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Urteil

14c O 78/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0418.14C.O78.06.00
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Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Heimtextil-Erzeugnisse, insbesondere Sitzkissen für Stühle, Bodenkissen und Polar-Fleece-Decken, wie nächste¬hend fotografisch wiedergegeben, die unter Verwendung des auf den nachstehenden Abbildungen ersichtlichen Stoffdesigns her¬gestellt sind, anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen, einzuführen und auszuführen oder die streitgegenständlichen Heimtextil-Erzeugnisse zu den genannten Zwecken zu besitzen:

2. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le¬gen über Zeitpunkte und Umfang von bis zum 31.03.2007 vor¬genommenen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1., und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Ver¬kaufspreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Liefe¬rung, alles aufgeschlüsselt nach den einzelnen Heimtextil-Er¬zeugnissen;

3. der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ih¬rer gewerblichen Abnehmer von Heimtextil-Erzeugnissen gemäß Ziffer I. 1. zu erteilen.

II. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I. 1. als Zwangsvollstreckungs-maßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von bis zum 31.03.2007 vorgenommenen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

2. dass der Rechtsstreit hinsichtlich der schriftlichen Auskunft über Namen und Anschriften der Lieferanten von Heimtextil-Erzeug¬nissen gemäß Ziffer I. 1. erledigt ist.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Heimtextil-Erzeugnisse, insbesondere Sitzkissen für Stühle, Bodenkissen und Polar-Fleece-Decken, wie nächste¬hend fotografisch wiedergegeben, die unter Verwendung des auf den nachstehenden Abbildungen ersichtlichen Stoffdesigns her¬gestellt sind, anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen, einzuführen und auszuführen oder die streitgegenständlichen Heimtextil-Erzeugnisse zu den genannten Zwecken zu besitzen: 2. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le¬gen über Zeitpunkte und Umfang von bis zum 31.03.2007 vor¬genommenen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1., und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Ver¬kaufspreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Liefe¬rung, alles aufgeschlüsselt nach den einzelnen Heimtextil-Er¬zeugnissen; 3. der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ih¬rer gewerblichen Abnehmer von Heimtextil-Erzeugnissen gemäß Ziffer I. 1. zu erteilen. II. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I. 1. als Zwangsvollstreckungs-maßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht. III. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von bis zum 31.03.2007 vorgenommenen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. 2. dass der Rechtsstreit hinsichtlich der schriftlichen Auskunft über Namen und Anschriften der Lieferanten von Heimtextil-Erzeug¬nissen gemäß Ziffer I. 1. erledigt ist. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,- € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftgeschmacksmuster geltend. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Heimtextil-Erzeugnissen wie z. B. Sitzkissen, Decken und Deko-Kissen. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und zu 4) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 2). In Zusammenarbeit mit dem selbständigen Designbüro E in Korschenbroich, Inhaberin Frau F, entwickelte die Klägerin Streifendesigns in verschiedenen Farbkombinationen, deren gemeinsames Merkmal eine besondere, für alle Farbkombinationen gleich bleibende Streifenrhythmik mit festgelegter Rapportbreite ist. Grundlage dieser Streifendesigns waren bei der Klägerin entwickelte Farbkarten nach der PANTONE-Farbskala und definierte Streifenrhythmen und Rapportgrößen. Das Designbüro Sandkaulen entwickelte dabei unter anderem ein Stoffdesign mit der Bezeichnung "Multicolour Stripe red (Upbeat Summer)", das wie folgt gestaltet ist: Das Designbüro E trat sämtliche Nutzungsrechte an den für die Klägerin geschaffenen Designs exklusiv an die Klägerin ab. Unter Verwendung dieses Stoffdesigns entstanden mehrere Erzeugnisse der Klägerin, unter anderem ein Tischset, eine Küchenschürze und ein Kissen. Weitere Umsetzungen dieser Streifendesignkreationen sind in den Katalogen der Klägerin mit den Titeln "Kissenschlacht!" und "Wohnsinn!" (Anlagen K 7 und K 8) abgebildet. Erstmalig zeigte die Klägerin diese Produkte auf der Heimtex-Messe 2005, die vom 10. bis 13.01.2005 stattfand. Auf dieser Messe wurde – was die Beklagten zuletzt unstreitig gestellt haben – jedenfalls der Katalog "Wohnsinn!" erstmals seitens der Klägerin präsentiert. Die Beklagte zu 1) ist seit über 10 Jahren mit unterschiedlichen Streifendesigns – unter anderem den als Anlage K 16 vorgelegten Streifenmustern – auf dem Markt vertreten. Sie hat sich darauf spezialisiert, Heimtextilien aus dem Asiatischen Raum, vorwiegend aus Pakistan, Indien und China zu importieren. Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der deutschen Geschmacksmuster mit den Aktenzeichen 4 06 00 254.1 betreffend Kissen, welches am 17.01.2006 angemeldet und am 05.04.2006 eingetragen wurde, 4 06 00 316.5 betreffend Decken, welches am 17.01.2006 angemeldet und am 17.03.2006 eingetragen wurde und 4 06 00 314.9, welches am 17.01.2006 angemeldet und am 17.03.2006 eingetragen wurde. Wegen der von den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegten Abbildungen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen B1 – B3 Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) vertreibt in Europa über Einzelhandelsunternehmen – unter anderem G und H – zwei Stuhlkissen und eine Fleece-Decke, welche wie aus dem Tenor ersichtlich gestaltet sind. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie macht geltend, die angegriffenen Erzeugnisse der Beklagten stellten eine Nachahmung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar. Das Streifendesign der Beklagten sei völlig identisch mit dem von dem Designbüro E für sie geschaffenen Stoffmuster, und zwar hinsichtlich der Streifenbreite, Streifenrhythmik und Streifenfarben. Die gegenüberstehenden Muster seien vom Gesamteindruck her nicht zu unterscheiden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten ihr Muster gekannt und gezielt übernommen haben. Die Klägerin ist schließlich der Meinung, die Beklagten würden durch die optische Ähnlichkeit ihren – der Klägerin – Ruf ausnutzen. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.01.2007 – bei Gericht eingegangen am 24.01.2007 – teilweise für erledigt erklärt hat, beantragt sie nunmehr, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Muster der Klägerin sei weder neu noch besitze es Eigenart. Es existierten zahlreiche vergleichbare Streifenmuster. Das Muster der Klägerin hebe sich nicht von anderen Streifenmustern ab. Die angegriffenen Erzeugnisse stellten zudem keine Nachahmung dar. Die Beklagten behaupten insofern, die in Streit stehenden Muster seien als selbständige Entwürfe auf dem chinesischen Markt erworben worden. Dem Beklagten zu 3) seien anlässlich eines Geschäftsbesuchs vom 15. bis 22.04.2005 in China auf einer Firmenausstellung in I verschiedene Stoffmuster mit dem Hinweis vorgelegt worden, dass es sich um Eigenentwürfe handele und das Design erworben werden könne. Die Beklagten sind ferner der Auffassung, aufgrund der unterschiedlichen Stoffqualität bestünde keine Verwechslungsgefahr. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 12.12.2006 (Bl. 92 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.02.2007 (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) zu. Die Beklagten haben das schutzfähige, nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ohne Zustimmung der Klägerin als Rechtsinhaberin benutzt, wobei sich die Benutzung als das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters darstellt, Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GGV. Das Klagegeschmacksmuster ist schutzfähig. Das Muster der Klägerin lässt ein das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechendes Erscheinungsbild erkennen, das im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet ist: sich mindestens einmal exakt wiederholende Streifenabfolge von 16 Streifen; die Farbkomposition setzt sich aus den Farben Antique gold, Sun orange, Ribbon red, Lemon und der Grundfarbe Star white zusammen; die Streifen sind innerhalb der 16er Folge im Rhythmus 1 – 2 – 2 – 3 – 3 angeordnet, wobei zwischen den Streifen- bzw. Streifenabfolgen jeweils die Grundfarbe weiß eingefügt ist; die als einzige aus einer anderen Farbfamilie stammende Farbe Lemon findet sich jeweils im 1er Rhythmus, d. h. als Einzelstreifen, der in zwei Streifen der Grundfarbe Star white eingebettet ist; innerhalb der 16er Abfolge weisen die Streifen unterschiedliche Breiten auf. Das zuvor nach seinen Gestaltungsmerkmalen und seiner ästhetischen Wirkung beschriebene Klagegeschmacksmuster ist schutzfähig, weil seine Formgestaltung neu und auch eigentümlich ist (Art. 4 Abs. 1 GGV). Vorliegend ist die Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters gemäß Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV zu vermuten. Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV begründet für Verfahren wegen der (drohenden) Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters eine Vermutung der Rechtsgültigkeit, sofern der Inhaber den Beweis dafür erbringt, dass die Voraussetzungen des Art. 11 GGV erfüllt sind und er angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Voraussetzungen des Art. 11 GGV sind unstreitig gegeben. Das Klagegeschmacksmuster ist innerhalb der Gemeinschaft am 10.01.2005 der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2007 unstreitig gestellt, dass die Klägerin ihren Katalog "Wohnsinn! Die J." auf der K-Messe 2005 in Frankfurt, die vom 10. bis 13.01.2005 stattfand, präsentiert hat. Bei der K-Messe handelt es sich – wie die Beklagten selbst vortragen – um die größte internationale Fachmesse für Wohn- und Objekttextilien, so dass davon auszugehen ist, dass die Messe auch von den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen besucht wurde. In dem als Anlage K 8 zu den Akten gereichten Katalog sind auf den Seiten 14 – 17 u. a. Kissen, Bettbezüge, Rollmatratzen, Tischläufer und Tischsets im hier streitgegenständlichen Streifendesign der Klägerin abgebildet. Eine frühere Offenbarung haben die Beklagten nicht behauptet, so dass die Schutzdauer des Klagegeschmacksmusters nach dem Parteivorbringen – von dem die Kammer auszugehen hat – mit Ablauf des 10.01.2008 endet. Die dreijährige Schutzdauer endet entsprechend Art. 56 Abs. 3 der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Durchführungsverordnung (GGDV) an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 11 Rn. 45). Die Klägerin hat ferner hinreichend dargetan, inwiefern ihr Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Zwar hat sie selbst keine potentiell relevanten Entgegenhaltungen vorgelegt. Sie hat jedoch die ihrer Meinung nach bestehenden Unterschiede im Gesamteindruck zu vorbekannten Streifendesigns im Einzelnen beschrieben, namentlich die in dieser Form nicht vorbekannte Verbindung eines chaotisch, kreativen Durcheinanders aufgrund der verschiedenen Streifenfarben und –breiten einerseits mit dem Eindruck von Ordnung und Systematik durch die strenge Wiederholung der 16er Streifenfolge andererseits in einem Design. Die Klägerin hat insoweit die an die Angaben des Inhabers nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 85 Rn. 15). Die beklagtenseits zu den Akten gereichten Entgegenhaltungen stehen der Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters nicht entgegen. Zwar kann der Beklagte die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegen dem Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 S. 2 GGV grundsätzlich sowohl mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit als auch im Wege einer Einwendung bestreiten. Aus den anderen Sprachfassungen der Vorschrift folgt, dass die deutsche Fassung insofern einen Übersetzungsfehler aufweist (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 85 Rn. 15; Schönbohm in GRUR 2004, 41; a. A. Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, § 39 Rn. 6). Die Beklagten haben jedoch kein konkretes Formengut aufgezeigt, das die Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters in Frage stellen könnte. Soweit sie verschiedene Streifenmuster vorgelegt haben, weist keines die Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters in der Zusammenschau auf. Was das dem Klagegeschmacksmuster am nächsten kommende Muster "KARIBIK" betrifft, vermochten die Beklagten schon den Zeitpunkt der Offenbarung nicht konkret zu bezeichnen. Das Vorbringen der Beklagten, der Prospekt der L GmbH & Co. KG, in dem sich das Muster "KARIBIK" befinde, sei seit dem Jahr 2005 auf dem Markt, lässt angesichts der Offenbarung des Klagegeschmacksmusters am 10.01.2005 nicht den Schluss zu, dass das Muster "KARIBIK" vorbekannt war und genügt im Übrigen auch nicht den Anforderungen substantiierten Vortrags. Die Beklagten haben ihre bestrittene Behauptung zudem nicht unter Beweis gestellt. Gleiches gilt für die beklagtenseits als Anlagen B 5 – B 7 (Bl. 53 – 55 d. A.) vorgelegten Muster aus dem Prospekt der M GmbH, die als Anlage K 16 zu den Akten gereichten eigenen Streifenmuster der Beklagten zu 1) sowie das in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2007 überreichte Streifenmuster der Frau N (Bl. 128 d. A.). Was letzteres Muster betrifft, so haben die Beklagten schon nicht behauptet und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass das Muster im Sinne des Art. 11 GGV offenbart worden ist. Soweit danach als vorbekannte und damit im Hinblick auf die Eigenart des Klagegeschmacksmusters erhebliche Entgegenhaltungen lediglich die weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2007 seitens der Beklagten überreichten Streifenmuster aus den zwei Katalogen "Spring, Summer 2003" bzw. "Spring, Summer 2004" (Bl. 119 – 126 d. A.) zu berücksichtigen sind, stehen auch diese Muster der Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters nicht entgegen, da sie beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken. Zwar handelt es sich sämtlich um Streifenmuster, die jeweils verschiedene Streifenfarben und –breiten aufweisen. Zudem haben die Beklagten Muster vorgelegt, bei denen – wie beim Klagegeschmacksmuster – gelbe Streifen hervorstechen. Das Klagegeschmacksmuster hebt sich jedoch aufgrund der konkreten Farbkomposition, der jeweils durch die Einfügung eines Streifens in der Grundfarbe weiß vollzogenen Streifenrhythmik (1 – 2 – 2 – 3 – 3) und insbesondere der sich alle 16 Streifen wiederholenden Streifenabfolge von den Entgegenhaltungen der Beklagten ab. Keines der vorbekannten Muster weist die aufgezeigten Gestaltungselemente des Klagegeschmacksmusters in der Zusammenschau auf. Schließlich können sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf die für die Beklagte zu 1) eingetragenen deutschen Geschmacksmuster berufen. Denn unstreitig ist das Klagegeschmacksmuster diesen Mustern gegenüber vorbekannt. Die angegriffene Ausgestaltung der Beklagten stellt eine verbotene Nachahmung des Klagegeschmacksmusters nach Art. 19 Abs. 2 GGV dar. Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Schutzumfang aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Gemäß Art. 10 Abs. 2 GGV wird bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Ob von einer Nachahmung auszugehen ist, bestimmt sich wesentlich nach dem Schutzumfang des eingetragenen Geschmacksmusters. Letzterer ist umso größer, je größer der Abstand zum Formenschatz ist (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 10 Rn. 29). Umgekehrt sind Merkmale, die aus dem Formenschatz bekannt sind, geringer zu gewichten, wobei dies umso mehr gilt, je konkreter die Vorwegnahme durch den Formenschatz ist (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 10 Rn. 28). Letzteres bedeutet, dass der Vorwegnahme in einem abstrakten Merkmal geringeres Gewicht beizumessen ist, als der Vorwegnahme in einer konkreten Merkmalskombination (wie vor). Das Klagegeschmacksmuster weist eine sich mindestens einmal streng wiederholende Streifenabfolge von 16 Streifen auf. Die Farbkomposition des Streifenmusters setzt sich aus den Farben Antique gold, Sun orange, Ribbon red, Lemon und der Grundfarbe Star white zusammen. Innerhalb der 16er Folge sind die Streifen im Rhythmus 1 – 2 – 2 – 3 – 3 angeordnet, wobei zwischen den Streifen- bzw. Streifenabfolgen jeweils die Grundfarbe weiß eingefügt ist. Die als einzige aus einer anderen Farbfamilie stammende Farbe Lemon bzw. Gelb findet sich in der 16er Abfolge jeweils einmal als Einzelstreifen, der in zwei Streifen der Grundfarbe Star white eingebettet ist. Innerhalb der 16er Abfolge weisen die Streifen unterschiedliche Breiten auf. Das Klagegeschmacksmuster erzielt einerseits durch die Wahl der kräftigen und bunten Farben Rot, Orange und Gelb sowie die unterschiedlichen Streifenbreiten einen freundlichen, heiteren und aufgelockerten Effekt. Andererseits erweckt es durch die strenge Streifenabfolge und die Streifenrhythmik einen geordneten und systematischen Eindruck. Das derart beschriebene Streifenmuster der Klägerin weist ein geringes Maß an Eigenart auf. Im vorbekannten Formenschatz finden sich Streifenmuster mit verschiedenen Farbabfolgen und Streifenbreiten, wobei Letztere – wie beim Klagegeschmacksmuster – auch innerhalb eines Streifenmusters variieren. Aus dem Formenschatz sind ferner Muster vorbekannt, bei denen zwischen farbigen Streifen weiße Streifen eingefügt sind. Auch finden sich Muster mit sich streng wiederholender Streifenrhythmik. Vielmehr ist nur bei zweien der beklagtenseits vorgelegten Muster (Bl. 119 und 125 d. A. jeweils mittleres Muster) keine strenge Wiederholung der Streifenabfolgen erkennbar. Bei den übrigen Mustern ist dies der Fall, wobei die Anzahl der Streifen einer Streifenabfolge jeweils variiert. Ferner ist zu sehen, dass im Formenschatz Muster vorhanden sind, deren Farbkomposition aus hellen und bunten Farben besteht, sowie Muster, bei denen – wie beim Klagegeschmacksmuster – die Farbe gelb aufgrund der Alleinstellung und/oder des Kontrastes zu Farben anderer Farbfamilien besonders hervorgehoben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Bereich Stoff- bzw. Textildesign um einen eng besetzten Designbereich handelt. Ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch einen eng besetzten Formenschatz eingeschränkt, sind die Maßstäbe für den Vergleich großzügiger zu fassen und ist die Eigenart eher zu bejahen (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 6 Rn. 39 f.). Vor diesem Hintergrund weist das Klagegeschmacksmuster nach Auffassung der Kammer ein geringes Maß an Eigenart auf, wobei die besondere Note des Klagegeschmacksmusters in der Kombination von Gestaltungsmerkmalen zu sehen ist, die einen Effekt von Ordnung bzw. Systematik erzielen und dennoch einen aufgelockerten und heiteren Gesamteindruck erwecken. Ein dem Klagegeschmacksmuster ähnlicheres Muster als die beklagtenseits vorgelegten Streifenmuster enthält der vorbekannte Formenschatz – von dem die Kammer nach dem Parteivorbringen ausgehen muss – nicht. Auch unter Berücksichtigung des nur geringen Schutzumfangs des klägerischen Musters handelt es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten um eine Benutzung des Klagegeschmacksmusters, weil sie dessen Gestaltungsmerkmale identisch übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Textilerzeugnissen der Beklagten um das Ergebnis einer Nachahmung handelt. Zwar trägt grundsätzlich der Schutzrechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Nachahmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 1 GGV). Liegen indes besondere, über den gemeinsamen Gesamteindruck hinausgehende Übereinstimmungen der Streitmuster vor, die den Schluss nahelegen, dass das geschützte Geschmacksmuster nachgeahmt wurde, so kehrt sich die Beweislast zu Lasten der als Verletzer belangten Partei um (vgl. Ruhl, GGV, 2007, Art. 19 Rn. 72 f.; Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., Allg. Rn. 19; Bulling/Langöhrig/Hellwig, GGV, 2003, Rn. 91). Unter diesen Voraussetzungen trägt der Verletzer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Nachahmung, nämlich dafür, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, der das als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützte Muster nicht kannte (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 2 GGV). So liegt es hier. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen sämtliche Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters in identischer Form auf, namentlich die sich streng wiederholende Streifenabfolge von 16 Streifen, den Streifenrhythmus 1 – 2 – 2 – 3 – 3, die Abmessungen der Streifen sowie deren Farben und zwar in identischer Abfolge innerhalb eines Streifenrapports. Soweit die Beklagten meinen, aufgrund unterschiedlicher Stoffqualität bestünde jedenfalls keine Verwechslungsgefahr, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts der im Übrigen vollständig identischen Übernahme sämtlicher Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters führt eine etwa feinere oder grobere Stoffqualität jedenfalls nicht zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck. Soweit aufgrund der vollständigen Identität der Streitmuster prima facie anzunehmen ist, dass das geschützte Geschmacksmuster nachgeahmt wurde, vermochten die Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis nicht zu erbringen, dass dem Entwerfer ihres Musters der Gegenstand des nicht eingetragenen Geschmacksmusters nicht als Vorlage gedient hat. Auf den ausdrücklichen Hinweis der Kammer im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 12.12.2007 haben die Beklagten schon nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Muster auf einem selbständigen Entwurf beruhen. Soweit die Beklagten hierzu vortragen, das streitgegenständliche Design sei dem Beklagten zu 3) zwischen dem 15. und 22.04.2005 auf einer Firmenausstellung in O durch die P Co. LTD. mit dem Hinweis angeboten worden, dass es sich um Eigenentwürfe handele, ist dieser Vortrag vor dem Hintergrund, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 S. 2 GGV für die Frage der Nachahmung einzig auf die Kenntnis des Musterentwerfers ankommt, unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsnachfolger des nachahmenden Entwerfers, der Hersteller oder dessen Abnehmer Kenntnis von dem Vorbildmuster oder von der Tatsache der Nachahmung haben bzw. hatten (Ruhl, GGV, 2007, Art. 19 Rn. 71). Ihre Kenntnis ist weder erforderlich, um die Nachahmung zu bejahen, noch schützt sie ihre fehlende Kenntnis vor dem Verletzungsvorwurf (wie vor). Auf die Behauptung des Entwerfers, es handele sich um einen selbständigen Entwurf, durften die Beklagten – ihren Vortrag als wahr unterstellt – danach nicht ohne Weiteres vertrauen. Der Nachweis des Nichtvorliegens einer Nachahmung setzt grundsätzlich voraus, dass Unterlagen vorgelegt oder sonstige Umstände vorgetragen werden, die auf einen selbständigen Entwurf des Entwerfers schließen lassen (vgl. Bulling/Langöhrig/Hellwig, GGV, 2003, Rn. 91). Die Beklagten haben indes weder Unterlagen vorgelegt, die einen eigenständigen Entwurf belegen, noch haben sie ihren Vortrag auf den ausdrücklichen Hinweis der Kammer, dass sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt haben, ausreichend konkretisiert. Auf die beklagtenseits unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, dem Beklagten zu 3) sei die Eigenständigkeit des Designs zugesichert worden, kommt es – wie bereits ausgeführt – für die Frage der Nachahmung nicht an. Der Schutz aus dem Klagegeschmacksmuster erstreckt sich nach alledem auf die streitgegenständlichen Textil-Erzeugnisse der Beklagten mit der Folge, dass diese verpflichtet sind, den Vertrieb derselben zu unterlassen. Die Androhung des Ordnungsmittels hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i. V. m. §§ 42 Abs. 2, 38 GeschmMG, § 256 ZPO zu. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 256 ZPO, da sie eine bezifferte Zahlungsklage ohne die mit der Klage ebenfalls beanspruchten Auskünfte noch nicht einzureichen vermag. In der Sache steht der Klägerin Schadenersatz gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i. V. m. §§ 42 Abs. 2, 38 GeschmMG zu. Die Beklagten haben durch das Angebot der streitgegenständlichen Textil-Erzeugnisse – wie ausgeführt – das Klagegeschmacksmuster verletzt. Das zusätzlich erforderliche Verschulden der Beklagten ist gegeben. Die Beklagten haben insofern fahrlässig gehandelt, als sie – ihren diesbezüglichen Vortrag zu ihren Gunsten einmal als wahr unterstellt – auf die bloße Behauptung des Entwerfers, es handele sich um einen selbständigen Entwurf, nicht ohne Weiteres vertrauen durften. Pauschale Erklärungen ausländischer Hersteller setzen die einen inländischen Importeur bzw. Händler obliegende Prüfungspflicht nicht außer Kraft (vgl. Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 42 Rn. 10). Auch bezüglich nicht eingetragener Geschmacksmuster besteht eine – wenn auch eingeschränkte – Prüfungspflicht. Nach dem Beklagtenvorbringen ist indes davon auszugehen, dass sie aufgrund der Zusicherung des Lieferanten keinerlei Schutzrechtsrecherche durchgeführt haben, was – wie ausgeführt – vorliegend den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die für die Feststellung einer Ersatzpflicht genügt, ist gegeben. Die Beklagten haben unstreitig Textilien der angegriffenen Ausführungsform angeboten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch dieses Konkurrenzangebot zahlreiche Kunden der Klägerin entweder nicht bei ihr bestellen oder das Angebot der Beklagten als Mittel benutzen, Einfluss auf die Preisgestaltung der Klägerin zu nehmen. In jedem Fall wird durch das Konkurrenzangebot in den Augen potentieller Kunden die Exklusivstellung, die der Klägerin aufgrund ihrer Schutzrechte zukommt, erheblich beeinträchtigt. Dies gilt erst recht, da es sich bei der Q-Messe nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um die größte internationale Fachmesse für Wohn- und Objekttextilien handelt. 3. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin zudem der geltend gemachte Auskunftsanspruch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs ist ein Anspruch auf Auskunft ebenso wie ein Anspruch auf Rechnungslegung bezüglich der Faktoren, die zur Schadensberechnung bzw. –schätzung erforderlich sind, gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 42 Rn. 19 i. V. m. Rn. 21). Da der Auskunftsanspruch der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dient, rechtfertigt er sich allein schon aus der Tatsache der Schutzrechtsverletzung (vgl. BGH, GRUR 1960, 256, 259 – "Chérie" ). Dass die beanspruchte Auskunft im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, ist weder seitens der Beklagten dargetan noch sonstwie ersichtlich. Die Klägerin ist auf die begehrten Angaben angewiesen, während die Beklagten andererseits durch die verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet werden. 4. Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der schriftlichen Auskunft über Namen und Anschriften der Lieferanten der streitgegenständlichen Heimtextil-Erzeugnisse in der Hauptsache erledigt ist. Ohne das erledigende Ereignis, nämlich die unstreitig erst nach Klageerhebung mit Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2007 erfolgte Mitteilung des Lieferanten der streitgegenständlichen Heimtextil-Erzeugnisse, hätte die Klage auch insoweit Erfolg gehabt. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs stand der Klägerin ein Auskunftsanspruch auch hinsichtlich der bzw. des Lieferanten zu. II. Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: bis 250.000,- €