I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, 1. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die nachfolgend bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2004 begangen haben, nämlich ein Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Contai-ner, insbesondere an Bord von Schiffen, an ihren Eckbeschlägen, mit ei-ner Anschlagplatte und je einem Kupplungsvorsprung zu beiden Seiten der Anschlagplatte, von denen der erste Kupplungsvorsprung an den Eckbeschlag des einen Containers anbringbar und der andere Kupp-lungsvorsprung zur Längsrichtung der Container seitlich eine Verriege-lungsnase zum Verriegeln in einem Eckbeschlag des anderen Containers aufweist, wobei der erste Kupplungsvorsprung in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprunges in den Eckbeschlag des anderen Containers in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers verbunden ist, wobei die Verriegelungsnase starr mit dem anderen Kupplungsvorsprung verbunden ist, und wobei auf der von der Verriegelungsnase abgewandten Seite des anderen Kupplungsvorsprunges eine Einführschräge zum Verriegeln der Verriegelungsnase in dem Eckbeschlag angeordnet ist, hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben; und zwar unter Angabe a. der Herstellmengen und -zeiten, sowie der Menge der erhaltenen und hergestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, unter Einschluss der Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, c. der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin aufgrund konkreter Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, - die Angaben zu e) nur für den Zeitraum ab dem 23.01.2005 zu machen sind, - und der Beklagte zu 3) nur für den Zeitraum ab dem 30.03.2005 zur Rechnungslegung verpflichtet ist. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. 1. be-zeichneten und in der Zeit vom 18.04.2004 bis zum 22.01.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 23.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 3) sich nur auf seit dem 30.03.2005 begangene Handlungen erstreckt. III. Die weitergehenden Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 3) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) werden abgewiesen. IV. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin die 60%. Die Beklagten zu 1) und 3) tragen jeweils 20% der Gerichtskosten und der au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 20%; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin 25%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 500.000,-- €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung. V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 03.08.2006 auf 5 Mio. €, danach auf 1,67 Mio. €. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist eingetragene alleinige Inhaberin des deutschen Patentes DE 102 38 895 B4, dessen Anmeldung am 18.03.2004 und dessen Erteilung am 23.12.2004 veröffentlicht worden sind. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Container, Anordnung übereinander gestapelter Container und Verfahren zum Verbinden übereinander gestapelter Container mit solchen Kuppelstücken". Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Container (35, 36), insbesondere an Bord von Schiffen, an ihren Eckbeschlägen, mit einer Anschlagplatte (21) und je einem Kupplungsvorsprung (22, 23) zu beiden Seiten der Anschlagplatten (21), von denen der erste Kupplungsvorsprung (22) an den Eckbeschlag des einen Containers (35) anbringbar und der andere Kupplungsvorsprung (23) zur Längsrichtung der Container (36, 35) seitlich eine Verriegelungsnase (28, 46) zum Verriegeln in einem Eckbeschlag des anderen Containers (36) aufweist, wobei der erste Kupplungsvorsprung (22) in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprungs (23) in den Eckbeschlag des anderen Containers (36) in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers (35) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verriegelungsnase (28, 46) starr mit dem anderen Kupplungsvorsprung (23) verbunden ist, und dass auf der von der Verriegelungsnase (28, 46) abgewandten Seite des anderen Kupplungsvorsprunges (23) eine Einführschräge (30) zum Verriegeln der Verriegelungsnase (28, 46) in dem Eckbeschlag angeordnet ist." Der weiter interessierende Patentanspruch 10 hat folgenden Wortlaut: "Anordnung übereinander gestapelter Container (35, 36), insbesondere an Bord von Schiffen, die mit Kuppelstücken (20, 45) an ihren Eckbeschlägen miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Container (35, 36) wenigstens an den Eckbeschlägen einer Stirnseite der Container (35, 36) mit je einem Kuppelstück (20, 45) nach einem der Ansprüche 1 - 9 miteinander verbunden sind." Patentanspruch 15, der ebenfalls in dem Rechtsstreit von Interesse ist, hat folgenden Wortlaut: "Verfahren zum Verbinden von übereinander gestapelten Containern (35, 36), insbesondere an Bord von Schiffen, mit Kuppelstücken (20, 45) nach einem der Ansprüche 1 - 9, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Container (36) beim Ver- und/oder Entkoppeln mit dem unteren Container seitlich versetzt wird." Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen die bevorzugte Ausführungsform eines patentgemäßen Kuppelstückes, wobei dieses zum einen in Seitenansicht, teilweise geschnitten (Figur 1) und zum anderen in Vorderansicht (Figur 2) dargestellt wird. Dabei ist in Figur 2 ein Kuppelstück in einer Einsatzstellung im Container-Eckbeschlag, der gestrichelt dargestellt ist, zu sehen. Die Figuren 5 und 6 der Klagepatentschrift zeigen ein Detail der Container beim Laden bzw. Entladen (Figur 5) sowie ein Detail der übereinander gestapelten Container in verriegeltem Zustand (Figur 6). Die Erstbeklagte hat gegen das Klagepatent Einspruch eingelegt, über den derzeit noch nicht entschieden ist. Gestützt auf das Klagepatent wendet sich die Klägerin gegen ein Kuppelstück, welches die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte bis zum und der Drittbeklagte seit dem 30.03.2005 war bzw. ist, herstellt und unter der Bezeichnung "Automatic Locking Cone ALC-2" vertreibt. Nachstehend sind die Seiten 62 und 63 des von der Klägerin als Anlage K29 vorgelegten Katalogs "Cargo Securing Systems" zur angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben, die auch eine schematische Darstellung des Einsetzvorgangs für das Kuppelstück in einen Container-Eckbeschlag und die Abbildung eines mit einem Kuppelstück der angegriffenen Ausführungsform versehenen Eckbeschlages zeigen. Seite 3 des Katalogs enthält einleitende Worte des Drittbeklagten, die – ebenso wie die Rückseite – mit der früheren Firmierung der Erstbeklagten abschließen. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das Kuppelstück selbst verletze das Klagepatent unmittelbar im Hinblick auf Patentanspruch 1 sowie mittelbar im Hinblick auf Patentanspruch 10. Sie legt dazu als Anlage K32 ein Fax der Erstbeklagten an die Reederei Karl Schlüter vom 30.08.2005 vor, in dem Laschmaterial für Neubauten, u.a. das "FAT-System ALC-2 Standard" und "ALC-2, B, SR" angeboten wird. Dieses Angebot ist der Klägerin gegenüber von der Reederei Schlüter in einer e-Mail (Anlage K31) bestätigt worden. Als Schiffsausrüster bietet die Erstbeklagte die Fertigung sogenannter Staupläne an, mit denen die zulässige Beladung des Schiffes und die Sicherung der Ladung durch konkret festgelegte Sicherungsmittel vorgegeben wird, die sodann beispielsweise vom Germanischen Lloyd geprüft werden, um Versicherungsschutz für das beladene Schiff erlangen zu können. Einen solchen Stauplan der Erstbeklagten, der an die Volkswerft Stralsund gerichtet und mit dem Datum 16.11.2004 versehen ist, hat die Klägerin als Anlage K30 vorgelegt. Dadurch sieht die Klägerin Patentanspruch 10 mittelbar und Patentanspruch 15 unmittelbar verletzt. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, auch der Internet-Auftritt der Erstbeklagten, von dem sie einen Screenshot als Anlage K17 vorgelegt hat, stelle ein Angebot für die angegriffene Ausführungsform dar. Nachdem die Erstbeklagte und der Drittbeklagte mit Datum vom 02.05.2006 die als Anlage K33 vorgelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Klägerin ursprünglich das nachfolgend unter I. 1. a) wiedergegebene Unterlassungsverlangen auch gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtet hat. Die Beklagten zu 1) und 3) haben sich mit Schriftsatz vom 04.08.2006, eingegangen per Fax am selben Tage, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin hat daraufhin bezüglich der Beklagten zu 1) und 3) mit den im Schriftsatz vom 01.08.2006 angekündigten Klageanträgen verhandelt. Die Klägerin beantragt nunmehr, I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, ein Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Container, insbesondere an Bord von Schiffen, an ihren Eckbeschlägen, mit einem Anschlag und je einem Kupplungsvorsprung zu beiden Seiten des Anschlages, von denen der erste Kupplungsvorsprung an den Eckbeschlag des einen Containers anbringbar und der andere Kupplungsvorsprung zur Längsrichtung der Container seitlich eine Verriegelungsnase zum Verriegeln in einem Eckbeschlag des anderen Containers aufweist, wobei der erste Kupplungsvorsprung in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprunges in den Eckbeschlag des anderen Containers in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers verbunden ist, wobei die Verriegelungsnase starr mit dem anderen Kupplungsvorsprung verbunden ist, und wobei auf der von der Verriegelungsnase abgewandten Seite des anderen Kupplungsvorsprunges eine Einführschräge zum Verriegeln der Verriegelungsnase in dem Eckbeschlag angeordnet ist, insbesondere wie nachfolgend dargestellt herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen, und/oder eine Anordnung übereinander gestapelter Container, insbesondere an Bord von Schiffen, die mit Kuppelstücken an ihren Eckbeschlägen miteinander verbunden sind, wobei die Container wenigstens an den Eckbeschlägen einer Stirnseite der Container mit je einem Kuppelstück, wie unter I. 1 a. - g. beschrieben, miteinander verbunden sind, anzubieten, und/oder ein Verfahren zum Verbinden von übereinander gestapelten Containern, insbesondere an Bord von Schiffen, mit Kuppelstücken, die die Merkmale gemäß I. 1 a. - g. aufweisen, wobei der obere Container beim Ver- und/oder Entkuppeln mit dem unteren Container um seine Hochachse seitlich versetzt wird, zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wobei der Antrag zu a) sich nur auf den Zweitbeklagten bezieht; der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe der Herstellmengen und -zeiten, sowie der Menge der erhaltenen und hergestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, unter Einschluss der Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin aufgrund konkreter Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; die im unmittelbaren, oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen und in der Bundesrepublik Deutschland lagernden, unter I. 1. a bis g. beschriebenen Kuppelstücke zu vernichten, oder vernichten zu lassen, wobei dieser Antrag sich nur auf den Zweitbeklagten bezieht. II. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 18.04.2004 bis zum 16.01.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 17.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist, und noch entstehen wird, wobei für den Beklagten zu 2) die Feststellung der gesamtverbindlichen Schadenersatzpflicht nur bis zum 30.03.2005 begehrt wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen. Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend: Das von ihnen angebotene Kuppelstück ALC-2 verfüge nicht über eine Anschlagplatte. Aus der Klagepatentschrift ergebe sich, dass die Anschlagplatte auch eine Distanzierungsfunktion zwischen dem oberen und dem unteren Container erfüllen müsse. Schließlich hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Anschlagplatte auch eine Sicherheitsfunktion besitze, da bei den in der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsformen eine Sichtkontrolle möglich sei, ob an allen vier Eckbeschlägen ein Kuppelstück angebracht sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich, da diese vollständig in die Eckbeschläge eingelassen würden und die Container aufeinander ruhten. Eine Anordnung übereinander gestapelter Container werde von ihnen ebenso wenig angeboten wie ein Verfahren zum Verbinden übereinander gestapelter Container. Hinsichtlich des Zweitbeklagten fehle es vollständig an einer Passivlegitimation. Darüber hinaus werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren auch nicht als rechtsbeständig erweisen. Seine Lehre sei gegenüber der EP 0 477 887 A1 nicht neu. Jedenfalls sei in der Kombination der EP 0 477 887 A1 mit der DE 195 07 603 A1 keine erfinderische Tätigkeit zu erkennen. Schließlich sei das Klagepatent in der erteilten Fassung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert worden. Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt. Das Kuppelstück ALC-2 macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, und zwar unmittelbar im Hinblick auf Patentanspruch 1 sowie mittelbar im Hinblick auf Patentanspruch 10. Die Erstbeklagte und der Drittbeklagte sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet, die Erstbeklagte darüber hinaus auch zur Entschädigung. Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 10 durch das Anbieten von Stauplänen und eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 15 geltend macht und soweit sie gegen den Zweitbeklagten gerichtete Ansprüche verfolgt. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren einstweilen auszusetzen, besteht nicht. I. Das Klagepatent betrifft ein Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Container, insbesondere an Bord von Schiffen, an ihren Eckbeschlägen. Derartige Frachtcontainer sind hinsichtlich ihrer Abmessungen durch ISO-Normen vereinheitlicht. Wie die Klagepatentschrift eingangs ausführt, ist ein Kuppelstück aus der DE 33 30 067 A1 bekannt. Die nachstehend eingeblendeten Figuren dieser Schrift zeigen das Ausführungsbeispiel eines von der Entgegenhaltung gelehrten Positionierkegels in einer Schnittzeichnung, wobei Figur 3 den Kegel mit einem vorstehenden Riegel und Figur 4 mit einem in die Öffnung zurückgezogenen Riegel darstellt (vgl. Anlage K 8). Die seitliche Verriegelungsnase dieses Kuppelstücks wird, wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, mittels Federn seitlich vorgespannt, federt beim Ineingrifftreten des Kuppelstückes mit dem Eckbeschlag eines weiteren Containers zurück und arretiert danach automatisch in den unteren Eckbeschlag. Die Klagepatentschrift stellt dabei als nachteilig heraus, dass ein manuelles Lösen des Kuppelstückes aus dem Eckbeschlag erforderlich ist. Außerdem kann ein Verschmutzen oder Beschädigen der Verriegelungsnase beim Stauen oder Löschen zu einem Verhaken führen. Weiter befasst sich die Klagepatentschrift mit der DE 298 11 460 U1, aus der ebenfalls ein als Midlock bezeichnetes Kuppelstück bekannt ist, welches immer dann eingesetzt wird, wenn zwei 20-Fuß-Container auf einem Stellplatz für einen 40-Fuß-Container gestellt werden. Dieses Midlock wird – wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung aus der Klageschrift verdeutlicht – an den Container-Eckbeschlägen an den einander zugewandten Stirnseiten der hintereinander stehenden 20-Fuß-Containern eingesetzt. Zwischen diesen ergibt sich (normbedingt) ein sehr schmaler Spalt von etwa 76 mm, so dass die an diesen Seiten angeordneten Eckbeschläge, mithin auch das Midlock, für das Staupersonal schlecht zugänglich sind. An den anderen, freien Stirnseiten sind auch die Eckbeschläge frei zugänglich und dort werden im allgemeinen sogenannte Twistlocks eingesetzt, die beim Entladen (Löschen) des Containers vom Staupersonal manuell geöffnet werden. Die seitlichen Vorsprünge, die sich an dem oberen Kupplungsvorsprung etwa parallel zur Anschlagsplatte erstrecken, greifen in den unteren Eckbeschlag des oberen Containers ein. Der gegenüber liegende untere Kupplungsvorsprung weist an seiner Vorderseite eine Verriegelungsnase auf; beim Absetzen des oberen Containers auf dem bereits an Bord des Schiffes befindlichen unteren Container gleitet entweder das gesamte Midlock gegenüber dem oberen Container oder der gesamte obere Container auf einer unteren Schrägfläche der Verriegelungsnase nach vorne bzw. hinten und rastet beim weiteren Absenken des Containers in den oberen Eckbeschlag des unteren Containers ein. Die Klagepatentschrift bemängelt daran, dass der hintere Container-Eckbeschlag, in dem üblicherweise ein Midlock eingesetzt wird, wie bereits dargelegt, schlecht zugänglich ist. Sofern die Container an einem Teil der Ladeplätze oder weil nicht alle Ladeplätze belegt sind, ausnahmsweise doch zugänglich sind, müssen außerdem zusätzliche Zurrmittel, beispielsweise Zurrstangen angebracht werden. Diese können bei dem bekannten Midlocks jedoch nicht angeschlagen werden, weil die stirnseitige Öffnung wegen der darin eingreifenden Verriegelungsnase besetzt ist. Schließlich erörtert die Klagepatentschrift die DE 101 05 785 A1, bei der eine in Längsrichtung angeordnete Verriegelungsnase automatisch mittels Entlanggleiten eines unteren Eckbeschlages auf einer Einführschräge verriegelt wird. Beim Einführen muss dazu eine vorgespannte Arretierung für den ersten Kupplungsvorsprung gelöst und dieser in Einführrichtung verschwenkt werden; dieses Verschwenken ist ebenfalls zum Lösen der Verriegelungsnase aus dem unteren Eckbeschlag erforderlich. Ausgehend von dem oben erörterten Stand der Technik formuliert es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung (das zugrunde liegende Problem), ein Kuppelstück sowie eine Anordnung übereinander gestapelter Container und ein Verfahren zum Verbinden dieser übereinander gestapelten Container zu schaffen, bei dem ein geringer Aufwand beim Löschen und Stauen erforderlich ist und der wenig anfällig gegen Verschmutzung oder Beschädigung ist. Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor: Patentanspruch 1 Kuppelstück zum Verbinden zweier übereinander gestapelter Container (35/36) an ihren Eckbeschlägen. Das Kuppelstück besitzt eine Anschlagplatte (21) und einen Kupplungsvorsprung (22, 23) zu beiden Seiten der Anschlagplatte (21). 3. Der erste Kupplungsvorsprung (22) ist an den Eckbeschlag des einen Containers (35) anbringbar und in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprungs (23) in den Eckbeschlag des anderen Containers (36) in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers (35) verbunden. 4. Der andere Kupplungsvorsprung (23) weist auf zur Längsrichtung der Container (36, 35) seitlich eine Verriegelungsnase (28, 46) zum Verriegeln in einem Eckbeschlag des anderen Containers (36) und eine Einführschräge (30) zum Verriegeln der Verriegelungsnase (28, 46) in dem Eckbeschlag, die auf der von der Verriegelungsnase (28, 46) abgewandten Seite angeordnet ist. 5. Die Verriegelungsnase (28, 46) ist starr mit dem anderen Kupplungsvorsprung (23) verbunden. Patentanspruch 10 1. Anordnung übereinander gestapelter Container (35,36) an ihren Eckbeschlägen mit Kuppelstücken (20, 45). 2. Die Container sind wenigstens an den Eckbeschlägen einer Stirnseite der Container (35, 36) mit je einem Kuppelstück (20, 45) nach einem der Ansprüche 1 bis 9 miteinander verbunden. Patentanspruch 15 1. Verfahren zum Verbinden von übereinander gestapelten Containern (35/36) an ihren Eckbeschlägen mit Kuppelstücken (20, 45) nach einem der Ansprüche 1 bis 9. 2. Der obere Container (36) wird beim Ver- und/oder Entkuppeln mit dem unteren Container seitlich versetzt. Die Klagepatentschrift stellt als vorteilhaft heraus, dass ein der technischen Lehre entsprechendes Kuppelstück aufgrund der starr mit dem anderen Kupplungsvorsprung verbundenen Verriegelungsnase weitgehend unempfindlich gegen Verschmutzung und Beschädigung ist. Die Einführschräge gewährleistet außerdem einen geringen Aufwand beim Stauen und Löschen der Container. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass sich ein mit den erfindungsgemäßen Merkmalen ausgerüstetes Kuppelstück auch als Vollautomat einsetzen lässt und dadurch nicht mehr zwei Midlocks einerseits und zwei Twistlocks andererseits zur Verbindung übereinander gestapelter Container erforderlich sind. Der Container verdreht sich bei Absetzen auf den unteren Container insbesondere aufgrund der Gestaltung der Kuppelstücke leicht um seine Hochachse, und die unteren Kupplungsvorsprünge der Kuppelstücke rasten mit den Verriegelungsnasen in die Eckbeschläge des unteren Containers ein, wenn je ein Kuppelstück in alle vier unteren Eckbeschläge des oberen Containers eingesetzt ist. Dadurch ist eine bei Schiffsbewegungen sichere Verriegelung der übereinander gestapelten Container gegeben; die Verriegelungsnase kann bei Rollbewegungen des Schiffes im Seebetrieb nicht außer Eingriff mit dem oberen Eckbeschlag des unteren Containers gelangen und auch beim Stampfen eines Schiffes wird sich der jeweils obere Container aufgrund der Massenträgheit nicht von selbst gegenüber dem jeweils unteren Container verdrehen, so dass auch unter diesen Umständen eine sichere Verriegelung gegeben ist. II. Angebot und Vertrieb der Kuppelstücke ALC-2 1. Das angegriffene Kuppelstück ALC-2 der Beklagten macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch. Die Beklagten stellen dies insoweit in Abrede, als sie die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über eine Anschlagplatte im Sinne des Merkmals 2 und der erste Kupplungsvorsprung sei in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprungs in den Eckbeschlag des anderen Containers nicht in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers verbunden [Merkmal 3. b)]. Im übrigen ist die Benutzung zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Das streitbefangene Kuppelstück ALC-2 verfügt entgegen der Ansicht der Beklagten über die streitigen Merkmale der technischen Lehre des Klagepatents. a) Die Bedeutung des Begriffs der Anschlagplatte ist nicht, wie von den Beklagten vorgenommen, im Wesentlichen aufgrund der Zeichnungen der Klagepatentschrift zu bestimmen. Zur Auslegung ist gemäß § 14 PatG der gesamte Inhalt der Klagepatentschrift heranzuziehen, wobei sich die Auslegung des Fachmanns wesentlich an der Funktion orientiert, die dem Merkmal nach der technischen Lehre des Klagepatents zukommt (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; GRUR 2001, 232 [233] – Brieflocher). Dabei erkennt der Fachmann zunächst, dass die Klagepatentschrift und insbesondere die Patentansprüche die nähere Ausgestaltung der Anschlagplatte kaum beschreiben und insbesondere keine Aussage zu einer Mindestdimensionierung treffen. Er erfasst vielmehr, dass die Funktion der Anschlagplatte darin besteht, die Einführtiefe des ersten (oberen) Kupplungsvorsprungs (22) beim Anbringen des Kuppelstücks im Container-Eckbeschlag zu begrenzen, damit die Position des Kuppelstücks im Eckbeschlag definiert wird. Der Fachmann erkennt weiter, dass die Anschlagplatte zugleich auch die Einführtiefe des anderen (unteren) Kupplungsvorsprungs (23) bestimmt und dadurch zur Verriegelung der Verriegelungsnase (28, 46) im Container-Eckbeschlag mit den Kupplungsvorsprüngen und der Verriegelungsnase zusammenwirkt. Er schließt daraus, dass die Anschlagplatte so dimensioniert sein muss, dass das Kuppelstück in der Ebene der Anschlagplatte im Eckbeschlag gehalten wird und nicht in diesen über die Ebene der Anschlagplatte hinaus hineingleiten kann. Würde solches nämlich geschehen, könnte das Kuppeln der Container nicht automatisch erfolgen und es bedürfte des manuellen Eingreifens von Stauern, die die Kuppelstücke während des Kuppelvorgangs ausrichten. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass eine massive Platte, wie sie zwar in den Zeichnungen der Klagepatentschrift gezeigt ist, nicht erforderlich ist, sondern dass es genügt, dass der Anschlag gerade das untere Langloch des oberen Eckbeschlages und korrespondierend das obere Langloch des unteren Eckbeschlages ausfüllt. Die geforderte Haltefunktion wird auch von den bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Wulsten erfüllt; auch diese stellen eine Anschlagplatte im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents dar. Auch wenn bei der angegriffenen Ausführungsform diese gewissermaßen auf Vorsprünge reduziert ist, handelt es sich gleichwohl um eine Anschlagplatte, da die mit dem Begriff der Platte verbundene flächige Ausdehnung am Kuppelstück zwischen dem oberen und dem unteren Kupplungsvorsprung vorhanden ist und diese Ausdehnung an den Rändern der Langlöcher anschlägt. Da das Klagepatent mit der Anschlagplatte keine weiteren Funktionen verbindet, genügt eine solche Ausdehnung von geringer Fläche und geringem Volumen zum Erreichen der dargestellten Anschlagfunktion. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Anschlagplatte weder eine Distanzierungsfunktion oder damit verbundene Sicherheitsfunktion, noch eine weitere Funktion als Lasttragfläche oder Aufnahmebereich für ein Betätigungsmittel zu. Für all die genannten Funktionen findet sich weder im Patentanspruch 1 noch in dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gesamtinhalt der Klagepatentschrift ein Anhalt; soweit die Beklagten die Distanzierungsfunktion und die Sicherheitsfunktion aus den in der Klagepatentschrift enthaltenen Zeichnungen entnehmen, handelt es sich dabei lediglich um Ausführungsbeispiele, ohne dass die darin gezeigte Ausgestaltung im Hinblick auf die technische Lehre des Klagepatents zwingend ist. Die genannten Funktionen finden in der Klagepatentschrift keinerlei Erwähnung; auch die Begriffswahl als "Anschlagplatte" weist gerade nur auf die Anschlagfunktion, nicht aber auf eine der sonstigen von den Beklagten behaupteten Funktionen hin. Mit diesen Funktionen mögen gewisse Vorteile verbunden sein; dass die genannten Funktionen gerade im Hinblick auf die Wirkungen, die der Lösung der Aufgabe der Erfindung dienen, unerlässlich oder jedenfalls von einem für die technische Lehre des Klagepatents maßgeblichen Vorteil sind, haben hingegen auch die Beklagten nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2006 herausgestellte Möglichkeit einer Sichtkontrolle, die an keiner Stelle der Klagepatentschrift auch nur Anklang findet. b) Der erste Kupplungsvorsprung ist auch in einer Einführstellung fest in Einführrichtung verbunden mit dem Eckbeschlag des einen (oberen) Containers. Dass das Kuppelstück in dieser Position im Langloch pendelt, wie es auch die Beklagten einräumen, genügt für eine hinreichend feste Verbindung im Sinne des Merkmals. Der Fachmann erkennt, dass das Merkmal darauf abzielt, dass die einfache Handhabung des Kuppelstücks gewährleistet wird, indem es in den Eckbeschlag des (schwebenden) ersten Containers eingehängt wird. Für die patentgemäße feste Verbindung in Einführrichtung ist daher zunächst die Vertikale maßgeblich, da das Einführen durch Absenken des oberen Containers geschieht. Eine solche feste Verbindung ist mithin bereits dann gegeben, wenn das Kuppelstück – auch pendelnd – in den Eckbeschlag des (stehenden) anderen Containers eingeführt werden kann, ohne herauszufallen. Die Beklagten tragen nicht vor, daß derartiges geschieht. Aus Anlage K29 ergibt sich aus "Step 2" vielmehr, dass es eine "locked position" gibt, also eine verriegelte oder fest verspannte Position bzw. Schließ- oder Sperrstellung. 2. Indem die Beklagten das angegriffene Kuppelstück anbieten, verletzen sie auch Anspruch 10 des Klagepatents mittelbar. Bei dem Kuppelstück handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, mit dessen Hilfe die von Anspruch 10 des Klagepatents gelehrte Anordnung mehrerer Container übereinander, die mit einem Kuppelstück entsprechend Anspruch 1 des Klagepatents verbunden sind, verwirklicht wird. Das Kuppelstück ist nicht nur ein aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung im Anspruchswortlaut (vgl. BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler) wesentliches Element der Erfindung, sondern gerade auch deshalb dazu geeignet, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen, weil sich in dem Kuppelstück der Kerngedanke der vom Klagepatent offenbarten technischen Lehre materialisiert. Aufgrund der aus Anlage K29 ersichtlichen Darstellung der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform in der Werbung der Beklagten ist für Dritte auch offensichtlich, dass die Kuppelstücke der Beklagten dazu geeignet und bestimmt sind, in einer Weise verwendet zu werden, die von der technischen Lehre des Anspruchs 10 des Klagepatents Gebrauch macht. Zugleich belegt Anlage K29 die subjektive Kenntnis der Beklagten von der Eignung und der Verwendungsbestimmung auf Seiten ihrer Abnehmer. III. Anfertigung von Stauplänen 1. Dagegen stellt ein etwaiges Anbieten, Staupläne für neue Schiffe zu erstellen, in denen die Verwendung von Kuppelstücken der angegriffenen Ausführungsform vorgesehen wird, zwar ein Angebot des durch Anspruch 1 geschützten Erzeugnisses, nicht aber eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 10 des Klagepatents dar. Staupläne sind keine wesentlichen Elemente der Erfindung, denn sie sind für sich genommen nicht geeignet, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Durch die Staupläne wird lediglich festgelegt, welche Stau- und Laschmittel beim Seetransport verwendet werden müssen, damit Versicherungsschutz besteht. Erforderlich wäre aber, dass das angebotene Mittel mit einem im Patentanspruch enthaltenen Teil der geschützten Gesamtvorrichtung bei der Verwirklichung des Erfindungsgedankens funktional zusammenwirkt (BGH a.a.O. - Flügelradzähler). Um einen solchen Gegenstand handelt es sich bei dem Stauplan nicht; ein funktionales Zusammenwirken erfolgt lediglich zwischen den Eckbeschlägen der Container und den Kuppelstücken selbst. 2. Auch Anspruch 15 des Klagepatents, der ein Verfahren zum Verbinden von übereinander gestapelten Containern mit Kuppelstücken nach Anspruch 1 lehrt, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der obere Container beim Ver- und/oder Entkuppeln mit dem unteren Container seitlich versetzt wird, ist von den Beklagten nicht unmittelbar dadurch verletzt worden, dass sie Staupläne erstellen oder den Gebrauch des angegriffenen Kuppelstücks in ihrer Werbung (vgl. Anlage K 24) darstellen. Ein Anbieten im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG liegt nur dann vor, wenn die Anwendung des Verfahrens selbst angeboten wird. Die bloße Beschreibung des Verfahrens stellt keine Angebotshandlung dar. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob es für ein Anbieten im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG erforderlich ist, dass der Anbietende dem Angebotsempfänger in Aussicht stellt, die Anwendung des Verfahrens werde durch ihn selbst oder jedenfalls auf seine Veranlassung hin erfolgen (so Busse/Keukenschrijver, 6. Auflage 2003, § 9 PatG, Rn. 94; Kraßer, 5. Auflage 2004, Seite 794 f.) oder ob sich der Anbietende als Inhaber eines Verbietungsrechts gerieren muss, welches ihn in den Stand versetzt, eine Benutzungsgestattung zu erteilen oder aber zu verweigern (so Benkard/Bruchhausen, 9. Auflage 1993, § 9 PatG, Rn 51). Nach keiner dieser beiden Auffassung liegt ein Anbieten im Sinne der Vorschrift vor, da die Werbung der Beklagten nur die richtige Handhabung der Kuppelstücke beschreibt, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Beklagten selbst erbieten, das Stapeln der Container vorzunehmen oder dies im Sinne eines Dienstleistungsangebotes veranlassen zu wollen. Das Erstellen von Stauplänen stellt zwar eine Dienstleistung dar, durch die die richtige Verteilung der Ladung errechnet und eine Anweisung dazu erarbeitet wird, wie das Schiff genau mit Containern mit bestimmten Lasch- bzw. Sicherungsmitteln zu bestücken ist; die Verbindungen der Container selbst bieten die Beklagten als solches hingegen nicht an. Ebenso wenig stellen die Beklagten sich als Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts dar, kraft dessen sie die Benutzung des Verfahrens erlauben oder untersagen können. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechug der Kammer zur Verletzung eines Verfahrensanspruches (GRUR-RR 2001, 201 [205] – Cam-Carpet). Diese betraf einen Ausnahmefall von den typischen Fällen der Benutzung einer Verfahrenserfindung, der sich dadurch unterschied, dass es keinen Anwender gab, der alle Schritte des erfindungsgemäßen Verfahrens ausführte. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Erwerber der angegriffenen Ausführungsform führt das geschützte Verfahren vollständig aus oder lässt es ausführen, ohne dass aber die allgemeinen Voraussetzungen für das Angebot eines Verfahrens durch die Beklagten vorlägen. Daran ändert sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2006 geäußerten Auffassung der Klägerin auch nichts dadurch, dass die Stauer, die die Kuppelstücke anbringen, weder mit dem Hersteller noch dem Reeder in Verbindung stehen. IV. Soweit vorstehend eine Schutzrechtsverletzung festgestellt wurde, ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche wie nachfolgend ausgeführt. 1. Da die Erstbeklagte von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Da sie diese Verpflichtung bereits mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02.05.2006 abgegeben hat, war diese nach der insoweit erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht zu tenorieren. Auch hinsichtlich der grundsätzlich gegebenen und von der Klägerin ausdrücklich auch weiterhin beantragten Verurteilung zur Unterlassung mittelbaren Patentverletzung gilt dasselbe. Da eine wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Benutzung nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht vorgetragen worden ist, wäre ein Schlechthinverbot auszusprechen gewesen, das von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung umfasst ist. Eine besondere Fassung des Verbotstenors, die die Eignung und Bestimmung zur Benutzung der Erfindung berücksichtigt, war nicht auszusprechen, da diese schon nicht vollstreckbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2006 – Az. X ZR 153/03 –, sub III. – Deckenheizung) Die Erstbeklagte als Fachunternehmen hat jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bezüglich der Beachtung fremder Schutzrechte verletzt, so dass ihr ein zumindest fahrlässiges Verschulden zur Last fällt. Die Erstbeklagte haftet der Klägerin aufgrund der Patentbenutzung – soweit eine unmittelbare Patentverletzung vorliegt (vgl. BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung) – auf Entschädigung (§ 33 PatG), denn sie hat jedenfalls durch den vom 16.11.2004 datierenden Stauplan ein Angebot zur Lieferung der angegriffenen Kuppelstücke im Zeitraum zwischen Anmeldung und Erteilung abgegeben. Mangels anderweitigen Vortrags ist davon auszugehen, dass der Stauplan der Adressatin unter diesem Datum zugesandt worden ist. Die Erstbeklagte haftet – im gesamten Umfang der festgestellten Patentverletzung – darüber hinaus auf Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG), da das Angebot an die Reederei Schlüter aus dem Zeitraum nach Erteilung des Klagepatents datiert. Mit Blick auf die mittelbaren Verletzungshandlungen ist die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung gerechtfertigt, da angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Umstände, welche die dem Klagepatent entsprechende Verwendungsbestimmung belegen, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass von irgendeinem der Abnehmer der Beklagten in der Vergangenheit wenigstens eine patentverletzende Anordnung von Containern unter Verwendung der angegriffenen Kuppelstücke vorgenommen worden ist. 2. Der Drittbeklagte, der als Geschäftsführer der Erstbeklagten deren gesetzlicher Vertreter ist, ist gegenüber der Klägerin ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, da er die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Erstbeklagten hätte unterbinden müssen. Zumindest das Angebot an die Reederei Schlüter fällt in die Zeit seiner Geschäftsführung. Er haftet daher darüber hinaus auf Schadenersatz. Entschädigung schuldet er schon aus rechtlichen Gründen nicht, da gemäß § 33 Abs. 1 PatG nur derjenige, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, zur Entschädigung verpflichtet ist. Dies ist hier allein die Erstbeklagte. 3. Da der genaue Umfang der Benutzungshandlungen derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Entschädigungs- und Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) und 3) zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche der Höhe nach zu beziffern, sind die Beklagten zu 1) und 3) im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). 4. In zeitlicher Hinsicht waren der Entschädigungsanspruch und der Schadenersatzanspruch der Klägerin wie geschehen auszusprechen, nämlich dahingehend, dass die Beklagten zur Entschädigung für Handlungen bis zum 22.01.2005 und zum Schadenersatz für Handlungen ab dem 23.01.2005 verpflichtet sind. Entgegen der auch im Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Klägerin endete der einmonatige Prüfungszeitraum ab Veröffentlichung der Patenterteilung nicht bereits vorzeitig deswegen, weil die Klägerin den Beklagten die Patenterteilung mit ihrer vorgerichtlichen Abmahnung vom 17.01.2005 zur Kenntnis gebracht hat. Der Prüfungszeitraum dient nicht allein dazu, das erteilte Schutzrecht zu ermitteln, sondern er bezweckt darüber hinaus, dieses zu prüfen und die Auswirkungen seines Schutzbereichs im Hinblick darauf, ob eigene Erzeugnisse in diesen eingreifen, zu ermitteln. Da hierzu gegebenenfalls auch Rechtsrat einzuholen ist, rechtfertigt der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt eine Abkürzung des Zeitraums nicht. Eine Abkürung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der (zukünftige) Patentinhaber einen potentiellen Verletzer bereits vor der Erteilung über das in absehbarer Zeit zur Erteilung gelangende Patent informiert. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin hingegen nicht vorgetragen. 5. Den auf § 140a PatG gestützten Vernichtungsantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur noch bezüglich des Zweitbeklagten gestellt; die neugefassten Klageanträge bezüglich der Beklagten zu 1) und 3) enthalten diesen Antrag nicht, so dass insoweit eine Teilklagerücknahme vorliegt. 6. Ansprüche gegen den Zweitbeklagten stehen der Klägerin hingegen nicht zu. Verletzungshandlungen, die in den Zeitraum der Geschäftsführung des Zweitbeklagten fallen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die aus der Zeit vor der Erteilung des Klagepatents stammende – rechtmäßige – Angebotshandlung in Form des Stauplans vom 16.11.2004 rechtfertigt keine Unterlassungsansprüche für die Zeit nach Erteilung des Klagepatents, da diesbezüglich keine Begehungsgefahr besteht. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zweitbeklagte sich im Falle der Patenterteilung nicht entsprechend der Rechtslage verhalten hätte (vgl. zum Verhalten nach dem hypothetischen Wegfall einer Zwangslizenz BGH GRUR 1996, 109 [112] – Klinische Versuche). Weitergehende Ansprüche ergeben sich nicht, insbesondere nicht aus dem als Anlage K24 vorgelegten Katalog. Eine Verbreitung des Katalogs nach Veröffentlichung des Klagepatents hat die Klägerin nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die nach der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2006 vorgetragenen Tatsachen betreffend die Benutzungshandlungen der Beklagten nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, da eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eingetreten ist. Nach der erwähnten mündlichen Verhandlung hätte ohnehin ein weiterer Verhandlungstermin stattfinden müssen; eine darüber hinausgehende Verzögerung hat nicht stattgefunden. V. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen, besteht nicht (§ 148 ZPO). Hinreichende Zweifel an der Schutzfähigkeit, die die Prognose erlauben, das Klagepatent werde mit hoher Wahrscheinlichkeit vernichtet werden, bestehen nicht. 1. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung der Ursprungsanmeldung erscheint nicht gerechtfertigt. Soweit Patentanspruch 1 in Merkmal 3. b vorsieht, dass der erste Kupplungsvorsprung in einer Einführstellung zum Einführen des anderen Kupplungsvorsprungs in den Eckbeschlag des anderen Containers in Einführrichtung fest mit dem Eckbeschlag des einen Containers verbunden sein soll, ist dieses Erfordernis für den Fachmann bereits vom Offenbarungsgehalt der Anmeldung erfasst. Dem Fachmann ist klar, dass es beim Einfädeln der im oberen Container eingesetzten Kuppelstücke in die Langlöcher des unteren Containers dazu kommen kann, dass das Langloch verfehlt wird oder das Kuppelstück beim Einfädeln gegen den Rand eines Langlochs gerät. Damit der in der Offenlegungsschrift in den Absätzen [0014] und [0037] sowie den Figuren 5 und 6 beschriebene automatisierte Einführprozess ablaufen kann, ist es unverzichtbar, dass das Kuppelstück nach dem Einsetzen in den oberen Container seine Lage beibehält und beispielsweise nicht in den Eckbeschlag des oberen Containers hineingedrückt wird. Das aufgenommene Merkmal enthält insofern eine technische Notwendigkeit, die der Fachmann bei sinnvollem Verständnis des Offenlegungsgehaltes der Patentanmeldung ohnehin in die ihm mitgeteilte Lehre hineingelesen hat. Aus der Offenlegungsschrift ergibt sich auch, dass der andere Kupplungsvorsprung über eine Einführschräge im Sinne des Merkmals 4. b verfügen muss. Eine solche ist in Absatz [0014] der Offenlegungsschrift offenbart. 2. Die Erfindung des Klagepatents ist nicht durch die europäische Patentanmeldung EP 0 477 887 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Beklagten räumen selbst ein, dass die Entgegenhaltung nicht lehrt, dass die Verriegelungsnase im Sinne des Merkmals 4.a zur Längsrichtung der Container seitlich gerichtet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um ein unwesentliches Verfahrensmerkmal vergleichbar einer Wirkungsangabe. Aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich, dass es sich vielmehr um ein den patentgeschützten Gegenstand kennzeichnendes, konstruktives Sachmerkmal handelt. In Anspruch 1 heißt es, dass "der andere Kupplungsvorsprung zur Längsrichtung der Container seitlich eine Verriegelungsnase [...] aufweist ". Dem Fachmann wird damit in eindeutiger Weise gelehrt, wie das Kuppelstück erfindungsgemäß zu konstruieren ist, nämlich so, dass die Verriegelungsnase des anderen Kupplungsvorsprungs bei eingesetztem oberen Kupplungsvorsprung quer zur Längsseite der Container gerichtet ist. 3. Durch das Vorbringen der Beklagten wird auch die erfinderische Tätigkeit nicht in einer die Aussetzung rechtfertigenden Weise in Zweifel gezogen. Soweit die Beklagten die deutsche Offenlegungsschrift 33 30 067 entgegenhalten, spricht dagegen schon, dass diese dem Klagepatent bereits im Erteilungsverfahren entgegengehalten und überdies in der Klagepatentschrift (Anlage K 3, Absatz [0006]) gattungsbildend gewürdigt worden ist. Die von der genannten Offenlegungsschrift gelehrte Verriegelungsnase ist beweglich und nicht starr am anderen Kupplungsvorsprung vorgesehen; darüber hinaus verfügt das Kuppelstück nach der Entgegenhaltung nicht über eine Einführschräge. Insbesondere stellt der unterhalb der Verriegelungsnase vorhandene Konus (4) keine Einführschräge im patentgemäßen Sinne dar, da dieser ausweislich der Beschreibung (Anlage K 8, Seite 6 Mitte) lediglich dazu dient, das Einführen des unteren Kupplungsvorsprungs in das Langloch des unteren Containers als solches zu erleichtern. Irgendeine Wirkung in Bezug auf die Verriegelung der im unteren Kupplungsvorsprung angeordneten Verriegelungsnase in diesem Langloch besitzt er hingegen nicht . Durch die besagte Offenbarung ist dem Fachmann eine technische Lehre, die auf bewegliche Verriegelungsteile verzichtet, nicht nahegelegt. Die bereits erörterte Patentanmeldung EP 0 477 887 A1 legt dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht in einer Weise nahe, die zu einer Verneinung der erfinderischen Tätigkeit führt. Auch diese Entgegenhaltung ist in der Klagepatentschrift bereits umfangreich gewürdigt, indem sich die Beschreibung mit dem deutschen Gebrauchsmuster 298 11 460 auseinandersetzt, das seinerseits die genannte EP-Schrift als gattungsbildend ansieht. Bei dem von der Entgegenhaltung gelehrten Kuppelstück handelt es sich um ein Midlock, das in seiner Verwendungsmöglichkeit und im Hinblick auf die Sicherung der Ladung hinter einem von der Klagepatentschrift gelehrten Vollautomaten zurückbleibt. Die Klagepatentschrift würdigt ein Kuppelstück gemäß der DE 298 11 460 in Absatz [0004] dahingehend, dass die Verriegelung durch das Absetzen des mit Kuppelstücken versehenen Containers erfolgt, bei denen das Midlock oder der gesamte Container nach vorne bzw. hinten gleitet und im unteren Eckbeschlag einrastet während die in Absatz [0003] beschriebene Entriegelung durch Anheben und Schiefstellen des Containers erfolgt. Dies trifft ebenso auf das von der EP 0 477 887 A1 gelehrte Kuppelstück zu (vgl. Anlage K 14, Spalte 8, Zeilen 16 bis 47 [zur Verriegelung] und Spalte 8, Zeile 57 bis Spalte 9, Zeile 14 [zur Entriegelung]), so dass die Kritik der Klagepatentschrift am Kuppelstück gemäß DE 298 11 460 in gleicher Weise für das von der EP 0 477 887 A1 gelehrte Kuppelstück gilt. Eine Sicherung in horizontaler und vertikaler Richtung ist hingegen im Unterschied zum Klagepatent nur dann gewährleistet, wenn in den Eckbeschlägen einer Stirnseite ein Kuppelstück gemäß der Entgegenhaltung eingesetzt wird und in den anderen beiden Eckbeschlägen ein sogenanntes Twistlock verwendet wird; die von der Entgegenhaltung gelehrten Kuppelstücke allein verhindern nur ein Abheben der Container (vgl. Anlage K 14, Spalte 1, Zeilen 38 - 51). Aus den vorstehend erörterten Gründen war auch eine Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 33 30 67 und der europäischen Patentanmeldung EP 0 477 887 Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Aufgrund der konstruktiven Anforderungen an einen Vollautomaten, der auf bewegliche Verriegelungsteile verzichtet, ist dem Fachmann auch bei Zusammenschau der beiden Schriften die technische Lehre des Klagepatents nicht nahegelegt. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass aufgrund der US-Patentschrift 3,973,684 eine erfinderische Tätigkeit zu verneinen wäre. Entgegen der ihnen erteilten Auflage haben die Beklagten keine deutsche Übersetzung dieser Schrift vorgelegt. Die Kammer kann daher nicht erkennen, inwiefern die Schrift über die im Klagepatent gewürdigte deutsche Gebrauchsmusterschrift 298 11 460 hinausgeht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Verriegelungsnase dieser Entgegenhaltung nicht seitlich zur Containerlängsrichtung weist und es sich außerdem konstruktiv um ein Midlock handelt. Ebensowenig steht die DE-OS 195 07 603 in Kombination mit der EP 0 477 887, der DE 33 30 067 oder der US 3,973,684 der Annahme erfinderischer Tätigkeit entgegen. Der Fachmann hat schon keinen Anlass, die DE-OS 195 07 603 heranzuziehen, da diese einen fest installierten Kupplungsvorsprung für eine Lage von Containern auf einer festen Stellfläche lehrt. Im Hinblick darauf, dass eine solche ortsfeste Befestigungsvorrichtung konstruktiv etwas gänzlich anderes betrifft als ein Kuppelstück, das zunächst in einem Eckbeschlag angebracht wird, erachtet er die gelehrte Vorrichtung als gattungsfremd. Die Entgegenhaltung gibt dem Fachmann auch keinerlei Anhaltshaltpunkte, inwieweit eine Übertragung auf Kuppelstücke möglich ist. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Den Beklagten zu 1) und 3) waren im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Entscheidung die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aufzuerlegen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses durch Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02.05.2006 wären die Beklagten zu 1) und 3) auch hinsichtlich der Unterlassung voraussichtlich unterlegen gewesen. Dazu wird auf die oben unter IV. ausgeführten Erwägungen Bezug genommen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO. VII. Die Kammer hat bei der Festsetzung des ursprünglichen Streitwertes im Rahmen des ihr gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens den von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Streitwert von 5.000.000,-- € zugrunde gelegt. Sie hat sich dabei von den im Schriftsatz vom 31. März 2006 mitgeteilten Zahlen leiten lassen, die die Festsetzung dieses Streitwerts rechtfertigen und deren Richtigkeit die Beklagten nicht entgegengetreten sind. Dass nachträglich aufgrund der aufgetretenen Sicherheitsbedenken gegen die angegriffene Ausführungsform die zu erwartenden Umsätze möglicherweise gesunken sind, hat außer Betracht zu bleiben, da das Interesse der Klägerin bei Einreichung der Klage maßgeblich ist. Für den Zeitraum ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist der festgesetzte Streitwert gerechtfertigt. Dr. Kühnen Schmidt Klus