Urteil
22 S 579/05
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter können wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn die Reisebestätigung auf rückseitig abgedruckte AGB hinweist und der Reisende durch Bezahlung und Reiseantritt zustimmt.
• Eine in den AGB vereinbarte, auf § 651m BGB gestützte verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr ist wirksam und beginnt mit Beendigung der Reise.
• Schwebende Verhandlungen hemmen die Verjährung nur bis zur eindeutigen und empfangsbedürftigen Zurückweisung der Ansprüche; danach läuft die verkürzte Verjährungsfrist weiter.
Entscheidungsgründe
Wirksame Einbeziehung von AGB und Wirksamkeit verkürzter Verjährungsfrist bei Pauschalreise • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter können wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn die Reisebestätigung auf rückseitig abgedruckte AGB hinweist und der Reisende durch Bezahlung und Reiseantritt zustimmt. • Eine in den AGB vereinbarte, auf § 651m BGB gestützte verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr ist wirksam und beginnt mit Beendigung der Reise. • Schwebende Verhandlungen hemmen die Verjährung nur bis zur eindeutigen und empfangsbedürftigen Zurückweisung der Ansprüche; danach läuft die verkürzte Verjährungsfrist weiter. Die Klägerin verlangt Zahlungen im Zusammenhang mit einer Pauschalreise, die sie mit der Beklagten gebucht hatte. Die Beklagte sandte am 03.07.2003 eine Reisebestätigung, auf deren Rückseite ihre Allgemeinen Reisebedingungen abgedruckt waren. Die Klägerin bezahlte den Reisepreis und trat die Reise an; die Reise endete am 14.08.2003. Streitgegenstand ist die Geltendmachung von Reisemängelansprüchen gegen die Beklagte. Die Klägerin rügt, sie sei nicht ausreichend auf die AGB hingewiesen worden und habe Mängelrügen fristgerecht erhoben. Die Beklagte beruft sich auf die in den AGB geregelte einjährige Verjährungsfrist nach § 651m BGB und hat Ansprüche mit Schreiben vom 06.10.2003 eindeutig zurückgewiesen. Die Klage wurde erst am 03.12.2004 erhoben. • Die AGB der Beklagten wurden wirksam in den Vertrag einbezogen: Die Reisebestätigung vom 03.07.2003 enthielt einen eindeutigen Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten AGB; durch vorbehaltlose Bezahlung und Antritt der Reise hat die Klägerin das geänderte Angebot konkludent angenommen (§ 150 Abs. 2, § 305 Abs. 2 BGB). • Ob die Reiseanmeldung unterschrieben war, ist rechtlich unbeachtlich, weil die Reisebestätigung als Angebot bzw. Annahmeerklärung mit Einbeziehung der AGB wirkte und durch konkludentes Verhalten angenommen wurde. • Nach Punkt 9.3 der AGB ist eine einjährige Verjährungsfrist zulässig und anwendbar; diese Frist beginnt mit Beendigung der Reise (§ 651m S.2 BGB). • Die Verjährung war nur kurzfristig durch schwebende Verhandlungen gehemmt; die Beklagte hat die Ansprüche mit Schreiben vom 06.10.2003 klar zurückgewiesen, sodass die Hemmung spätestens am 10.10.2003 endete und die einjährige Frist spätestens am 10.10.2004 ablief. • Da die Klage erst am 03.12.2004 erhoben wurde, waren die Ansprüche verjährt und die Klage unbegründet. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache aber erfolglos; die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Klage zu Recht wegen Verjährung abgewiesen. Die AGB der Beklagten sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden, und die dort vereinbarte einjährige Verjährungsfrist nach § 651m BGB begann mit Beendigung der Reise am 14.08.2003. Eine zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung endete spätestens mit der eindeutigen Zurückweisung der Ansprüche am 06.10.2003, sodass die Verjährungsfrist spätestens am 10.10.2004 ablief. Wegen der Verjährung bestand kein durchsetzbarer Anspruch mehr, weshalb die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.