer mangelhaften Aufbereitung des Saatguts könne sie nichts sagen. Sie bekräftigte vielmehr, der Grund für die Entsorgung von Saatgut auf der Festdungstätte sei stets der gewesen, dass das Saatgut mangels ausreichender Überdachung feucht geworden sei und Schaden genommen hätte. Ein weiterer Widerspruch besteht infolge dessen auch mit Blick auf den Vortrag des Beklagten zum im Wirtschaftsjahr 1999/2000 aufbereiteten Saatgut. Der Beklagte hat keineswegs behauptet, auch dieses sei wegen Feuchtigkeit nicht ausgesät worden, sondern (nur) weil der erwartete Pachtvertrag letztlich nicht zustande gekommen sei. Das mit einer Aussaat im Folgejahr bestehende Risiko der verminderten Beiz- und Keimwirkung habe er nicht eingehen wollen. Eine Beschädigung dieses Saatguts hat der Beklagte mithin nicht vorgetragen. Von seinem Vorbringen abweichende Angaben machte die Zeugin zudem insoweit, als das sie als Grund für das Scheitern des Zustandekommens eines Pachtvertrages ein Überwerfen des Beklagten mit der "Rheinbraun" nannte. Eine – vom Beklagten vorgetragene – überhöhte Pachtzinsforderung als Grund verneinte sie hingegen ausdrücklich. Überdies nannte sie als Vertragspartner nicht wie der Beklagte einen "langjährigen Freund", sondern die "Rheinbraun". II. Das Recht, Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zu erzeugen und aufzubereiten, steht gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV, § 10 Abs. 1 SortG grundsätzlich ausschließlich dem Sortenschutzinhaber zu. 1) Eine Ausnahme hierzu bildet der Nachbau (§ 10 a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV). Im Rahmen des Nachbaus ist es einem Landwirt gestattet, Erntegut, das im eigenen Betrieb erzeugt wurde, dort wieder als Vermehrungsmaterial zu verwenden. In den Genuss dieser Privilegierung kommt ein Landwirt bei national geschützten Sorten gemäß § 10 a Abs. 2 SortG dann, wenn er den in § 10 a Abs. 3 und 6 SortG festgelegten Verpflichtungen - Zahlung eines angemessenen Entgelts (Absatz 3) und Auskunftserteilung (Absatz 6) - nachkommt. Gleiches gilt für gemeinschaftlich geschützte Sorten. Art. 14 Abs. 3 3. und 6 Spiegelstrich GemSortV erfordern zum einen die Zahlung einer angemessenen Entschädigung (3. Spiegelstrich) und zum anderen die Übermittlung der relevanten Informationen (6. Spiegelstrich). Der Beklagte vermag sich auf diese Privilegierung nicht zu berufen. Den genannten Verpflichtungen ist er unstreitig nicht nachgekommen. Er erfüllte weder das Zahlungsverlangen der Klägerinnen noch erteilte er Auskunft. Auf das qualifizierte Auskunftsverlangen der Klägerinnen mit Schreiben vom 24.09.2002 (Anlage K 10), in dem unter Nennung der konkreten Sorten und Angabe der den Klägerinnen vorliegenden Anhaltspunkte für den Nachbau Auskunft gefordert wurde, reagierte der Beklagte nicht. Die Rechnung vom 25.02.2005 (Anlage K 11) beglich er nicht. 2) Aufgrund dessen hat der Beklagte eine Sortenschutzverletzung begangen und ist den Klägerinnen gegenüber gemäß Art. 94 Ziff. 1 lit. c GemSortV, § 37 Abs. 1 SortG zur Unterlassung der Verletzung verpflichtet. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits begangene Sortenschutzrechtsverletzung indiziert. 3) Der Beklagte ist aufgrund seiner – unstreitig – schuldhaften Verletzung des Sortenschutzes des weiteren gemäß Art. 94 Abs. 2 GemSortV, § 37 Abs. 2 SortG verpflichtet, den Klägerinnen Schadenersatz zu leisten. Seine Ersatzpflicht ist nicht auf die Nachbauvergütung bzw. ein angemessenes Entgelt oder eine angemessene Entschädigung beschränkt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 243 – Überprüfung von Nachbauerklärung; LG Düsseldorf, 4a O 34/05, Urteil vom 4.8.2005; LG Magdeburg, 7 O 398/05, Urteil vom 19.05.2005). Die Zahlung der bloßen Nachbauentschädigung ist dem legalen Nutzer vorbehalten. Weder im Sortengesetz noch in der Gemeinschaftssortenverordnung findet sich eine ausdrückliche Rechtsfolgenbestimmung für den Fall, dass der Landwirt den Verpflichtungen aus § 10 a Abs. 3, 6 SortG und/oder Art. 14 Abs. 3 3. und 6. Spiegelstrich GemSortV nicht nachkommt. Die Folge der Schadenersatzpflicht ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass es sich bei der Privilegierung der Landwirte gegenüber anderen Verwendern und Erwerbern von unter Schutz stehenden Sorten um Ausnahmevorschriften handelt, sowie aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften. Sowohl das Sortengesetz als auch die Gemeinschaftssortenverordnung stellen besondere Voraussetzungen für die Privilegierung auf, mittels welcher der Grundsatz der ausschließlichen Erzeugungs- und Aufbereitungsbefugnis des Sortenschutzinhabers durchbrochen wird. Mit der Privilegierung soll den Besonderheiten in der Landwirtschaft Rechnung getragen werden; sie ist Ausdruck einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Sortenschutzinhabers und der des Landwirts. Letzterer muss sich die Privilegierung verdienen. Für den Landwirt bieten die § 10 a Abs. 2, 3 und 6 SortG sowie Art. 14 Abs. 3 3. und 6. Spiegelstrich GemSortV den Anreiz, die dort aufgestellten Anforderungen zu erfüllen, um so in den Genuss eines geringeren Entgelts für das nachgebaute geschützte Saatgut zu gelangen. Sofern der Landwirt Auskunft erteilt und eine Entschädigung leistet, ist dies nach den gesetzlichen Normierungen ein angemessener Ausgleich für die Einschränkung der Ausschließlichkeitsrechte des Sortenschutzinhabers. Anders hingegen ist die Situation, wenn der Landwirt seinen Auskunfts- und Entschädigungspflichten gerade nicht nachkommt. Dann tritt kein Ausgleich für die Sortenschutzrechtseinschränkung ein; ein schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Landwirts ist nicht vorhanden. Es verbleibt bei der unrechtmäßigen Nutzungshandlung eines Schutzrechts. Eine Veranlassung, den Landwirt, der die normierten, die Privilegierung erst begründenden Verpflichtungen unbeachtet lässt, gleichwohl in den Genuss der Privilegierung kommen zu lassen, ist nicht zu erkennen. Im Ergebnis würde dies zu einer Gleichsetzung mit dem rechtstreuen Landwirt führen und eine erhebliche Verringerung der Anreiz- und der Sanktionswirkung nach sich ziehen. Es wäre letztlich egal, ob Auskunft erteilt und ein angemessenes Entgelt gezahlt wird oder nicht. Dass dies nicht der gesetzlichen Systematik entspricht, bestätigt für den gemeinschaftlichen Sortenschutz im übrigen Art. 94 Abs. 2 GemSortV i. V. m. Art. 18 Abs. 2 DurchführungsVO, wonach bei wiederholter vorsätzlicher Pflichtverletzung eine Ersatzpflicht in einer bestimmten (Mindest-)Höhe vorgesehen ist. Die Schadenersatzpflicht dem Grunde nach wird hier folglich voraus gesetzt. Da der Beklagte mithin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, hat das beim Bundesgerichtshof anhängige und dem EuGH vorgelegte Verfahren, welches sich mit der Höhe der Nachbauentschädigung befasst, auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Auswirkungen. Zur Berechnung des Schadenersatzes kann – wie die Klägerinnen es vorliegend getan haben – auf die Grundsätze der Lizenzanalogie zurückgegriffen werden. Hiernach muss der Beklagte jedenfalls das herausgeben, was er hätte leisten müssen, wenn er von den Berechtigten eine Lizenz erhalten hätte. Das ist die volle Z-Lizenzgebühr. Eine Billigkeitsprüfung zu Gunsten des Verletzers ist aufgrund der schuldhaften Sortenschutzverletzung und der besonderen Interessenlage zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt, die sich aus dem im gewerblichen Rechtsschutz einzigartigen Rechtsinstitut des Nachbauprivilegs ergibt, nicht angezeigt (vgl. hierzu auch Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2005, Aktenzeichen 7 O 109/05; Wuesthoff/Leßmann/Westermann, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1, Rn. 370). Insgesamt steht den Klägerinnen damit ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 636,35 EUR zu. Wie sie schlüssig dargelegt haben, betrug im Wirtschaftsjahr 1999/200 die reguläre Lizenzgebühr für die Sorte "Flair" 5,88 €/dt und für die Sorte "Greif" 4,86 €/dt. Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 betrug die Lizenzgebühr für die Sorte "Flair" 5,37 €/dt und für die Sorte "Rialto" 5,37 €/dt. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 waren für die Sorte "Drifter" Lizenzgebühren von 6,39 €/dt und für die Sorte "Rialto" 4,87 €/dt zu zahlen. 4) Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägerinnen durch den verhehlten Nachbau ein weiterer Schaden entstanden ist, der von den Klägerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist des weiteren ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 5) Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerinnen ergibt sich aus Art. 94 Abs. 2 GemSortV, § 37 Abs. 2 SortG i. V. m. §§ 242,259 BGB. III. Der Zinsanspruch folgt ab dem 31.08.2005 aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB IV. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Nach Art. 96 GemSortV bzw. § 37 c SortG verjähren Ansprüche nach Artt. 94, 95 GemSortV bzw. § 37 SortG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der (gemeinschaftliche) Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Kenntnis in diesem Sinne erhält der Anspruchsberechtigte jedoch nicht allein durch die Auskunft des Aufbereiters, da sich hieraus lediglich die Person des potentiellen Schuldners sowie der Umstand ergibt, dass dieser überhaupt Nachbau betrieben hat. Nicht erkennbar wird hieraus hingegen, ob sich der Landwirt auf die Privilegierung gemäß Art. 14 Abs. 1 GemSortV, § 10a Abs. 2 SortG berufen kann oder nicht. Dies – und damit der Anspruchsgrund – tritt erst dann zutage, wenn der Anspruchsberechtigte den Landwirt qualifiziert zur Auskunft aufgefordert hat und dieser sodann entweder die begehrte Auskunft erteilt oder den Nachbau verhehlt. Erst dann steht fest, ob dem Anspruchsberechtigten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch oder ein Schadenersatzanspruch wegen verhehlten Nachbaus zusteht. Die Verjährungsfrist beginnt infolge dessen vorliegend erst mit Kenntnis der Klägerinnen von der Reaktion des Beklagten auf ihr qualifiziertes Auskunftsverlangen. Unstreitig forderten die Klägerinnen mit Schreiben vom 24.09.2002 (Anlage K 10) den Beklagten unter Nennung der konkreten Sorten und unter Angabe der ihnen vorliegenden Anhaltspunkte für den Nachbau zur Auskunft auf und setzten ihm hierfür eine Frist bis zum 14.10.2002. Ausgehend hiervon wahrt die am 27.07.2005 bei Gericht eingegangene Klageschrift die dreijährige Verjährungsfrist. V. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22.05.2006 ist gemäß § 296a ZPO verspätet. Eine Schriftsatzfrist war ihm nicht erteilt worden. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bot der Schriftsatz nicht, §156 ZPO. Dr. Kühnen Voß Schmidt Vorsitzender Richter Richterin am Richter am Landgericht Landgericht