Urteil
7 O 94/05
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2006:1028.7O94.05.00
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Tenor
In pp.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten seit dem 09.10.2004 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/2
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
In pp. Es wird festgestellt, dass die Beklagten seit dem 09.10.2004 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/2 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagten keine Gesellschafterinnen der Beklagten mehr sind. Die Beklagten waren ursprünglich Gesellschafterinnen der Klägerin und hielten an deren Stammkapital von 50.000 DM einen Anteil von jeweils 12.500 DM (6.391,15 €). Die weiteren Geschäftsanteile der Klägerin von jeweils nominal 12.500 DM wurden von Frau T3 und Herrn T2 gehalten. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Bl. 36 ff GA) ist unter § 4 Nr. 6 festgehalten: "Die Gesellschaft hat im Falle der Einziehung eine Vergütung zu zahlen. Diese entspricht dem Nennwert der Anteile." In einer Gesellschafterversammlung vom 09.02.2001 fassten die Gesellschafter T2 und T3 mit 25 Stimmen die Beschlüsse, die Geschäftsanteile der Beklagten einzuziehen und die Beklagten aus der Gesellschaft auszuschließen. Diese Beschlüsse wurden seitens der Beklagten vor dem Landgericht E (Az. 37 O 38/01) mit dem Antrag, die in der Versammlung der Gesellschafter der Beklagten am 9. Februar 2001 zu TOP 3 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, erfolglos angefochten. Nach erfolgloser Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht E (Az. 6 U 25/02, Urteil vom 23.01.2003) ist das Urteil des Landgerichts E mittlerweile rechtskräftig. Am 16.09.2003 fassten die Gesellschafter T, ohne die Beklagten geladen zu haben, verschiedene Gesellschafterbeschlüsse, u.a. mit dem Inhalt, Frau T zur weiteren Geschäftsführerin zu bestellen, die bisherigen Gesellschafter B und Matthiesen mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Sitz der Gesellschaft von E nach T4 zu verlegen. Die Beschlussfassung wurde in das Handelsregister des AG T4 zu HRB 5305 eingetragen. Am 14.10.2003 reichten die Beklagten eine Klage auf Zahlung des Abfindungsentgeltes bei dem Landgericht X ein. Mit Schriftsatz vom 09.12.2003 machte die Klägerin während des Verfahrens deutlich, dass das Abfindungsentgelt nicht ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG gezahlt werden könne. Nach Klageänderung seitens der Beklagten stellte das Landgericht X auf entsprechenden Feststellungsantrag der Beklagten mit Urteil vom 02.06.2004 fest, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € durch die Klägerin deren Gesellschafterinnen sind. Die Beklagten begehrten anschließend vor dem LG X die Nichtigkeitsfeststellung der zum 16.09.2003 gefassten Beschlüsse der Klägerin, welche das Gericht im Rahmen eines Versäumnisurteils vom 01.09.2004 gegen die Klägerin aussprach. Mit Schreiben vom 20.09.2004 erklärte die Rechtsänwältin der Klägerin gegenüber den Beklagten, dass ihre Mandantschaft die Angabe der Bankverbindung zur Zahlung von jeweils 6.376,77 € benötige. Nach telefonischer Rücksprache, bei welcher der Beklagtenvertreter die Empfangszuständigkeit für Geldzahlungen verneinte, forderte die Klägervertreterin die Beklagten unter Fristsetzung und unter Hinweis, sie verstießen gegen § 162 BGB, zur Angabe einer Bankverbindung auf. Die Beklagten lehnten die Angabe der Bankverbindung mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Veweis auf Krankheit bzw. Erholungsurlaub, ab. Mit Schreiben vom 01.10.2004 wiesen die Beklagten zusätzlich darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Vermögenswerte der Klägerin sowie unter Beachtung der §§ 30, 31 GmbHG keine anfechtbare Leistung der Klägerin annehmen könnten. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin setzte den Beklagten zur Nennung der Bankverbindung mit Schreiben vom 05.10.2004 eine weitere Frist bis zum 08.10.2004. Mit Schreiben vom 03.11.2004 wies sie darauf hin, dass sie zur Kenntnis nehme, dass die Beklagten sich weigern, eine Bankverbindung anzugeben, auf die das Abfindungsentgelt in der von Herrn W2. RiaLG X Dr. E2 vorgeschlagenen, nicht anfechtbaren Weise gezahlt werden könne. Am 05.01.2005 faßte die Klägerin weitere Beschlüsse zu den Beschlussinhalten vom 16.09.2003 ab, deren Eintragung sie am 13.01.2005 begehrte. Das Amtsgericht X setzte das Verfahren der Eintragung dieser Beschlüsse am 14.02.2005 bis zur Klärung der Gesellschafterstellung der Beklagten aus. Die Klägerin ist der Ansicht, die Wirkung der Einziehung der Gesellschaftsanteile der Beklagten sei ohne Zahlung des Abfindungsentgelts dadurch eingetreten, dass die Beklagten die Entgegennahme des angebotenen Geldbetrages ohne sachlichen Grund und ohne schutzwürdiges Interesse abgelehnt hätten. Hierzu behauptet sie, sie habe gegenüber den Beklagten angegeben, dass das Abfindungsentgelt aus dem Privatvermögen der Gesellschafter T unter Verzicht auf jegliche Rückzahlung entrichtet werden würde. Auch ihre Schreiben an die Beklagten hätten - vor dem Hintergrund der in den Verfahren vor dem Landgericht X durch die Richter J und E2 geäußerten Empfehlungen, die Gesellschafter T sollten den Beklagten das Abfindungsentgelt zur Verfügung stellen, um die Bedingung für das Ausscheiden der Beklagten aus der Klägerin zu setzen - so verstanden werden müssen. Mit dem Argument, die Klägerin wäre ohnehin nicht in der M2 gewesen, die Zahlung des Abfindungsentgelts ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot vorzunehmen, könnten die Beklagten nicht gehört werden, da sie in jedem Fall die erste Voraussetzung zur Zahlung des Abfindungsentgelts - nämlich die Angabe der Bankverbindung - hätten schaffen müssen. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagten seit dem 09.10.2004 hilfsweise mindestens seit dem 05.01.2005 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Die Beklagten beantragen, ' die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, sie seien zur Entgegennahme der angebotenen Zahlung nicht verpflichtet gewesen, da die Klägerin nicht ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG hätte leisten können und dieser Umstand im Falle der Annahme des Abfindungsgeldes zu dessen Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit geführt hätte. Demnach hätte eine solche Zahlung auch keine Erfüllungswirkung gehabt. Auch nach Hinweis darauf, dass das Geld X-X2 Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften von der Klägerin nicht entgegengenommen werden könne, habe die Klägerin nicht deutlich gemacht, die Zahlung solle nicht durch sie selbst sondern durch leistungsbereite Dritte erfolgen. Das Abfindungsentgelt habe im übrigen in "angemessener Zeit,, und unter Wahrung des § 30 GmbHG an die Beklagten gezahlt werden müssen, weshalb die zunächst wirksam ausgeschlossenen Beklagten nun wieder Gesellschafterinnen der Klägerin seien. X-X2 der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat Erfolg. 1. Die vor dem gem. § 39 ZPO zuständigen Gericht erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da die Wirksamkeit der am 05.01.2005 gefassten Beschlüsse von der Frage der Mitgliedschaft der Beklagten abhängig ist und dieBeklagten sich auch im laufenden Prozeß darauf berufen, Gesellschafterinnen der Klägerin zu sein. 2. Die Klage ist auch begründet. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts X vom 02.06.2004 sind die Beklagten bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € durch die Klägerin deren Gesellschafterinnen. Die in dem Urteil rechtskräftig festgestellte Bedingung der Zahlung des Einziehungsentgelts gilt gem. §§ 162 Abs. 1, 242 BGB als eingetreten, nachdem die Beklagten den tatsächlichen Eintritt der Bedingung durch Zahlung wider Treu und Glauben verhindert haben. Die Vorschrift des § 162 BGB ist Ausdruck des allgemeinen, in § 242 BGB verankerten, Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Die Beklagten haben vorliegend durch Verweigerung der Angabe der Kontoverbindung auf den Bedingungseintritt der Zahlung des Einziehungsentgelts eingewirkt. Diese Einwirkung erfolgte bei Würdigung von Anlaß, Zweck und Beweggrund des Verhaltens der Beklagten treuwidrig, denn die Beklagten durften die Zahlung des Einziehungsentgelts nicht einseitig durch Verweigerung der Angabe der Kontoverbindung unterbinden. Soweit die Beklagten als Beweggrund für ihr Verhalten angeben, sie seien zur Entgegennahme der angebotenen Zahlung nicht verpflichtet gewesen, da die Klägerin nicht ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG hätte leisten können und dieser Umstand im Falle der Annahme des Abfindungsgeldes, zu dessen Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit geführt hätte, kann dieses Motiv die einseitige Vereitelung der Zahlung des Abfindungsentgelts nicht rechtfertigen. Auch auf den - im Hinblick auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin vom 09.12.2003 in dem Verfahren vor dem Landgericht X - konkreten Verdacht, die Leistung des Abfindungsentgelts durch die Klägerin könne gegebenenfalls auch im September 2004 nicht ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgen, durften die Beklagten nicht in der praktizierten Art und Weise auf den Bedingungseintritt einwirken. Eine andere Lösung hätte zur Konsequenz, dass der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen ist, auch bei bloßem Verdacht, dass die Zahlung des Einziehungsentgelts unter Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften geleistet wird, die Zahlung des Einziehungsentgelts einseitig verhindern könnte. Das kann nicht sein, zumal es durchaus möglich ist, dass die Gesellschaft mittlerweile wieder zu Geld gekommen ist und es im übrigen auch bei wirtschaftlich schwieriger Situation der GmbH mehrere Möglichkeiten gibt, das Einziehungsentgelt auch ohne Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften zu zahlen (sei es durch Leistung des Entgelts durch die anderen Gesellschafter unter Übernahme des Geschäftsanteils, bzw. als Zahlung für die GmbH, jedoch - X-X2 der Gefahr aus § 30 GmbHG - unter Verzicht auf Erstattung, oder über den X2 der Herabsetzung des Eigenkapitals; näher zu diesen Möglichkeiten: I, GmbHR, 1987, 183, 185; M/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Auflage, §34 Rz. 10 b). Den Interessen des ausscheidenden Gesellschafters ist auf andere Weise Rechnung zu tragen: Zum einen durch einen (hier von den Beklagten nicht geltend gemachten) Auskunftsanspruch, mit dem Zweck der Kontrolle, ob die Zahlung unter Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgte und zum anderen durch eine gegebenenfalls sich anschließende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Einziehung der Geschäftsanteils (so auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 157, 173), der die Frage offen läßt, ob die Rechtskraft eines Urteils, das die Wirksamkeit der Ausschließung X-X2 Vorliegens eines wichtigen Grundes feststellt, den bewußten Verstoß der Gesellschafter gegen die §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG heilt.). Jedenfalls die erste Voraussetzung der Zahlung des Abfindungsentgelts hätten die Beklagten daher durch Angabe der Bankverbindung schaffen müssen. Der Bedingungseintritt der Zahlung wird daher für den Zeitpunkt, zu dem die Bedingung bei redlichem Handeln eingetreten wäre (hier nach Aufforderung vom 20.09.2004 unter Berücksichtigung von Postlaufund Bankbearbeitungszeiten jedenfalls zum 09.10.2004), fingiert. Der Wirksamkeit des Angebotes vom 20.09.2004, das Abfindungsentgelt zur Einziehung der Geschäftsanteile zu zahlen, scheitert nicht daran, dass das Angebot nicht binnen angemessener Zeit erfolgte. Unabhängig davon, ob die Ansicht der Beklagten zutreffend ist, zur Begrenzung des Schwebezustandes sei es nicht nur erforderlich, dass die Zahlung binnen angemessener Zeit erfolgen kann (so die von den Beklagten in Bezug genommene Fundstelle: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 34 Rz. 35) sondern auch tatsächlich erfolgt und unabhängig davon, ob die Beklagten die Klägerin tatsächlich mit Schreiben vom 24.09.2003 (vermutlich ohne Angabe einer Kontoverbindung) unter Fristsetzung zum 06.10.2003 zur Zahlung des Abfindungsentgelts aufforderten, steht mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts X vom 02.06.2004 fest, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafterinnen der Klägerin sind, der Eintritt der Bedingung also am 02.06.2004 noch möglich ist. Die Zeitspanne von der Rechtskraft dieses Urteils bis zur Aufforderung vom 20.09.2004 ist in Anbetracht des langwierigen Auseinandersetzungsprozesses der Parteien keine unangemessene Verlängerung des Schwebezustands und daher angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709 S. 1, 2; 108 ZPO. Streitwert: 12.753,54 €