Der Antragsgegnerin wird untersagt, für Kraftfahrzeugmotoren die Kenn- zeichnung TDI zu benutzen, und zwar auch in den Formen neue TDI 16 V Triebwerke, 2,0 l TDI 16 V Aggregat, 2,2 l TDI 16 V, 2,0 TDI 16 V oder TDI 16 V ECOTEC, insbesondere Kraftfahrzeuge als Opel TDI 16 V VECTRA TDI 16 V SINTRA TDI 16 V oder OMEGA TDI 16 V zu bezeichnen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot wird der Antragsgegnerin ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. T a t b e s t a n d : Die Antragstellerin ist Inhaberin der mit Unionspriorität vom 17. November 1994 für Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile (soweit in Klasse 12 enthalten) eingetragenen Wortmarke 395 06 096 "TDI". Sie ist ferner von der ihr konzerngebundenen Volkswagen AG ermächtigt, deren entsprechende Wortmarke 29 11 528 "TDI" geltend zu machen. Wegen Verletzung dieser Zeichenrechte nimmt sie die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin verwendet die Marke TDI seit 1989 zur Bezeichnung von Dieselmotoren und mit solchen Motoren ausgerüsteten Kraftfahrzeugen. Es handelt sich hierbei um Turbodiesel mit Direkteinspritzung, bei denen nicht wie bei dem herkömmlich bei Pkw eingesetzten Dieselmotor der Kraftstoff in eine Vor- oder Wirbelkammer eingespritzt wird und sich dort entzündet, sondern direkt in den Brennraum eingespritzt wird, wobei zur Vermeidung der damit verbundenen "harten" Verbrennung zweistufig gearbeitet wird, indem für den Vorhub nur eine kleine Menge Diesel eingebracht wird, die so eingespritzt und aufbereitet wird, dass für den folgenden Haupthub ein geringerer Zündverzug und damit ein niedriger Druckanstieg im Zylinder entsteht. Die Antragstellerin hat sie 1990 mehr als 260.000 Fahrzeuge, die Volkswagen AG hat seit 1993 mehr als 350.000 Fahrzeuge mit TDI-Motoren in Deutschland auf den Markt gebracht. Die TDI-Motoren, die sich durch gute Fahrleistungen und geringen Verbrauch auszeichnen, und die mit diesen ausgestatteten Kraftfahrzeuge wurden von der Antragstellerin, aber auch von VW umfangreich beworben und waren Gegenstand zahlreicher Presseveröffentlichungen, insbesondere der Erörterung in Automobilzeitschriften; wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und die mit dieser vorgelegten Anlagen Ast. 4 bis 19b verwiesen. Eine demoskopische Umfrage des Instituts Infratest Burke im August 1996 (Anlage Ast. 20) ergab, dass 65 % der Pkw-Fahrer die "Zusatzbezeichnung TDI" für Pkw bekannt war. 22 % ordneten die Bezeichnung einem bestimmten Unternehmen zu, während 37 % meinten, sie werden von mehreren unterschiedlichen Unternehmen verwendet, worunter wiederum 8 % verschiedene Hersteller eines Gesamtkonzerns verstanden. Von den erwähnten 22 % nannten 18 % namentlich Audi, VW und/oder VAG, von den erwähnten 37 % waren es 31 % (gefolgt von Mercedes 10 %; alle Prozentsätze bezogen auf die Gesamtheit der befragten Pkw-Fahrer). Außer von der Antragstellerin und VW sowie den zum VW-Konzern gehörenden Automobilherstellern Seat und Skoda wird die Bezeichnung TDI auch von Volvo sowie von Ford – für das Fahrzeug "Galaxy" – für Kraftfahrzeuge verwendet, die mit den VW gelieferten Turbodieselmotoren ausgerüstet sind. Für Geländefahrzeuge wird "TDI" ferner von Rover verwendet; hierüber ist mit dem Hersteller der Abschluss eines Lizenzvertrages in Aussicht genommen. Benutzungen oder angekündigten Benutzungen der Bezeichnung TDI durch Fiat, Nissan, Honda und Mazda ist die Antragstellerin jeweils entgegengetreten; die Hersteller haben zugesagt, - gegebenenfalls nach Aufbrauchfristen – zu anderen Bezeichnungen überzugehen. Kürzlich ist ferner von Ford der Transporter "Transit" unter Herausstellung der Bezeichnung TDI für den Motor beworben worden; auf die Beanstandung der Antragstellerin hat die Ford-Werke AG erklärt, diese Werbung einzustellen. Die Antragsgegnerin hat erstmals im August 1994 und bis zum Herbst 1996 ein Geländefahrzeug unter der Bezeichnung "FRONTERA TDI" angeboten. Die Antragstellerin beanstandete dies im April 1996 unter Hinweis auf ihre Markenrechte. Die Antragsgegnerin reagierte auf diese Beanstandung gegenüber der Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin stattete Pkw mit Turbodieselmotoren mit Direkteinspritzung aus, die sie – jedenfalls bislang – DI-Triebwerke nennt (z.B. DI 16V-Ecotec-Motor; Anlage Ast. 21). Anläßlich der Automobilausstellung IAA im September 1997 in Frankfurt am Main hat sie "neue TDI 16V-Triebwerke" ab Herbst angekündigt. Sie bezeichnet einen Turbodieselmotor mit zusätzlichem Ladeluftkühler (Intercooler) als "TDI 16 V ECOTECV" (Anlage Ast. 31) und Fahrzeuge mit entsprechenden Motoren etwa als OMEGA TDI 16V oder VECTRA TDI 16V (Anlage AG 9). Die Antragstellerin sieht hierdurch ihre Markenrechte verletzt. Sie stellt sinngemäß den aus der Urteilsformel ersichtlichen Antrag. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Verfügungsantrags. Sie hat mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 1997 beim Deutschen Patentamt beantragt, die Marken TDI der Antragstellerin und der Volkswagen AG zu löschen, da die Buchstabenfolge TDI die erkennbare, weiterhin bekannte und von Wettbewerbern benutzte Abkürzung für " T urbo D iesel I njection" und damit eine bedeutsame Beschaffenheitsangabe für Kraftfahrzeuge sei, die mit einer bestimmten Art Motor, vornehmlich mit einem Turbodieselmotor mit Direkteinspritzung, ausgestattet seien. Aus demselben Grunde stelle, so meint die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten von Professor Dr. Otto Teplitzky, die Verwendung der gängigen Typenbezeichnung TDI keine Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin dar, schon gar nicht, wenn diese beschreibende Angabe mit Bezeichnung wie "OMEGA" oder "VECTRA" verbunden werde. Zudem fehle dem Verfügungsbegehren die Dringlichkeit, da die Antragstellerin gegen die Verwendung der Bezeichnung "FRONTERA TDI" nichts unternommen habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin hilfsweise um die Einräumung einer Aufbrauchfrist nachgesucht; auf den Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 wird verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Antragstellerin hat eine Verletzung ihrer Markenrechte glaubhaft gemacht, die den Erlass der begehrten gerichtlichen Anordnung notwendig macht. I. Der Antragstellerin steht nach § 14 Abs. 5 MarkenG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Verwendung der Bezeichnung TDI durch die Antragsgegnerin begründet – soweit sie nicht sogar als Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens zu werten ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) – in sämtlichen von der Antragstellern beanstandeten und in der Urteilsformel im Einzelnen genannten Varianten die Gefahr von Verwechselungen mit der geschützten Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und ist auch nicht durch § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. 1. Die Marke TDI verfügt über normale Kennzeichnungskraft. Sie ist zwar ursprünglich nur in geringem Maße kennzeichnungskräftig, jedoch durch umfangreiche Benutzung und intensive Werbung jedenfalls zu normaler Kennzeichnungskraft erstarkt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann nicht gesagt werden, der Marke TDI fehle jede Unterscheidungskraft (weshalb sie auch zu Unrecht eingetragen worden sei). Sie stellt nämlich keine ohne weiteres erkennbare Abkürzung einer beschreibenden Angabe – der Angabe Turbo Diesel Injection – dar. Der Begriff Turbo Diesel Injection ergibt keinen technischen Sinn. Jeder Dieselmotor ist ein "Einspritzer". Die Motoren, die die Parteien als TDI-Motoren bezeichnen, sind nicht durch die Kraftstoffeinspritzung, sondern durch die Direkteinspritzung gekennzeichnet. Deswegen ist auch in den von den Parteien in großer Zahl vorgelegten druckschriftlichen Unterlagen, seien es Werbeschriften der Antragstellerin, seien es redaktionelle Beiträge aus Automobilzeitschriften, soweit erkennbar nirgendwo von Turbo Diesel Injection die Rede, sondern immer nur von Turbodiesel-Direkteinspritzern oder ähnlichem. Für einen anderen Sprachgebrauch zeigt auch die Antragsgegnerin kein einziges Beispiel auf, und das gilt sogar für die von ihr selbst verwendete Terminologie. Denn die Antragsgegnerin bezeichnet ihre Direkteinspritzer-Turbodiesel als DI-Triebwerke und hat nach ihrem eigenen Vortrag "TDI" für solche Direkteinspritzer in Gebrauch genommen, die zusätzlich über einen Ladeluftkühler verfügen. In der Logik dieses technischen Sachverhalts läge es, den Buchstaben I für Intercooler zu verwenden, wie dies in der als Anlage AG 11 vorgelegten Ford-Anzeige geschieht, in der der vorgestellte "TDI-Motor" als " T urbo-Diesel- D irekteinspritzer mit I ntercooler" erläutert wird (Unterstreichungen hinzugefügt); zu der von der Antragsgegnerin vertretenen Interpretation von TDI als Turbo Diesel Injection paßt ihre eigene Bezeichnungsweise hingegen nicht. Richtig an der Argumentation der Antragsgegnerin ist, dass in Presseveröffentlichungen die Buchstabenfolge TDI zuweilen als Kurzbezeichnung für Direkteinspritzerdiesel verwendet wird, so wenn z.B. in der als Anlage AG 13 überreichten Veröffentlichung ein von Renault als 1,9-dTi-Motor bezeichnetes Triebwerk mit dem Satz angekündigt wird: "Auch bei Renault gibt es jetzt einen TDI". Das besagt aber nicht, dass TDI für Turbo Diesel Injection stünde, sondern zeigt nur, dass die von der Antragstellerin und von VW eingeführte und stark beachtete Bezeichnung des Audi- und VW-Direkteinspritzers für die mit dieser Marke bezeichnete Ware selbst genommen wird, wie dies gerade bei starken und bekannten Marken zuweilen geschieht. In diesem Sinne verwendet auch die Antragstellerin selbst ihre Marke, wenn sie vom TDI-Motor spricht und damit Marke und Produkt identifiziert. Weil es indessen möglich erscheint (obwohl die Antragsgegnerin dies noch in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 nachdrücklich in Abrede stellt), die Buchstabenfolge TDI auf die Sachangaben Turbo und Direct Injection zurückzuführen, wird der Marke von Hause aus nur schwache Kennzeichnungskraft zuzubilligen sein. Diese Schwäche ist jedoch dadurch überwunden worden, dass die Antragstellerin und VW die Bezeichnung umfangreich im Markt verwendet und beworben haben und der "TDI-Motor" wegen seines bei Markteinführung einen deutlichen technischen Fortschritt darstellenden Fahrverhaltens und seines niedrigen Kraftstoffverbrauchs starke Beachtung in der Fachpresse und bei der interessierten Öffentlichkeit gefunden hat. Die Werbeaufwendungen hat die Antragstellerin unwidersprochen mit mehr als 40 Millionen DM für Audi und mehr als 33 Millionen DM für VW beziffert. Für die Resonanz sei beispielhaft der mit dem Anlagenkonvolut Ast 19b überreichte Artikel in "auto motor sport" 24/96 genannt, in dem es u.a. heißt, dass Audi und VW den Markt in extrem sparsamen Direkteinspritzer-Turbodiesel im Alleingang vier Jahre lang beherrscht hätten. Den dadurch erreichten Bekanntheitsgrad spiegelt das Ergebnis der von der Antragstellerin vorgelegten Umfrage wieder, die ausweist, dass nicht nur von 59 % der Befragten aus "PKW-Haushalten" (d.h. solcher Befragten, in deren Haushalt ein Pkw zur Verfügung steht) und von 65 % der Pkw-Fahrer die Bezeichnung TDI als bekannt bezeichnet wurde, sondern diese Bezeichnung auch von einem sehr beachtlichen Teil, nämlich fast der Hälfte (49 %) der Pkw-Fahrer richtig der Antragstellerin und/oder ihr konzernverbundenen Unternehmen zugeordnet wurde, während die nächstfolgende (falsche) namentliche Zuordnung zu Mercedes (Daimler Benz) nur von 11 % vorgenommen wurde. 2. Selbst bei angenommener (fortbestehender) Kennzeichnungsschwäche begründet die Verwendung der Bezeichnung TDI durch die Antragsgegnerin Verwechslungsgefahr. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einen markenmäßigen (kennzeichenmäßigen) Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung voraussetzt. Denn der Gebrauch der Bezeichnung TDI durch die Antragsgegnerin ist jedenfalls als kennzeichenmäßig zu werten. Der Begriff der kennzeichenmäßigen Verwendung ist im Interesse eines umfassenden Zeichenschutzes weit zu fassen (BGH, GRUR 1991, 609 – SL); es genügt die objektive Möglichkeit, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware. Ist dem Verkehr bekannt, dass eine Bezeichnung als Herkunfts- oder Unternehmenshinweis bereits verwendet wird, ist er geneigt, auch in deren (verwechslungsfähiger) Benutzung durch Dritte einen kennzeichenmäßigen Gebrauch zu sehen (BGH, GRUR 1995, 156 – Garant-Möbel). Die Anbringung einer Bezeichnung unmittelbar auf der Ware oder ihrer Verpackung spricht dabei – jedenfalls dann, wenn sie in irgendwie hervorgehobener Form nach Art einer Marke erfolgt – grundsätzlich für eine kennzeichenmäßige Benutzung (BGH, GRUR 1993, 972 – SANA/SCHOSANA). Selbst rein warenbeschreibende Bezeichnungen können die Funktion eines Herkunftsnachweises gewinnen, wenn sie unmittelbar auf der Ware angebracht oder gar herausgestellt werden (BGH, GRUR 1991, 6098 – SL). Daher liegt es nahe, dass zumindest derjenige, jedenfalls nicht unerhebliche Teil des Verkehrs, dem die Bezeichnung TDI bereits vor Audi- oder VW-Fahrzeugen bekannt ist, hierin einen Hinweis auf die Herkunft des so bezeichneten Dieselmotors sieht. Dieser Herkunftshinweis ist auch mit der Gefahr der Verwechslung mit der geschützten Marke verbunden. Das gilt zum einen, soweit die Antragsgegnerin TDI lediglich mit technischen Angaben wie "16 V", "16V-Triebwerk", "2,0 l 16 V Aggregat" und dergleichen kombiniert, die ersichtlich nicht als zusätzlicher Herkunftshinweis taugen und daher die angegriffenen Bezeichnungen nicht (mit)prägen können, und ebenso für die Variante "TDI 16V ECOTEC", bei der "ECOTEC" wie bei anderen von der Antragsgegnerin angebotenen Motorenbezeichnungen (auch von Benzinern) als – durch den technisch-beschreibenden Hinweis auf die 16 Ventile – von dem Zeichen TDI getrennter Zusatz benutzt wird. Das gilt aber auch, soweit die Bezeichnung TDI (TDI 16V) zusammen mit – mindestens normal kennzeichnungskräftigen – Fahrzeugbezeichnungen wie OMEGA oder VECTRA verwendet wird. Denn diese Bezeichnungen kennzeichnen einen bestimmten Fahrzeugtyp, nicht seinen Motor. Bezeichnungen wie OMEGA und VECTRA werden von der Antragsgegnerin wie von anderen Fahrzeugherstellern für bestimmte Baureihen von Fahrzeugen verwendet, die regelmäßig und so auch hier mit verschiedenen Motoren ausgeliefert werden. Als Hinweis auf die Herkunft des Motors kommt daher allein TDI in Betracht. Nicht anders als in denjenigen Fällen, in denen Hersteller wie Volvo oder Ford die Bezeichnung TDI bei Fahrzeugen verwenden, die mit von der Antragstellerin oder VW gelieferten Dieselmotoren ausgerüstet sind, wird daher ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, wenn ihm etwa die Bezeichnung OMEGA TDI begegnet, annehmen, dass der betreffende "Omega" mit einem TDI-Motor der Antragstellerin ausgestattet sei. Die Kammer tritt daher mit der vorstehenden Beurteilung nicht in Widerspruch zu der feststehenden Rechtsprechung, nach der – auch nach dem MarkenG – zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen und es nicht zulässig ist, ein Element aus einer Gesamtbezeichnung herauszugreifen und dieses allein mit einem anderen Zeichen auf seine Identität oder Ähnlichkeit zu prüfen (statt aller BGH, GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze). Es bedarf auch nicht des Rückgriffs auf den Grundsatz, dass einem Zeichenbestandteil deshalb eine den Gesamteindruck prägende Kraft zukommen kann, weil der andere Bestandteil in der Sicht des Verkehrs in seiner Bedeutung als Produktbezeichnung nicht sonderlich ins Gewicht fällt, dass insbesondere eine bloße Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, GRUR 1996, 404 – BLENDAX PEP; GRUR 1996, 774 – falke-run/LE RUN). Am nächsten kommt dem Streitfall noch die Konstellation, bei der ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Zeichen ein für die Markeninhaberin durchgesetztes und als Stammbestandteil für eine ganze Zeichenserie verwendetes Element enthält, das in der Sicht des Verkehrs – ähnlich wie die Angabe des Herstellernamens – als Produktbezeichnung weniger bedeutsam ist, so dass der Gesamteindruck der Marke von dem verbleibenden Bestandteil geprägt wird (BGH, GRUR 1996, 977 – DRANO/P 3-drano). Anders als auch in dem letztgenannten Fall geht es jedoch nicht einmal um eine einheitliche Kennzeichnung für ein einheitliches Produkt, sondern – wie dargelegt – um die Fahrzeugkennzeichnung andererseits und die Motorkennzeichnung andererseits, denn der Endverbraucher ist es gewohnt, dass Kraftfahrzeuge mit räumlich mehr oder weniger zusammengerückten Kennzeichen versehen werden, die (gegebenenfalls neben der Herstellerangabe) einerseits den Fahrzeugtyp selbst bezeichnen, andererseits aber dessen Triebwerk näher charakterisieren, das wiederum gegebenenfalls in unterschiedlichen Fahrzeugtypen Verwendung finden kann. 3. Die Benutzung des Zeichens TDI ist der Antragsgegnerin auch nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG gestattet. Denn die Benutzung ist, da die Buchstabenfolge nicht als Abkürzung einer beschreibenden Angabe zu verstehen ist, keinesfalls als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware notwendig. II. Zur Abwendung der Antragstellerin drohender wesentlicher Nachteile ist der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlich (§ 940 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer wird der Verfügungsgrund in Kennzeichenstreitsachen nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 25 UWG vermutet. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf kennzeichenrechtliche Ansprüche war schon unter der Geltung des Warenzeichengesetzes anerkannt; das MarkenG hat hieran nichts geändert (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 25 UWG Rdn. 5). Im Übrigen bestünde auch dann ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO, wenn man die Dringlichkeitsvermutung, einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Mai 1997 (20 U 38/97) folgend, nicht anwenden wollte. Denn bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ist ein dem Antragsteller drohender wesentlicher Nachteil in der Regel schon darin zu sehen, dass der Unterlassungsanspruch für einen bestimmten Zeitraum faktisch verloren geht, wenn er nicht alsbald durchgesetzt werden kann. Wegen der Schwierigkeit, einen durch eine Schutzrechtsverletzung entstandenen Schaden belegen und beziffern zu können, ist der Schadensersatzanspruch hierfür regelmäßig nur ein unzulänglicher Ersatz. Die Unterlassungsverfügung kann daher, wenn der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist, im allgemeinen nur versagt werden, wenn ein dem Interesse des Antragstellers zumindest gleichwertiges Interesse des Antragsgegners entgegensteht (Kammer, Urteil vom 24. Juni 1997, 4 0 408/96, Entscheidungen 1997, 100 – Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung). Auch im Streitfall gebietet das überwiegende schutzwürdige Interesse der Antragstellerin die Sicherung ihrer Rechte im Verfügungsverfahren. Müßte nämlich die Antragstellerin einstweiligen hinnehmen, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung TDI verwendet, bestünde in Anbetracht der Markstellung der Antragsgegnerin die Gefahr, dass beim Publikum die Zuordnung der Marke zur Antragstellerin und die besondere Wertschätzung, die dem so bezeichneten Produkt der Antragstellerin entgegengebracht wird, verlorengeht und der Eindruck entsteht, TDI-Motoren gebe es von verschiedenen Herstellern. Zudem wäre es der Antragstellerin, die bislang den Versuchen anderer Hersteller, die Bezeichnung TDI zu verwenden, erfolgreich entgegengetreten ist, nur noch schwer möglich, die Marke TDI gegenüber solchen Bestrebungen weiterhin in dieser Weise außergerichtlich zu verteidigen, wenn Dritte darauf verweisen könnten, die Bezeichnung TDI werde auch von der Antragsgegnerin benutzt. Demgegenüber muss das Interesse der Antragsgegnerin, die bewußt eine zugunsten der Antragstellerin markenrechtlich geschützte Bezeichnung in Benutzung genommen hat, zurücktreten. Eine andere Beurteilung könnte zwar dann angebracht sein, wenn dem von der Antragsgegnerin beim Deutschen Patentamt angebrachten Löschungsantrag hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen wäre. Aus den zu I. 1. dargelegten Gründen ist dies jedoch nicht der Fall. Schließlich ist der Verfügungsgrund auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin durch die Duldung der Bezeichnung FRONTERA TDI selbst zu erkennen gegeben hätte, dass ihr die Durchsetzung ihrer Markenrechte nicht dringlich ist. Der "FRONTERA TDI" ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nur bis zum Herbst 1996 an den Handel ausgeliefert worden. Es handelt sich somit um einen abgeschlossenen Sachverhalt, aus dem keine zwingenden Schlüsse für die Beantwortung der Frage gezogen werden können, ob die Antragstellerin hinsichtlich des jetzt zu beurteilenden Sachverhalts die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegt hat. Dieser Schluss ist vielmehr deshalb nicht angebracht, weil die Rechte der Antragstellerin durch die mit dem Verfügungsantrag beanstandeten Handlungen der Antragsgegnerin in sehr viel stärkerem Maße beeinträchtigt werden. Denn während die Antragsgegnerin seinerzeit die Bezeichnung TDI nur für ein Geländefahrzeug verwendet hat, das nicht in Konkurrenz zu einem vergleichbaren Erzeugnis der Antragstellerin stand und von dem im Jahre 1994 zwei, im Jahre 1995 2.119, im Jahre 1996 1.210 und bis Juni 1996 1.120 Fahrzeuge zugelassen wurden, das also nur in ganz geringfügigen Stückzahlen auf den Markt gelangt ist, verwendet die Antragsgegnerin nunmehr für mit den Fahrzeugen der Antragstellerin unmittelbar konkurrierende Kraftfahrzeugtypen, denen auf dem Kraftfahrzeugmarkt ein Interesse entgegengebracht wird, dass das an dem FRONTERA TDI bestehende Interesse ganz deutlich übersteigt. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin hierin eine andere Qualität der Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Belange sieht. Es ist auch nicht veranlasst, der Antragsgegnerin eine Aufbrauchfrist einzuräumen. Sie kommt im Verfügungsverfahren, wenn überhaupt, allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, weil sie prinzipiell in Widerspruch zu der sofortigen Durchsetzung des verletzten Schutzrechts steht, der die einstweilige Verfügung gerade dienen soll. Sie ist auch im Streitfall nicht angebracht, weil die Antragsgegnerin, wie bereits erwähnt, sehenden Auges eine fremde Marke in Benutzung genommen hat und zudem während des von der Anbringung des Antrags bis zur Verkündung dieser Entscheidung verstrichenen Zeitraumes von mehr als sechs Wochen Gelegenheit hatte, sich auf eine ihr nachteilige gerichtliche Entscheidung einzurichten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert beträgt 5 Millionen DM. A B C