Beschluss
19 T 361/06
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beratungshilfe sind unterschiedliche rechtliche Streitgegenstände nur dann eine gebührenrechtliche Angelegenheit, wenn ein einheitlicher Auftrag, gleiches Tätigkeitsfeld und innerer Zusammenhang vorliegen.
• Umgangsrecht und Unterhalt stellen regelmäßig getrennte gebührenrechtliche Angelegenheiten dar, auch wenn beide aus der Trennung der Eheleute resultieren.
• Die Regelung des Scheidungsverbunds (§ 16 Nr. 4 RVG) führt nicht automatisch dazu, dass vor der Scheidung liegende Trennungsangelegenheiten als eine Angelegenheit zu behandeln sind.
Entscheidungsgründe
Umgangsrecht und Unterhalt sind gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten • Bei Beratungshilfe sind unterschiedliche rechtliche Streitgegenstände nur dann eine gebührenrechtliche Angelegenheit, wenn ein einheitlicher Auftrag, gleiches Tätigkeitsfeld und innerer Zusammenhang vorliegen. • Umgangsrecht und Unterhalt stellen regelmäßig getrennte gebührenrechtliche Angelegenheiten dar, auch wenn beide aus der Trennung der Eheleute resultieren. • Die Regelung des Scheidungsverbunds (§ 16 Nr. 4 RVG) führt nicht automatisch dazu, dass vor der Scheidung liegende Trennungsangelegenheiten als eine Angelegenheit zu behandeln sind. Der Antragsteller hatte Beratungshilfe für die Angelegenheit angegeben: "Umgangsrecht, Unterhalt". Das Amtsgericht Neuss wies seinen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der hierfür beantragten Gebühren und Auslagen zurück mit der Begründung, es handele sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, die bereits unter anderem Aktenzeichen abgerechnet worden sei. Der Rechtsanwalt forderte Vergütung nach den Beratungshilfevorschriften des RVG. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, weil er die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Umgangsrecht und Unterhalt als getrennte gebührenrechtliche Angelegenheiten angesehen wissen wollte. Das Landgericht Düsseldorf prüfte, ob der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG eine gesonderte Abrechnung rechtfertigt. Die Kammer hielt die Beschwerde für begründet und hob die Entscheidungen des Amtsgerichts auf. • Zuständig ist für die Vergütung der Rechtsanwalt der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit nach §§ 15 ff. RVG; der Begriff des Beratungshilfe-Berechtigungsscheins ist hierfür nicht determinierend. • Nach § 15 Abs. 2 S.1 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal geltend machen; maßgeblich ist, ob ein einheitlicher Auftrag, gleiche Tätigkeit und innerer Zusammenhang vorliegen. • Bei den hier streitigen Gegenständen Umgangsrecht und Unterhalt sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Beide Gegenstände haben zwar gemeinsame Ursache in der Trennung, aber sie betreffen unterschiedliche Lebenssachverhalte, werden regelmäßig in eigenständigen Verfahren geltend gemacht und können sich unabhängig entwickeln. • Die von Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, beide Tätigkeiten als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu sehen, wird verworfen; aus verfassungsrechtlichen Erwägungen spricht einiges dagegen, Kläger bzw. Anwalt nicht unverhältnismäßig zu belasten. • § 16 Nr. 4 RVG, der Scheidungssache und Folgesachen zusammenfasst, bestätigt die Auffassung nicht zugunsten einer einheitlichen Behandlung vor der Scheidung, weil die Beratungshilfe hier vor der Scheidung erfolgte und Trennungsregelungen nicht zu den in § 621 ZPO genannten Folgesachen gehören. • Demnach sind Umgangs- und Unterhaltsangelegenheiten gebührenrechtlich getrennt zu behandeln, sodass die Auszahlungsfestsetzung der Gebühren für die Beratungshilfe erneut zu bescheiden ist. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich und die Entscheidungen des Amtsgerichts Neuss wurden aufgehoben. Das Landgericht weist das Amtsgericht an, den Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der Beratungshilfevergütung unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Trennung von Umgangsrecht und Unterhalt neu zu bescheiden. Umgangsrecht und Unterhalt sind als mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, sodass eine einmalige Abrechnung nicht ausreichend ist. Die Sache ist damit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dort getrennt über die Vergütungsansprüche entschieden wird. Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kostenerstattungen werden nicht zugesprochen.