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Urteil

35 O 51/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0508.35O51.07.00
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Tenor

Der Beklagten wird aufgegeben, an den Gerichtsvollzieher als Sequester die in der als Anlage beigefügten „Aufstellung Material und Gerät, C, Bauteil A“ – Fassung vom 23.04.2007 - den Firmen D GmbH & Co KG (D), E GmbH (E), KG F GmbH (KG F), G KG VerkaufsG (G), H Malereibetriebs-GmbH ( H), I Ausbau GmbH (I), J GmbH (J GmbH), K group ( K), L (L) zugeordneten Gegenständen wie auch die der Klägerin zugeordneten Gegenstände (A) herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag vom 11.04.2007 auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 86 %, die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von  110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagten wird aufgegeben, an den Gerichtsvollzieher als Sequester die in der als Anlage beigefügten „Aufstellung Material und Gerät, C, Bauteil A“ – Fassung vom 23.04.2007 - den Firmen D GmbH & Co KG (D), E GmbH (E), KG F GmbH (KG F), G KG VerkaufsG (G), H Malereibetriebs-GmbH ( H), I Ausbau GmbH (I), J GmbH (J GmbH), K group ( K), L (L) zugeordneten Gegenständen wie auch die der Klägerin zugeordneten Gegenstände (A) herauszugeben. Im Übrigen wird der Antrag vom 11.04.2007 auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 86 %, die Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Herausgabe von Geräten und Baustoffen geltend. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Generalunternehmervertrag vom 30.06.2005 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines der Gebäude auf dem Gelände C, Bauabschnitt: Block A, M Hotel mit Tiefgarage. Die VOB/B wurde vereinbart. Der Bauvertrag sieht unter der Ziffer 6.1.15 als Fertigstellungstermin für die GU-Leistungen den 29.12.2006 vor. Unter Ziffer 6.7 heißt es: „Die vorgenannten Fristen und Termine stehen unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer nicht mit geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen beauftragt wird, die zu einer Bauzeitverlängerung führen. Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistungen geänderte und/oder zusätzliche Leistungen beauftragt und ausgeführt, sind neue verbindliche Vertragstermine unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer dieser Leistungen schriftlich festzulegen und in den fortschreibenden Terminplan aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragsurkunde verwiesen (Anlage Ast 1). Mit dem Nachtrag vom 19.09.2006 wurde der Fertigstellungstermin auf den 04.01.2007 verschoben. Mit dem Schreiben vom 08.03.2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, unverzüglich, jedenfalls bis spätestens zum 14.03.2007 sichtbare Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen und ihr einen verbindlichen Endfertigungstermin für den Block A zu benennen. Nach der Darstellung der Klägerin soll dies unter dem Hinweis geschehen sein, andernfalls die Rechte aus § 5 Nr.4 VOB/ geltend zu machen. Mit dem Schreiben vom 08.03.2007 trat die Klägerin dem Ansinnen der Beklagten entgegen. Mit dem weiteren Schreiben vom 14.03.2007 setzte die Beklagte der Klägerin eine weitere Frist bis zum 19.03.2007, ihre Forderung nach der Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen zu erfüllen. Die Beklagte kündigte der Klägerin sodann den Vertrag mit dem Schreiben vom 30.03.2007 aus wichtigem Grund. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Kündigung wird auf das Kündigungsschreiben (Anlage Ast 3) verwiesen. In dem Schreiben forderte die Beklagte die Klägerin zugleich auf, die Baustelle zu räumen. Angelieferte Materialien sollten auf der Baustelle verbleiben. Schließlich gestattete die Beklagte der Klägerin, die Baustelle nur noch nach vorheriger Abstimmung zu betreten. Mit dem Schreiben vom 31.03.2007 widersprach die Klägerin der fristlosen Kündigung und beanstandete, dass es ihr nicht möglich sei, ihre Werkzeuge und ihr Material von der Baustelle zu entfernen. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, ihr bis zum 02.04.2007 den Zutritt zur Baustelle zu ermöglichen. Mit dem weiteren Schreiben vom 02.04.2007 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals vergeblich auf, es ihr bis zum 03.04.2007 zu ermöglichen, Baustromkästen, Maschinen, loses Material etc. abzuholen. Die Klägerin macht geltend, ein Grund zur fristlosen Kündigung habe nicht vorgelegen. Die Bauzeit habe sich wegen Baubehinderungen und der Übertragung zusätzlicher Leistungen verschoben. Auch hätten sich Leistungsänderungen in dem Bereich „Wellness“, „Kardor-Konzept“, Ballsaal sowie Naturstein ergeben. So seien im Bereich des 8. OG erst Mitte Januar Änderungen bezüglich der Ausführung des Natursteins angeordnet worden, die zu erheblichen Bauzeitverzögerungen geführt hätten. Im Ballsaal habe die Deckenhöhe angepasst werden müssen, insoweit sei die Ausführungsplanung der Beklagten unzureichend gewesen. Dies habe auch zu erheblichen Bauzeitverzögerungen geführt. Schließlich sei auch das Kardor-Konzept, dass die Lichtplanung beschreibe, erheblich geändert worden. Dies habe dazu geführt, dass bereits eingebaute Kabel hätten verändert werden müssen. Zur weiteren Substantiierung der Bauzeitverzögerungen und Behinderung beziehe sie sich auf das Gutachten des Dr. N. Bei den in der Anlage „Aufstellung Material und Gerät, C Bauteil A“ aufgeführten Gegenstände handele es sich ausnahmslos um von ihr angeliefertes Material/Baustoffe sowie um ihre Geräte. Soweit die Beklage sich weigere, ihr diese herauszugeben, begehe sie eine verbotene Eigenmacht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Gegenstände an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben: Gem. Anlage „Aufstellung Material und Gerät, C Bauteil A.“ Die Beklagte beantragt, den Antrag der Klägerin vom 11.04.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen Sie macht geltend, sie habe mehrere Gründe gehabt, der Klägerin den Bauvertrag fristlos zu kündigen. Wegen geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen habe die Klägerin keine Bauzeitverlängerung bis zum 14.01.2008, sondern allenfalls bis zum 28.02.2007 verlangen können. Da die Klägerin ihren Aufforderungen, Beschleunigungsmaßnahmen durchzuführen, nicht nachgekommen sei, habe ihr schon aus §§ 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B das Recht zugestanden, der Klägerin den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Darüber hinaus sei es ihr aber auch nicht länger zumutbar gewesen, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen. Obwohl erhebliche Bauzeitverzögerungen eingetreten seien, die im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen hätten, habe die Klägerin nichts unternommen, die eingetretenen Rückstände durch geeignete Maßnahmen aufzuholen. Soweit die Klägerin ihr schließlich angeboten habe, die Leistungen bis zum 15.08.2007 fertig zu stellen, habe sie diese mit gegen Treu und Glauben verstoßende Bedingungen verbunden. Sie habe versucht, einen möglichst späten Termin für die Fertigstellung der Arbeiten durchzusetzen, um Kosten zu sparen, ihr Zugeständnisse bei den Nachträgen, insbesondere 11 Mio. € für Beschleunigungen und Störungen des Bauablaufes, abzuringen sowie sie dazu zu zwingen, auf den für die Bauteile A bis L geltend gemachten Verzögerungsschaden in Höhe von mehr als 18. Mio € zu verzichten. Schließlich sei die fristlose Kündigung in jeden Fall aus dem Gesichtspunkt des Verzuges berechtigt gewesen. Aufgrund von Feststellungen des Sachverständigen Prof. O habe die Klägerin spätestens bis zum Ablauf des Monats März 2007 mit den Arbeiten fertig sein müssen. Den von der Klägerin genannte Termin vom 15.08.2007 habe sie nicht abwarten müssen, sondern habe den Vertrag vielmehr fristlos kündigen dürfen. Denn sie habe begründete Aussichten, die noch ausstehenden Arbeiten ganz oder aber teilweise noch vor dem 15.08.2007 in Eigenregie fertig stellen zu können. Sie könne daher die Rechte des § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B ausüben. Ohnehin beabsichtige sie, nur die in der Anlabe B 1 angekreuzten Gegenstände, u.z. unabhängig davon, ob sie von der Klägerin oder ihren Subunternehmen stammten, zu nutzen. Soweit im Übrigen nicht geklärt sei, von wem die Gegenstände stammten, mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dass die Klägerin alle Gegenstände im Besitz gehabt habe, könne nicht angenommen werden. Denn die Klägerin habe nur Rohbauarbeiten mit eigenen Mitarbeitern ausgeführt, alle anderen Gewerke habe sie jedoch durch Subunternehmer ausführen lassen. Soweit Subunternehmer jedoch Materialien und Baugeräte selbst angeliefert hätten, seien auch nur diese berechtigt, die Gegenstände wieder von der Baustelle zu entfernen. Die Klägerin habe kein Recht, deren Materialien und Gerätschaften zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung war nur teilweise gerechtfertigt. Im Übrigen war er zurückzuweisen. I. 1.) Die Beklagte hat nur aus §§ 858, 861 BGB die im Tenor näher bezeichneten Gegenstände an die Klägerin herauszugeben. a.) Die von der Beklagten am 30.03.2007 erklärte, auf §§ 8 Nr. 3, 5 Nr. 4 VOB/B gestützte außerordentliche Kündigung des Generalunternehmervertrages vom 30.06.2005 ist unwirksam, weil die Beklagte die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat, es aber in jedem Fall an einer ordnungsgemäßen Kündigungsandrohung mit Nachfristsetzung fehlt. aa) Die Beklagte hat die Grundvoraussetzungen einer außerordentlichen Vertragskündigung i.S. der §§ 8 Nr. 3, 5 Nr. 4 VOB/B nicht dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung einer fristlosen Kündigung nach diesen Regelungen ist, dass der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, mit der Vollendung in Verzug gerät oder aber er auf Verlangen des Auftraggebers nicht unverzüglich Abhilfe schafft, wenn die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe und Bauteil so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können. Die Beklagte stützt die fristlose Kündigung des Bauvertrages offenbar auf die letzten beiden Alternativen. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. aaa) § 5 Nr. 4 VOB/B setzt zum einen den Verzug des Auftragnehmers nach den allgemeinen Verzugsregeln (§ 286 BGB) und zum anderen eine angemessene Nachfristsetzung verbunden mit einer Kündigungsandrohung voraus. Hier hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte indes schon nicht die Fälligkeits- und Verzugsvoraussetzungen dargelegt und glaubhaft gemacht. Zwar war nach der Ziffer 6.1.15 des Generalunternehmervertrages vom 30.06.2005 der 29.12.2006 ursprünglich als Fertigstellungstermin zwischen den Parteien vereinbart. Dieser Termin wurde, was die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, mit dem Nachtrag vom 19.09.2006 auf den 04.01.2007 verschoben. Damit haben die Parteien zunächst verbindliche Ausführungsfristen im Sinne von § 5 Nr. 1 VOB/B vereinbart. Der Termin vom 04.01.2007 ist aber, wie die Beklagte selbst einräumt, hinfällig geworden. Insoweit hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Klägerin wegen weiterer zusätzlicher Aufträge, geänderter Leistungen und eingetretener Behinderungen eine weitergehende Bauzeitverlängerung beansprucht habe, sie Prof. Dr. O beauftragt habe, die Terminsituation zu klären, und dass dieser zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin eine Bauzeitverlängerung bis zum 28.02.2007 verlangen könne. Damit hat die Beklagte aber zugestanden, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Fertigstellung ihrer Arbeiten bis zum 04.01.2007 unverschuldet nicht einhalten konnte. Auch wenn die Verzögerung nach Meinung des Sachverständigen Prof. O nur gut zwei Monate betragen sollte, so wurde damit jedenfalls der fest bestimmte Termin vom 04.01.2007 hinausgeschoben. Damit lag eine kalendermäßige Bestimmbarkeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht mehr vor. Eine neue verbindliche Aufführungsfrist haben die Parteien aber nicht gem. Ziff. 6.7 des Generalunternehmervertrages schriftlich festgelegt. Da die Leistung nicht mehr kalendermäßig bestimmt war und die Parteien keine neue verbindliche Frist festgesetzt haben, war für die Herbeiführung des Verzuges gemäß § 286 BGB nunmehr eine Mahnung durch die Beklagte nach Fälligkeit der Leistung erforderlich. Eine solche trägt die Beklagte nicht vor. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin offenbar mit den Schreiben vom 08.03.2007 und 14.03.2007 – beide Schreiben hat die Beklagte jedoch nicht zu den Akten gereicht – nur unter Fristsetzung aufgefordert, Beschleunigungsmaßnahmen durchzuführen. bbb) Wie dargelegt, haben die Parteien keine neue Ausführungsfrist vereinbart, auch ist die Klägerin mit ihren Leistungen auch im Übrigen nicht in Verzug geraten. Die Klägerin war danach verpflichtet, die Arbeiten zügig in angemessener Zeit zu erbringen. Dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, lässt sich nach dem Sach- und Streitstand nicht festgestellt. Die bloße Aufforderung der Beklagten Beschleunigungsmaßnahmen durchzuführen, begründete für sich allein noch keine dahingehende Verpflichtung der Klägerin. ccc) Überdies ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.03.2007 mangels einer gültigen Nachfristsetzung als unwirksam zu erachten. Nach §§ 8 Nr. 3, 5 Nr. 4 VOB/B rechtfertigen Terminüberschreitungen grundsätzlich nur dann eine Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er ihm nach Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Jedoch ist eine erneute Fristsetzung nötig, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der gesetzten Frist weitere Arbeiten den Auftragnehmer erbringen lässt, also nicht in unmittelbarem Anschluss an die abgelaufene Frist die Kündigung erklärt. Nimmt der Auftraggeber nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist noch Arbeiten des Auftragnehmers entgegen, kann er also erst nach erneuter Fristsetzung nebst Androhung des Auftragsentzugs wirksam kündigen (OLG Düsseldorf , NJW-RR 1994,149; OLG Karlsruhe , BauR 1987, 448 f.; OLGR Saarbrücken 2003, 318). Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer ordnungsgemäßen Nachfristsetzung. Hier will die Beklagte der Klägerin mit dem Schreiben vom 14.03.2007 eine letzte Frist zur Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen bis zum 19.03.2007 gesetzt haben. Unstreitig hat die Beklagte nach dem Ablauf der Frist, wie auch schon nach der Fristsetzung mit dem Schreiben vom 08.03.2007 weitere Arbeiten entgegengenommen bzw. geduldet und erst mit Schreiben vom 30.03.2007 fristlos gekündigt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es jedoch nach der Rechtsprechung der Setzung einer weiteren Nachfrist mit Kündigungsandrohung, um von dem Recht einer fristlosen Kündigung des Bauvertrages Gebrauch machen zu können. b.) Die fristlose Kündigung ist aber auch im Übrigen nicht wirksam. § 8 Nr. 3 VOB/B kommt nämlich über den Wortlaut hinaus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bedeutung einer Generalklausel für den Fall grober Vertragsverletzung zu (vgl. BGH BauR 1996, 704, 705; BauR 2000,409; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Auflage, B § 8 Rn. 22 ff.). In Fällen, in welchen das vertragliche Vertrauensverhältnis durch den Auftragnehmer so grob gestört wird, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, ist § 8 Nr. 3 VOB/B mit der Maßgabe anwendbar, dass eine vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung grundsätzlich nicht erforderlich ist (BGH a.a.O; BauR 1993, 469; NJW 1775, 825; NJW-RR 1998, 1248). Anerkannt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Recht zur Kündigung bereits dann bestehen kann, wenn die schwerwiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten ist, ihr Eintritt jedoch sicher ist, da es dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden kann, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl . BGH , NJW-RR 1992, 1141; BGH , NJW 1983, 989). Eine Kündigung kann danach auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist (vgl. BGH a.a.O). Die insoweit für das Vorliegen der objektiven Kündigungsgründe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1987, 979) hat solche Gründe aber schon nicht schlüssig dargelegt. Dass sich die Klägerin mit ihren Leistungen nicht in Verzug befunden hat, ist bereits ausgeführt worden. Ein neuer Fertigstellungstermin ist auch nicht vereinbarungsgemäß schriftlich festgelegt worden. Der Aufforderung der Beklagten, ihr einen Fertigstellungstermin zu benennen, ist die Klägerin offenkundig nachgekommen. Die Beklagte hat insoweit selbst vorgetragen, dass ihr die Klägerin den 15.08.2007 benannt hat. Zwar soll es nach ihrer weiteren Darlegung möglich gewesen sein, die Arbeiten bereits bis zum 28.02.2007 fertig zu stellen. Dieses Vorbringen der Beklagten ist mangels konkreten Vortrages aber ohne Substanz. Die angeblich von Prof. O getroffenen Feststellungen zu dem möglichen Fertigstellungstermin hat die Beklagte nicht substantiiert und, soweit diese schriftlich festgehalten worden sein sollten, auch nicht zu den Akten gereicht. Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass ein Unternehmer, der zur Erfüllung der Bauausführung, deren Verzögerung er verursacht hat, nur unter Bedingungen bereit ist und die von ihm herbeigeführte Situation des Bauherren dazu ausnutzen will, für die Fertigstellung der Leistung eine Haftungsfreistellung für aller Voraussicht nach in erheblichem Umfang entstehende Mehrkosten des Bauherrn zu erreichen, grob vertragswidrig handelt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem auch insoweit pauschalen Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht zu entnehmen. Zum einen ist nicht zu ersehen, dass die Bauverzögerungen von der Beklagten verursacht worden sind. Immerhin hat die Beklagte eingeräumt, dass der Klägerin über den 04.01.2007 wegen geänderter Leistungen ein Bauzeitverlängerungsanspruch zusteht. Daraus folgt, dass offenkundig jedenfalls die Überschreitung der Vertragsfrist vom 04.01.2007 nicht von ihr verschuldet sein kann. Darüber hinaus hat die Beklage aber auch nichts zu den näheren Umständen vorgetragen, unter denen die Klägerin von ihr „Zugeständnisse bei Nachträgen abzuringen“ versucht hat und von ihr überdies im Übrigen den „Verzicht eines Verzögerungsschadens von mehr als 18 Mio. €“ verlangt hat. Die von ihr angeführten Schreiben vom 16.03. und 29.03.2007 hat die Beklagte nicht zu den Akten gereicht. c.) Im Ergebnis kann daher in der Kündigung vom 30.03.2007 bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise nur eine ordentliche Kündigung der Beklagten gemäß § 8 Nr. 1 (1) VOB/B gesehen werden. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann als eine freie Kündigung ausgelegt bzw. umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber desen Empfänger zum Ausdruck gekommen ist (BGH NZBau 2001, 621; BGH, NJW 1981, 976). Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall in dem Kündigungsschreiben vom 30.03.2007 nicht ausdrücklich erklärt, die Kündigung sei zugleich auch als ordentliche zu verstehen. Sie hat aber allein dadurch, dass sie der Klägerin Baustellenverbot ausgesprochen hat, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag auf jeden Fall beenden und unter keinen Umständen mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten wollte. d.) Soweit nur von einer ordentlichen Kündigung ausgegangen werden kann, steht der Beklagten aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B kein Nutzungsrecht an den streitbefangenen in der Anlage zum Antrag aufgeführten Materialien und Baugeräten, sei es dass sie im Besitz der Klägerin oder ihrer Subunternehmer standen, zu. Allerdings hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung Besitz an allen in der Liste vom 11.04.2007 bzw. vom 23.04.2007 aufgeführten Gegenständen gehabt hat. Dazu reicht die von ihr zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung des P nicht aus. Nach dieser soll die Beklagte alle Gegenstände der Liste auf die Baustelle gebracht haben. Dies erscheint aber nicht plausibel, da, wie sich aus der Aufstellung vom 05.04.2007 ergibt, und wie von der Klägerin auch nicht weiter in Abrede gestellt worden ist, der wesentlichste Teil der Materialen und Geräte von ihren Subunternehmern stammen. Es ist aber nicht einsichtig und auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin für diese deren Materialen und Geräte auf die Baustelle verbracht haben bzw. überhaupt den Besitz an diesen Gegenständen ausgeübt haben will. Bei lebensnaher Betrachtungsweisen dürfte diese wohl selbst die von ihnen benötigten Materialien und Geräte auf die Baustelle gebracht und daran den Besitz ausgeübt haben. Anderseits ist die Beklagte der Zuordnung der Gegen-stände in der Aufstellung mit Datum vom 23.04.2007 nicht ernsthaft entgegengetreten. Unter diesem Blickwinkel gesehen kann die Klägerin die den Firmen D GmbH & Co KG (D), E (E), F GmbH (KG F), G KG VerkaufsG (G), H Malereibetriebs-GmbH ( H), I Ausbau GmbH (I), J GmbH (J GmbH), K ( K), L (L) zugeordneten Gegenständen wie auch die ihr zugeordneten Gegenstände (A) herausverlangen. Das Recht, die Gegenstände der genannten Firmen an sich zu verlangen, folgt aus den von diesen Firmen der Klägerin erteilten Ermächtigungen, im Übrigen aus eigenem Recht. Die Weigerung der Beklagten, diese Gegenstände herauszugeben, stellt grundsätzlich eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar (vgl. dazu OLG Köln MDR 2000, 152). 2.) Der Glaubhaftmachung der Dringlichkeit für den Erlass der Einstweiligen Verfügung bedarf es nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Teilabweisung folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch über die Vollziehbarkeit der dem Antrag stattgebenden Verfügung bedurfte es nicht. Der Streitwert beträgt 316.849,13 EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig