Urteil
4a O 443/05
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahren zum Programmieren einer Sicherheitssteuerung umfasst nach dem Patentwortlaut die individuelle Auswahl vordefinierter funktionsspezifischer Programmmodule zur Festlegung logischer Verknüpfungen und Zuordnung von Verknüpfungsprodukten zu Ausgangssignalen.
• Die Verwendung einer Programmiersoftware, die vordefinierte Programmmodule zur Auswahl stellt und logische Verknüpfungen herstellt, kann eine Patentverletzung begründen, auch wenn die Software durch Freischaltcodes zur Nutzung berechtigt wird.
• Patentansprüche, die Programmmodule Funktionsgruppen zuordnen, sind nicht dadurch eingeschränkt, dass Zwischenstufen zwingend erzeugt werden müssen; direkte Verbindungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruchsinhalt dies nicht verbietet.
• Bei Feststellung einer rechtswidrigen Nutzung besteht Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zur Vernichtung sowie Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen.
Entscheidungsgründe
Programmierung von Sicherheitssteuerungen durch Auswahl vordefinierter Programmmodule verletzt Patent • Ein Verfahren zum Programmieren einer Sicherheitssteuerung umfasst nach dem Patentwortlaut die individuelle Auswahl vordefinierter funktionsspezifischer Programmmodule zur Festlegung logischer Verknüpfungen und Zuordnung von Verknüpfungsprodukten zu Ausgangssignalen. • Die Verwendung einer Programmiersoftware, die vordefinierte Programmmodule zur Auswahl stellt und logische Verknüpfungen herstellt, kann eine Patentverletzung begründen, auch wenn die Software durch Freischaltcodes zur Nutzung berechtigt wird. • Patentansprüche, die Programmmodule Funktionsgruppen zuordnen, sind nicht dadurch eingeschränkt, dass Zwischenstufen zwingend erzeugt werden müssen; direkte Verbindungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruchsinhalt dies nicht verbietet. • Bei Feststellung einer rechtswidrigen Nutzung besteht Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zur Vernichtung sowie Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen. Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für ein Verfahren und Vorrichtung zum Programmieren einer Sicherheitssteuerung, das die Auswahl vordefinierter funktionsspezifischer Programmmodule, deren Zuordnung zu definierten Funktionsgruppen und die fehlersichere Auswertung definierter Signalquellen vorsieht. Die Beklagten vertreiben bzw. stellen die Programmiersoftware X her und vertrieben diese über die Beklagte zu 2.; die Software nutzt vordefinierte Software-Funktionsbausteine zur Erstellung von Anwenderprogrammen für Sicherheitssteuerungen und ist nur nach Eingabe von Freischaltcodes nutzbar. Die Klägerin klagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Herausgabe und Feststellung von Schadensersatz sowie auf Entschädigung für frühere Nutzungen. Die Beklagten bestreiten Benutzung des Patents und führen aus, die Software konfiguriere bzw. parametriere lediglich und verletze das Patent nicht; zudem ist beim Europäischen Patentamt ein Einspruch gegen das Klagepatent anhängig. Das Gericht prüfte Wortlaut und Beschreibung des Patents, die konkrete Ausgestaltung der Software sowie die Einwände der Beklagten gegen Neuheit und erfandunghafte Vorwegnahme durch frühere Veröffentlichungen. • Auslegung des Patentbegriffs "Programmieren": Das Patent versteht unter Programmierung das individuelle Festlegen logischer Verknüpfungen und Zuordnen von Verknüpfungsprodukten durch Auswahl vordefinierter Programmmodule; eine Unterscheidung Programmieren versus Konfigurieren, wie von den Beklagten behauptet, ergibt sich nicht aus dem Patenttext. • Verwirklichung der Merkmale durch die angegriffene Software: Die Software stellt vordefinierte Funktionsbausteine (Programmmodule) zur Auswahl, ermöglicht Festlegung logischer Verknüpfungen und Zuordnung zu Ausgängen und ordnet ausgewählte Module Funktionsgruppen zu. Damit sind die Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2 erfüllt. • Merkmal der fehlersicheren Auswertung (1.3): Entscheidend ist die fehlersichere Auswertung durch das Programmmodul der ersten Gruppe, nicht die Fehlersicherheit der Signalquelle selbst. Die angegriffene Software bzw. die verwendete Hardware weist ein zweikanalig-redundantes Modul zur fehlersicheren Auswertung auf, weshalb Merkmal 1.3 verwirklicht ist. • Schlussfolgerung zur Verletzung: Die dargestellten Tatsachen belegen eine unmittelbare und mittelbare Benutzung bzw. ein Angebot zur Anwendung des patentierten Verfahrens; die Freischaltcodes und die Art der Lizenzierung rechtfertigen kein Ausschluss der Unterlassungsansprüche. • Anspruch auf Nebenansprüche: Wegen der unstreitigen Nutzung ist die Klägerin berechtigt, Auskunft über Herkunft und Vertrieb, Rechnungslegung und Herausgabe zur Vernichtung zu verlangen; zudem ist Schadensersatz festzustellen, da die Beklagten die Verletzung bei gebotener Sorgfalt hätten erkennen können. • Stand der Technik und Einspruch: Die vorgebrachten Entgegenhaltungen begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents; einschlägige frühere Schriften offenbaren nicht die Zuordnung ausgewählter Module zu definierten Funktionsgruppen im Patentumfang. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Die Klage war zulässig und hinreichend bestimmt, ein Aussetzungsgrund nach §148 ZPO wegen eines beim EPA anhängigen Einspruchs bestand nicht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagten werden zur Unterlassung der Herstellung, des Angebots, der Lieferung und Bereitstellung der streitgegenständlichen Softwareprodukte, Freischaltungen und Programmiervorgänge verurteilt; ferner haben sie Auskunft über Herkunft und Vertriebswege, umfassende Rechnungslegung sowie Herausgabe der betreffenden Produkte zur Vernichtung zu erteilen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin Schadensersatz für die seit dem 16.03.2005 begangenen und künftig entstehenden Verletzungen zu leisten haben sowie eine angemessene Entschädigung für frühere Verletzungen geschuldet ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des Patentwortlauts, die Feststellung der Verletzung durch die konkrete Software und die Notwendigkeit der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, damit die Klägerin ihren Schaden beziffern kann.