Urteil
20 S 48/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschädigter kann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.
• Der Anspruch nach § 249 Abs.2 S.1 BGB wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschädigte tatsächlich in einer freien Werkstatt reparieren lassen könnte.
• Die Beklagte kann den Geschädigten nicht ohne Sachverständigaufwand wirksam auf eine freie Werkstatt verweisen; umfangreiche Erkundigungen sind dem Geschädigten unzumutbar.
• Bei fiktiver Abrechnung ist auf die markengebundene Werkstattrechnung abzustellen, wenn der Schädiger diese bei tatsächlicher Reparatur übernehmen würde.
Entscheidungsgründe
Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach markengebundener Werkstatt • Geschädigter kann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. • Der Anspruch nach § 249 Abs.2 S.1 BGB wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschädigte tatsächlich in einer freien Werkstatt reparieren lassen könnte. • Die Beklagte kann den Geschädigten nicht ohne Sachverständigaufwand wirksam auf eine freie Werkstatt verweisen; umfangreiche Erkundigungen sind dem Geschädigten unzumutbar. • Bei fiktiver Abrechnung ist auf die markengebundene Werkstattrechnung abzustellen, wenn der Schädiger diese bei tatsächlicher Reparatur übernehmen würde. Der Kläger machte gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 2. September 2005 geltend. Unfallursache und Schadenhöhe waren unstreitig; strittig war nur, ob die Reparaturkosten auf Basis einer markengebundenen Vertragswerkstatt oder einer günstigeren freien Werkstatt zu ersetzen sind. Das Amtsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; die Beklagte legte Berufung ein und wandte ein, der Kläger hätte sich auf die von ihr benannte freie Werkstatt verweisen lassen müssen. Die Beklagte räumte ein, dass sie die Rechnung einer Herstellerfachwerkstatt bei tatsächlicher Reparatur ausgeglichen hätte. Die Parteien stritten vor allem um die Frage der Zumutbarkeit und Vergleichbarkeit der Werkstattleistungen. • Anspruchsgrundlage sind §§ 3 Nr.1 PflVG, 7, 18 StVG i.V.m. § 249 Abs.2 S.1 BGB; der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags. • Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt, unabhängig davon, ob der Geschädigte tatsächlich reparieren lässt. • Die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) gebietet dem Geschädigten keine unzumutbaren Ermittlungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt; umfangreiche Erkundigungen oder ein Gutachten sind ihm nicht zuzumuten. • Die Verweisung auf die von der Beklagten genannte freie Werkstatt ist nicht ausreichend, da der Geschädigte ohne Sachverständigenprüfung die Gleichwertigkeit der Leistung gegenüber einer markengebundenen Werkstatt nicht beurteilen kann. • Die markengebundene Reparatur beeinflusst auch den Wiederverkaufswert und gewährt Servicevorteile (Scheckheftpflege), sodass eine freie Werkstatt nicht ohne Weiteres gleichwertig ist. • Bei fiktiver Abrechnung ist die Berechnung nicht anders vorzunehmen als bei tatsächlicher Reparatur; hat der Schädiger die Herstellerwerkstatt bei tatsächlicher Reparatur übernommen, ist auch fiktiv auf diese Kosten abzustellen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von 876,37 €, da nach § 249 Abs.2 S.1 BGB die fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind. Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt war nicht zumutbar, weil der Geschädigte die Gleichwertigkeit der Leistungen ohne Sachverständigsgutachten nicht prüfen kann und zusätzliche Vorteile markengebundener Werkstätten (z. B. Scheckheftpflege, Einfluss auf Wiederverkaufswert) berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte hätte bei tatsächlicher Reparatur die Rechnung einer Herstellerfachwerkstatt übernommen und muss deshalb auch fiktiv diese Abrechnung ersetzen.