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Urteil

6 O 389/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gesellschaftsvereinbarung kann den ausscheidenden Partner verpflichten, auf seine kassenärztliche Zulassung zu verzichten, um eine Ausschreibung in einem gesperrten Planungsbereich zu ermöglichen. • Besteht ein derartiger Verfügungsanspruch, rechtfertigt dies nicht automatisch einstweiligen Rechtsschutz; es bedarf zusätzlich glaubhaft gemachter Anhaltspunkte, dass ohne Verfügung wesentliche Nachteile drohen. • Indizien wie Gründung eines MVZ oder bloßes Taktieren genügen nicht zwingend; die Darlegung glaubhafter Tatsachen zur konkreten Beeinträchtigungsabsicht des Ausscheidenden ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Unterlassungsanspruch ohne glaubhafte Anzeichen einer Beeinträchtigung des Ausschreibungsverfahrens • Eine Gesellschaftsvereinbarung kann den ausscheidenden Partner verpflichten, auf seine kassenärztliche Zulassung zu verzichten, um eine Ausschreibung in einem gesperrten Planungsbereich zu ermöglichen. • Besteht ein derartiger Verfügungsanspruch, rechtfertigt dies nicht automatisch einstweiligen Rechtsschutz; es bedarf zusätzlich glaubhaft gemachter Anhaltspunkte, dass ohne Verfügung wesentliche Nachteile drohen. • Indizien wie Gründung eines MVZ oder bloßes Taktieren genügen nicht zwingend; die Darlegung glaubhafter Tatsachen zur konkreten Beeinträchtigungsabsicht des Ausscheidenden ist erforderlich. Die Parteien sind radiologisch tätige Fachärzte und seit 2002 Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich. Der Gesellschaftsvertrag regelt u.a. Ausscheiden mit Vollendung des 68. Lebensjahrs, Abfindung, Mitwirkungspflichten und einen Konkurrenzschutz sowie die Pflicht des Ausscheidenden, die Verbleibensregelung des Vertragsarztsitzes zu unterstützen. Der Beklagte wurde 2005 68 und ist zugleich an der Gründung eines MVZ beteiligt; das MVZ beantragte Zulassung Anfang Juni 2006. Die Klägerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und verlangte untersagt zu bekommen, dass der Beklagte sein Verhalten einsetzt, um die zu ihren Gunsten eingeleitete Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zu beeinträchtigen oder seinen Sitz in ein MVZ einzubringen. Das Landgericht hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, die nach Widerspruch des Beklagten aufgehoben werden sollte. Streitpunkt war, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, also glaubhaftes Verhalten des Beklagten, das die Neubesetzung der Stelle zu Lasten der Klägerin gefährdet. • Verfügungsanspruch: Aus §23 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten, auf seine Zulassung zu verzichten bzw. alles zu unterlassen, was die Ausschreibung beeinträchtigt; diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des BGH und ist nicht sittenwidrig (§138 BGB, Art.12 GG). • Verfügungsgrund fehlt: Für den Erlass einstweiliger Maßnahmen nach §§935,940 ZPO ist erforderlich, dass die glaubhaft gemachten Tatsachen einen dringenden Schutzbedarf begründen; dies hat die Klägerin nicht dargetan. • Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit: Die Gründung des MVZ und der frühzeitige Zulassungsantrag hätten dem Beklagten bereits Gelegenheit gegeben, den von der Klägerin befürchteten vertragswidrigen Verzicht vorzunehmen; unterlassene Verzichtserklärungen sind nicht ungewöhnlich und werden häufig erst bei endgültiger Feststellung des Nachfolgers abgegeben. • Indizienbewertung: Vorgetäuschtes Taktieren oder wirtschaftliche Motive des Beklagten sind nicht ausreichend belegt; §23 Abs.5 des MVZ-Vertrags spricht dafür, dass die gesellschaftsvertraglichen Pflichten dem MVZ-Vertrag nicht ohne Weiteres unterlaufen werden. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Tatsachen, die eine unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung des Ausschreibungsverfahrens erkennen lassen, ist die einstweilige Verfügung aufzuheben; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß §91 Abs.1 ZPO. Die einstweilige Verfügung vom 09.10.2006 in Gestalt des Beschlusses vom 14.02.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Das Landgericht nimmt an, dass ein materieller Verfügungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag bestehen kann, verneint aber den für einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Verfügungsgrund, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, der Beklagte werde die Ausschreibung oder Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes in der behaupteten Weise beeinträchtigen. Die Klägerin hat daher den Prozess verloren und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor gleichhohe Sicherheit leistet.