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Urteil

4a O 103/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchsetzung von Patentansprüchen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Anwendung des patentgemäßen Herstellungsverfahrens bei der Herstellung angegriffener Produkte. • Eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO kann bei technischen Schutzrechten nur ergehen, wenn nach Abwägung der kollidierenden Interessen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Benutzung der patentierten Lehre besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Bei Verfahren, die eine bestimmte Mischreihenfolge vorgeben, kommt nur eine wortsinngemäße Verletzung in Betracht; für eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich Entwicklung oder Beginn eines Alternativverfahrens fehlt es ohne substantiierten Vortrag des Klägers an der entsprechenden Grundlage.
Entscheidungsgründe
Keine Patentverletzung ohne Nachweis der patentgemäßen Mischreihenfolge • Zur Durchsetzung von Patentansprüchen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Anwendung des patentgemäßen Herstellungsverfahrens bei der Herstellung angegriffener Produkte. • Eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO kann bei technischen Schutzrechten nur ergehen, wenn nach Abwägung der kollidierenden Interessen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Benutzung der patentierten Lehre besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Bei Verfahren, die eine bestimmte Mischreihenfolge vorgeben, kommt nur eine wortsinngemäße Verletzung in Betracht; für eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich Entwicklung oder Beginn eines Alternativverfahrens fehlt es ohne substantiierten Vortrag des Klägers an der entsprechenden Grundlage. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents zum Verfahren der Massenproduktion von Polyurethanlinsen und verklagte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz wegen angeblicher Benutzung dieses Verfahrens. Die Beklagte fertigt und vertreibt in Deutschland Kunststoffbrillengläser (Index 1.6) und lieferte u.a. bestellte Muster; Klägerin beanstandet die Herstellungsreihenfolge der Komponenten (Katalysator, Polyisocyanat, zwei Polythiole). Streitpunkt ist insbesondere, ob die Beklagte die im Anspruch vorgeschriebene Reihenfolge einhält und ob die beiden Polythiole unterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten im patentgemäßen Sinn aufweisen. Die Beklagte behauptet, sie mische Katalysator mit den Polythiolen und füge danach das Polyisocyanat bei; sie verweist auf technische Unterlagen und eigene Versuchsvorbringungen. Die Klägerin stützt ihre Behauptung auf Laborversuche, Herstelleranweisungen und vorprozessuale Korrespondenz; sie begehrt ergänzend Vorlage der Betriebsanweisungen der Beklagten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klägerin hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass bei Herstellung der streitigen Linsen die patentgemäße Mischreihenfolge tatsächlich angewandt wird; damit fehlt es am Anspruchsgrund für Ansprüche aus § 139 Abs.1 i.V.m. §9 PatG und den weiteren geltend gemachten Normen. • Zur Frage der Auslegung des Merkmals "unterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten" (Merkmal 2.1) kann offen bleiben, weil unabhängig davon der Nachweis der Einhaltung der Reihenfolge fehlt. • Für eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO (analoge Anwendung der Grundsätze zu § 809 BGB) müssten die kollidierenden Interessen abgewogen und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Benutzung bestehen; dies ist hier nicht gegeben, weil die vorgelegten Tests und Unterlagen der Klägerin erhebliche Defizite aufweisen (unklare Versuchbedingungen, abweichende Temperaturen) und material von der Beklagten vorgelegte technische Informationen alternative, praktikable Mischreihenfolgen nahelegen. • Die Klägerin hätte weitere zumutbare Untersuchungen durchführen können (z.B. Versuche bei der von der Beklagten behaupteten Mischtemperatur von 15°C), sodass eine Vorlageanordnung angesichts der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht verhältnismäßig erschien. • Vorprozessuale Schreiben der Beklagten und verbundener Unternehmen begründen für sich genommen keine Wahrscheinlichkeit einer damaligen Benutzung des patentierten Verfahrens; sie lassen vielmehr auch den Schluss zu, dass es um künftige Nutzung oder um Klärung des Auslegungsinhalts ging. • Mangels substantiierten Vortrags der Klägerin zu Benutzungshandlungen vor der rechtskräftigen Bestandsentscheidung bestand keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zur Offenlegung des Entwicklungszeitpunkts oder Beginns eines Alternativverfahrens. • Folge: Die Klage ist zwar zulässig, sie ist aber materiell unbegründet; die Klägerin hat die für eine Durchsetzung erforderlichen tatsächlichen Nachweise nicht erbracht. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte das im Anspruch 1 des Patents vorgesehene Herstellungsverfahren (insbesondere die patentgemäße Mischreihenfolge) bei den angegriffenen Ausführungsformen anwendet. Eine Vorlage der Betriebsanweisungen nach §142 ZPO ist nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Benutzung und der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen fehlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.