Urteil
20 S 179/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0216.20S179.06.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düssel-dorf vom 28.9.2006, Az: 27 C 5787/06, wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. 1 Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Hierzu behauptet sie, nach Erhalt der Kündigung durch ihren Arbeitgeber ihren Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt zu haben. Hieraus resultiere die allein streitgegenständliche 2,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG. Erst nachdem die außergerichtlichen Bemühungen um eine Streitbeilegung gescheitert seien, habe sie den Rechtsanwalt zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt. Die hiermit verbundenen Kosten hat die Beklagte unstreitig ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Freistellungsanspruch scheitere daran, dass die für die außergerichtliche Vertretung aufgewandten Kosten keine erforderlichen Kosten im Sinne von § 1 ARB seien. Zwar seien die Kosten für die außergerichtliche Vertretung vom Versicherungsschutz grundsätzlich umfasst. Vorliegend sei der Erfolg von Einigungsbemühungen indes unwahrscheinlich gewesen, weshalb die Klägerin aufgrund ihrer Kostenminderungspflicht gehalten gewesen sei, sofort Klageauftrag zu erteilen. 5 Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Klageantrag weiter. 6 II. 7 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 8 1. 9 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Kostenübernahme gemäß §§ 1, 2 b) ARB 2001 zu. Ein Kostenerstattungsanspruch ist gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2001 ausgeschlossen weil die vorprozessual angefallenen Kosten nicht notwendig waren und zu einer unnötigen Kostensteigerung geführt haben. Dies stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, die zur Leistungsfreiheit führt. 10 Gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2001 hatte die Klägerin "alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten ... verursachen könnte." 11 Hätte die Klägerin ihrem Rechtsanwalt sofort nach Zugang der Kündigung Prozessauftrag erteilt, anstatt ihn sukzessive zunächst zur außergerichtlichen und sodann zur gerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, wäre die geltend gemachte außergerichtliche 2,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht angefallen, weil außergerichtliche Verhandlungen gemäß § 19 I Nr. 2 RVG mit zu den durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten zählen. 12 Weil auch nach erteiltem Prozessauftrag außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zum Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts gehören, ist die Klägerin durch die von ihr gewählte Art der Bevollmächtigung nicht in den Genuss anwaltlicher Mehrleistungen gekommen. Sie hat lediglich für die gleiche Leistung mehr Kosten verursacht. 13 Auch in zeitlicher Hinsicht erscheint die sofortige Erteilung des Prozessauftrags daher geboten, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch ein Nachteil entstünde, denn im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess die Klagefrist von drei Wochen gem. § 4 KSchG zu beachten. Dies setzt anders als in anderen Rechtsstreitigkeiten die zeitnahe Erteilung des Klageauftrags voraus, damit unbeschadet parallel laufender Vergleichsgespräche die nur kurze Klagefrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt wird. 14 Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zur außergerichtlichen Vertretung ist als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu qualifizieren. Dabei muss sich die Klägerin das Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen, für den die Gebührentatbestände als bekannt vorauszusetzen sind. Dass dem Rechtsanwalt die Problematik positiv bekannt war, belegt seine Bitte um Deckungszusage vom 1.3.2006, die "rein vorsorglich – für den Fall, dass Sie beabsichtigen sollten, Ihren VN ... auf einen sofortigen Klagauftrag zu verweisen" umfassende Ausführungen zur Rechtslage enthält. 15 Zur Erfüllung der gegenüber der Beklagten obliegenden Kostenminderungspflicht hätte der Rechtsanwalt der Klägerin sie daher dahingehend beraten müssen, sofort Klageauftrag zu erteilen, da damit die geringsten Kosten verursacht würden. Die Klageerhebung hätte der Klägerin auch unter taktischen Gesichtspunkten nicht schaden, sondern allenfalls den Druck auf den Arbeitgeber erhöhen können. 16 Der Klägerin kann nicht damit gefolgt werden, sie habe gerade den günstigeren Weg gewählt. Sie übersieht, dass die Gegenüberstellung der Kosten für die außergerichtliche und die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur dann einen Sinn ergibt, wenn eine erfolgreiche außergerichtliche Erledigung ersichtlich ist (AG Hamburg - St. Georg, AGS 2006, 311). Schließt sich an die außergerichtliche Tätigkeit nämlich die Kündigungsschutzklage an, kommt es zu den streitgegenständlichen Mehrkosten (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.7.2005, Az: 56 C 5800 45/05). Wird das arbeitsgerichtliche Verfahrens allerdings ohne streitige Verhandlung erledigt, fällt gemäß Anmerkung (2) zu Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG keine Verfahrensgebühr an. 17 Eine außergerichtliche Erledigung war nicht ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin vorprozessual unter dem 1.3.2006 geschrieben hat, "eine gewisse Einigungsbereitschaft zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung" sei erkennbar. Sie hat diese Behauptung nämlich prozessual weder wiederholt, noch in der gebotenen Weise substantiiert. Sind aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung erkennbar, hätte die Beklagte die Deckungszusage für die sofortige Klage unter keinem Gesichtspunkt verweigern können. Indem die Klägerin diese ihr sichere Deckungszusage mit der Folge verspätet einholte, dass zusätzliche Kosten anfielen, verursachte sie Kosten im Sinne von § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2001. 18 2. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 20 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. 21 Streitwert: 1.664,60 €.