Urteil
11 O 242/06
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet nur dann Schutz, wenn der Versicherungsfall gemäß den AVB eingetreten ist; reine Kontoführung ohne unmittelbaren Zusammenhang mit rechtsanwaltlicher Tätigkeit genügt nicht.
• Wesentliches Merkmal für Versicherungsschutz nach § 20 AVB ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und der Einzahlung auf ein Anderkonto.
• Kein Versicherungsschutz besteht nach § 4 Ziffer 5 AVB bei wissentlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers; Kenntnis polizeilicher Ermittlungen kann als Wissen über Pflicht und Kausalität gewertet werden.
• Notarielle Haftung kommt nur bei tatsächlicher notarieller Tätigkeit oder Verwahrung nach BNotO in Betracht; bloße Bezeichnung des Kontos als Anwaltskonto reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für Anderkonto-Zahlungen ohne unmittelbaren Bezug zur Rechtsanwaltstätigkeit • Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet nur dann Schutz, wenn der Versicherungsfall gemäß den AVB eingetreten ist; reine Kontoführung ohne unmittelbaren Zusammenhang mit rechtsanwaltlicher Tätigkeit genügt nicht. • Wesentliches Merkmal für Versicherungsschutz nach § 20 AVB ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und der Einzahlung auf ein Anderkonto. • Kein Versicherungsschutz besteht nach § 4 Ziffer 5 AVB bei wissentlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers; Kenntnis polizeilicher Ermittlungen kann als Wissen über Pflicht und Kausalität gewertet werden. • Notarielle Haftung kommt nur bei tatsächlicher notarieller Tätigkeit oder Verwahrung nach BNotO in Betracht; bloße Bezeichnung des Kontos als Anwaltskonto reicht nicht aus. Die Kläger verlangen Zahlung aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegen die Haftpflichtversicherung der ehemaligen Rechtsanwältin/Notarin X., denen aufgrund vorangegangener zivilrechtlicher Urteile Schadensersatzansprüche gegen X. zustehen. Die Kläger pfändeten Forderungen gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis, beanspruchen konkrete Geldbeträge einschließlich Zinsen und berufen sich darauf, X. habe in anwaltlicher oder notarieller Funktion über Kundengelder verfügt oder fahrlässig gehandelt. Die Beklagte bestreitet die Leistungspflicht und beruft sich auf die AVB, insbesondere auf Ausschlüsse bei fehlendem Versicherungseintritt und bei wissentlicher Pflichtverletzung. Strittig ist, ob die Einzahlungen der Kunden in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von X. erbrachten Rechtsanwaltstätigkeit standen und ob X. wissentlich ihre Pflichten verletzt hat. Außerdem wird die Frage einer etwaigen notariellen Tätigkeit geprüft. • Kein Versicherungsfall nach § 20 AVB: Zwar bestand eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, jedoch fehlte der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen rechtsanwaltlicher Tätigkeit und den Einzahlungen auf das Anderkonto, weil die Kundenzahlungen der Erfüllung von Verträgen mit der Firma dienten und X. gegenüber den Kunden nicht als Rechtsanwältin tätig geworden ist; die bloße Einrichtung eines Anderkontos reicht nicht aus. • Kein unmittelbarer Zusammenhang durch Beratung der Firma: Selbst wenn X. die Firma zuvor beraten oder Verträge entworfen hat, handelt es sich dabei um Vorfeldtätigkeiten, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Kundeneinzahlungen begründen. • Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Ziffer 5 AVB wegen wissentlicher Pflichtverletzung: Das Gericht ist an frühere Feststellungen gebunden und prüft neu, ob X. positive Kenntnis von ihrer Pflicht und deren Kausalität für den Schaden hatte; Kenntnis von kriminalpolizeilichen Ermittlungen gegen die Firma und die tatsächliche Verfügung über Kundengelder rechtfertigen die Annahme wissentlich verletzter Pflichten. • Folgen der Wissentlichkeit: Durch die wissentlich begangene Pflichtverletzung ist der Ersatzanspruch der Geschädigten nicht über die Versicherung deckbar, sodass die Beklagte nicht zahlungspflichtig wird. • Keine Haftung aus notarieller Tätigkeit: Es lagen weder Amtsgeschäfte nach BNotO noch notarielle Verwahrung vor; das Konto war als Anwaltskonto geführt, und die Gesamtumstände sprechen nicht für eine notarielle Tätigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger können aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Ansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer geltend machen, weil der Versicherungsfall nach den AVB nicht eingetreten ist und darüber hinaus der Versicherungsschutz wegen einer wissentlich begangenen Pflichtverletzung ausgeschlossen ist. Eine Haftung wegen notarieller Tätigkeit scheidet ebenfalls aus, da keine notariellen Amtshandlungen oder Verwahrungstatbestände vorlagen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht darauf, dass weder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen rechtsanwaltlicher Tätigkeit und den Kundeneinzahlungen noch Versicherungsschutz nach den einschlägigen AVB gegeben ist.