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Urteil

22 S 23/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einzelne Terroranschläge oder vereinzelte Drohungen begründen regelmäßig keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB. • Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn Terrorakte so gehäuft oder so gewalttätig sind, dass sie bürgerkriegsähnliche Zustände bzw. eine erhebliche Gefährdung der Reise verursachen. • Das Fehlen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und die anhaltende Nachfrage nach dem Reiseziel sind Indizien gegen das Vorliegen höherer Gewalt. • Hat der Reisende subjektiv, aber nicht objektiv vertretbar vom Vertrag zurückgetreten, ist die vertraglich vereinbarte Stornoentschädigung nach § 651i BGB zu leisten.
Entscheidungsgründe
Keine höhere Gewalt durch einzelne Terroranschläge; Kündigungsrecht nach § 651j BGB verneint • Einzelne Terroranschläge oder vereinzelte Drohungen begründen regelmäßig keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB. • Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn Terrorakte so gehäuft oder so gewalttätig sind, dass sie bürgerkriegsähnliche Zustände bzw. eine erhebliche Gefährdung der Reise verursachen. • Das Fehlen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und die anhaltende Nachfrage nach dem Reiseziel sind Indizien gegen das Vorliegen höherer Gewalt. • Hat der Reisende subjektiv, aber nicht objektiv vertretbar vom Vertrag zurückgetreten, ist die vertraglich vereinbarte Stornoentschädigung nach § 651i BGB zu leisten. Der Kläger hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht und vor Reiseantritt wegen terroristischer Anschläge gekündigt. In der Zeit vor der Reise kam es zu mehreren Anschlägen in verschiedenen türkischen Städten, darunter Istanbul, Antalya, Marmaris und Diyarbakir. Der Kläger verlangte die Rückzahlung des vollen Reisepreises mit der Begründung, höhere Gewalt nach § 651j BGB liege vor. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung und behielt eine Stornoentschädigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte die Bewertung der Anschläge als keine höhere Gewalt. Das Landgericht überprüfte, ob die Anschläge eine erhebliche Gefährdung oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründeten und ob die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes eine andere Einschätzung nahelegten. • Rechtliche Ausgangslage: § 651j BGB begründet ein Kündigungsrecht des Reisenden bei höherer Gewalt, § 651i BGB regelt die Stornoentschädigung. • Maßgeblicher Maßstab: Nach Rechtsprechung und Literatur begründen einzelne oder vereinzelt auftretende Terroranschläge regelmäßig noch keine höhere Gewalt; nur bei solcher Häufung oder Heftigkeit, dass bürgerkriegsähnliche Zustände entstehen, ist höhere Gewalt anzunehmen. • Tatsächliche Umstände: Im relevanten Zeitraum ereigneten sich mehrere Anschläge, deren Ausmaß und Schäden jedoch nicht mit den verheerenden Anschlägen des 11. September 2001 oder vergleichbaren Ereignissen vergleichbar waren. • Zielrichtung der Anschläge: Die Angriffe betrafen nicht ausschließlich touristische Ziele; es handelte sich um punktuelle Anschläge in unterschiedlichen Regionen, nicht um flächendeckende Gewalt. • Indizwirkung des Auswärtigen Amtes: Das Auswärtige Amt gab keine pauschale Reisewarnung für die Türkei aus; dies und die weiterhin hohe Nachfrage nach Reisen in die Türkei sprechen gegen eine objektive Gefährdung über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. • Rechtsfolgen: Da keine objektiv vertretbare Gefährdung vorlag, war das Kündigungsrecht nach § 651j BGB nicht gegeben; ein subjektiv verständlicher Rücktritt des Klägers führt zur Verpflichtung, die vereinbarte Stornoentschädigung nach § 651i BGB zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt die Ablehnung des Kündigungsrechts nach § 651j BGB, weil die terroristischen Anschläge nicht flächendeckend oder derart gehäuft und verheerend waren, dass bürgerkriegsähnliche Zustände vorlagen oder eine erhebliche Gefährdung der Reise bestand. Das Auswärtige Amt hatte keine generelle Reisewarnung ausgesprochen und die Türkei blieb als Reiseziel gefragt, was gegen das Vorliegen höherer Gewalt spricht. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises; er hat die vertraglich vereinbarte Stornoentschädigung nach § 651i BGB zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.