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Urteil

4b O 220/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Digitale Spiele (Computerdateien) können als "Mittel" im Sinne des §10 PatG gelten und damit Grundlage einer mittelbaren Patentverletzung sein. • Werden von einem Dritten Spielprogramme zum drahtlosen Herunterladen auf sprechfähige Mobiltelefone angeboten, so können diese Angebote zur mittelbaren Verwirklichung eines Verfahrens nach Anspruch 1 eines Patents führen, wenn die Merkmale des Anspruchs erfüllt werden. • Für eine mittelbare Patentverletzung nach §10 PatG reicht es aus, wenn die Abnehmer durch das angebotene Mittel in die Lage versetzt werden, das geschützte Verfahren anzuwenden; eine körperliche Beschaffenheit des Mittels ist nicht erforderlich. • Bei Vorliegen einer mittelbaren Verletzung steht dem Patentinhaber Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz nach §§139,10 PatG zu, sofern keine Berechtigung der Abnehmer zur Nutzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Mittel für mittelbare Patentverletzung: Downloadbare Spiele als taugliche Mittel • Digitale Spiele (Computerdateien) können als "Mittel" im Sinne des §10 PatG gelten und damit Grundlage einer mittelbaren Patentverletzung sein. • Werden von einem Dritten Spielprogramme zum drahtlosen Herunterladen auf sprechfähige Mobiltelefone angeboten, so können diese Angebote zur mittelbaren Verwirklichung eines Verfahrens nach Anspruch 1 eines Patents führen, wenn die Merkmale des Anspruchs erfüllt werden. • Für eine mittelbare Patentverletzung nach §10 PatG reicht es aus, wenn die Abnehmer durch das angebotene Mittel in die Lage versetzt werden, das geschützte Verfahren anzuwenden; eine körperliche Beschaffenheit des Mittels ist nicht erforderlich. • Bei Vorliegen einer mittelbaren Verletzung steht dem Patentinhaber Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz nach §§139,10 PatG zu, sofern keine Berechtigung der Abnehmer zur Nutzung vorliegt. Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents für ein Verfahren zum Laden elektronischer Spiele auf mobile Kommunikationsendgeräte. Die Beklagte bietet über Internet und WAP-Handys Download-Verfahren für Handyspiele an (verschiedene Ausführungsformen). Die Klägerin hält die Angebote für mittelbare Patentverletzungen und verlangt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz; die Beklagte bestreitet dies und hat parallel eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Streitpunkt war insbesondere, ob die von der Beklagten bereitgestellten digitalen Spielprogramme als "Mittel" im Sinne des §10 PatG zu qualifizieren sind und ob die konkreten Ausführungsformen die Merkmale des Patentanspruchs erfüllen. Das Gericht prüfte drei Ausführungsformen als verletzend und eine als nicht verletzend. • Rechtliche Grundlage ist §10 PatG: Verbot des Anbietens oder Lieferns von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, wenn der Dritte weiß oder es offensichtlich ist, dass diese Mittel zur Benutzung der Erfindung bestimmt sind. • Der Begriff des "Mittels" erfordert nicht zwingend Körperlichkeit; digitale Computerdateien (Spielprogramme) können Mittel im Sinne des §10 PatG sein, wenn sie funktional mit einem Anspruchselement zusammenwirken. • Ein Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element, wenn es geeignet ist, mit diesem funktional zusammenzuarbeiten; da die Spiele selbst Bestandteil des Patentanspruchs sind, beziehen sich die angebotenen Spiele auf ein wesentliches Element. • Keine Erschöpfung/Berechtigung der privaten Abnehmer entgegen der Unterlassungsansprüche: Die gesetzliche private Nutzungsbefugnis (§11 Nr.1 PatG) ist für die Frage der mittelbaren Verletzung außer Betracht zu lassen; es bestehen keine ausreichenden Hinweise auf von der Klägerin gewährte Lizenzen an Abnehmer. • Zur Bestimmung der Bestimmtheit: Bei Ausführungsformen 1–3 erfüllt der konkrete Ablauf (WAP- oder Internet‑Zugang, Auswahl per Eingabetasten des Handys, Dialog mit Steuereinrichtung, drahtlose Übertragung und Speicherung auf dem Mobilgerät) die Merkmale von Anspruch 1, sodass mittelbare Verletzung vorliegt. • Zur Ausführungsform 2 und 3: Vorauselection am PC steht dem Erfordernis nicht entgegen, wenn die endgültige Auswahl und der Download über das Mobilgerät durch einen durch das Gerät gesteuerten Dialog erfolgen. • Ausführungsform 4 ist nicht verletzend, weil die Spiele dort untauglich zum Herunterladen/Abspielen auf Handys sind; Merkmal der Übertragung und Speicherung auf dem Mobilgerät fehlt. • Folgen: Bei mittelbarer Verletzung haben die Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche; Schadenersatz ist nach §139 Abs.2 PatG möglich, da die Beklagte als Fachunternehmen die Verletzung hätte erkennen können und ausreichende Wahrscheinlichkeit für tatsächliche Verletzungshandlungen besteht. • Aussetzungsantrag der Beklagten wegen anhängiger Nichtigkeitsklage wurde abgewiesen, weil das Gericht nicht überzeugt ist, dass das Patent in der erteilten Fassung keinen Bestand haben wird. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte wird verurteilt, das in der Entscheidung konkretierte Anbieten und Liefern von Handyspielen, die zur Anwendung des patentierten Verfahrens führen, zu unterlassen sowie umfassende Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen; außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Entscheidung betrifft insbesondere die drei angegriffenen Ausführungsformen 1–3 als mittelbare Patentverletzung, während Ausführungsform 4 nicht verletzt. Eine Aussetzung des Verfahrens wurde abgelehnt; die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt und geregelt. Die Beklagte haftet damit für bereits entstandene und künftig entstehende Schäden aus den festgestellten Verletzungshandlungen und muss der Klägerin die zur Schadensermittlung erforderlichen Aufstellungen liefern.