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Urteil

11 O 242/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0928.11O242.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Klägerin und Kläger können die gegen sie gereichtete Vollstreckung jeweils abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Bei der Beklagten besteht für Frau XXXXXXXXXXXXXXXX eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. 3 Frau XXXXXXXXXXXX war zum Schadenszeitpunkt als Rechtsanwältin und Notarin zugelassen. 4 Die seitens der Kläger zu Ziffer 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche sind diesen durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.12.2006 gegen Frau XXXXXXXXXXXX zuerkannt worden. 5 Ziffer 3 der geltend gemachten Ansprüche betrifft die in dem Verfahren gegen Frau XXXXXXXXXXXXXX angefallenen Prozesskosten. 6 Zum Hintergrund der Verurteilung der Frau XXXXXXXXXXX durch das Oberlandesgericht Hamm wird auf das in Bezug genommene Urteil zu Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Bl. 4 bis 14 GA). 7 Die Kläger haben die Forderungen der Frau XXXXXXXXXX gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden lassen. 8 Die Kläger sind der Ansicht, Frau XXXXXXXXXXX habe anwaltlich oder als Notarin gehandelt, wobei ihr allenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen sei. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte zu verurteilen, 11 an die Klägerin 8.654 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 zu zahlen, an den Kläger 7.508 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 zu zahlen, an die Kläger je einen halben Anteil von 6.650, 79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.3006 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Die Kläger können aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Frau XXXXXXXXXXXXXXX keine Ansprüche geltend machen. 18 Zwar besteht für Frau XXXXXXXXXXXX bei der Beklagten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Jedoch ist der Versicherungsfall gemäß § 20 AVB nicht eingetreten, so dass Frau XXXXXXXXXXXXXX ihrerseits aus dem Versicherungsverhältnis keine Ansprüche gegen die Beklage hat, die die Kläger hätten pfänden können. 19 Nach dieser Regelung wird Versicherungsschutz zwar auch für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. Die Tätigkeit der Frau XXXXXXXXXX stand hier jedoch gerade nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit: Die Einzahlung der Gelder von den Kunden erfolgte vielmehr zur Erfüllung von deren Verträgen mit der XXXXXXXXX, und Frau XXXXXXXXXXXX wurde bezüglich der Kunden der XXXXXXX in keiner Weise als Rechtsanwältin tätig. Der Umstand, das sie ein Anderkonto einrichtete reicht insoweit nicht aus, wie sich bereits aus dem Wortlaut aus § 20 der Versicherungsbedingungen ergibt, wonach zwischen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und der Einzahlung auf das Anderkonto differenziert wird, so dass die bloße Einrichtung des Anderkontos als solche nicht ausreicht, um die Leistung einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Auch der Umstand, dass Frau XXXXXXXXXX durch die Einrichtung des Anderkontos bei den Kunden der XXXXX GmbH Vertrauen erweckte, ist als rechtsanwaltliche Tätigkeit nicht zu qualifizieren. Dass und inwieweit Frau XXXXXXXX gegenüber den Kunden der XXXXX GmbH auch beratend auftrat, ist nicht dargelegt. Vielmehr fungierte das Konto als bloße Durchgangsstation für die Kundengelder. 20 Inwieweit Frau XXXXXXXXXXXX für die XXXXX GmbH Rechtsanwaltstätigkeit leistete, kann hier dahinstehen, da sich aus dem Wortlaut von § 20 der Versicherungsbedingungen ergibt, dass die Rechtsanwaltstätigkeit gegenüber demjenigen geleistet worden sein muss, der auch die Zahlungen auf das Anderkonto leistet. Darüber hinaus begründet auch der Umstand, dass Frau XXXXXXXX die involvierte Firma XXXXXXX GmbH beraten hatte und Verträge für diese entworfen hatte, einen solchen unmittelbaren Zusammenhang mit der Einzahlung der Gelder durch die Kunden nicht: Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit im Vorfeld, ein unmittelbarer Zusammenhang wird insoweit von den Klägern auch nicht dargelegt. 21 Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz auch gemäß § 4 Ziffer 5 der Versicherungsbedingungen wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung durch Frau XXXXXXXXX ausgeschlossen: Das Gericht ist insoweit an die Feststellungen im Haftpflichtprozess bezüglich der hiesigen Kläger vor dem Landgericht Detmold mit dem Aktenzeichen 1 O 192/05, 28 U 173/05 OLG Hamm gebunden, als eine Pflichtverletzung durch das OLG-Urteil bzw. durch das Landgericht-Urteil festgestellt wurde: Diese liegt darin, dass Frau XXXXXXXX im Rahmen des zumindest konkludent abgeschlossenen doppelten Treuhandverhältnisses auch gegenüber den Klägern im hiesigen Verfahren verpflichtet war, vor einer Weiterleitung der geleisteten Anzahlung sicht die Lieferung des bestellten Pkw seitens der XXXX GmbH bestätigen zu lassen. Frau XXXXXXXX handelte bezüglich dieser Pflichtverletzung auch wissentlich. Zwar ist in dem genannten Urteil lediglich von einer "zumindest fahrlässigen" Pflichtverletzung die Rede, jedoch war diese Form des Verschuldens für eine Verurteilung in dem genannten Verfahren ausreichend, wohingegen hier es auf die Frage, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt, ankommt, so dass diese Frage hier auch neu zu prüfen ist. Eine wissentliche Pflichtverletzung ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von seiner Pflicht und der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden hat, Vorsatz ist insoweit nicht erforderlich. Vorliegend wusste Frau XXXXXXX um die kriminalpolizeilichen Ermittlungen gegen die Firma XXXXXXX GmbH zum Zeitpunkt ihrer Verfügung über die Kundengelder, ihr war gemäß Schreiben vom 01.07.2004 seit Februar 2004 bekannt, dass die Kriminalpolizei in den Räumen der XXXX Beschlagnahmen durchgeführt hatte, sie habe sich aber beruhigen lassen, dass Feststellungen über kriminelle Taten nicht getroffen worden seien. 22 Dass sie über die Kundengelder verfügte, steht aufgrund des vorgenannten Verfahrens fest. Der Umstand der Kenntnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen hätte Frau XXXXXX Anlass geben müssen, die Auszahlungsvoraussetzungen der ihr treuhänderisch überlassenen Gelder noch genauer zu prüfen, somit eine Auszahlung erst nach Bestätigung der Lieferung vorzunehmen. 23 Als Rechtsanwältin war Frau XXXXXXXXX in geschäftlichen Dingen auch nicht gänzlich unversiert, es ist vielmehr von ihrer Kenntnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge auszugehen, so dass sie auch Kenntnis von dieser ihrer Verpflichtung hatte, das bei den Kunden der XXXXXX GmbH aufgrund ihrer Position in Anspruch genommenen besonderen Vertrauen nicht zu enttäuschen. Sie verstieß somit wissentlich gegen ihre Verpflichtung. 24 Hierdurch entstand auch ursächlich der Schaden bei den Kunden, so dass eine Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 4 Ziffer 5 der Allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen ist. 25 Eine Haftung der Frau XXXXXXXX und somit der Beklagten aufgrund notarieller Tätigkeit entfällt aus eben diesen Gründen, wobei eine notarielle Tätigkeit der Frau XXXXXXXX bereits nicht festzustellen ist. 26 Zum einen ging es nicht um die Vorbereitung oder Ausführung von Amtsgeschäften nach § 20 ff. BNotO. Auch eine notariellen Verwahrung gemäß § 23 BNotO lag nach den Gesamtumständen nicht vor zumal das fragliche Konto als Anwaltskonto bezeichnet war. 27 Die Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme einer notariellen Tätigkeit unter keinem Gesichtspunkt. 28 Die Klage war somit abzuweisen. 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 (Schmidt)