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Urteil

7 O 192/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0116.7O192.06.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 2) und 3) vom 29.08.2006 wird insgesamt aufgehoben. Das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) vom 29.08.2006 wird hin-sichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und neu gefasst.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen B2 Gesamtschuldner die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 29.08.2006. Im Übrigen werden die Gerichtskosten der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1) zu 1/3 auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 2) und 3) vom 29.08.2006 wird insgesamt aufgehoben. Das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) vom 29.08.2006 wird hin-sichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und neu gefasst. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen B2 Gesamtschuldner die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 29.08.2006. Im Übrigen werden die Gerichtskosten der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1) zu 1/3 auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1) unter dem 28.9.1999 einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag. Sie gewährte der Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 28.09.1999 ein zinsloses Darlehen über 278.000,00 DM (= 142.139,14 EUR). Das Darlehen diente der Finanzierung von Gaststätteninventar. Unter § 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien monatliche Tilgungsraten in Höhe von 2.320,00 DM, beginnend mit der Auszahlung des Darlehensbetrages. Unter § 4 des Vertrages wurden die zur Absicherung der vertraglichen Ansprüche gestellten Sicherheiten aufgelistet, nämlich die Sicherungsübereignung des Gaststätteninventars bis zu einer Höhe von 200.000,00 DM, eine selbstschuldnerische Bürgschaft der E GmbH über 50 % der Darlehenssumme und die persönliche Haftungs- und Garantieübernahme der Gesellschafter. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zu 1) zudem, in den folgenden 10 Jahren ausschließlich die von der Klägerin vertriebenen Biersorten zu beziehen. Die Lieferungen sollten über die Firma E GmbH erfolgen. Die Beklagten zu 2) und 3) unterzeichneten im Anhang des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages unter der Überschrift "Haftungs- und Garantieübernahme" folgende Erklärung: "Für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus obigem Vertrag (...) übernehmen wir (...) hiermit neben der Firma M GmbH i.G. persönlich die gesamtschuldnerische Haftung." Wegen des weiteren Inhalts des Darlehens- und Bierliefervertrages einschließlich der Zusatzvereinbarung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Blatt 6 ff der Akte) verwiesen. Die Klägerin zahlte das Darlehen an die Beklagte zu 1) aus. Diese zahlte zunächst auch die Tilgungsraten. Am 3.6.2002 veräußerten die Beklagten zu 2) und 3) und die weiteren Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) an Herrn B, der den Betrieb zunächst weiterführte. Im November stellte die Klägerin fest, dass die Gaststätte "M" nicht mehr betrieben wurde und Inventar entfernt worden war. Mit Schreiben vom 5.12.2005 erklärte sie daraufhin jeweils einzeln gegenüber den Beklagten die Kündigung des Darlehensvertrages und forderte die Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages. Dies wurde von den Beklagten verweigert. Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sei die Beklagte zu 1) noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Der noch offene Darlehensbetrag belaufe sich auf 59.100,75 EUR, was von den Beklagten zu 2) und 3) mit Nichtwissen bestritten wird. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Haftungserklärung der Beklagten zu 2) und 3) handele es sich um einen Garantievertrag. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten B2 Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 59.100,75 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen. Mit Versäumnisurteil vom 29.08.2006, dem Beklagten zu 1) am 26.09.2006 und den Beklagten zu 2) und 3) am 27.09.2006 zugestellt, sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 09.10.2006, bei Gericht am selben Tage eingegangen, haben die Beklagten zu 2) und 3) gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Nunmehr beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil vom 29.08.2006 aufrechtzuerhalten. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, das Versäumnisurteil vom 29.08.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, die Beklagte zu 1) sei bereits am, 02.09.1999 im Handelsregister eingetragen gewesen. Sie sind der Ansicht, bei der von ihnen erklärten Haftungsübernahme handele es sich um einen Schuldbeitritt, der aber wegen Verstoßes gegen § 6 VerbrKrG unwirksam sei. Entscheidungsgründe I. Der Prozess wird gemäß § 342 ZPO hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) in die M2 zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, da der Einspruch der Beklagten zu 2) und 3) zulässig ist. Der Einspruch ist gemäß §§ 338, 339 ZPO gegen das Versäumnisurteil vom 29.08.2006 fristgerecht innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung des Versäumnisurteils, eingelegt worden. Er ist zudem gemäß § 340 Abs. 1 und 2 ZPO beim zuständigen Prozessgericht in der erforderlichen Form erhoben worden. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Landgericht E2 ist zuständig. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 36 ZPO hat das Oberlandesgericht E2 mit Beschluss vom 9.5.2006 das Landgericht E2 B2 zuständiges Landgericht bestimmt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) keinen Anspruch auf Zahlung von 59.100,75 EUR aus einem Garantievertrag. Die den Darlehens- und Bierlieferungsvertrag ergänzende Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) ist gemäß §§ 133, 157 BGB nicht B2 Garantievertrag auszulegen. Ein Garantievertrag ist nur dann gegeben, wenn der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen hat oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt. Für eine Garantie spricht vorliegend allein der Wortlaut der Überschrift: "Haftungs- und Garantieübernahme". Regelmäßig setzt eine Garantie aber voraus, dass der Garant unabhängig vom Entstehen und Fortbestand der Hauptforderung für die Verbindlichkeit einstehen will. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Beklagten zu 2) und 3) nach dem Wortlaut der Vereinbarung nur "neben" der Beklagten zu 1) haften wollen. Die Haftung soll also zumindest von der Entstehung der Hauptforderung abhängig sein. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) auch keinen Anspruch auf Zahlung von 59.100,75 EUR aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit einem Schuldbeitritt. aa) Die von den beiden Beklagten unterzeichnete Erklärung ist B2 Schuldbeitritt auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Bei einem Schuldbeitritt oder einer Schuldmitübernahme tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide werden Gesamtschuldner (Palandt/Heinrichs, BGB 65 Aufl.: vor § 414 Rn 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem Wortlaut der Erklärung haben die Beklagten zu 2) und 3) die gesamtschuldnerische Haftung neben der Beklagten zu 1) übernommen. Die Erklärung war darauf gerichtet, selbstständig neben der Beklagten zu 1) für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag einstehen zu wollen. Eine von der Hauptforderung abhängige Bürgschaft war dem entsprechend nicht gewollt. Gleiches gilt für eine Garantievereinbarung, wie bereits zuvor aufgezeigt worden ist. bb) Der Schuldbeitritt ist jedoch gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. (1) Das Verbraucherkreditgesetz ist gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB i.V.m. § 19 VerbrKRG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung anwendbar. Aufgrund der Regelung in Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB ist das vor dem 01.01.2002 geltende Recht anwendbar, weil der Darlehens- und Bierbezugslieferungsvertrag vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 28.09.1999, geschlossen wurde. Satz 2 der Regelung ist nicht anwendbar, obwohl es sich bei einem Darlehensvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Denn die wirksame Entstehung des Dauerschuldverhältnisses richtet sich nach dem im Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Recht. Dies war gemäß § 19 VerbrKrG das bis zum 30.09.2000 geltende VerbrKrG. (2) Die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes sind gemäß § 1 VerbrKrG auf den von den Beklagten zu 2) und 3) erklärten Schuldbeitritt in entsprechender Weise anwendbar. Der Schuldbeitritt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (BGH Urt. v. 08.11.2005, XI ZR 34/05 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossene Darlehens- und Bierlieferungsvertrag ist ein Kreditvertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Es handelt sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag. Entgeltlichkeit ist bei jeder Art von Gegenleistung für die Darlehensgewährung gegeben. Sie ergibt sich hier aus der Bierbezugsverpflichtung, die die Beklagte zu 1) übernommen hat. Dem entsprechend heißt es in § 5 des Vertrages, dass die Klägerin – so wörtlich – "B2 Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Darlehn gewährleistet", ausschließlich die C der Klägerin auszuschenken. Dass es sich bei der Beklagten zu 1) nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG handelt, ist für die Einordnung B2 Kreditvertrag unbeachtlich. Für den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes kommt es lediglich darauf an, dass die Klägerin B2 Kreditgeber handelte und die Beklagten zu 2) und 3) Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat das Darlehen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gewährt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Verbraucher, da sie natürliche Personen sind und der Schuldbeitritt nicht für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagten zu 2) und 3) im Zeitpunkt des Schuldbeitritts geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten zu 1) waren. Denn die Tätigkeit, für die das Darlehen gewährt wurde, wurde von der Beklagten zu 1) ausgeübt. Die Gesellschaftereigenschaft der Beklagten zu 2) und 3) führt nicht dazu, dass diese selbst B2 Handelnde gelten. Das Halten von Gesellschaftsanteilen zählt zur reinen Vermögensverwaltung, stellt aber keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dar (vgl. BGH Urt. v. 08.11.2005, XI ZR 34/05 mit eingehender Begründung). Das gilt auch dann, wenn die GmbH – wie von der Klägerin behauptet – noch nicht zur Eintragung gelangt sein sollte. Ob die GmbH bereits zur Eintragung gelangt ist oder nicht, macht für die Verbrauchereigenschaft der Beklagten zu 2) und 3) keinen Unterschied. In beiden Fällen stellt sich die Gesellschafterstellung der beiden Beklagten B2 bloße Vermögensverwaltung dar. In einem solchen Fall würde es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Vor-GmbH handeln, die eine zumindest teilrechtsfähige Personenvereinigung eigener Art darstellt und die abgesehen von der vollständigen Rechtsfähigkeit bereits der künftigen GmbH entspricht (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 18. Aufl.: § 11 Rn 6). Insofern sind die Regelungen des GmbH-Gesetzes weitgehend anwendbar. Dann kann aber eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3) nicht allein dadurch begründet werden, dass die Eintragung noch fehlt. Gleiches gilt hinsichtlich der Geschäftsführereigenschaft der Beklagten zu 2) und 3). Den Schuldbeitritt haben die beiden Beklagten nämlich nicht in ihrer Eigenschaft B2 Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft erklärt, sie haben vielmehr jeweils B2 Privatmann gehandelt. (vgl. BGH Urt. v. 08.11.2005, XI ZR 34/05 mit eingehender Begründung). Auch hier kommt es auf die Frage der Eintragung der Beklagten zu 1) im Handelsregister nicht an. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. (3) Die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Denn der von den Beklagten zu 2) und 3) erklärte Schuldbeitritt war nicht zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt. Die gewerbliche Tätigkeit sollte durch die Beklagte zu 1) ausgeübt werden, die eigens für den Betrieb der Gaststätte "M" gegründet wurde. Auf die Beklagte zu 1) ist das Verbraucherkreditgesetz aber ohnehin nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine natürliche Person handelt. Von der Beklagten zu 1) sind die Beklagten zu 2) und 3) rechtlich zu unterscheiden. Für die beiden Gesellschafter stellte sich der Schuldbeitritt nicht B2 Existenzgründungsdarlehen dar, weil die Gaststätte "M" nicht durch die Beklagten zu 2) und 3) betrieben werden sollte. Insofern kann es auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Handelsregister eingetragen war. Denn auch ohne Eintragung diente der Schuldbeitritt keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3). B2 Vor-GmbH ist die Beklagte zu 1) ein von den Beklagten zu 2) und 3) zu unterscheidendes Rechtssubjekt. Durch die Vertragsschlüsse einer Vor-GmbH werden die Gesellschafter nicht einmal unmittelbar verpflichtet. Vielmehr haften die Gesellschafter lediglich im Innenverhältnis gegenüber der GmbH. Dass die Beklagten zu 2) und 3) auch die Aufnahme der Tätigkeit der GmbH beziehungsweise Vor-GmbH bezweckten, ist unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, dass die Tätigkeit von der Beklagten zu 1) und nicht von den Beklagten zu 2) und 3) ausgeübt werden sollte. (4) Die Nichtigkeit des Schuldbeitritts ergibt sich daraus, dass die gemäß § 4 S. 2 Nr. 1 c) und d) VerbrKrG erforderlichen Angaben nicht vollständig sind. Für lit c) sind im Fall der Teilzahlung Betrag, Anzahl und Fälligkeit der Raten anzugeben (Palandt/Putzo, BGB 61 Aufl.: § 4 VerbrKrG Rn 10). In dem Vertragsformular vom 28.09.1999 fehlt die Anzahl der zu zahlenden Raten. Für lit d) ist die Angabe aller Kosten des Kredits erforderlich. Kosten sind alle Aufwendungen, die der Verbraucher vereinbarungsgemäß bei planmäßiger Abwicklung für den Kredit zu tragen hat. Dazu gehören auch die Kosten für den Bierbezug. Dieser sollte zwar nicht unmittelbar bei der Klägerin erfolgen. Gleichwohl handelt es sich beim Bierbezug um Aufwendungen für das Darlehen, da der Lieferant seinerseits das Bier bei der Klägerin bezieht und über den Kaufpreis das der Beklagten zu 1) gewährte Darlehen finanziert wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag bereits die Bezugsmenge und Ausgleichszahlungen bei Minderbezug geregelt sind, obwohl die Klägerin hinsichtlich der Bierlieferungen nicht unmittelbarer Vertragspartner der Beklagten zu 1) war. Dadurch soll die sichergestellt werden, dass durch den zwischengeschalteten E GmbH die N abgenommen werden, die zur Finanzierung des Darlehens erforderlich sind. Damit der Verbraucher das finanzielle Ausmaß seiner Kreditaufnahme beziehungsweise hier des Schuldbeitritts überblicken kann, sind auch solche verdeckte Kosten anzugeben. Soweit dies nicht möglich ist, weil die Kosten nicht bekannt sind, ist zumindest der Grund anzugeben. Insofern hätte im Darlehensvertrag entweder der für die Beklagte zu 1) geltende Bierbezugspreis oder – soweit dieser unbekannt war – zumindest der Grund für die Unkenntnis angegeben werden müssen. Daran fehlt es. (5) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG nicht gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. § 2 Nr. 2 VerbrKrG erklärt einzelne Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für entsprechend anwendbar, auch wenn es sich bei dem Schuldverhältnis nicht um einen Kreditvertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG, sondern um einen Sukzessivlieferungs- oder Bezugsvertrag handelt. § 4 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG ist anwendbar, weil es sich bei dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag zumindest teilweise um einen Kreditvertrag handelt – wie bereits zuvor gezeigt worden ist – und weil zudem das Darlehen gar nicht zur Finanzierung des Bierbezugs diente, sondern ausweislich der Vertragsurkunde zur Bezahlung von Gaststätteninventar. Ein Zinsanspruch der Klägerin ist nicht gegeben, da der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO. Streitwert: 59.100,75 EUR.