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Urteil

4a O 181/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:0613.4A.O181.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Verhandlung wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung entweder des Deutschen Patent- und Markenamtes über die von der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster X beantragte Löschung oder der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes über den von der Beklagten gegen den Rechtsbestand des europäischen Patentes EP X erhobenen Einspruch ausgesetzt. IL Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt. Gründe: 1 Gründe: 2 Die Kammer macht von dem ihr nach § 19 GebrMG i.V.m. § 148 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den Rechtsstreit einstweilen aus, weil die Beklagte die Löschung des Klagegebrauchsmusters DE X bei dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt hat und die Kammer Zweifel daran hat, ob das Klagegebrauchsmuster im geltend gemachten Umfang Bestand haben wird. 3 Das Klagegebrauchsmuster stellt in seinen kombiniert geltend gemachten Schutzansprüchen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren mit folgenden Merkmalen unter Schutz: 4 1. Mit Druck beaufschlagter Dosierinhalator, der enthält: 5 1.1 eine Lösung eines Wirkstoffs in einem Fluorkohlenwasserstiff-Treibmittel, 6 1.2 ein Cosolvens und