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Urteil

4b O 520/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2006:0713.4B.O520.05.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.342,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.342,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Patentanwalt in Köln. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Vergütungsbetrages für patentanwaltliche Tätigkeiten in Anspruch. Am 21.04.2005 führte der Kläger mit Herrn Rechtsanwalt Noack, welcher den Beklagten in Sachen eines europäischen Patents vertrat, das der Beklagte an die Firma Bayer AG zu verkaufen gedachte, eine Besprechung. In dieser wurde einerseits eine Strategie zur Vermarktung der in Patenten des Beklagten beschriebenen und nunmehr weiterentwickelten Erfindung erarbeitet und andererseits vereinbart, gemeinsam mit dem Beklagten und einem hinzuziehenden Chemiker die Fragen einer möglichen Erfindung zu erörtern. Darauf hin kam es am 23.06.2005 zu einem Treffen des Beklagten mit dem Kläger in dessen Kanzlei, an welchem zudem Herr Rechtsanwalt Noack und der vom Kläger hinzugezogene Chemiker und Patentanwaltskandidat Herr Dr. Albersmeyer teilnahmen. Gegenstand der Besprechung war die Anmeldung eines deutschen Patents zur Verwendung und zur Isolierung des BBI. Der weitergehende Inhalt der Besprechung ist zwischen den Parteien umstritten. Mit Fax vom 27.06.2005 bedankte sich der Beklagte u.a. für den exzellenten fachlichen Beistand, sprach die Möglichkeit einer einheitlichen Anmeldung (Verfahren und Medikament) an und kündigte die Zusendung weiterer relevanter Publikationen an, welche zwei Tage später (29.06.2005) erfolgte. In dem dazugehörigen Begleitschreiben bat der Beklagte u.a. um die Weitergabe "an unseren Chemiker". Mit Schreiben vom 24.07.2005 übersandte der Beklagte an den Kläger einen 35 Seiten umfassenden Patententwurf mit der Bemerkung "beiliegend übersende ich Ihnen wie vereinbart den Entwurf meiner Patentschrift zur Durchsicht und Begutachtung" Am 10.08.2005 sandte der Kläger zwei von Herrn Dr. Albersmeyer ausgearbeiteten Patentanmeldungen an den Beklagten, wobei die erste den Titel "Verfahren zur Isolierung säurestabilen Proteinen und Peptiden" und die zweite den Titel "Verwendung disulfidbrückenhaltiger Proteine zur Herstellung eines Arzneimittels" trägt. Fünf Tage später bedankte sich der Beklagte beim Kläger telefonisch für die zugesandten Anmeldungen und erklärte, er sei mit der Ausarbeitung außerordentlich zufrieden. Es bedürfe lediglich einiger kleiner Änderungen. Diese Ansicht revidierte er und teilte per Email am 22.08.2005 mit, dass die Anmeldungen hinsichtlich Form und Inhalt nicht verwendbar seien und er sie zurückweise. Er äußerte sein Unverständnis, weshalb seine Fassung, die er zu 90% als ausgereift betrachte, total neu geschrieben worden sei. Im Anschluss hieran kam es im Beisein von Herrn Dr. Albersmeyer am 24.08.2005 zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten, in dem man sich auf die Überarbeitung der Patentanmeldungen unter Berücksichtigung der vom Beklagten übermittelten Informationen einigte. Die überarbeiteten Anmeldungen wurden Anfang September an den Beklagten übersandt, der auch diese als falsch ansah. Um eine internationale Patentanmeldung durch einen Rechtsanwalt in Genf einreichen zu lassen, beabsichtigte der Beklagte die Patentanmeldungen ins Englische übersetzen zu lassen. Der Beklagte verwarf das Ansinnen und ließ sodann einen schweizer Patentanwalt seinen Entwurf überarbeiten. Der überarbeitete Entwurf wurde sodann beim Europäischen Patentamt angemeldet. Mit Email vom 12.09.2005 erklärte der Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Kläger für beendet, und zwar entschädigungslos. Zur Begründung gab er u.a. die seiner Ansicht nach unzureichende und fachlich unzutreffende Arbeit sowohl des Klägers wie auch des Herrn Dr. Albersmeyer an. Letzterem sei im übrigen nie ein Auftrag erteilt worden anstatt seiner zwei Patente von Grund auf zu schreiben. Mit Kostennote vom 13.09.2005 stellte der Kläger dem Beklagten insgesamt 6.558,75 EUR in Rechnung und erklärte, er betrachte den Auftrag als beendet. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus den Kosten für die Wahrnehmung der Besprechungen am 21.04.2005 und am 23.06.2005, für die Ausarbeitung der beiden Patentanmeldungen, für die Durchführung einer Recherche bzw. Beschaffung und Studium der Literatur sowie aus Auslagen für Porto, Telefax und Telefon und Schreibhonoraren. In der Folgezeit tauschten die Parteien zur Frage, ob die Kostennote des Klägers ausgeglichen wird bzw. auszugleichen ist, mehrere Emails aus. In einer Email vom 17.09.2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm gegenüber das Zahlungsverlangen "zu lassen". Für ihn sei der Fall klar und eindeutig. Der Kläger solle ihn nicht weiter behelligen. Am 21.09.2005 unterbreitete der Beklagte sodann den Vorschlag, die Zusammenarbeit fortzusetzen und stellte eine Vergütung in Höhe von 5.000 EUR in Aussicht. Eine Einigung kam letztlich nicht zustande. Der Beklagte beglich die Kostennote nicht. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn am 23.06.2005 mit der Ausarbeitung der zwei Patentanmeldungen beauftragt, wobei klar gewesen sei, dass die Sachbearbeitung von Herrn Dr. Albersmeyer vorgenommen werde. Die von dem Beklagten nach Zusendung der Patentanmeldungen zum Teil geäußerte Kritik sei unverständlich, nicht nachvollziehbar und in der Sache unzutreffend. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet, die der Höhe nach angemessenen Kostennote auszugleichen. Die dort in Rechnung gestellten Stunden seien tatsächlich angefallen; der jeweils in Ansatz gebrachte Stundensatz – für Herrn Dr. Albersmeyer 125,00 EUR und für ihn 250,00 EUR – entspreche der Üblichkeit. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 6.558,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Erteilung eines Auftrags. In der Besprechung am 23.06.2005 sei es letztlich um das Sich-Kennenlernen gegangen. Es seien weder Honorar- noch andere Abmachungen getroffen worden. Die Beauftragung des Klägers und/oder Herrn Dr. Albersmeyer verstöße nicht nur gegen eine weltweite Gewohnheit, sondern auch gegen die Vernunft. Herr Dr. Albersmeyer sei "nur" Chemiker, nicht aber – wie unstreitig der Beklagte – ein gestandener promovierter Wissenschaftler der Biochemie. Der von ihm selbst erarbeitete Patententwurf sei dem Kläger nur entsprechend dem ursprünglichen Auftrag zur Durchsicht und Begutachtung überreicht worden. Über die gänzlich ungebetene Zusendung der beiden klägerischen Patentanmeldungsentwürfe sei er perplex gewesen und habe dies auch als schlicht unverwertbar zurück gewiesen. Auch die Überarbeitung seitens Herrn Dr. Albersmeyer sei vollkommen unbeholfen gewesen. Der Beklagte bestreitet des weiteren die Angemessenheit eines Stundensatzes in Höhe von 250,00 € sowie die in der Gebührenrechnung genannten Arbeitsstunden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakten gereichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist zum weitaus überwiegenden Teil begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 6.342,34 EUR nebst Zinsen zu. Abzuweisen war die Klage nur insoweit als der Klage über den zugesprochenen Betrag hinaus die Zahlung weiterer 216,41 EUR begehrte. I. Der Vergütungsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Mandatsverhältnis, welches zwischen den Parteien bestanden hat und das als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist (§§ 675, 611 BGB). 1) Der Beklagte beauftragte den Kläger in der Besprechung am 23.06.1999, für seine Erfindungen ein Verfahren zur Isolierung säurestabilen Proteinen und Peptiden und die Verwendung disulfidbrückenhaltiger Proteine zur Herstellung eines Arzneimittels betreffend (eine) Patentanmeldung(en) auszuarbeiten. Die Beauftragung umfasste die Mitwirkung des Herrn Dr. Albersmeyer im Rahmen der Sachbearbeitung. Es ging nicht lediglich um die Durchsicht und Begutachtung von vom Beklagten erstellte Patentschriften. Der Kläger hat diese Beauftragung unter Angabe der sie begleitenden Umstände schlüssig dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten ist unerheblich, da es einerseits unsubstantiiert und andererseits im Widerspruch zu den vom Kläger vorgelegten Anlagen und dem unstreitigen Geschehen steht. Soweit der Beklagte eine Auftragserteilung aus Gründen einer "weltweiten Gewohnheit" oder der Vernunft bestreitet, ist dies unbehelflich. Seine dahingehenden Ausführungen sind nicht zur Feststellung geeignet, dass bereits aufgrund dieser (allgemeinen) Erwägungen ohne weiteres eine Beauftragung des Klägers und seines Mitarbeiters von vornherein ausgeschlossen ist. Zunächst hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass es am 21.04.2005 zu einer Besprechung mit Herrn Rechtsanwalt Noack gekommen ist, der den Beklagten in Sachen eines europäischen Patents vertrat, das der Beklagte an die Firma Bayer AG zu verkaufen gedachte. Herr Rechtsanwalt Noack trat dabei unstreitig als Vertreter bzw. Bevollmächtigter des Beklagten auf. In dieser Besprechung wurde ein Treffen zwischen dem Kläger, einem hinzuziehenden Chemiker, dem Beklagten und Herrn Rechtsanwalt Noack vereinbart, das jedenfalls dem Ziel diente, über die weiteren Erfindungen des Beklagten zu sprechen und deren (Vermarktungs-)Möglichkeiten zu erörtern. Der vereinbarte Termin am 23.06.2005 diente hiernach folglich nicht allein einem schlichten Kennenlernen der Parteien, sondern es sollte das weitere Vorgehen in Bezug auf die Erfindungen des Beklagten besprochen und die Möglichkeiten einer fachlichen Unterstützung des Klägers hierbei eruiert werden. Dass es überhaupt zu diesem Treffen kam, belegt ferner, dass der Beklagte, welcher bereits in Herrn Rechtsanwalt Noack eine rechtliche Vertretung gefunden hatte, weiteren patentrechtlichen Sachverstand in Anspruch nehmen wollte. In dem nur vier Tage nach der Besprechung vom Beklagten verfassten Fax vom 27.06.2005 bedankte er sich für den "exzellenten fachlichen Beistand" und drückt seine Zuversicht aus, dass es zu einer "hochstehenden Zusammenarbeit" kommen wird. Darüber hinaus thematisiert er die Möglichkeit, seine Erfindungen in ein und derselben Anmeldung zu kombinieren und mithin gemeinsam anzumelden. Nach schweizerischem Recht sei dies möglich. Er würde sich jedoch der Ansicht des Klägers anschließen. Folglich ging auch der Beklagte von einer Zusammenarbeit aus; und zwar nicht nur von einer solchen, die die Durchsicht und Begutachtung der von ihm erstellten Patententwürfe betraf, sondern von einer solchen, die die Anmeldung seiner Erfindungen als deutsches Patent zum Gegenstand hat. Der Kläger sollte für ihn die Patentanmeldung(en) ausarbeiten und erstellen, da der Beklagte, wie er zu erkennen gibt, nicht über ausreichende patentrechtliche Kenntnisse für eine formgerechte Anmeldung beim DPMA verfügte. Wie er selbst – und vom Kläger nicht in Abrede gestellt – vorträgt, sandte er am 24.07.2005 seine "Patententwürfe" dem Kläger zur Durchsicht und Begutachtung. Er wollte diese von dem Kläger auf Fehler und eventuelle Unzulänglichkeiten prüfen und insbesondere die Formulierung der Patentansprüche bewerkstelligen lassen in einer Weise, die es ermöglichte, formgerechte Patentschriften einzureichen. Hiernach ist es also keineswegs bei einem schlichten Kennenlernen am 23.06.2006 geblieben, vielmehr wurde eine Zusammenarbeit mit einem bestimmten Ziel vereinbart, sprich eine Mandatierung des Klägers vorgenommen. Dies zeigt auch die Übersendung der Unterlagen am 29.06.2006, welche nach dem Wunsch des Beklagten überdies auch an Herrn Dr. Albersmeyer weiter gesandt werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt hegte der Beklagte mithin offenbar keine Bedenken gegen die fachliche Kompetenz des Klägers und/oder des Herrn Dr. Albersmeyer. Zweifel an der fachlichen Kompetenz brachte der Beklagte auch nicht in dem unstreitig gebliebenen Telefonat am 15.08.2005 hervor, nachdem der Kläger ihm zuvor am 10.08.2005 die beiden von Herrn Dr. Albersmeyer ausgearbeiteten Patentanmeldungen übersandt hatte. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat der Beklagte telefonisch vielmehr erklärt, er sei "außerordentlich zufrieden". Nachdem der Beklagte die Patentanmeldungen erhalten hatte, hat er ebenso wenig zu erkennen gegeben, dass er der Auffassung ist, gar keinen Auftrag erteilt zu haben. Ein dahingehender Hinweis findet sich nicht in seiner Email vom 22.08.2005, in der er zwar seine geänderte Auffassung zur Qualität der Patentanmeldungen kundtat, nicht aber die Beauftragung als solche in Zweifel zog oder gar verneinte. Erst ca. 2 ½ Monaten nach Auftragserteilung bzw. ca. einen Monat nach Erhalt der Patentanmeldungen stellte er in der Email vom 12.09.2005 eine Auftragserteilung in Abrede, wobei sich sein Bestreiten dem Wortlaut nach zum einen nur gegen Herrn Dr. Albersmeyer und zum anderen gegen das Neuschreiben der Patente richtet. Die verwendete Formulierung des Beklagten ist allerdings ohne weiteren erläuternden Vortrag mehrdeutig und deshalb im Ergebnis nicht geeignet, die Erteilung eines Auftrags (des Klägers) zu verneinen. Der Beklagte schrieb, "dass Dr. Albersheimer nie den Auftrag hatte an meiner Statt zwei Patente von Grund auf zu schreiben. Ich weiss nicht wie er überhaupt auf die Idee kam." Eine ausdrückliche Mandatierung des Herrn Dr. Albersmeyer persönlich war hingegen nicht notwendig. Der Beklagte hatte den Kläger beauftragt. Diesem stand es vorliegend frei, einen Mitarbeiter mit der Sachbearbeitung zu betrauen. Es war zwischen den Parteien von Anfang an klar und abgesprochen, dass ein Chemiker hinzuzuziehen war. Wer dies sein wird, steht bei einer solch grundsätzlichen Zustimmung des Auftragsgebers im Belieben des mandatierten Patentanwalts. Des weiteren ist der Email nur zu entnehmen, dass sich der Beklagte gegen die Neuschreibung seiner eingereichten Entwürfe, die seiner Ansicht nach schon zu 90% ausgereift waren, wendet, nicht aber gegen die Tätigkeit – Erstellung von Patentanmeldungen – als solche. Dass er seine Leistungen als nicht ausreichend berücksichtigt ansieht und die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten als nicht fachgerecht, vermag die Beauftragung nicht in Frage zu stellen. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Beauftragung des Klägers ist ferner in dem Anfangssatz der Email des Beklagten vom 12.09.2005 zu erkennen. In diesem erklärte der Beklagte die "Zusammenarbeit ab heute" für "beendet". Eine solche Erklärung ist nur erforderlich, wenn zuvor eine Zusammenarbeit ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden ist. Dass die Zusammenarbeit "entschädigungslos" aufgekündigt wird, steht dem nicht entgegen. Zwischen der Beauftragung als solcher und der Frage, wie die im Rahmen dessen geleisteten Tätigkeiten zu vergüten sind, ist zu differenzieren. Schließlich enthält die Email des Beklagten vom 21.09.2005, in dem dieser eine gütliche Einigung anstrebt, keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger tatsächlich kein Auftrag erteilt worden sei. Stattdessen spricht die grundsätzlich Bereitschaft des Beklagten, einen Betrag zu zahlen, der ca. ¾ der klägerischen Kostennote vom 13.09.2005 beträgt, für gegenteiliges. 2) Die Erbringung der von dem Kläger geleisteten Tätigkeiten sind im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Dies war auch dem Beklagten bekannt, welcher unstreitig in der Ausarbeitung und Anmeldung von Patenten sowie der Vermarktung erfahren ist. Eine ausdrückliche Honorarvereinbarung war nicht erforderlich. 3) Soweit der Beklagte eine Schlechtleistung seitens des Klägers bzw. Herrn Dr. Albersmeyer vorbringt und daraus schließt, er müsse deshalb keine Vergütung leisten, ist dem nicht beizupflichten. Zwar kann ein Schuldner nach § 242 BGB die Leistung an den Gläubiger endgültig verweigern, wenn die Rechtsausübung des Gläubigers unzulässig ist, wovon z. B. auszugehen ist, wenn für den Gläubiger eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr des vom Schuldner zuvor Geleisteten besteht (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus), mithin eine Forderung geltend gemacht wird, obwohl das darauf hin Geleistete sogleich als Schadenersatz zurückerstattet werden müsste (BGH Z 66, 305; BGH Z 116, 200; Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 242 Rdnr. 81; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242, Rdnr. 52). Die "dolo-agit" – Einrede setzt mithin die schlüssige Darlegung und gegebenenfalls den Beweis eines dem Schuldner zustehenden Schadenersatzanspruches voraus. Daran mangelt es jedoch vorliegend. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein – hier allein in Betracht kommender – Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB a. F i. V. m. §§ 280, 286, 325, 326 BGB a. F. analog zusteht. Sein Sachvortrag hierzu beschränkt sich auf die Behauptung, die "gänzlich ungebetene Sendung" habe er als "schlicht unverwendbar" zurückgewiesen. Die Überarbeitung durch Herrn Dr. Albersmeyer sei unbeholfen gewesen. Das genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Insbesondere fehlt eine konkrete Darlegung dessen, inwieweit und aus welchen Gründen und Tatsachen die Patentanmeldungen mangelhaft und formell und/oder inhaltlich unzutreffend gewesen sein sollen. Dem Beklagtenvortrag ist bereits nicht zu entnehmen, ob sich der Einwand gegen die Form, den zeitlichen Ablauf und/oder den materiellen Inhalt der Patentanmeldungen richtet. Gleiches gilt für die Überarbeitung der Patentanmeldungen. Zudem wurden weder die in Rede stehenden Patentanmeldungen vorgelegt noch der vom Beklagten selbst gefertigte Patententwurf oder aber der überarbeitete Entwurf, welcher letztlich beim Europäischen Patentamt eingereicht wurde. Ein Vergleich der Dokumente und eine eigenständige Prüfung des pauschalen Vorbringens des Beklagten ist damit unmöglich. Abgesehen davon, dass Anlagen einen ausreichend konkreten Sachvortrag nicht entbehrlich machen oder ersetzen, kann auch nicht auf die – vom Kläger – vorgelegten Unterlagen zurückgegriffen werden. Zwar ist der Email vom 22.08.2005 eine deutliche Kritik an den übersandten Patentanmeldungen zu entnehmen; es findet sich jedoch keine genaue Begründung, welche formellen und inhaltlichen Beanstandungen vorgebracht werden. Anders stellt sich dies dann zwar in der Email vom 12.09.2005 dar, in welcher verschiedene Einzelpunkte aufgegriffen werden. Ohne einen weiteren, diese Punkte erläuternden Sachvortrag ist diese Anlage jedoch unverständlich, worauf der Kläger bereits in der Klageschrift hingewiesen hatte. Eine subtantiielle Prüfung ist nicht möglich. Hinzu tritt, dass der Beklagte unstreitig die Arbeit des Klägers und des Herrn Dr. Albersmeyer zunächst telefonisch positiv bewertete und in der Email vom 21.09.2005 jedenfalls davon ausging, dass die zweite Patentanmeldung letztlich zu verwenden sei. Obwohl der Kläger auch auf diese Widersprüchlichkeit zum nunmehrigen Sachvortrag hingewiesen hat, hat der Beklagte es versäumt, seine diesbezüglichen unterschiedlichen Wertungen zu erläutern und die Widersprüche zu beseitigen. 4) Da Vereinbarungen zur Höhe der Dienstvergütung allenfalls insoweit getroffen worden sind, dass der Kläger seine Leistungen – wie geschehen – nach Zeitaufwand abrechnet, und es eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten nicht gibt, eine "Taxe" im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung, wobei das Anwaltshonorar zunächst von dem Kläger zu bestimmen ist (§ 316 BGB), die von ihm getroffene Bestimmung allerdings nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB). Der Kläger hat dabei diejenigen Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Bestimmung "billig" ist (vgl. BGH, NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Vergütung hat (§ 316 BGB), kann eine in Rechnung gestellte Vergütung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Vergütung überhaupt überschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 - 2 U 10/98). Findet eine geringere Überschreitung statt, verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Vergütungsbetrag; wird der Toleranzbereich von 20 % überschritten, ist als Vergütung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen. Nach diesen allgemeinen rechtlichen Grundsätzen gilt für den Streitfall Folgendes: a) Der Kläger hat in seiner Kostennote und in seinem ergänzenden Prozessvortrag dargestellt, welche anwaltlichen Tätigkeiten er und Herr Dr. Albersmeyer im Zusammenhang mit den wahrgenommenen Besprechungen am 21.04.2005 und 23.06.2005, der Ausarbeitung der Patentanmeldungen und die durchgeführten Recherchen entfaltet haben. Dem klägerischen Vortrag ist der Beklagte nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Konkrete Einwände hat er nicht vorgebraucht; auch nicht hinsichtlich der Besprechung vom 23.06.2005, an welcher er selbst teilgenommen hat. Mit Blick auf den für die Ausarbeitung der Patentanmeldungen in Ansatz gebrachten Zeitaufwand ist es überdies ohne weiteres plausibel, dass die für die erste und die zweite Patentanmeldungen aufgeführten Stunden (9 und 6,5 Stunden) tatsächlich aufgewendet wurden und der berechnete Zeitaufwand auch objektiv erforderlich und angemessen war. Gleiches gilt für die abgerechneten Stunden für die Durchführung einer Recherche bzw. Beschaffung und Studium der Literatur. Der Beklagte hat, wie seinem Begleitschreiben vom 29.06.2006 zu entnehmen, unter anderem ein (6seitiges) Fact sheet des Medikaments TRASYLOL und eine fünf Publikationen umfassende "Trefferliste" an den Kläger auch mit der Bitte um Weitergabe an Herrn Dr. Albersmeyer übersandt. Dass für das Beschaffung der genannten Publikationen und das Studium des Fact Sheets sowie der Publikationen insgesamt tatsächlich vier Stunden aufgewendet wurden und aufgewendet worden mussten, ist schlüssig. b) Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen gibt, und Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt, die in dem Kommentar Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert mit einer Bandbreite von 125 - 500 EUR angegeben sind. Zieht man vorliegend in Betracht, dass der Kläger eine Zweimannkanzlei in Köln betreibt und auch nach Vorbringen des Beklagten die vergütungspflichtigen Anmeldungen jedenfalls durchschnittliche technische und rechtliche Schwierigkeiten aufwarfen, komplex und von großem wirtschaftlichen Interesse waren, erscheint ein Stundensatz in Höhe von 125,00 EUR für die Tätigkeiten des Patentanwaltskandidaten Herrn Dr. Albersmeyer und in Höhe von 250,00 EUR für die Tätigkeiten des Klägers angemessen. c) Als Bearbeitungshonorare ergeben sich damit folgende Beträge: Wahrnehmung der Besprechung am 21. April 2005 mit Herrn Rechtsanwalt Noack (1, 5 Stunden á € 250,00 ) € 375,00 Wahrnehmung der Besprechung am 23. Juni 2005 mit Herrn Dr. Amiguet, Dr. Albersmeyer und Herrn Noack (2,25 Stunden á € 250,00) € 562,50 Wahrnehmung der Besprechung am 23. Juni 2005 (Anteil Dr. Albermeyer), 2,25 Stunden á € 125,00 € 281,25 Ausarbeiten einer Patentanmeldung "Verfahren zur Isolierung von säurestabilen Proteinen und Peptiden", (9 Stunden á € 250,00) € 2.250,00 Ausarbeiten einer Patentanmeldung "Verwendung Disulfidbrücken haltiger Proteine und Peptide zur Herstellung eins Arzneimittels" (6,5 Stunden á € 250,00) € 1.625,00 Honorar für die Durchführung einer Recherche bzw. Beschaffung und Studium der Literatur (4 Stunden á € 250,00) € 1.000,00." d) Soweit der Kläger Nebenkosten beansprucht, ist die Klage nur hinsichtlich eines Teils der begehrten Schreibgebühren schlüssig. Da der Kläger nach Zeitaufwand abrechnet, ist es zunächst selbstverständlich, dass er Auslagen, die ihm bei der Ausführung des Mandates entstanden sind, gesondert vergütet verlangen kann. Wegen der Höhe ist dabei auf die Bestimmungen der – zuletzt im Jahre 1968 von der Patentanwaltskammer herausgegebenen – Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO) zurückzugreifen, wobei die dort verzeichneten Gebührenbeträge allerdings mit Rücksicht auf die seit 1968 eingetretene allgemeine Teuerung angemessen zu erhöhen sind. Für nach dem 1.07.1994 erteilte Aufträge wird der Teuerungszuschlag von der Rechtsprechung mit 275 % bemessen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 - 2 U 10/98). Da die Mandatserteilung vorliegend nach dem 1.01.2002 erfolgt ist, ist der für 1994 angewendete Teuerungszuschlag weiter maßvoll zu erhöhen. Dem Gericht ist bekannt, dass die Patentanwaltskammer bei einer Auftragserteilung nach dem 01.01.2002 einen Teuerungszuschlag von 340 % ansetzt. Dem schließt sich die Kammer an. Nach Abschnitt Q Ziffer 6 PatAnwGebO kann für einen 1½zeilig geschriebenen Text in deutscher Sprache pro Seite ein Betrag von 5,50 DM angesetzt werden. Vorliegend ergibt die Rechnungsstellung des Klägers, dass der Schreibaufwand insgesamt 26 Seiten betrug. Unter Berücksichtigung eines Teuerungszuschlages von 340 % ergibt sich somit lediglich ein Kostenbetrag für Schreibgebühren in Höhe von (486,20 DM bzw. 248,59 EUR) und nicht wie vom Kläger begehrt in Höhe von 390,00 EUR. Soweit der Kläger Porto, Telefax und Telefongebühren geltend macht, ergibt sein Vortrag nicht, wofür genau welche Einzelkosten angefallen sind. Ein Vergütungsanspruch (in Höhe von 75,00 EUR) scheidet daher mangels ausreichenden Sachvortrages aus. e) Insgesamt ergibt sich damit ein Vergütungsanspruch des Klägers in der zugesprochenen Höhe. Der Honorarbetrag von insgesamt EUR war infolge der Rechnungsstellung vom 13.09.2005 fällig. II. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 286 Abs. 1 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug des Beklagten trat am 17.09.2005. In seiner Email von diesem Tage ist eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu sehen. Der Beklagte forderte in dieser Email – nach dem er bereits am 12.09.2005 eine "entschädigungslose" Beendigung der Zusammenarbeit erklärte hatte - den Kläger auf, sein Zahlungsverlangen "zu lassen" und ihn nicht mehr zu behelligen. Damit hat der Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, die ihm obliegende Leistung zu erbringen. Dass er vier Tage später einen Vorschlag zur gütlichen Einigung machte, ändert an dem bereits eingetretenen Verzug nichts. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.