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Verzichtsurteil

3 O 106/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2006:0928.3O106.06.00
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Tenor

Die Klage wird – soweit über sie nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.06.2006 entschieden wurde – abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird – soweit über sie nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.06.2006 entschieden wurde – abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Der Beklagte war der Hausarzt der Klägerin. Mit Schreiben vom 07.10.2005 forderten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten auf, ihnen die vollständigen Behandlungsdokumentationen ab Januar 2005 bis zum 01.11.2005 zu übermitteln. Mit Schreiben vom 07.11.2005 baten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Übermittlung der Behandlungsdokumentationen spätestens zum 17.11.2005 und kündigten für den Fall fruchtlosen Fristablaufs eine Herausgabeklage an. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Klägerin legten deren nunmehrige Prozessbevollmächtigten jedenfalls im Original nicht vor; ebenfalls lagen keine Vollmachten bei. Auf das Schreiben vom 07.11.2005 antworteten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten: "Es mag Herausgabeklage erhoben werden". Mit Schreiben vom 25.04.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf, bis zum 05.05.2006 die Übergabe beglaubigter Abschriften der vollständigen Behandlungsdokumentation nebst einer Versicherung der Vollständigkeit der Unterlagen. Hierauf antworteten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 03.05.2006, der Beklagte werde unbeglaubigte Ablichtungen zur Verfügung stellen und die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigen. Die Klägerin behauptet, dem Beklagten im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz jedenfalls eine Kopie der Schweigepflichtentbindungserklärung überreicht zu haben. Mit Ihrer am 15.02.2006 bei Gericht eingegangenen und am 28.03.2006 dem Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, sämtliche sie betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen herauzugeben. Nunmehr, nachdem sie ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 11.05.2006 "richtigstellend" formulierte, beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin oder ihren Prozessvertretern Einblick zu gewähren in alle bei dem Beklagten ab Januar 2005 erstellten, sie, die Klägerin, betreffenden Krankenunterlagen, und zwar dadurch, dass der Beklagte der Klägerin oder den von ihr bevollmächtigten Prozessvertretern eine autorisierte Dokumentation in Form von Ablichtungen aller Krankenunterlagen mit schriftlicher Bestätigung des Beklagten über die Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch angefallenen Kosten gegen Rechnung. Mit Schriftsatz vom 20.06.2006 erklärte der Beklagte, er erkenne den Anspruch der Klägerin auf Aushändigung von Ablichtungen ihrer sämtlichen Krankenunterlagen für den Zeitraum ab Januar 2005 sowie auf Bestätigung der Vollständigkeit der Krankenunterlagen an und beantrage, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2005 erklärt, sie stelle ihren Klageantrag richtig, trifft dies nicht zu. Tatsächlich liegt eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO vor. Der ursprüngliche Klageantrag war auf Herausgabe, also auf Übergabe der Unterlagen, gerichtet. Wenn die Klägerin nunmehr die Herausgabe von Ablichtungen – noch dazu Zug um Zug gegen Kostenerstattung – begehrt, stellt dies einen anderen Streitgegenstand als die Herausgabe der Unterlagen dar. Die Klageänderung ist sachdienlich. Soweit der Beklagte die mit der nunmehrigen Klageforderung geltend gemachten Ansprüche nicht bereits anerkannt hat, ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Bestätigung der Richtigkeit der Krankenunterlagen zu. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht als Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB). Wenn der Arzt nämlich ein bestimmtes Untersuchungsergebnis festgestellt und dokumentiert hat, haftet er für dessen Richtigkeit, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Demnach besteht keinerlei Bedürfnis für einen Anspruch des Patienten auf Bestätigung der Richtigkeit der Behandlungsunterlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 93 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin keinen Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Insbesondere befand sich der Beklagte auch nicht in Verzug. Die Klägerin hat nämlich vorprozessual stets die Herausgabe der im Eigentum des Beklagten bestehenden Unterlagen begehrt. Hierauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen, sondern lediglich auf Einsichtnahme. Insofern kommt lediglich ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien in Betracht (vgl. nur LG Köln, vom 15.05.1985 – 25 O 595/84). Da die Klägerin von dem Beklagten etwas gefordert hat, worauf sie keinen Anspruch hatte, kam der Beklagte nicht in Verzug. Verzug setzt nämlich das Bestehen eines fälligen einredefreien Anspruchs voraus (vgl. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Beklagte kam auch nicht durch die Aufforderung vom 25.04.2006, in der sie beglaubigte Kopien forderte, in Verzug. Ein Anspruch auf beglaubigte Kopien besteht mangels Rechtsgrundlage nicht. Nachdem die Klägerin die eingangs als zulässig qualifizierte Klageänderung vorgenommen hatte, hat der Beklagte den Teil des Klageanspruchs, nämlich jenen, welcher der Klägerin tatsächlich zusteht, mit seinem ersten inhaltlichen Schriftsatz (das Fristverlängerungsgesuch vom 29.05.2006 hat außer Betracht zu bleiben) sofort anerkannt.