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Urteil

4a O 113/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausstellung von Mobiltelefonen auf einer internationalen Messe wie der CeBIT stellt ein inländisches Angebot i.S.d. § 9 Satz 2 Nr.1 PatG dar und begründet internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Ein Mobiltelefon, das nach dem GSM/GPRS-Standard betrieben werden kann, kann Mittel im Sinne des §10 Abs.1 PatG sein, wenn es funktional mit einem wesentlichen Element des – hier verfahrensbezogenen – Patentanspruchs zusammenwirkt. • Wenn ein technischer Standard zwingend die in einem Patentanspruch beschriebenen Verfahrensmerkmale nutzt, sind Geräte, die nach diesem Standard betrieben werden, objektiv zur Benutzung der Erfindung geeignet und als zur Verwendung bestimmt anzusehen. • Die behauptete Lizenz des Herstellers von Modulen begründet ohne substantiierten Vortrag über deren Inhalt keine Berechtigung des Geräteherstellers zum Angebot ganzer Mobiltelefone; eine Erschöpfung der Rechte an Modulen ist nicht ohne Weiteres auf die gesamte Vorrichtung übertragbar. • Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen angeblicher Nichtoffenbarung gegenüber der Standardisierungsorganisation ist unbegründet, wenn der Patentinhaber die relevanten Patentfamilien gegenüber der Organisation offengelegt hat.
Entscheidungsgründe
Ausstellung von GSM/GPRS‑fähigen Mobiltelefonen auf Messe begründet mittelbare Patentverletzung und Unterlassungsanspruch • Die Ausstellung von Mobiltelefonen auf einer internationalen Messe wie der CeBIT stellt ein inländisches Angebot i.S.d. § 9 Satz 2 Nr.1 PatG dar und begründet internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Ein Mobiltelefon, das nach dem GSM/GPRS-Standard betrieben werden kann, kann Mittel im Sinne des §10 Abs.1 PatG sein, wenn es funktional mit einem wesentlichen Element des – hier verfahrensbezogenen – Patentanspruchs zusammenwirkt. • Wenn ein technischer Standard zwingend die in einem Patentanspruch beschriebenen Verfahrensmerkmale nutzt, sind Geräte, die nach diesem Standard betrieben werden, objektiv zur Benutzung der Erfindung geeignet und als zur Verwendung bestimmt anzusehen. • Die behauptete Lizenz des Herstellers von Modulen begründet ohne substantiierten Vortrag über deren Inhalt keine Berechtigung des Geräteherstellers zum Angebot ganzer Mobiltelefone; eine Erschöpfung der Rechte an Modulen ist nicht ohne Weiteres auf die gesamte Vorrichtung übertragbar. • Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen angeblicher Nichtoffenbarung gegenüber der Standardisierungsorganisation ist unbegründet, wenn der Patentinhaber die relevanten Patentfamilien gegenüber der Organisation offengelegt hat. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 34 156 C1, das ein Verfahren zur Paketdatenübertragung (timing advance, Schutzzeit, periodische Vorhaltezeitbestimmung) in GSM/GPRS‑Netzen beansprucht. Die Beklagte, ein taiwanesisches Unternehmen, zeigte im März 2006 auf der CeBIT in Hannover diverse Mobiltelefon‑Modelle, die GSM/GPRS‑fähig sind, und verteilte Prospekte. Die Klägerin beantragte Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung nach §10 PatG; die Beklagte bestritt Zuständigkeit, Aktivlegitimation, Mittelbezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung, behauptete Erschöpfung/licenzierte Module und erhob Einwendungen wegen angeblichem Rechtsmissbrauch der Klägerin gegenüber ETSI. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Patentgeltung, Übereinstimmung des GSM/GPRS‑Standards mit den Patentmerkmalen, die Eignung und Bestimmung der Telefone zur Nutzung der Erfindung sowie die Lizenz‑/Erschöpfungsbehauptungen. • Internationale und örtliche Zuständigkeit: Die Präsentation und Prospektverteilung auf der CeBIT stellt ein Anbieten in der Bundesrepublik dar und begründet damit deutsche internationale Zuständigkeit (§32 ZPO) sowie örtliche Zuständigkeit wegen Erstbegehungsgefahr. • Patentergreifung durch Standard: Technische Spezifikationen des GSM/GPRS‑Standards (TS 03.64, TS 05.02, TS 05.10) zeigen, dass sämtliche im Patentanspruch 1 genannten Merkmale (Zeitlagenmultiplex, Bestimmung und Übermittlung der Vorhaltezeit mittels Testpaket, periodische Veranlassung der Vorhaltezeitbestimmung, Schutzzeit kleiner als maximale Signallaufzeit) im Standard zwingend verwendet werden. • Mittelbegriff nach §10 Abs.1 PatG: Mobiltelefone sind als Mobilstationen taugliche Mittel, weil sie funktional mit den wesentlichen Elementen des Verfahrens zusammenwirken (Auslösen von Testpaketen, Empfang und Verarbeitung der TA‑Nachricht, zeitlagengetreue Uplink‑Übertragung). Damit besteht Eignung und Bestimmtheit zur Verwendung im Sinne des Gesetzes. • Verwendungsbestimmung und Wissen: Die Beklagte bewarb die Telefone explizit als GSM/GPRS‑fähig, sodass die Abnehmerbestimmung und das Wissen der Beklagten um diese Bestimmung gegeben sind. • Erschöpfung und Lizenzvorbringen unbehelflich: Selbst wenn in den Geräten lizenzierte GSM‑Module verbaut wären, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass eine Lizenz die Herstellung, das Angebot und den Vertrieb ganzer Mobiltelefone abdeckt; eine isolierte Erschöpfung der Module rechtfertigt deshalb nicht das Angebot der Gesamterzeugnisse. • Rechtsmissbrauchseinwand zurückgewiesen: Die Klägerin hat die relevanten Patentfamilien gegenüber ETSI offengelegt; damit fehlt die Grundlage für einen §242 BGB‑Einwand wegen angeblicher Unterlassung der Offenbarung. • Unterlassungsanspruch und Kostenfolge: Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§139 Abs.1, 10 Abs.1 PatG gegen die Beklagte bewiesen; die Kosten wurden größtenteils der Beklagten auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klage war in dem aufrechterhaltenen Umfang begründet: Die Beklagte wurde verurteilt, in der Bundesrepublik Deutschland das Anbieten und/oder Liefern der bezeichneten GSM/GPRS‑fähigen Mobiltelefone zu unterlassen, die das im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren zwingend nutzen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft. Das Gericht stellte internationale und örtliche Zuständigkeit fest, erkannte die Mobiltelefone als Mittel im Sinne des §10 Abs.1 PatG an und verwarf Einwendungen der Beklagten zu Zustellung, Aktivlegitimation, Lizenz/ Erschöpfung und Rechtsmissbrauch. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte überwiegend; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden. In der Sache hat die Klägerin somit überwiegend obsiegt, weil die vorgelegten Standarddokumente die Übereinstimmung des Standards mit den patentierten Merkmalen belegen und die Beklagte keine ausreichenden Nachweise für eine Rechtfertigung ihres Angebots vorlegte.