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Beschluss

19 T 28/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0508.19T28.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Dieser hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu erstatten. Wert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren 1. Instanz: 75.000,- € 1 Gründe: 2 I. 3 Die Verfahrensbeteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentums-anlage D. in E. und deren Verwalterin. Der Antragsteller ist Miteigentümer dieser Anlage und Sondereigentümer einiger Wohnungen und Stellplätze. 4 In der Eigentümerversammlung vom 29.09.2004 haben die Versammlungs-teilnehmer unter Tagesordnungspunkt 3 die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2003 durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. 5 Mit anwaltlichem Fax-Schreiben vom 29.10.2004 hat der Antragsteller mit dem Zusatz „Vorab zur Fristwahrung über Telefax: 02131/289-750“ den Antrag vom 29.10.2004 übermittelt: 6 „Namens und im Auftrag des Antragstellers wird 7 höchstvorsorglich und lediglich fristwahrend TOP 3 – Beschlussfassung der Wohngeldabrechnung 2003 – der Eigentümerversammlung am 29.09.2004 angefochten.“ 8 Weiter wird ausgeführt, dass Anträge und Begründung der Anfechtung in einem gesonderten Schriftsatz folgen, bis die Verwaltung die Wohngeldabrechnung 2003 der Wohnungen des Antragstellers übersendet. 9 Am 18.11.2004 hat das Amtsgericht von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen Gebührenvorschuss in Höhe von 536,60 € angefordert mit dem Zusatz, dass die Zustellung der Antragsschrift erst nach Eingang des Vorschusses erfolge. Ein Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.04.2005 ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt worden, dass die Sache ohne Zustellung an die Gegenseite nunmehr weggelegt werde, nachdem ein Kostenvorschuss nicht eingegangen sei. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat weder die Kostenvorschussanforderung noch das gerichtliche Schreiben vom 12.04.2005 erhalten. 10 Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach dem Sachstand erkundigt. Ihr wurde das bis dahin vom Amtsgericht Veranlasste mitgeteilt. Mit Schreiben vom 13.11.2006 bat sie – nach zwischenzeitlicher Einzahlung des Gebührenvorschusses – um weitere Betreibung des Verfahrens. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 22.11.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.12.2006, 9.30 Uhr bestimmt und den Antragsgegnern eine Ablichtung des Anfechtungsantrages zugestellt. In dem Termin ist für den Antragsteller niemand erschienen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.12.2006, der bei Gericht am 15.12.2006 eingegangen und dem zuständigen Richter um 13.30 Uhr vorgelegt worden ist, hat der Antragsteller seinen Anfechtungsantrag begründet. 11 Der Antragsteller hat beantragt, 12 1.) den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.09.2004, Tagesordnungspunkt 3, Jahresabrechnung 2003, für ungültig zu erklären, 13 2.) die F. , vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, zu verpflichten, die Jahresabrechnung 2003 um die Angabe des Bankbestandes jeweils zum 01.01.2003 und 31.12.2003 sämtlicher für die Eigentümergemeinschaft D. in E. geführter Bankkonten und Instandhaltungsrücklagekonten zu ergänzen und die ergänzte bzw. berichtigte Jahresabrechnung der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 14 Die Antragsgegner haben beantragt, 15 die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. 16 Mit Beschluss vom 15.12.2006 hat das Amtsgericht Neuss den Anfechtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag auf Ungültigkeitserklärung des zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 29.09.2004 gefassten Beschlusses nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt worden sei, da die Zustellung des Antrages an die Gegenseite nicht „demnächst“ erfolgt sei. Die Verzögerung der Zustellung sei dem Antragsteller anzulasten. Gegen den am 02.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 16.01.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. 17 Er beantragt nunmehr, 18 1.) den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – 72 II 256/04 – vom 15.12.2006 aufzuheben, 19 2.) den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.09.2004, Tagesordnungspunkt 3, Jahresabrechnung 2003, für ungültig zu erklären, 20 3.) die F. , vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, zu verpflichten, die Jahresabrechnung 2003 um die Angabe des Bankbestandes jeweils zum 01.01.2003 und 31.12.2003 sämtlicher für die Eigentümergemeinschaft D. in E. geführter Bankkonten und Instandhaltungsrücklagekonten zu ergänzen und die ergänzte bzw. berichtigte Jahresabrechnung der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, 21 4.) hilfsweise, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 22 Die Antragsgegner beantragen, 23 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 25 II. 26 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 27 Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers, den in Streit stehenden Eigentümerbeschluss vom 29.09.2004 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Denn er ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gestellt worden. 28 Gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG kann der Antrag auf - wie hier - Ungültigerklärung eines Beschlusses nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung gestellt werden. Die Monatsfrist wird nur gewahrt, wenn der Anfechtungsantrag innerhalb der Frist bei Gericht eingeht und dem Gegner zugestellt wird (entsprechend § 253 Abs. 1 ZPO; vgl. Merle, in: Bärmann u. a., WEG, 9. Aufl. 2003, § 23 Rn. 194, m. w. Nachw.). 29 Der angefochtene Beschluss wurde am 29.09.2004 gefasst, so dass der Anfechtungsantrag am 29.10.2004 zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Den Antragsgegnern zugestellt wurde der Antrag allerdings erst am 28.11.2006, mithin mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Monatsfrist. 30 Die Zustellung des Anfechtungsantrages erfolgte nicht entsprechend § 167 ZPO „demnächst“. 31 Die Vorschrift des § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO a. F.) findet in Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss v. 17.09.1998, Az. V ZB 14/98, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss v. 23.12.2004, Az. 15 W 107/04, zitiert nach Juris). Danach reicht für die Wahrung der Anfechtungsfrist der rechtzeitige Eingang bei Gericht aus, wenn die Zustellung zwar nicht innerhalb der Frist, jedoch „demnächst“ erfolgt. 32 Angesichts der entsprechenden Anwendung des § 167 ZPO in Wohnungseigentumsverfahren gelten auch die zu § 167 ZPO bzw. § 270 Abs. 3 ZPO a. F. von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechend. Danach gilt Folgendes: 33 Nach dem Sinn und Zweck der in § 167 ZPO (= § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) getroffenen Regelung soll die Partei vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil derartige Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Zuzurechnen sind ihr jedoch Verzögerungen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter, für dessen Versäumnisse sie einzustehen hat, bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Nach gefestigter Rechtsprechung ist daher von einer demnächstigen Zustellung auszugehen, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn sie durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Als geringfügig in diesem Sinne sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen. Eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen, um die sich die Klagezustellung durch leichte Fahrlässigkeit verzögert, wird nicht mehr als unschädlich betrachtet (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. I-4 U 165/04, zitiert nach Juris). 34 Im vorliegenden Fall trägt die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Verantwortung für die mehr als zweijährige Verzögerung der Zustellung des Anfechtungsantrages. 35 Zwar hat der Richter des Amtsgerichts nach Eingang der Antragsschrift am 17.11.2004 die Vorlage der Sache an den Kostenbeamten zur Einforderung eines Kostenvorschusses verfügt und – mangels Eingangs eines solchen – mit Schreiben vom 12.04.2005 an die Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Sache nunmehr weggelegt werde. Diese Schreiben sind der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers indes ausweislich ihres Vortrages nicht zugegangen. Sie hat also nach Einreichung des Anfechtungsantrages monatelang Nichts vom Gericht gehört. Daraus ergibt sich ein zumindest leicht fahrlässiges Versäumnis der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Sie hat tatenlos abgewartet, obwohl sie ihrem eigenen Vortrag zufolge selbst davon ausging, dass sie eine Kostenvorschussanforderung vom Gericht erhalten müsste. Sie musste indes nicht nur alles ihr Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für die Zustellung des Anfechtungsantrags zu schaffen, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung auf sie hinwirken. Deshalb durfte sie das Ausbleiben der Nachricht von der Zustellung oder andere verfahrensfördernde Verfügungen, für die es aus ihrer Sicht keinen erkennbaren Grund gab, nicht unbegrenzt hinnehmen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Stattdessen muss sie die Verfahrensförderung spätestens - so das OLG Düsseldorf, a. a. O. - nach vier Wochen anmahnen, weil das Aus-bleiben einer entsprechenden Nachricht nach Ablauf dieser Frist so ungewöhnlich ist, dass sich einem Rechtsanwalt der Verdacht aufdrängen muss, es sei im Geschäftsbetrieb des Gerichts ein Fehler aufgetreten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Etwas anderes mag gelten, wenn bekannt ist, dass in einem bestimmten Bezirk, bei einem bestimmten Gericht oder auch nur bei einer bestimmten Abteilung eines Gerichts längere Bearbeitungszeiten üblich sind. Solches ist der Kammer jedoch mit Blick auf die in Frage stehende Abteilung des Amtsgerichts Neuss nicht bekannt. 36 Die Versäumung der oben dargestellten Nachfragepflicht ist für die weitere Verzögerung der Zustellung auch ursächlich geworden. 37 Der Umstand, dass das Amtsgericht unzulässigerweise einen Kostenvorschuss angefordert und die Zustellung von dessen Eingang abhängig gemacht hat, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Zum einen ist das Schreiben, mit dem der Vorschuss angefordert worden ist, gar nicht bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingegangen. Zum anderen hat das Gericht die angefochtene Entscheidung auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf den Umstand gestützt, dass die verspätete Zustellung und damit Fristversäumung auf der Nicht- bzw. verspäteten Einzahlung des Vorschusses beruhe. Vielmehr hat auch das Amtsgericht seine Entscheidung auf die Tatsache gestützt, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sich erst zwei Jahre nach Einreichung des Anfechtungsantrages nach dem Sachstand erkundigt hat und nicht bereits frühzeitig durch Nachfrage das Verfahren gefördert hat. 38 Dem Amtsgericht ist eine Verletzung seiner Hinweispflicht nicht vorzuwerfen. Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hat, dass das Verfahren weiter betrieben werden soll, war das Amtsgericht nicht gehalten, noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Erfolglosigkeit des Antrages wegen Fristversäumung hinzuweisen. Wäre der Antragsteller oder seine Verfahrensbevollmächtigte zum Termin am 15.12.2006 erschienen, hätte das Gericht diesen Hinweis erteilen können und der Antragsteller hätte die Möglichkeit der Antragsrücknahme gehabt. 39 Aus den genannten Gründen war auch dem hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben, da die Fristversäumung ihm anzulasten ist. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Unterliegens dem Antragssteller aufzuerlegen. Es ist zudem gerechtfertigt, dem Antragssteller auch die Erstattung der dem Gegner entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen und damit von dem sonst im Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn dem Antragsteller musste angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung die Erfolglosigkeit seiner sofortigen Beschwerde bewusst sein. 41 Der vom Amtsgericht festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 75.000,- € ist nicht beanstanden. Die Berechnung des Antragstellers, die auf einen Wert von 22.200,- € kommt, berücksichtigt lediglich die Wohngeldab-rechnung 2003 für die Wohnung Nr. 83. Der Antragsteller hat indes noch drei weitere Wohnungen sowie einen Stellplatz in seinem Eigentum. Unter Berücksichtigung der Abrechnungen des Jahres 2003 bezüglicher aller Wohnungen ist der angenommene Gegenstandswert daher nicht zu beanstanden. Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zulässig, die bei dem Amtsgericht Neuss, dem Landgericht Düsseldorf oder bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden kann. Erfolgt die Einlegung durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sei. Die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung dieses Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang bei einem der Gerichte entscheidet