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Urteil

6 O 182/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0302.6O182.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass seines am 21.03.2003 verstorbenen Vaters X (im Folgenden: Erblasser) und einen Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils geltend. Er ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblasser und von ihm per Testament als Alleinerbin eingesetzt worden. Der Kläger hatte die ersten 20 Jahren nach der Trennung seiner Eltern in den 60er Jahren keinen Kontakt zum Erblasser. Am 9. März 1984 vereinbarte der Bürovorsteher des Notars X, als vollmachtsloser Vertreter für den zu diesem Zeitpunkt 29-jährigen Kläger und seine Schwester mit dem Erblasser in der notariellen Urkunde des Notars X einen Pflichtteils- und Erbverzicht gegenüber dem Erblassers. Weiterhin vereinbarten die Vertragsparteien die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers an dem Hausgrundstück X 40 in Pforzheim, und zwar erhielt jedes Kind einen Miteigentumsanteil von ¼. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 19ff. GA) Bezug genommen. In der Folgezeit genehmigten der Kläger und seine Schwester die Vertretung durch Herrn X. Der Kläger behauptet, der Erblasser habe unmittelbar nach seiner Wiederverheiratung im Oktober 1983 die Verbindung ihm per Post aufgenommen und sich mit ihm zu Beginn des Jahres 1984 in Düsseldorf zu einem Gespräch getroffen. Er habe ihn einbestellt "zur Erörterung der von ihm angestrebten Ordnung seiner persönlichen Verhältnisse für die Zukunft", was nach seinen Erklärungen auch Auswirkungen auf den Kläger und seine Schwester habe könne. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Erblasser dem Kläger drohend erklärt, ohne Verzicht auf sein Erb- und Pflichtteil würden er und seine Schwester gar nichts erben, weil er sein ganzes Vermögen dann seiner (neuen) Ehefrau übertragen werde. Der Erblasser sei zum Zeitpunkt des Gesprächs sehr vermögend gewesen. Er habe über verschiedene Immobilien verfügt. Sein Vermögen habe 5 Millionen Euro und mehr betragen, wovon der Kläger allerdings keine Kenntnis gehabt habe. Der Kläger selbst sei dagegen zu jenem Zeitpunkt als Medizinstudent mittellos gewesen. Der Erblasser habe nur über den Weg der Unterhaltsklage zur Zahlung des Kindesunterhaltes gebracht werden können. Seine Schwester habe sich in der gleichen wirtschaftlichen Notlage befunden. Der Kläger ist der Ansicht, der Erb- und Pflichtteilsverzicht sei unwirksam, da er gegen die guten Sitten verstoße. Er sei zu seinem Verzicht durch Täuschung und Irrtumserregung seitens des Erblassers veranlasst worden. Der Erblasser habe die völlige Unkenntnis des Klägers und seiner Schwester über seine außerordentlich günstigen Vermögensverhältnisse, auch deren eigene überaus angespannte finanzielle Lage – beide Kinder seien in der Ausbildung gewesen und hätten um eigene Unterhaltsansprüche mit dem Vater streiten müssen – zu dem vorgetragenen Handel ausgenutzt und "dadurch" den Abschluss des streitgegenständlichen Erbverzichtsvertrages betrieben und erreicht. Er behauptet des Weiteren, erst am 09.05. oder 10.05.2003 Kenntnis vom Tod des Erblassers erhalten zu haben. Nachdem er zunächst hinsichtlich des Zahlungsantrages 1/8 des Nachlasses geltend gemacht hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.06.2006 die Klage auf 3/16 des Nachlasses erhöht. Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft in der Form einer geordneten Aufstellung zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 21.03.2003 in Düsseldorf verstorbenen X, wohnhaft gewesen: Xstraße 51 in 40237 X, mit zugehörigen Belegen, alle vom Erblasser seit seiner Eheschließung mit der jetzt Beklagten am 01.10.1983 erhaltenen unentgeltlichen Zuwendungen einschließlich etwaiger gemischter Schenkungen mit zugehörigen Belegen. an den Kläger nach erteilter Auskunft zum Begehren Ziffer 1 vorstehender Klage 3/16 (i. W. drei Sechszehntel) des Wertes des Nettonachlasses sowie der seit der Eheschließung mit dem Erblasser im Oktober 1983 bis zu dessen Ableben am 21.03.2003 erhaltenen unentgeltlichen Zuwendungen einschließlich etwaiger gemischter Schenkungen zuzüglich hieraus zu errechnender 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem Tag der Klagezustellung zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Schriftsatz vom 30.10.2006 (Bl. 94ff. (98)) den Kläger aufgefordert, im Einzelnen und unter Beweisantritt seine damalige Einkommens- und Vermögenssituation sowie seine regelmäßigen Ausgaben darzulegen. Der Kläger habe weder über drückende Verbindlichkeiten verfügt noch diese substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, der Kläger bleibe jede Substantiierung und jeden Beweisantritt zur Behauptung, der Erblasser habe über ein exorbitantes Vermögen verfügt, schuldig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreit wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2007 (Bl. 178ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass des Herrn X sowie auf Zahlung von 3/16 des Wertes des Nachlasses. Ein solcher Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 2303 Abs 1 BGB setzt voraus, dass der Kläger pflichtteilsberechtigt und von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen des Erblassers ausgeschlossen ist. Der Kläger ist indes nicht pflichtteilsberechtigt, da er vorliegend auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht, das ihm als Abkömmling des Erblassers zustehen würde, durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom 09.03.1984 nach § 2346 BGB wirksam verzichtet hat. In dieser Vereinbarung erklärt der Kläger unter II., vertreten durch Herrn X, aus Anlass der Übertragung des genannten Miteigentumanteils gegenüber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Der Erblasser hat den Verzicht angenommen. Die streitgegenständliche Vereinbarung des Erb- und Pflichtteilsverzicht ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäft kann sich dabei auch aus einer Gesamtwürdigung ergeben, nämlich wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarten ist [OLG München, Urteil v. 25.01.2006, Az.: 15 U 4751/04 m. w. N.]. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger, der sich auf eine Täuschung und eine Drohung durch den Erblasser sowie ein krasses Missverhältnis der Vermögenslagen stützt, hat entsprechende Umstände nicht substantiiert dargelegt. Im Einzelnen: Zunächst liegt keine Täuschung des Klägers durch den Erblasser anlässlich des streitgegenständlichen Verzichtsvertrages vor. Eine Täuschung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines Irrtums über eine Tatsache. Nach eigenem Vortrag des Klägers hat der Erblasser überhaupt keine Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Insoweit ist auch der Verweis des Klägers auf die zitierte Rechtsprechung des OLG München nicht zutreffend, da hier konkrete Zahlen, die nicht auf das tatsächliche Vermögen des Erblassers zurückzuführen waren, dem Verzichtenden angegeben wurden. Im Übrigen ist der Kläger für seine Behauptung, der Erblasser habe im Jahre 1984 über ein exorbitantes Vermögen von 5 Millionen Euro und mehr verfügt, beweisfällig geblieben. Schließlich hat sich der Kläger auch nicht über das Vermögen seines Vaters geirrt, da er nach eigenen Angaben gar keine Vorstellung über die Vermögenssituation hatte. Der Kläger kann zur Begründung auch kein krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenslage des Erblassers und seinen eigenen finanziellen Mittel zum Zeitpunkt des Verzichtsvertrages berufen. Wie bereits dargestellt, ist die behauptete Vermögenslage des Erblassers nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Zudem hat der Kläger seine eigene Situation nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt an jeder nachvollziehbaren Angabe zu seinem Einkommen und seinen Verpflichtungen zur damaligen Zeit. Der Kläger legt selbst die unstreitig vom Erblasser erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht dar. Allein die Vorlage von zwei Kontoauszügen ist nicht geeignet, die Vermögenslage des Klägers darzustellen. Darauf ist der Kläger sowohl durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2007 als auch insbesondere durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2006 ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass er seinen Vortrag ergänzt hätte. Eines weiteren Hinweises bedurfte es für den anwaltlich vertretenen Kläger nicht. Selbst wenn man in der behaupteten Ankündigung des Erblassers, sein Vermögen seiner neuen Ehefrau für den Fall zu übertragen, dass der Kläger einem Verzichtsvertrag nicht zustimmen würde, im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation eine Drohung sehen würde, begründet dies keine andere Entscheidung. Eine solche Drohung kann isoliert grundsätzlich keine Sittenwidrigkeit, sondern zunächst allein eine Anfechtbarkeit der erzwungenen Willenserklärung begründen. Weitere Umstände für eine Nichtigkeit der Erklärung nach § 138 Abs. 1 BGB sind indes vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr sind bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit auch das Alter und die Bildung des Klägers zu berücksichtigen. Er war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses 29 Jahre alt und Medizinstudent. Es liegt nahe, dass er intellektuell dazu in der Lage war, den Vertragsverhandlungen zu folgen und die Tragweite seiner Entscheidung zu begreifen. Der Kläger hat seine Erklärung zum Erb- und Pflichtteilsverzicht auch nicht wirksam angefochten. Zum einen hat er mit Schriftsatz vom 30.08.2006 (Bl. 55ff. (76)) klargestellt, die Frage der Anfechtung stelle sich nicht. Zum anderen ist die Frist des § 124 Abs. 1 BGB spätestens 1 Jahr nach Kenntnis vom Tod des Erblassers am 09. oder 10.05.2003 abgelaufen, während die Klage vom 08. Mai 2006 datiert. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis zum 12.06.2006: 100.000,- EUR ab dem 13.06.2006: 150.000,- EUR Liepin