OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 60/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:1026.10O60.07.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. zu 50%, der Klä-ger zu 2. zu 16% und der Kläger zu 3. zu 34%. Der Kläger zu 2. trägt im weiteren die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 110% des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger nehmen die Beklagte wegen verlustträchtiger Optionsgeschäfte an US-amerikanischen Börsen auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie stellt etwa 1.100 unter anderem im Bundesgebiet ansässigen Vermittlern eine elektronische Plattform für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften an US-amerikanischen Börsen zur Verfügung und führt hierzu mehrere Millionen Konten. Bei diesem System geben die Vermittler die Kauf- und Verkauforders ihrer Kunden und die hierfür berechneten Provisionen und Gebühren bei der Beklagten selbst ein. 4 Die Kläger wurden in den Jahren 2002 und 2005 von der A GmbH (fortan: A), die ihren inzwischen eingestellten Geschäftsbetrieb in Düsseldorf hatte, für die Durchführung von Börsentermingeschäften angeworben. 5 Hierzu schlossen die Kläger mit der A einen von ihnen exemplarisch als Anlage K18 in Kopie vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag. 6 Zur Abwicklung der Börsentermingeschäfte bediente sich die A im Fall der Kläger zu 1. und 3. der streitverkündeten B GmbH (fortan: Streitverkündete) und im Fall des Klägers zu 2. der Streithelferin. Diese wiederum waren durch ein jeweils bei der C hinterlegtes und als Anlagen B3 und B4 in Kopie vorgelegtes Verrechnungsabkommen vom 14. Januar 1997 beziehungsweise 25. Januar 2002 mit der Beklagten geschäftlich verbunden. Hiernach sollte die Beklagte - wie auch erfolgt - als Depot und Clearingstelle tätig werden. Eine direkte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu A oder den Klägern bestand nicht. 7 A, die Streitverkündete und die Streithelferin waren im Gegensatz zur Beklagten als Vermittler für Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a KWG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht registriert und verfügten über die notwendigen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen. 8 Mit den Geschäftsbesorgungsverträgen erhielten die Kläger von A das von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft herausgegebene Merkblatt "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" ausgehändigt. Schriftliches Aufklärungsmaterial von der Beklagten erhielten die Kläger nicht. 9 10 Als Vergütung der D ist in den Geschäftsbesorgungsverträgen für jeden gehandelten Kontrakt eine Roundturn-Kommission von 125 $, von denen bis zu 101 $ A zustehen und der Rest bei dem kontoführenden Institut verbleiben sollten und eine Managementgebühr von 10% festgelegt. 11 Auf Veranlassung von A eröffnete die Beklagte für die Kläger zu 1. bis 3. die Transaktionskonten Nr. 7 BL-398046, 34K-153608 sowie 7BL-397675. 12 Zuvor hatten die Kläger die von der Beklagten als Anlagen B6 bis B7 in Kopie exemplarisch vorgelegten Kontoführungsverträge unterzeichnet. Hierin gab der Kläger zu 2. an, über 30 Jahre Anlageerfahrung für den Bereich von Stocks/Bonds zu verfügen (Anlage B7). Das in englischer Sprache verfasste Schriftstück enthält auf seinen auf der Rückseite abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B8) den Hinweis, dass die Beklagte keine Beratung oder Kontrolle durchzuführen habe, sondern allein die Optionsgeschäfte abwickle. Ferner enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schiedsgerichtsabrede. 13 Mit Abschluss der Kontoführungsverträge erhielten die Kläger zudem eine als Anlage B9 vorgelegte, gleichfalls in englischer Sprache verfasste Offenlegungserklärung. 14 Auf ihre bei der Beklagten eingerichteten Transaktionskonten zahlten der Kläger zu 1. zwischen dem 03. September 2002 und dem 08. Juni 2004 € 47.270,00, der Kläger zu 2. zwischen dem 12. Juli 2004 und dem 13. September 2004 € 17.100,00 und der Kläger zu 3. zwischen dem 16. Juni 2002 und dem 13. April 2005 € 25.205,00 ein. 15 An der Vermittlung der hiermit durchzuführenden Optionsgeschäfte und einer damit korrespondierenden Beratung war die Beklagte nicht beteiligt. Auch bot sie den Klägern selbst keine Optionsgeschäfte an, sondern führte lediglich die von A über die Streitverkündete und die Streithelferin an sie herangetragenen Geschäfte aus, welche sie auf den Transaktionskonten verbuchte. Die Kontoauszüge übersandte sie im Auftrag der Streitverkündeten und der Streithelferin an die Kläger, alle drei Monate fügte sie ihnen ein in englischer Sprache verfasstes Merkblatt (Anlage B10) bei. 16 Die Kläger behaupten, sie seien von A nicht über die Risiken von Börsentermingeschäften belehrt worden. Entsprechende Belehrungen hättten auch durch die Beklagte, die Streitverkündete und die Streithelferin erfolgen müssen. 17 Die von der Beklagten und A für die Terminkontrakte auf der Grundlage einer Kick-Back-Vereinbarung vereinnahmten Kommissionen seien überhöht gewesen. Hierbei hätten die Beklagte und A in Schädigungsabsicht zusammengewirkt, indem sie Gebührenschinderei (Churning) betrieben hätten. Infolge dessen seien 44,74%, 73,57% bzw.42,75% ihrer Einlagen durch Kommissionen verbraucht worden. 18 Den Anlageverlust habe die Beklagte ihnen schließlich auch deshalb zu ersetzen, weil sie für den bundesdeutschen Kapitalmarkt nicht nach § 32 KWG zugelassen sei und daher keine Finanzdienstleistungen habe durchführen dürfen. 19 Die Kläger beantragen, 20 die Beklagte zu verurteilen, 21 1. 22 an den Kläger zu 1. € 37.048,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.300,00 vom 04. September bis zum 25. Oktober 2002, aus € 6.490,00 vom 26. Oktober bis zum 18. November 2002, aus € 11.490,00 vom 19. November 2002 bis zum 04. Februar 2003, aus € 21.490,00 vom 05. Februar bis zum 20. März 2003, aus € 27.990,00 vom 21. März bis zum 01. August 2003, aus € 31.990,00 vom 02. August bis zum 12. September 2003, aus € 36.990,00 vom 13. September bis zum 19. Dezember 2003, aus € 40.990,00 20. Dezember 2003 bis zum 08. Juni 2004, aus € 48.270,00 vom 09. Juni 2004 bis zum 09. Februar 2006 und aus € 37.048,00 seit dem 10. Februar 2006 sowie € 691,71 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen; 23 2. 24 an den Kläger zu 2. € 12.259,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.000,00 vom 13. Juni bis zum 13. September 2004, aus € 17.100,00 vom 14. September bis zum 18. Dezember 2004 und aus € 12.259,95 seit dem 19. Dezember 2004 sowie € 469,22 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen; 25 3. 26 an den Kläger zu 3. € 25.205,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.000,00 vom 12. Juni bis zum 29. August 2002, aus € 9.205,00 vom 30. August bis zum 29. Oktober 2002, aus € 19.205,00 vom 30. Oktober 2002 bis zum 13. April 2005 und aus € 25.205,00 seit dem 14. April 2005 sowie 671,06 an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. 27 28 Die Beklagte und die Streithelferin (letztere gegenüber dem Kläger zu 2.) beantragen, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beklagte erhebt die Rüge der internationalen Entscheidungsunzuständigkeit deutscher Gerichte und die Schiedsgerichtseinrede. 31 Zur Sache wendet sie ein, sie sei als Depot und Clearingstelle kein Anbieter von Wertpapiergeschäften, sondern stelle lediglich eine elektronische Handelsplattform für die Abwicklung bereits vereinbarter Terminskontrakte zur Verfügung. Die Verträge zwischen A und deren Kunden seien ihr nicht bekannt gewesen. Ihre Geschäftsbeziehung zu den Klägern habe sich allein auf die Kontoführung beschränkt. 32 Von der Streitverkündeten habe sie - wie in dem Verrechnungsabkommen vereinbart - lediglich 0,75 $ für jeden gehandelten Kontrakt und eine Verrechnungsgebühr von 17,00 $ erhalten. Die Streithelferin habe für jeden gehandelten Kontrakt an sie 1,00 $, eine Verrechnungsgebühr von 12,00 $ und eine Bestätigungsgebühr von 2,00 $ gezahlt. Die Kontoführung sei für die Kläger ohne Kosten gewesen. 33 Hilfsweise macht die Beklagte geltend, den Klägern treffe an den von ihnen ersetzt verlangten Schäden ein Mitverschulden, weil sie die Terminskontrakte in Kenntnis der hierfür von A berechneten Gebühren hätten durchführen lassen und die Optionen zu spät veräußert hätten. 34 35 Die Streithelferin schließlich vertieft das Vorbringen der Beklagten. 36 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 I. 39 Die Klage ist zulässig. 40 1. 41 Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17. August 2007 - I-16 U 258/06 - zutreffend ausgeführt hat, folgt die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte entgegen dem Vorbringen der Beklagten aus einer entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO. 42 Der § 32 ZPO setzt voraus, dass der Kläger seine Klage aus einer unerlaubten Handlung herleitet, was den Vortrag eines materiellen Anspruchs aus einer unerlaubten Handlung verlangt (BGH, NJW 2003, 828). 43 So liegt der Fall hier. 44 Nach dem für die Vorausstzungen des § 32 ZPO zugrundezulegenden Klagevorbringen soll die Beklagte die Kläger in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise unter anderem dadurch geschädigt haben, dass sie mit A Provisionsrückvergütungen (Kick-Backs) vereinbart und Spesenschinderei (Churning) durchgeführt hat. Ob diese Vorwürfe zutreffen, ist allein eine Frage der Begründetheit. 45 Begehungsort für deliktische Handlungen kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der vorgeworfenen Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut - hier das Vermögen der Kläger - eingegriffen worden ist (BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 ZPO, Rz. 16). 46 Hiervon ausgehend ist das Landgericht Düsseldorf sowohl international wie auch örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil nach dem insoweit maßgebenden Klagevorbringen, die Kläger durch eine Beteiligung der Beklagten an unerlaubten Handlungen der vormals in Düsseldorf geschäftstätigen A zu Schaden gekommen sein wollen. Denn von Düsseldorf aus sollen die Kläger von A für Börsentermingeschäfte telefonisch angeworben, betreut und zu den später verlustträchtigen Terminkontrakten veranlasst worden sein. 47 Die Begründung der internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO hat allerdings zur Folge, dass die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist (BGH, NJW 2003, 828, 830; BGH, NJW 1996, 1411, 1413). 48 2. 49 Der vorliegenden Klage steht die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgedungene Schiedsabrede nicht entgegen. 50 Nach Artikel V des UN-Übereinkommes über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und 2 setzt ein Schiedsvertrag eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder einen auf eine Schiedsabrede bezogenen Schriftwechsel voraus. Eine so verstandene Übereinkunft liegt zwischen den Parteien nicht vor. Zwar sind auf der Rückseite der mit den Klägern abgeschlossenen Kontoführungsverträge (Anlagen B6 und B7) die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B8) abgedruckt, nach denen unter anderem alle Streitigkeiten hinsichtlich der bei der Beklagten geführten Transaktionskonten dem Recht des Staates New York und der Schiedsgerichtsbarkeit der C bzw. anderer amerikanischer Wertpapierbörsen unterworfen sein sollen. Die Kontoführungsverträge sind indes nur von den Klägern, nicht aber von der Beklagten unterzeichnet. Zur Frage der Schiedsabrede zwischen ihnen gewechselte Korrespondenz haben die Parteien nicht dargetan. Solche Korrespondenz lässt sich auch im übrigen nicht ersehen. 51 Nichts anderes ergibt sich aus deutschem Recht (Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 in Verbindung mit §§ 1031 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 ZPO). 52 Entgegen der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthaltenen Rechtswahl ist für die Form der Schiedsabrede das Recht des Staates New York nicht anzuwenden, Art. 29 Abs. 3 EGBGB. 53 Dem steht der Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB nicht entgegen, weil von diesem Ausnahmetatbestand solche Vereinbarungen mit ausländischen Terminbrokern nicht erfasst werden, die ihre Dienstleistungen auch in einem anderen Staat erbringen können, in dem der Verbraucher - folglich die Kläger - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 26 EGBGB, Rz. 2). Demnach greift der Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB hier nicht ein, weil die Beklagte bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht auf die USA beschränkt war, sonder nach dem maßgeblichen Verrechnungsabkommen, das keinerlei Einschränkungen vorsah, auch an Börsen in anderen Staaten Geschäfte vornehmen konnte. Dass sie hierbei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht über die nach § 32 KWG gebotene Zulassung verfügte, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. 54 II. 55 Die Klage ist indes unbegründet. 56 1. 57 Auf den vorliegenden Fall ist deutsches Recht anzuwenden. 58 Nach § 40 EGBGB sind deliktsrechtliche Ansprüche nach dem Tatortrecht zu beurteilen. Die Tatortregel besagt, dass Voraussetzungen, Inhalt und Umfang von Ansprüchen sich nach dem Recht des Staates bemessen, in dem der haftungsbegründende Tatbestand verwirklicht worden ist. Hiernach findet auf den Streitfall deutsches Recht Anwendung, weil die Kläger der Beklagten eine Beteiligung an unerlaubten Handlungen der ehemals in Deutschland geschäftstätigen A vorwerfen, folglich neben dem Erfolgs- auch der Begehungsort in Deutschland liegt. 59 2. 60 Hiervon ausgehend ist die Beklagte den Klägern nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG zum Schadensersatz verpflichtet. 61 Denn allein aus dem von A veranlassten Auftrag, Börsentermingeschäfte durchzuführen, folgt keine Verpflichtung der Beklagten, die Kläger über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG aufzuklären. 62 Wenn nämlich ein Kunde - wie hier die Kläger - ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen - hier A - das seinerseits nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zur Risikoaufklärung verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften beauftragt und ihm Kontovollmacht erteilt, so ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Risikobelehrung verpflichtet. Denn bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich allein das kundennähere Unternehmen - hier also A - zur Befragung und Aufklärung verpflichtet. Wird der Anlegen durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertreten, kommt es nämlich nicht auf dessen Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften an, sondern auf die des Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGHZ 147, 343, 353). 63 2. 64 Die Kläger können die Beklagten auch nicht nach §§ 826, 830 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. 65 Denn die hierfür vortrags- und beweispflichtigen Kläger haben eine Beteiligung der Beklagten an unerlaubten Handlungen von A nicht hinreichend dargetan. Es lässt sich nicht einsehen, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken von A hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit A im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen genommen hat. Zwischen der Beklagten und A bestand kein Rahmenvertrag, nach dem A der Beklagten Anleger zum Zwecke der Eröffnung eines Aktienkontos vermitteln sollte. 66 Als haftungsbegründende Beihilfehandlung der Beklagten kommt eine mit A verabredete Kick-Back-Vereinbarung nicht in Betracht. Eine solche Rückvergütungsabrede liegt vor, wenn dem Anlageberater oder -ver-mittler ein Teil der Provisionen und Depotgebühren zurückfliesen soll, welche die depotführende Bank von einem ihr zugeführten Kunden erhält. Zwar regelt der Preisaushang gemäß Ziffer 4 der zwischen den Klägern und A abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge, dass das kontoführende Institut, folglich die Beklagte, für jeden Optionskontrakt eine Kommission erhebt, von der an Anteil bei dem kontoführenden Institut verbleibt, der überwiegende Anteil jedoch A gutgebracht wird. Allerdings haben die hierzu beweispflichtigen Kläger nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis von dieser von A ausgedungenen Abrede hatte und sie von der Beklagten tatsächlich umgesetzt worden ist. Auch lässt sich nicht ersehen, dass die Beklagte an den Provisionen teilgehabt hat. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte an den von A mit den Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen nicht beteiligt war. In welcher Weise die Beklagte gleichwohl vom Inhalt dieser Verträge Kenntnis erhalten haben soll, haben die Kläger nicht dargetan. Schon von daher lässt sich nicht ersehen, ob die Beklagte an den Kommissionen partizipiert hat. Gegen eine entsprechende Beteiligung der Beklagten spricht der Inhalt der von ihr mit der Streitverkündten und der Streithelferin abgeschlossenen Verrechnungsabkommens (Anlagen B3 und B4). Dessen Ziffer 18.1 schreibt vor, dass die Beklagte von den Kunden die Provisionen, Aufpreise und sonstigen Gebühren oder Kosten einzieht, welche die Streitverkündete beziehingsweise die Streithelferin für die jeweiligen Wertpapiertransaktionen anweist. Nach Ziffer 18.3 des mit der Streithelferin abgeschlossenen Verrechnungsabkommens (Anlage B4) zieht die Beklagte als Vergütung für diese Dienstleistungen von den genannten Kosten die Beträge ab, die in der Preisliste Anhang A festgesetzt sind. Hiernach besaß die Beklagte gegen die Kläger weder einen eigenen Gebührenanspruch, noch stellte sie den Kunden eigene Gebühren in Rechnung. Eine Rückvergütungsvereinbarung sieht das Verrechnungsabkommen nicht vor. Da der Inhalt dieses Abkommens den Abreden in den von A mit den Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge widerspricht, vermögen die Kläger allein durch die Vorlage der zuletzt genannten Vereinbarungen das Bestehen einer Rückvergütungsabrede nicht nachzuweisen. 67 Die Beklagte ist den Klägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an einer durch A betriebenen Spesenschinderei (Churning) zum Schadensersatz verpflichtet. 68 Denn die Kläger haben diesen Vorwurf nicht hinreichend dargetan. Indizien, die auf eine Spesenschinderei hindeuten könnten, haben sie nicht ausreichend vorgetragen. Allein ihr Vorbringen, dass ein hoher Prozentsatz ihrer Einlagen für Provisionen und Spesen verbraucht worden sei, rechtfertigt den Vorwurf nicht. Denn es gibt keine verbindlichen Werte, ab wann eine Spesenschinderei anzunehmen ist. Die Sittenwidrigkeit einer von Provisionsinteressen getragenen schädigenden Einflussnahme auf das Anlageverhalten eines Kapitalanlegers folgt allein aus der Motivation des Anlageberaters oder -verwalters, der die Gewinninteressen des Anlegers außer Acht lässt, nicht aber aus dem Überschreiten von Grenzwerten. 69 Indizien für eine so verstandene Motivation haben die Kläger nicht schlüssig dargetan. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, ob und warum ein hoher Anteil der durchgeführten Transaktionen wirtschaftlich sinnlos, oder nur kurzfristig und ohne erkennbare Handelsstrategie durchgeführt worden sein soll. Dies lässt sich auch im übrigen nicht erkennen. 70 3. 71 Die Beklagte ist den Klägern schließlich auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zum Schadensersatz verpflichtet. 72 Der § 32 Abs. 1 S. 1 KWG besagt, dass derjenige einer schriftlichen Erlaubnis bedarf, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 73 Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte nicht zu, weil die Kläger nicht dargetan haben und es auch im übrigen nicht einzusehen ist, dass die Beklagte auf dem deutschen Markt mit Finanzdienstleistungen tätig ist. 74 III. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 76 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. 77 IV. 78 Der Streitwert wird auf € 74.512,95 festgesetzt. 79