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Urteil

15 O 171/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:1201.15O171.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger nimmt die beklagte Anwaltssozietät auf Schadensersatz wegen Verletung anwaltlicher Pflichten in Anspruch. 3 Der Kläger wandte sich im Jahr 2000 an die xxxxxxxx, bei der er bereits seit 1992 Kunde war, um sich über die weitere Anlage seiner im Sommer und Herbst desselben Jahres freiwerdenden Rentenpapiere beraten zu lassen. Die Berater der xxxxxxxxx empfahlen ihm jeweils, seine Ersparnisse in Aktienfonds umzuschichten. Nach Gesprächen zwischen dem Kläger und den Herren xxxxxxxxx, deren genauer Inhalt streitig ist, beauftragte der Kläger die Berater mit dem Erwerb von Aktienfonds. Der Berater investierte daraufhin im Sommer 2000 einen Betrag von 280.000 DM (143.161,72 €) aus den frei werdenden Rentenpapieren des Klägers in Fonds des Neuen Marktes und in Biotechnologiefonds. Im Herbst 2000 investierte der Berater einen weiteren Betrag in Höhe von 200.000 DM (102.258,37 €) in ebensolche Fonds. Außerdem wurden die Zinsen der freiwerdenden Rentenpapiere, die sich auf 31.397 DM (16.053,03 €) beliefen und 1.195,00 DM (610,99 €) aus einer Überziehung des Verrechnungskontos in Fonds angelegt. Die meisten Fonds gehörten der Risikoklasse 4 (=spekulativ) an. 4 In der Folgezeit verloren die erworbenen Aktienfonds erheblich an Wert. Anlässlich besonders starker Kursverluste im Frühjahr 2001 und September 2002 wandte sich der Kläger jeweils an die xxx Bank und entschloss sich nach entsprechenden Gesprächen, die Fonds zunächst nicht zu veräußern. Erst als die xxx Bank ihn im November 2002 darüber informierte, dass sich das von ihm investierte Kapital nur noch auf 97.245,72 € belief, entschloss der Kläger sich am 13.01.2003, sämtliche Fonds und Aktien zu verkaufen. 5 Unter dem 12.01.2003 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die xxx Bank, wobei zunächst nur geprüft werden sollte, ob die Rechtsschutzversicherung für die Prozesskosten aufkommen würde. Für den Fall, dass diese eine Deckungszusage erteilen sollte oder die Beklagte eine hinreichend sichere Aussage über die Erfolgsaussichten erstellen könnte, kündigte der Kläger an, der Beklagten auch das Mandat zur Prozessführung zu erteilen. Die Beklagte legte der Rechtsschutzversicherung des Klägers unter dem 26.02.2003 eine erste Stellungnahme vor, in der sie zu dem Ergebnis kam, dass Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die xxx Bank und die Berater xxxx in Betracht kämen. 6 Nach einem Gespräch zwischen den Parteien im April 2003 beauftragte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2003 mit der Prozessführung wegen Falschberatung gegen die xxx Bank und die Herren xxx. Die Beklagte meldete daraufhin mit Schreiben vom 23.06.2003 die Schadensersatzansprüche des Klägers bei der xxx Bank an. Diese wies sämtliche Ansprüche mit Schreiben vom 15.07.2003 zurück. Nachdem die Beklagte im September 2003 den Kläger noch um die Übersendung einzelner Unterlagen gebeten hatte und der Kläger dem im Oktober 2003 nachgekommen war, übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 26.01.2004 den Entwurf einer Klageschrift gegen die xxx Bank zur Überprüfung, den dieser, mit einigen Änderungen billigte. 7 Die Rechtsschutzversicherung des Klägers erteilte schließlich unter dem 13.07.2004 die Deckungszusage, nachdem sie zuvor stets darauf hingewiesen hatte, dass Zweifel an der Erfolgsaussicht der Klage bestünden. 8 Die Beklagte reichte unter dem 31.12.2004 Klage gegen die xxx Bank beim LG Münster (AZ 14 O 914/04) ein, mit der beantragt wurde, die xxx Bank zu verurteilen, an den Kläger 203.953,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2003 zu zahlen. Gestützt wurde die Klage auf positive Forderungsverletzung eines Beratungs- und Vermögensverwaltungsvertrages zwischen dem Kläger und der xxx Bank sowie auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266 StGB und § 826 BGB. Die xxx Bank beantragte Klageabweisung und erhob die Einrede der Verjährung. Am 20.10.2005 fand die mündliche Verhandlung vor dem LG Münster statt. In dieser wurde der Kläger angehört und ihm der rechtliche Hinweis erteilt, dass seine Ansprüche des Klägers verjährt seien. Ihm wurde empfohlen, die Klage bis zum 03.11.2005 zurückzunehmen. Da dies nicht geschah, verkündete das Landgericht Münster am 24.11.2005 ein, mittlerweile rechtskräftig gewordenes, Urteil, mit dem die Klage auf Grund von Verjährung abwiesen wurde. 9 Der Kläger verkündete, nunmehr vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, der Beklagten in dem Verfahren Landgericht Münster 14 O 914/04 unter dem 20.12.2005 den Streit. Mit Schreiben vom 21.12.2005 forderte er die Beklagte auf, die ihm entstandenen Schäden dem Grunde nach anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2006 ab. Mit Schreiben vom 16.03.2006 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.04.2006 zur Zahlung von 250.818,85 € auf. 10 Der Kläger verlangt mit der Klage den Ersatz der verlorenen Klageforderung in Höhe von 203.953,54 €, die Erstattung der Kosten der Streitverkündung in Höhe von 2.939,67 € und der im Verfahren vor dem Landgericht Münster angefallenen Kosten in Höhe von 13.428,27 € sowie den Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.715,33 €. Er ist der Ansicht, dass seine Klage gegen die Xxx Bank erfolgreich gewesen wäre, wenn die Beklagte seine Ansprüche nicht hätte verjähren lassen. Dazu behauptet der Kläger - wie schon im Verfahren vor dem Landgericht Münster - er habe die Xxx Bank und insbesondere die Berater immer darauf hingewiesen, dass er eine konservative und risikolose Anlage zur Alterssicherung wünsche und keinerlei Erfahrungen mit Aktienfonds habe. Ihm sei zugesichert worden, dass er nach Ablauf von 10 Jahren einen Gewinn von 10-11% p.a., mindestens aber 6-7% p.a. erzielen könne. Über die Möglichkeit von erheblichen Verlusten sei er nicht informiert worden. Auch sei ihm nicht gesagt worden, dass im Sommer 2000 auf Grund des hohen Niveaus der Aktienmärkte die meisten Aktien am Markt überbewertet gewesen seien. Auch die Fonds, in die er investiert habe, seien überbewertet gewesen. Der Kläger behauptet außerdem, er habe erstmals am 17.09.2001 Kontoauszüge und Vermögensübersichten erhalten. Zuvor habe er nur im Oktober 2000 von Herrn Xxx von einem Verlust von 7% und im Frühjahr 2001 im Fernsehen von Verlusten erfahren. Er selbst habe für den Erwerb einzelner Fonds oder Aktien nie Unterschriften geleistet. Auch Fragebögen und / oder Prospekte seien ihm nie vorgelegt worden. Zudem sei ihm auch nach den Verlusten geraten worden, die Anlage zu halten. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 217.342,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 203.953,54 € seit dem 15.07.2003 und auf 13.389,47 € seit dem 1204.2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.715,33 € zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie behauptet, dass der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Münster ohnehin nicht obsiegt hätte. Der Kläger habe über langjährige Anlageerfahrung verfügt und sei deshalb ein aufgeklärter Kunde gewesen. Entsprechend habe er sich auch den Beratern der Xxx Bank dargestellt und sei mit gezielten Anlagewünschen an diese herangetreten. Außerdem sei er über die Zusammensetzung und Entwicklung seines Depots regelmäßig und auch schon vor September 2001 informiert worden. Auch habe die Xxx Bank ihn auf die Risiken der Fonds und die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen. Die Herren Xxx und Xxx hätten auch keine Gewinnzusagen gemacht. 16 Sie habe damals auch nicht rechtzeitig Klage erheben können, da die Deckungszusage der Versicherung erst im Juli 2003 erteilt worden sei und Bedingung für die Klageerhebung habe sein sollen. Ferner bestreitet sie die Höhe des geltend gemachten Schadens und behauptet, der Ausstiegswert habe 101.854,67 € statt 97.245,72 € betragen. Auch die Berechnung des Schadens sei falsch und müsse detailliert nach einzelnen Fonds erfolgen. 17 Die Akte des Landgerichts Münster (Aktenzeichen 14 O 914/04) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 I. 21 Die Klage richtet sich nicht gegen die einzelnen im Briefkopf der Beklagten aufgeführten Rechtsanwälte, sondern gegen die Kanzlei, die nach außen als GbR auftritt. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.09.2006 klargestellt. Bei einer Sozietät von Rechtsanwälten, die keine Partnerschaft- oder Kapitalgesellschaft ist, handelt es sich um eine GbR (Palandt / Sprau, 64. Auflage, § 705 Rn. 49). Als solche kann die Beklagte auch verklagt werden, da die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (BGH NJW 2001, 1061 ff.) anerkannt ist. Damit kommt es nicht darauf an, wer von den genannten Anwälten tatsächlich Partner ist und wer nicht, da der Anschein einer Sozietät aller im Briefkopf genannten maßgeblich ist. 22 II. 23 In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages zu. 24 1. 25 Zwar liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten vor, da diese nichts unternommen hat, um die eingetretene Verjährung zu verhindern. Zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes gehört es, sicherzustellen, dass seinem Mandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Dazu muss er auch die Länge der Verjährungsfristen prüfen und rechtzeitig für deren Hemmung oder Unterbrechung sorgen. Bei Zweifeln über das Ende einer Verjährungsfrist hat der Anwalt zudem das Gebot des sichersten Weges zu beachten und muss von der kürzeren Frist ausgehen (Palandt / Heinrichs, 64. Auflage, § 280 Rn. 76). Dem steht hier nicht entgegen, dass die Entscheidung des BGH, auf Grund derer das LG Münster die Klage abgewiesen hat, erst nach der Mandatserteilung und sogar nach Klageerhebung ergangen ist. Denn es gehört zu den Pflichten eines Anwalts, eine sich unter Umständen abzeichnende Änderung der BGH-Rechtsprechung zu berücksichtigen (Palandt / Heinrichs, 64. Auflage, § 280 Rn. 78). Dass ein auf einer Beratungspflichtverletzung beruhender Schadensersatzanspruch bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere entsteht und die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG auch für Ansprüche aus fahrlässigem deliktischen Handeln gilt, war auch schon vor der BGH-Entscheidung in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten worden (siehe Nachweise in dem Urteil des BGH vom 08.03.2005, NJW 2005, 1579 ff.). 26 2. 27 Es fehlt jedoch an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität der Pflichtverletzung. Der durch Verletzung von Anwaltspflichten herbeigeführte Verlust eines Prozesses wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche stellt keinen haftpflichtbegründenden Schaden dar, wenn der Unterlegene den Rechtsstreit nach den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln ohnehin nicht hätte gewinnen können (BGH VersR 1984, 146). 28 Lässt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch verjähren, obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, dass er den Anspruch gegen seinen Schuldner in unverjährter Zeit hätte durchsetzen können (BGH IBR 2004, 525 ff.). Bei der Frage, ob eine Durchsetzung des Anspruchs bei rechtzeitiger Geltendmachung möglich gewesen wäre, ist von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet wurde und der von diesem aufgeklärt worden wäre (BGH VersR 1984, 146). Auf dieser Grundlage wäre es dem Kläger aber auch in nicht rechtsverjährter Zeit nicht möglich gewesen, Ansprüche gegen die Xxx Bank erfolgreich geltend zu machen. 29 Die einzige Möglichkeit des Klägers, im Prozess vor dem Landgericht Münster zu obsiegen, hätte darin bestanden, eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB durch eine nicht ordnungsgemäße Beratung seitens der Xxx Bank, die sich das Verhalten ihrer Berater hätte zurechnen lassen müssen, darzulegen und zu beweisen. 30 Eine ordnungsgemäße Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein. Darüber hinaus muss sie auch objektgerecht sein, was beinhaltet, dass der Anleger über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informiert wird (BGHZ 123, 126 ff. m.w.N.). 31 Der Beweis dafür, dass diese Grundsätze von der Xxx Bank nicht eingehalten wurden, oblag im Prozess vor dem LG Münster dem Kläger. Eine Beweislastumkehr auf Grund von fehlender Dokumentation über die Beratung wie etwa im Arzthaftungsrecht existiert bei Anlagegeschäften nicht. Der ihm obliegende Beweis einer fehlerhaften Aufklärung wäre dem Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln jedoch nicht gelungen. 32 Zwar wäre, wenn man den streitigen Vortrag des Klägers zu Grunde legt, von einer Pflichtverletzung der Xxx Bank auszugehen gewesen, da die erworbenen Fonds zur Alterssicherung nicht geeignet waren. Eine etwaige Beweisaufnahme vor dem Landgericht Münster hätte aber den klägerischen Vortrag, er sei über die bestehenden Risiken nicht hinreichend unterrichtet worden, nicht bestätigt. Der Kläger hatte als Beweismittel nur seine eigene (eidliche) Einvernahme als Partei sowie das Zeugnis der Berater Xxx und Xxx angeboten. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei lagen nicht vor. Insoweit wäre allenfalls – wie geschehen - eine Anhörung nach § 141 ZPO in Betracht gekommen. Diese war aber nicht Erfolg versprechend. Denn neben der eigenen Erklärung des Klägers hätte das LG Münster die Aussagen der Zeugen Xxx und Xxx würdigen müssen, die damals als Berater für die Xxx Bank tätig gewesen waren und somit in deren Lager standen. Der Berater Xxx hatte aber bereits unter dem 14.07.2003 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, in der er den Kläger als informierten und aufgeklärten Kunden schilderte (Anlage K3 zur Klageerwiderung). Außerdem wurde in dieser Erklärung ausgeführt, dass der Kläger stets über die Risiken unterrichtet worden sei und man auch seine persönlichen Anlageziele abgeklärt habe. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes hätte sich eine Pflichtverletzung der Xxx Bank nicht feststellen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass Herr Xxx von seiner vorprozessualen eidesstattlichen Erklärung im Prozessabgewichen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.Selbst wenn der Berater Xxx etwas Abweichendes bekundet hätte, hätte sich für den beweisbelastenden Kläger daraus allenfalls ergebende non-liquet Situation ebenfalls zu einer Abweisung der Klage geführt. 33 Wie bereits das Landgericht Münster in seinem Urteil vom 24.11.2005 ausgeführt hat, waren andere Anspruchsgrundlagen nicht gegeben. Soweit der Kläger seine Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 bzw. § 266 StGB und gestützt hat, war sein Vortrag bereits unsubstantiiert. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 826 BGB. Schließlich war die Xxx Bank auch nicht verpflichtet, auf die nachteilige Entwicklung der Fondsanteile hinzuweisen, da, wie der Kläger vor dem Landgericht Münster eingeräumt hat, zwischen ihm und der Xxx Bank kein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen wurde. 34 III. 35 Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers gibt keinen Anlass zu Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er keinen Grund zu einer anderen rechtlichen Würdigung gibt. 36 IV. 37 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 38 Streitwert: 217.342,01 Euro