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Beschluss

19 T 343/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0221.19T343.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08.11.2006 - 032 L 028/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Vergütung und die Auslagen des Zwangsverwalters Olaf Stiller für den Abrechnungszeitraum vom 12.06.2006 bis zum 31.07.2006 werden - einschließlich Umsatzsteuer von 16 % - festgesetzt auf € 995,28. 1 I. 2 Mit Beschluss vom 08.06.2006 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2.) die Zwangsverwaltung über den im Eigentum des Beteiligten zu 1.) stehenden Grundbesitz - ein zu einem monatlichen Mietzins von € 1.099,28 vermietetes Einfamlienreihenhaus - an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Zwangsverwalter. Diesem wurde der Anordnungs- und Bestellungsbeschluss am 12.06.2006 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.06.2006 informierte der Zwangsverwalter über die am 12.06.2006 durchgeführte Inbesitznahme; mit Schreiben vom 06.07.2006 erstattete er Bericht über die Besitzergreifung. 3 Mit Beschluss vom 31.07.2006 hob das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren auf Antrag der Beteiligten zu 2.) auf. Einen Schlussbericht erstattete der Zwangsverwalter unter dem 14.08.2006. Die Mieteinnahmen während der Anordnung der Zwangsverwaltung beliefen sich auf insgesamt € 2.198,56. 4 Mit Antrag vom 14.08.2006 beantragte der Zwangsverwalter, die Verwaltervergütung auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 und Abs. 1 ZwVwV auf insgesamt € 1.136,- (einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von 16 %) festzusetzen. Er macht im Wesentlichen geltend, eine Vergütung gemäß § 18 ZwVwV auf der Grundlage der Mieteinnahmen sei unangemessen. Für die - als durchschnittlich einzustufende - Verwaltung sei ein Zeitaufwand von 12 Stunden erforderlich gewesen, dabei entfielen auf die Inbesitznahme und Eröffnung des Verfahrens ein Aufwand von 6 Stunden, auf die zweimonatliche Verwaltung ein Aufwand von 2 Stunden und auf die Abwicklung des Verfahrens ein Aufwand von 4 Stunden. Als Stundensatz sei ein Betrag von € 75,- angemessen. 5 Mit Beschluss vom 08.11.2006 setzte das Amtsgericht die Vergütung auf der Grundlage der Mindestvergütung gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV auf insgesamt € 765,60 (einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von 16 %) fest. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 12 Stunden nicht schlüssig sei; anzusetzen seien vielmehr 10 Stunden. Auch der geltend gemachte Stundensatz von € 75,- sei zu hoch; für ein durchschnittliches Verfahren sei ein Stundensatz von € 65,- in Ansatz zu bringen. Der sodann vorzunehmende Vergleich einer Abrechnung nach Zeitaufwand mit der Regelvergütung, die auf die Mindestvergütung anzuheben sei, rechtfertige nicht die Annahme eines Missverhältnisses, die zur Abrechnung nach Zeitaufwand berechtige. 6 Gegen den am 15.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Zwangsverwalter mit bei Gericht am 29.11.2006 eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. 7 II. 8 Die zulässige sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters gegen die amtsgerichtliche Festsetzung der Verwaltervergütung für den Zeitraum der Verwaltung vom 12.06.2006 bis zum 31.07.2006 hat teilweise Erfolg. 9 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dem Zwangsverwalter nicht lediglich eine auf die Höhe der Mindestvergütung gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV angehobene Regelvergütung (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zu. Vielmehr war der Verwalter berechtigt, auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 und Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand abzurechnen. Dabei ist zwar der vom Verwalter in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 12 Stunden zugrunde zu legen, nicht jedoch der begehrte Stundensatz von € 75,-; vielmehr ist von einem Stundensatz von € 65,- auszugehen. 10 Im Einzelnen: 11 Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Für die Berechnung der Vergütungshöhe hält die ZwVwV zwei Wege bereit: Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die - wie hier - durch Vermietung genutzt werden, erhält der Verwalter nach § 18 ZwVwV zwischen 5 % und 15 % - regelmäßig 10 % - des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrages (Regelvergütung). Fehlen die Voraussetzungen für den Ansatz der Regelvergütung oder sind diese offensichtlich unangemessen, bemisst sich die Vergütung nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit auf der Grundlage eines für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlichen Stundensatzes von mindestens € 35,- und höchstens € 95,- (§ 19 ZwVwV). Nach § 20 Abs. 1 ZwVwV beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens € 600,-, wenn er das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. 12 Unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen von insgesamt € 2.198,56 beträgt die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV hier zwischen € 109,93 (5 % der Mieteinnahmen) und € 329,78 (15 % der Mieteinnahmen); 10 % der Mieteinnahmen belaufen sich auf € 219,86. 13 Zur Beurteilung der Frage, ob die Regelvergütung offensichtlich unangemessen i. S. des § 19 Abs. 2 ZwVwV ist und sich deshalb die Vergütung nach dem Zeitaufwand bemisst, ist die nach § 18 ZwVwV ermittelte Regelvergütung mit der nach § 19 Abs. 1 ZwVwV zu berechnenden Vergütung zu vergleichen. 14 Dabei ist die in den Vergleich einzustellende Regelvergütung - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht auf den Betrag der Mindestvergütung i. S. des § 20 Abs. 1 ZwVwV anzuheben, wenn - wie hier - die Regelvergütung unter der Mindestvergütung von € 600,- liegt. Denn die Regelung des § 20 Abs. 1 ZwVwV legt lediglich die Untergrenze der beiden Berechnungsvarianten nach §§ 18, 19 ZwVwV fest (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2006, Az. V ZB 29/06, zitiert nach Juris). Auf diese Untergrenze ist erst dann zurückzugreifen, wenn der Mindestbetrag von € 600,- weder durch die Bestimmung der Regelvergütung nach § 18 ZwVwV noch durch die Anwendung des § 19 ZwVwV erreicht wird (vgl. auch LG Dortmund, Beschluss vom 31.08.2004, Az. 9 T 494/04, zitiert nach Juris). Für die Berechnung der Abweichung, durch die die Unangemessenheit der Regelvergütung festgestellt werden soll, sind also - worauf der Zwangsverwalter zu Recht hinweist - ausschließlich die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV und die Vergütung nach Zeitaufwand gemäß § 19 ZwVwV ins Verhältnis zu setzen. 15 Für die Berechnung der Vergütung nach Zeitaufwand ist von einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden auszugehen. 16 Der Verwalter hat den Stundenaufwand nachzuweisen. Dabei genügt regelmäßig eine plausible, nachvollziehbare Darlegung des Zeitaufwandes (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl. 2006, § 152a Rn. 5, Anm. 5.3, m. w. Nachw.). 17 Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Verwalter zur Begründung des Zeitaufwandes nicht lediglich auf Durchschnittswerte einer Studie hingewiesen. Vielmehr hat er in seinem Vergütungsantrag Folgendes ausgeführt: Ein Zeitaufwand von 6 Stunden sei angefallen für die Einrichtung des Verfahrens mit Eröffnung des Treuhandkontos, die Inbesitznahme des Grundstücks, die Ermittlung bestehender Mietverhältnisse, die Mitteilung an Mieter und Versorger über die Anordnung der Zwangsverwaltung, die Beschaffung von Mietvertragsunterlagen, die Klärung des Gebäudeversicherungsschutzes und die Anfertigung des Inbesitznahmeberichts. Weitere 2 Stunden seien angefallen für den monatlichen Verwaltungsaufwand. Weitere 4 Stunden habe er aufwenden müssen für die Abwicklung des Verfahrens in Gestalt der Benachrichtigung der Mieter und Versorger, der Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben, der Rechnungslegung mit Schlussbericht, der Erstellung des Vergütungsantrags und der Kontolöschung. 18 Diese - sicherlich pauschalen - Angaben sind jedenfalls plausibel und rechtfertigen nicht die vom Amtsgericht in seiner Vergleichsberechnung vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes auf 10 Stunden, - zumal weder der Schuldner noch die Gläubigerin dem Vergütungsantrag entgegen getreten sind. 19 Entgegen der Auffassung des Zwangsverwalters ist allerdings nicht ein Stundensatz von € 75,-, sondern lediglich von € 65,- zugrunde zu legen. 20 Zur Ermittlung des Stundensatzes ist in der amtlichen Begründung zur ZwVwV ausgeführt (BR-Drs. 842/03 vom 06.11.2003): Der Stundensatz nach § 19 Abs. 1 S. 1 ZwVwV ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZwVwV unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Aufgabe des Verwalters sowie seiner Leistung festzusetzen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, in welchem Umfang zur Erfüllung der Aufgabe Hilfskräfte eingesetzt werden, für die der Verwalter keinen gesonderten Auslagensatz erhalten kann. Dabei kommt die Zugrundelegung des Mindestsatzes von € 35,- dann in Betracht, wenn die Verwaltungstätigkeit ganz überwiegend aus einfachen Aufgaben besteht, die hauptsächlich von Mitarbeitern und Hilfskräften erledigt werden können. Der Höchstsatz von € 95,- setzt dagegen einen Verwaltungsaufwand voraus, der ganz überwiegend das Tätigwerden des hochqualifizierten Verwalters oder gleich qualifizierter Mitarbeiter erfordert. 21 Die Anforderungen an die Zwangsverwaltung waren hier - auch nach der Auffassung des Verwalters - als durchschnittlich zu bewerten. Dieser Umstand rechtfertigt die Zugrundelegung eines auch nur durchschnittlichen Vergütungssatzes. Dieser beläuft sich als rechnerischer mittlerer Stundensatz - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf € 65,- (vgl. zum mittleren Stundensatz auch Stöber, ZVG, 18. Aufl. 2006, § 152a Rn. 5, Anm. 5.2). Ein höherer Stundensatz ist hier nicht gerechtfertigt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zwangsverwaltungsobjekt lediglich um ein Einfamilienreihenhaus gehandelt hat, das vollständig lediglich an eine Partei vermietet worden ist. Diese zeigte sich - soweit dies aus dem Schreiben des Zwangsverwalters vom 13.06.2006 und dem Bericht vom 06.07.2006 hervorgeht - kooperativ und hat die Mietzahlungen für Juni und Juli 2006 jeweils pünktlich erbracht. 22 Die nach Zeitaufwand berechnete Vergütung beträgt € 780,- (12 Stunden x € 65,-). Dieser Betrag liegt mehr als 100 % über der Regelvergütung i. H. von € 329,78 (bei 15 % der Mieteinnahmen), die ohnehin erheblich unter der Mindestvergütung liegt. Angesichts der erheblichen Differenz ist die Regelvergütung als offensichtlich unangemessen i. S. des § 19 Abs. 2 ZwVwV zu werten. 23 Die nach Zeitaufwand insgesamt festzusetzende Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer berechnet sich wie folgt: 24 12 Stunden zu je € 65,- € 780,- (§ 19 Abs. 2 und 1 ZwVwV) 25 Auslagenpauschale (10 %) € 78,- (§ 21 Abs. 2 S. 2 ZwVwV) 26 ((((( 27 € 858,- 28 zzgl. Umsatzsteuer 16 % € 137,28 (§ 17 Abs. 2 ZwVwV) 29 ((((( 30 € 995,28