Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978.581,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten, auf erstes Anfordern zahlbaren Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes in Höhe von 725.000,- Euro. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. T a t b e s t a n d : Die Beklagte ist Eigentümerin des Gebäudes A, in dem sie – unter anderem – Büroräume vermietet. Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von international tätigen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors. Sie unterhält ein Büro in B. Im Jahr 2001 war die Klägerin als anwaltliche Beraterin des Voreigentümers des Grundbesitzes C, der D, in Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages mit der Unternehmensberatung E eingeschaltet worden. Nachdem die Mietvertragsverhandlungen gescheitert waren und die Beklagte das Objekt erworben hatte, zeigte die Klägerin Interesse an der Anmietung von Büroräumen in dem Objekt. Die Parteien verständigen sich darauf, dass der zwischen der F Unternehmensberatung und der G ausgehandelte Mietvertrag Grundlage der nunmehr zwischen den Parteien durchgeführten Vertragsverhandlungen sein sollte. Um Zuge der Anpassung des Mietvertrages an die Bedürfnisse der jetzigen Vertragsparteien wurde unter anderem im Vertragsentwurf vom 3. Dezember 2001 in Ziffer 4.1 statt der bislang für den Fall der verspäteten Übergabe des Mietobjektes vorgesehenen Vertragsstrafe zu Lasten des Vermieters aufgenommen, dass dieser im Falle der Nichteinhaltung des Übergabetermins Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung habe (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Der Partner der Klägerin, Herr Rechtsanwalt H, sandte der Beklagten eine wiederum geänderte Fassung des Mietvertragsentwurfes mit E-Mail vom 20. Februar 2003 zu, wobei im Entwurf die Regelung enthalten ist, der Mieter habe Anspruch auf Schadensersatz. Im Begleitschreiben führte er demgegenüber unter anderem aus: "Die Höhe der Vertragsstrafe in Ziffer 4.3.2 lit. B) haben wir begrenzt." Nachdem sich die Verhandlungen über die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen weiter bis ins Frühjahr des Jahres 2003 hingezogen hatten, kam es zu einem dreimonatigen Baustopp wegen eines schweren Unfalles auf der Baustelle, bei dem drei Personen zu Tode kamen. Die Klägerin entschied sich daraufhin zunächst von der Anmietung des Objektes Abstand zu nehmen. Die Verhandlungen wurden erst im Herbst 2003 wieder aufgenommen. Die Parteien schlossen unter dem 1. Juli 2004 dann einen Geschäftsraummietvertrag über eine Netto-Grundfläche von 8.123 qm. Zu diesem Zeitpunkt war das Mietobjekt noch nicht fertiggestellt. In Ziffer 4.3.2 des Vertrages wurde folgende Vereinbarung getroffen: "Sollte die Übergabe des übergabenfähigen Mietobjektes – gleich aus welchem Grund, ausgenommen jedoch Gründe, die der Mieter zu vertreten hat – nicht bis spätestens ... zum 31. Mai 2005 erfolgt sein, gelten die folgenden Konsequenzen: der Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von einmalig pauschal 500.000,- Euro; und des weiteren hat der Mieter Anspruch für einen Zeitraum von 9 Monaten auf Schadensersatz in Höhe von pauschal 25.000 Euro pro Tag der Überschreitung des 30. April 2005 bzw. im Fall von Ziffer 4.1 letzter Absatz bis zum 31. Mai 2005; ... Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Mieter bemüht sich derzeit um den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Eigentümer der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 angemieteten Büroflächen im Bürogebäude "I", J, K. ... Für den Fall, dass es dem Mieter gelingt, eine entsprechende rechtswirksame Vereinbarung mit dem Eigentümer des vorgenannten Gebäudes zu treffen, wird der Mieter im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht von dem Sonderkündigungsrecht bis zum 30. Juni 2005 keinen Gebrauch machen, falls der Vermieter ihm spätestens bis zum 15. Januar 2005 bzw im Fall von Ziffer 4.1 letzter Absatz bis zum 15. Februar 2005 mitgeteilt hat, dass er das Objekt nicht bis zum 30. April 2005 bzw bis zum 31. Mai 2005 übergeben kann. Sämtliche etwaige Ansprüche des Mieters wegen verspäteter Übergabe bleiben von dieser Regelung unberührt." Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Parteien vereinbarten in der Folgezeit, dass das Mietobjekt erst zum 31. Mai 2005 übergeben werden sollte. Am 25. Oktober 2005 schlossen die Parteien eine "Interims-Vereinbarung". Danach strebten die Parteien einvernehmlich eine Übergabe des Mietobjektes zum 1. November 2005 an. Es wurde weiterhin unter Ziffer 4.9 vereinbart: "Die bislang angefallene Vertragsstrafe wird vorläufig nur bis zum 24. Oktober 2005 berechnet. Sollte das Objekt zum 1. November 2005 übergeben werden können, weil die Parteien übereinstimmend feststellen, dass übergabehindernde Mängel nicht mehr vorhanden sind, wird die Vertragsstrafe begrenzt auf den bis zum 24. Oktober 2005 angefallenen Betrag. Sollte das Objekt am 1. November 2005 objektiv nicht übergabereif sein, läuft die Vertragsstrafe, einschließlich der ab 24. Oktober 2005 angefallenen Zeit, weiter." Die Beklagte übergab das Mietobjekt der Klägerin am 31. Oktober 2005. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt die in der L angemieteten Büroräume weiter genutzt. Im Übergabeprotokoll vom 11. November 2005 heißt es: "Gemäß Zwischenvereinbarung vom 25. Oktober 2005 ist die angefallene Vertragsstrafe bis zum 24. Oktober 2005 begrenzt. Der Vertragsstrafenanspruch des Mieters bleibt durch diese Übergabevereinbarung unberührt, § 341 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung." Mit Schreiben vom 10. April 2006 (Anlage B 7 zur Klageschrift) erklärte die Beklagte die Anfechtung von Ziffer 4 der Interimsvereinbarung vom 24. Oktober 2005 wegen aller in Frage kommenden Aspekte, insbesondere wegen eines Inhaltsirrtums. Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beklagte wegen der verspäteten Übergabe des Mietobjektes auf Zahlung in Höhe von insgesamt 4.150.000,- Euro geltend, wobei sie einen Betrag in Höhe von 1.500.000,- Euro durch die Ausübung der von der Beklagten gestellten Garantie bereits erhalten hat. Sie verrechnet auf diese Forderung Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Nebenkostenvorauszahlung und Miete für die Monate November 2005 bis September 2006 in Höhe von mittlerweise insgesamt 1.671.418,34 Euro. Die Klägerin ist der Auffassung, vertraglich vereinbart sei – entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung - eine Vertragsstrafe im Sinne von § 339 ff. BGB für den Fall der verspäteten Übergabe des Mietobjektes. Die Regelung habe bezweckt, auf die Beklagte Druck auszuüben, damit diese den geschlossenen Mietvertrag einhalte. Hierfür spreche schon der Umstand, dass ihr, der Klägerin, infolge der verspäteten Übergabe des Mietobjektes allenfalls Kosten für einen zusätzlichen Umzug bzw. weitere Planungskosten hätten entstehen können. Es allerdings bereits bei Abschluss des Mietvertrages klar gewesen, dass ihr, der Klägerin, keine Kosten für einen doppelten Umzug anfallen würden. Die Klägerin behauptet, bereits im Herbst 2003, als man die Mietvertragsverhandlungen wieder aufgenommen habe, habe die gesicherte Möglichkeit bestanden, dass sie, die Klägerin, die Mieträumlichkeiten in der M über die ursprüngliche Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31. Dezember 2004 hinaus werde nutzen können. Der Komplementär der Beklagten, Herr N, habe entsprechend im Rahmen der Vertragsverhandlungen mehrfach versucht, die Verhandlungsführer der Klägerin davon zu überzeugen, dass die Vertragsstraferegelung vor diesem Hintergrund keinen Sinn mehr habe. Sie, die Klägerin, habe ihm daraufhin mehrfach mitgeteilt, dass die Regelung nach wie vor unabdingbar sei. Ihr Zweck sei es insbesondere, sicherzustellen, dass die Beklagte alle Anstrengungen unternehme, um eine rechtzeitige Fertistellung zu erreichen, damit die Mitarbeiter der Klägerin nicht noch den Sommer des Jahres 2005 in den Räumen in der O ohne Klimatisierung zubringen müssten. Bei diesen Gesprächen sei wiederholt die Architektin P zugegen gewesen. Auch die unmittelbar vor Abschluss des Vertrages in § 4 in Form eines letzten Absatzes aufgenommene Regelung belege, dass Grund für die Aufnahme der streitigen Regelung nicht die Befürchtung gewesen sei, es könnten Schäden durch die verspätete Räumung des Objektes Q entstehen. Auch die in der Interimsvereinbarung sowie im Übergabeprotokoll verwandten Formulierungen belegten im übrigen, dass es den Parteien um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gegangen sei. Die Klägerin behauptet, ihr sei infolge der verspäteten Übergabe des Mietobjektes allerdings ein erheblicher Schaden entstanden. So hätten die für die neuen Kanzleiräumlichkeiten bestellten Möbel eingelagert werden müssen. Darüber hinaus sei es, nachdem man wegen des ursprünglich für den Monat Juli geplanten Umzuges in diesem Zeitraum Urlaubssperren verhängt hätte, im nachhinein zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufes und damit verbunden zu Umsatzausfällen gekommen. Darüber hinaus sei die Vermieterin der alten Räumlichkeiten in der R nur unter der Voraussetzung zur Verlängerung des Mietverhältnisses bereit gewesen, dass sie, die Klägerin, das vollständige Objekt S angemietet habe. Auch hierdurch seien ihr Mehrkosten entstanden. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.788.955,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten, auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes in Höhe von 725.000,- Euro. Mit Schriftsatz vom 8. September 2006, bei Gericht eingegangen am 11. September 2006, hat sie die Klage in Höhe von 800.374,12 Euro für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 978.581,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten, auf erstes Anfordern zahlbaren Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes in Höhe von 725.000,- Euro. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Die Beklagte ist der Ansicht, im Mietvertrag sei für den Fall der verspäteten Übergabe des Mietobjektes eine Schadenspauschalierung, nicht aber die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart worden. Hierfür spreche schon der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung. Auch aus der Geschichte der Vertragsverhandlungen folge zwingend, dass die Parteien die Vereinbarung einer Schadenspauschalierung gewollt hätten. Darüber hinaus lasse sich aus dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen nur die Vereinbarung einer Schadenspauschalierung herleiten. Die Parteien, so die Beklagte, hätten mit der Vereinbarung einer Schadenspauschalierung den Fall absichern wollen, dass die Klägerinn aus ihren alten Büroräumen in der T habe ausziehen müssen, die neuen Büroräume im Objekt U aber noch nicht habe beziehen können. Mit der vereinbarten hohen Einmalzahlung sowie der laufenden Tagespauschale habe man die Schäden abdecken wollen, die durch einen doppelten Umzug sowie die Anmietung eines Ausweichquartiers angefallen wären. Die vereinbarte Pauschale übersteige daher den im Falle der Zwischennutzung eines Objektes entstehenden Schaden nicht oder jedenfalls nicht beträchtlich. Die Beklagte behauptet insoweit, bei Abschluss des Mietvertrages sei nicht klar gewesen, ob die Klägerin die Räume in der V in jedem Falle bis zur – verspäteten - Übergabe des Mietobjektes W werde nutzen können. Der Klägerin habe indes infolge der verspäteten Übergabe des Mietobjektes einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil der Mietzins für die Räume in der X niedriger als der in der Y zu entrichtende Mietzins gewesen sei. Die Beklagte trägt vor, die Interims-Vereinbarung vom 25. Oktober 2005 habe allein bezweckt, eine Zwischenlösung zur Übergabe des Mietobjektes sowie zur Begrenzung des Zeitraumes für eine Schadensberechnung zu erzielen. Der Verwendung des Terminus "Vertragsstrafe" komme daher keine Bedeutung zu, weil die Parteien keinesfalls beabsichtigt hätten, die mietvertraglichen Vereinbarungen zu ändern. Im übrigen sei sie, die Beklagte, zur Anfechtung der Vereinbarung berechtigt gewesen. Schließlich sei ihr Mitarbeiter Z nicht berechtigt gewesen, rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Mietvertrag abzugeben. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist im Urkundsprozess zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 978.581,66 Euro schlüssig dargelegt. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind unstreitig. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus Ziffer 4.3.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Die Parteien sind sich einig darüber, dass das Mietobjekt an die Klägerin bis zum 31. Mai 2005 übergeben werden sollte. Die Übergabe erfolgte indes erst am 31. Oktober 2005, wobei die Parteien in der Interimsvereinbarung vom 25. Oktober 2005 vereinbarten, den in Ziffer 4.3.2 in Bezug genommenen Zeitraum bis zum 24. Oktober 2005 anzusetzen. Bei der in Ziffer 4.3.2 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um eine Vertragsstrafe, nicht hingegen aber um eine Schadenspauschale. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Klägerin infolge der verspäteten Übergabe der Mietsache tatsächlich ein Schdaden entstanden ist. Im einzelnen sind folgende Überlegungen maßgeblich: Zwar enthält Ziffer 4.3.2 des Mietvertrages die Regelung, dass im Falle der Nichteinhaltung des vereinbarten Übergabetermins der Mieter einen Anspruch auf "Schadensersatz in Höhe von einmalig pauschal 500.000,- Euro" habe und für einen weiteren Zeitraum von neun Monaten "Schadensersatz in Höhe von pauschal 25.000,- Euro pro Tag der Überschreitung" des Übergabetermins verlangen könne. Es heißt überdies, die "Geltendmachung eines weiteren Schadens" bleibe dem Mieter vorbehalten. Im weiteren Verlauf der Klausel werden schließlich Ausführungen zur "Schademsminderungspflicht" des Mieters gemacht. Damit – dies ist der Beklagten zuzugestehen – spricht der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung dafür, dass es den Parteien um die Vereinbarung eines vom Vermieters zu leistenden pauschalierten Schadensersatzes, nicht aber um die Regelung einer den Vermieter treffenden Vertragsstrafe ging. Im Regelfall ist gemäß § 133 BGB im Rahmen der Auslegung einer Erklärung zunächst von ihrem Wortlaut auszugehen, wobei im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 121, 13 (16)). Bei Texten, die sich an Fachleute richten, ist die fachsprachliche Bedeutung entscheidend (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1109). Danach läßt sich auf den ersten Blick die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Umstand, dass der Vertragstext von hochqualifizierten Juristen formuliert wurde, spreche dafür, dass diese den rechtstechnisch korrekten Begriff verwandten und es ihnen also um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes ging. Für diese Argumentation könnte darüber hinaus die Historie des Vertragstextes angeführt werden. Nachdem der Vertragstext ursprünglich in der noch zwischen bzw. für die AA und die BB ausgehandelten Fassung von einer Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Übergabe ausging, wurde dieser Passus gelöscht und durch die Formulierung ersetzt, der Mieter sei in diesem Fall berechtigt, neben dem Verzugsschaden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Es besteht indes innerhalb von Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass es für die Abgrenzung zwischen der Vereinbarung einer Schadenspauschale auf der einen Seite und einer Vertragsstrafe auf der anderen Seite auf die von den Vertragsschließenden gewählte Bezeichnung nicht ankommt (MüKo-Gottwald, 4. Aufl., München 2001, vor § 339, Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen). Sowohl die Vertragsstrafe wie auch die Schadenspauschale bezweckten, einen nachweisfreien Ersatz zu gewährleisten und die Erfüllung der Grundverpflichtung zu sichern. Maßgeblich für die Abgrenzung sei welcher Zweck im Einzelfall im Vordergrund stehe (MünchKomm-Gottwald, a. a. O., vor § 339, Rdnr. 30). Die Einschätzung, wonach es für die Einordnung einer Abrede als Vertragsstrafe oder pauschalierter Schadensersatz nicht auf die von den Vertragsschließenden gewählte Bezeichnung, sondern vielmehr auf den Zweck der Abrede ankommt, wird gerade durch das Verhalten der Parteien gestützt. Die Parteien und gerade auch die sie vertretenden Juristen benutzen die Begrifflichkeiten "Vertragsstrafe" sowie "pauschalierter Schadensersatz" offensichtlich als Synonyme. So führt der Partner der Klägerin in seiner Mail an den Bevollmächtigten der Beklagten CC vom 20. Februar 2003 aus, man habe die Höhe der Vertragsstrafe in Ziffer 4.3.2 lit. b) – nunmehr – begrenzt. Im beigefügten Vertragsentwurf findet sich indes unter der genannten Ziffer der Wortlaut wieder, der später von den Parteien zum Gegenstand des Mietvertrages gemacht wurde, wonach der Mieter Anspruch auf pauschal zu leistenden Schadensersatz hat. Ebenso findet sich in der "Interims-Vereinbarung" vom 25. Oktober 2005 die Formulierung, die bislang angefallene "Vertragsstrafe" werde vorläufig nur bis zum 24. Oktober 2005 berechnet. Gleichermaßen enthält das Übergabeprotokoll vom 11. November 2005 die Erklärung, die "angefallene Vertragsstrafe" sei bis zum 24. Oktober 2005 begrenzt. Soweit die Beklagte argumentiert, die Parteien seien bei Abfassung der Interimsvereinbarung sowie des Übergabeprotkolls von der irrigen Vorstellung ausgeausgegangen, im Mietvertrag sei eine Vertragsstrafe vereinbart worden, weil sie keinen Einblick in den zwei Jahre zuvor unterzeichneten Mietvertrag genommen hätten, ist dies schon nicht glaubhaft. Zum damaligen Zeitpunkt musste sich das Interesse der Beklagten angesichts der deutlich verspäteten Übergabe des Mietobjektes darauf richten, in welchem Umfang infolge dieses Umstandes Zahlungen an die Klägerin zu leisten waren. Darüber hinaus kann der Vortrag der Beklagten jedenfalls im Urkundenprozess keine Berücksichtigung finden. Nach alledem war die in Ziffer 4.3.2 des Mietvertrages getroffene Regelung unter Berücksichtigung darauf auszulegen, inwieweit dadurch in erster Linie die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit gesichert, also Druck auf den Schuldner ausgeübt werden sollte. Dann wäre von einer Vertragsstrafe auszugehen. Übersteigt eine vereinbarte "Pauschale" also deutlich den mutmaßlichen Schaden, auch nach der Einschätzung der Parteien, so handelt es sich um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Eine Schadenspauschale ist demgegenüber dann anzunehmen, wenn die Parteien zumindest ernsthaft versucht haben, den für möglich gehaltenen und typischerweise zu erwartenden Schaden vorweg zu schätzen. Nur in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung der vereinfachten Durchsetzung des erwarteten Anspruchs auf Schadensersatz dienen soll (vgl. MünchKomm-Gotwald, a. a. O., vor § 339, Rdnr. 30f; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl, § 276, Rdnr. 26 m. W. N.). Es ist nach dem unstreitigen Parteivorbringen nicht ersichtlich, dass die für den Fall, dass der vereinbarte Zeitpunkt zur Übergabe des Mietobjektes nicht eingehalten werden würde, vereinbarte Pauschale, auf einer ernsthaften antizipierten Schadensschätzung der Parteien beruht. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht klar war, ob die Klägerin die Räume in der DD würde weiter nutzen können. Hierfür spricht im übrigen der letzte Absatz der Klausel 4.3.2., wonach der Mieter, also die Klägerin, sich derzeit um den Abschluss einer Vereinbarung bemüht, wonach die Büroflächen in der EE bis zum 31. Dezember 2005 genutzt werden können. Die Beklagte legt allerdings dar, man habe die Schadenspauschale unter Berücksichtigung der durch einen zweimaligen Umzug der Klägerin anfallenden Kosten bemessen, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Betrachtet man die hohen Beträge, die zwischen den Parteien für den Fall einer Überschreitung des Übergabetermins vereinbart wurden, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere die vereinbarte Pauschale von 25.000,- Euro täglich für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Übergabetermins lässt deutlich erkennen, dass die Parteien den zu erwartenden Schaden gerade nicht vor Vereinbarung der Pauschale geschätzt haben. Es ist nicht ersichtlich, warum im Falle der Anmietung eines Objektes bis zum endgültigen Umzug in die angemieten Räumlichkeiten ein täglicher Schaden in der genannten Größenordnung, der sich auf monatlich rund 750.000,- Euro summiert, entstehen sollte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Mietzins für die streitbefangene Mietsache, die folgerichtig in der Zeit der Zwischennutzung nicht angefallen wäre, einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung rund 200.000,- Euro monatlich beträgt. Eine Differenz von ca. 500.000,- Euro monatlich durch die Anmietung von Ersatzräumen erscheint daher kaum denkbar. Demgegenüber spricht der Umstand, dass eine tageweise Pauschale in der genannten beachtlichen Höhe vereinbart wurde, in besonderer Weise dafür, dass auf die Beklagte erheblicher Druck erzeugt werden sollte, ihrer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen und das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt fertigzustellen. Andernfalls hätte es nahegelegen, eine wochenweise oder monatsweise Berechnungsgrundlage zu wählen. Der Klägerin konnte ein Schaden durch den Umstand des doppelten Umzuges und die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten entstehen. Eine weiterer Schaden war denkbar, wenn die Klägerin eine gegenüber der mit der Beklagten vereinbarten Miete höheren Mietzins hätte entrichten müssen. Die genannten Schadenspositionen waren aber nicht daran geknüpft, dass einzelne Tage verstrichen, ohne dass die Klägerin in das Mietobjekt einziehen konnte. Wäre es darum gegangen, diesen Schaden zu antizipieren, hätte eine monatsweise, allenfalls auch wochenweise Berechnung nahegelegen. Die Zinsforderung ist aus den §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in Höhe von 800.374,12 Euro für erledigt erklärt hat, waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin hatte ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe. Die Erledigung trat durch die vorgenommene Verrechnung mit den der Beklagten geschuldeten Mietzinszahlungen sowie Nebenkostenvorauszahlungen ein. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit har ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 4, 711 S. 1 ZPO. Streitwert bis zum 11. September 2006: 1,778.955,78 Euro Streitwert nach diesem Zeitpunkt: 978.581,66 Euro