Beschluss
25 T 1187/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2007:0525.25T1187.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Der Betroffene ist von Geburt an gehörlos. Im April 2003 wurde ein Diabetes festgestellt, der mit Insulinspritzen behandelt werden muss. Der Betreute wohnt allein und eigenständig in einer Mietwohnung. Für den Betroffenen wurde eine Betreuung für die Aufgabenkreise "Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden" eingerichtet und der Beteiligte zu 1. zum Betreuer bestellt. Da der Betroffene nur die russische Gebärdensprache versteht, verlaufen die meisten Kontakte mit dem Betreuer derart, dass beide die Gehörlosenanlaufstelle der XXX auf der XXX aufsuchen. Frau XXX ist Gebärdendolmetscherin für die deutsche Gebärdensprache. Gleichzeitig kommt der Relais-Dolmetscher, Herr XXX, der selbst gehörlos ist, aber sowohl die deutsche als auch die russische Gebärdensprache versteht. Ca. zweimal im Jahr besucht der Betreuer den Betroffenen zu Hause, um sich einen Eindruck über die aktuellen Lebensverhältnisse zu verschaffen. Der Betroffene ist mittellos. In der Vergangenheit wurden die Kosten des Relais-Dolmetschereinsatzes, d.h. deutsche Gebärdensprache in russische Gebärdensprache und russische Gebärdensprache in deutsche Gebärdensprache, aus der Staatskasse beglichen. So wurden ihm die Dolmetscherkosten noch im März 2005 und Juli 2005 als Aufwand erstattet (Bl. 342 GA, Bl. 351 GA). Mit Schriftsatz vom 8. September 2005 hat der Beteiligte zu 1. hinsichtlich dreier Einsätze (3. August 2005, 12. Juli 2005 und 15. August 2005) den Antrag auf Ersatz der Dolmetscherkosten in Höhe von 435,40 DM eingebracht (Bl. 355 ff. GA). Das Amtsgericht bat um Erläuterung, da an den jeweiligen Terminen zwei Dolmetscher beansprucht worden seien, wohingegen zuvor lediglich ein Dolmetscher beteiligt worden sei. Der Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 erläutert, dass bisher in der Sprechstunde für Gehörlose der XXX ein kostenfreier zweiter Dolmetscher genutzt worden sei. Die Dolmetscherin nehme jedoch keine Außentermine wahr. Gegenständlich seien jedoch Termine vor Ort wegen drohendem Verlust der Wohnung erforderlich gewesen. Diese Kosten wurden letztendlich angewiesen (Bl. 365 GA). Mit Schreiben vom 6. April 2006 hat der Beteiligte zu 1. den Ersatz von Dolmetscherkosten anlässlich vier Einsätzen in dem Zeitraum Dezember 2005 bis März 2006 geltend gemacht, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 268,-- Euro ergibt. Die Gespräche fanden in der Sprechstunde für Gehörlose der XXX XXX statt. Aufgrund der kostenlosen Zurverfügungstellung eines Dolmetschers waren nur die Relaisdolmetscherkosten angefallen (Bl. 352 ff. GA). Dem Beteiligten zu 1. wurde seitens des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2. dargelegt, dass das neue Vergütungsrecht Aufwendungsersatz nicht vorsieht. Der Beteiligte zu 1. beantragte daraufhin einen Betreuerwechsel. Die Betreuungsstelle der XXX XXX teilte dem Amtsgericht mit, dass ihr kein Berufs- oder Vereinsbetreuer bekannt sei, der die Gebärdensprache beherrsche. Ein Betreuervorschlag sei daher nicht möglich. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag auf Erstattung der Dolmetscherkosten vom 6. April 2006 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. November 2006 ( AZ: 2 W 60/06) das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BVL 10/06) mit Zustimmung der Beteiligten ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2007 einstimmig beschlossen, dass die Vorlage unzulässig ist (Bl. 427 – 433 GA). Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Am 1. Juli 2005 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 in Kraft getreten. Es bringt wesentliche Neuerungen im Vergütungsrecht, in dem es den für die Berufsbetreuertätigkeit erforderlichen Zeitaufwand durch zwingende Pauschalierungsvorgaben reglementiert und auf diese Weise den vergütungsfähigen Aufwand nach oben begrenzt. Die mit dem zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingeführten harten Pauschalen sollen das Abrechnungssystem vereinfachen und sowohl den Betreuer als auch das für die Festsetzung der Vergütung zuständige Vormundschaftsgericht von der Erfassung der im Einzelfall aufgewendeten Zeit entbinden (Bundestagsdrucksache 15/2494, Seite 31). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber Ausnahmen von den in § 5 VBVG niedergelegten Pauschalierungssystemen nicht vorgesehen ( Bundestagsdrucksache 15/2494, Seite 33). Neu ist auch, dass Vormünder und Pfleger nunmehr nach anderen Grundsätzen als Berufsbetreuer vergütet werden und der Gesetzgeber das bisherige Nettostundensatzprinzip im Bereich der Berufsbetreuervergütung durch das Bruttoprinzip ersetzt hat. Dies hat zur Folge, dass künftig unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe auch die anfallende Umsatzsteuer und sämtliche Aufwendungen des Betreuers mit den für Berufsbetreuer geltenden Stundensätzen abgegolten sind. § 4 VBVG regelt die Vergütung des Betreuers bei berufsmäßiger Führung der Betreuung. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG sind in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie die anfallende Umsatzsteuer enthalten. Soweit der Beteiligte zu 1. auf die besondere Situation des Betroffenen hinweist, hat der Betreuer bisher jedoch nicht seine außergewöhnliche Belastung aufgezeigt. Hierzu wäre erforderlich, dass er sämtliche ihm übertragenen Betreuungsfälle über einen größeren Zeitraum (mindestens 24 Monate) im Einzelnen auflistet und jeweils die Eingruppierung nach verschiedenen Schwierigkeitsgraden vornimmt. Entscheidend ist nämlich die vom Gesetzgeber angestrebte Mischkalkulation bei der Vergütung von Berufsbetreuern. Ausgehend von der Anzahl der von dem Beteiligten zu 1. geführten Betreuungen wäre darzulegen, welche Vergütung ihm insgesamt für welchen vergüteten Zeitaufwand zur Verfügung stehen würde und wie viel er tatsächlich – inklusive Aufwendungen - aufgewandt hat. Insofern wird auch auf die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 2006 (AZ: 6 T 135/06, 8 XVII M 7305 Amtsgericht Solingen) verwiesen. Die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ist zwingend und lässt eine Ausnahmegenehmigung, die der Betreuer erstrebt, nicht zu. Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB, die gesondert geltend gemacht werden könnten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG) liegen nicht vor. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.