Urteil
4a O 373/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:1206.4A.O373.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents X (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme dreier Unionsprioritäten vom 24.03.1997 am 23.03.1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 12.01.2000 und die Patenterteilung am 05.12.2001 veröffentlicht. Ursprünglich war die VTH AG Verfahrenstechnik für Heizung als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Seit dem 10.08.2006 ist die Klägerin eingetragene Inhaberin. Das Patent steht in Kraft. Gegenstand des Klagepatents ist ein mit einem Brenner ausgerüsteter Heizkessel. 3 Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt: 4 1. Mit einem Brenner ausgerüsteter Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) aufteilt, und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf (111, 111’), welcher ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flammöffnung (37, 143) aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung (17, 143) einem Flammenumlenkteil (39), 5 dadurch gekennzeichnet, dass das Flammenumlenkteil (39) derart ausgebildet ist, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und Wärmetauscher (15) umgelenkt wird, und dass die Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind. 6 Wegen der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 8, 9 und 19 wird auf die Patentschrift (Sp. 15 und 16 der Anlage K1) verwiesen. 7 Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1.1 zeigt eine schematisch vereinfachte Darstellung eines erfindungsgemäßen Heizkessels. Die Figuren 1.2 – 1.4 zeigen Varianten dieser Darstellung: Figur 1.2 einen Heizkessel mit einer durch ein Abschlussorgan (27) von der Brennkammer (17) abgetrennten Ausströmkammer (29); Figur 1.3 einen Heizkessel, bei dem der Wärmetauscher (15) die Abgaskammer (19) nicht von der Ausströmkammer (29) trennt; Figur 1.4 einen Heizkessel, der ein weiteres Abschlussorgan (27’) zur Abtrennung einer Rezirkulationskammer (33) aufweist. In Figur 2 ist schließlich der Schnitt durch eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Heizkessels dargestellt. 8 Bei der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 3) ist, handelt es sich um ein Unternehmen in der Heizungsbranche. Sie stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A “ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) Öl-Brennwert-Wandkessel, die sie auch in einem entsprechenden Prospekt bewirbt. Die nachfolgenden Abbildungen (Anlagen B6 und B7) zeigen jeweils eine Schnittdarstellung der angegriffenen Ausführungsform. 9 Der Wendelrohrwärmetauscher der angegriffenen Ausführungsform weist zwischen den einzelnen Rohrwendeln noppenartige Distanzhalteelemente auf. Dadurch entstehen Öffnungen, durch die die Verbrennungsgase durch den Wärmetauscher strömen können. Die Rückwand des Kessels wird durch eine wassergekühlte Edelstahlwand in Form eines „Klöpperbodens“ gebildet, an den sich eine zylindrische Seitenwand anschließt. 10 Die VTH Verfahrenstechnik für Heizung AG befindet sich seit April 2002 in Liquidation. Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht ist ein Herr B . Ein Herr C unterzeichnete am 31.05.2006 eine Vereinbarung mit der Klägerin, mit der alle Rechte aus dem deutschen Teil des Klagepatents einschließlich aller vor der Übertragung bereits entstandenen Rechte, insbesondere solcher aus der Verletzung des Klagepatents, auf die Klägerin übertragen werden sollten. Am 21.08.2007 erklärte Herr C erneut die Übertragung aller aus einer Verletzung des Klagepatents entstandenen Ansprüche der VTH AG gegen die Beklagten. 11 Die Klägerin behauptet, die Übertragungserklärung vom 21.08.2007 sei vom Liquidator Herrn B unterzeichnet worden. Bei ihm und Herrn C handele es sich um dieselbe Person. Beides wird von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten. 12 Die Klägerin ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent wortsinngemäß verletzt. Das Flammenumlenkteil werde bei der angegriffenen Ausführungsform durch die schalen- oder beckenförmige Ausgestaltung des Boden gebildet, deren Rand sich an den Wärmetauscher anschließe. 13 Die Klägerin behauptet, durch dieses Flammenumlenkteil würden die Flammen aus dem Brenner umgelenkt und in den Bereich zwischen Flammrohr und Wärmetauscher gelenkt. Dies ergebe sich bereits aus dem geringen Abstand von 7,5 cm zwischen Flammrohröffnung und Beckenboden. Zudem sei es aus den Abbildungen und den Filmaufnahmen (Anlage K14 und 15) ersichtlich. 14 Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, die Brennkammer werde als der Teil des Kesselraums definiert, der durch den mantelförmigen Wärmetauscher von einer Abgaskammer abgeteilt werde. Die Brennkammer reiche bei der angegriffenen Ausführungsform bis an den Rand des beckenförmigen Umlenkteils und sei auch auf der ganzen Länge mit Öffnungen für die heißen Verbrennungsgase versehen. Der Rand der beckenförmigen Ausgestaltung weise keine Ausströmöffnungen auf, damit das Umlenkteil seiner Aufgabe gerecht werden könne. 15 Die Klägerin beantragt, 16 1. die Beklagten zu verurteilen, 17 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, 18 mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil, 19 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen 20 wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind. 21 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung 22 a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 23 b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, 24 c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, 25 d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet 26 e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten den vorstehend zu 1 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden 27 wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit seit dem 05.01.2002 zu erteilen sind und 28 wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 29 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter 1 bezeichneten und in der Zeit vom 12.02.2000 bis zum 05.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 30 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1 bezeichneten, seit dem 05.01.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 31 Die Beklagten beantragen, 32 die Klage abzuweisen. 33 Die Beklagten sind der Ansicht, die Übertragung aller Rechte und Pflichten durch Herrn C sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Sie sind weiterhin der Auffassung, durch die angegriffene Ausführungsform werde der gesamte kennzeichnende Teil des Klagepatents nicht verwirklicht. 34 Die Beklagten behaupten, die Flammen aus dem Flammrohr würden den Klöpperboden nicht erreichen. Es würden daher auch keine Flammen umgelenkt, sondern nur die Verbrennungsgase. Dann handele es sich aber nicht um ein Flammenumlenkteil. Dafür fehle es ohnehin an einer „Ausbildung“ im Sinne des Klagepatents, weil es sich um einen einfachen Klöpperboden handele. 35 Die Messung der Emissionswerte durch einen unabhängigen Gutachter habe ergeben, dass die Flamme bereits vor Erreichen der Rückwand vollständig ausgebrannt sei. Auf den Aufnahmen der Klägerin sei hingegen eine Umlenkung der Flammen nicht zu sehen. Vielmehr würden die Schwaden der Verbrennungsgase beleuchtet. Diese Verbrennungsgase brächten auch die Partikel am Klöpperboden zum Glühen. Soweit der Zündvorgang abgebildet sei, handele es sich um eine Explosion, die aufgrund der kurzen Dauer mit einem patentgemäßen Zustand nicht zu vergleichen sei. 36 Im Übrigen widerspreche die Konstruktion des Heizkessels einer Flammenumlenkung. Würden die Flammen den Klöpperboden erreichen, würde die Wasserkühlung nicht ausreichen, Schäden an der Rückwand zu vermeiden. Außerdem würde die Kühlung dazu führen, dass das Öl nicht vollständig verbrennen könne und hohe CO-Abgase entstehen würden. 37 Hinsichtlich der Brennkammer sind die Beklagten der Ansicht, dass der zylindrische Bereich vor der Flammrohröffnung zur Brennkammer gehöre, auch wenn er nicht mehr vom Wärmetauscher umgeben sei. Dieser Teil sei nicht mit Durchlässen im Sinne des Klagepatents versehen. 38 Entscheidungsgründe 39 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 40 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG), Rechnungslegung und Auskunft (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG und § 242 BGB), Entschädigung (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 33 PatG) und Schadensersatz (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 9 Abs. 1 PatG). 41 Es kann dahinstehen, ob durch den Liquidator der VTH Verfahrenstechnik für Heizung AG eine wirksame Übertragungserklärung abgegeben wurde und die Klägerin aktivlegitimiert ist. Denn die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ansprüche auf Unterlassung, Entschädigung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft bestanden weder für den Zeitraum vor der Eintragung der Klägerin in das Patentregister, noch bestehen sie für den Zeitraum danach. 42 I. 43 Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 einen mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel. Die lediglich insbesondere geltend gemachten Unteransprüche 8, 9 und 19 beziehen sich auf spezielle Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Heizkessels. Aus dem Stand der Technik waren verschiedene Heizkessel bekannt. In der Patentbeschreibung wird die FR X genannt, die ein Wärmetauscherelement, ein Verfahren für die Herstellung dieses Wärmetauschers und eine entsprechende Vorrichtung für das Herstellungsverfahren zum Gegenstand hat. In der Beschreibung und den Zeichnungen der FR X finden sich auch Darstellungen verschiedener Heizkessel, die jedoch auf einen Gasbrenner ausgerichtet sind, der von einem zylindrischen, stirnseitig verschlossenen und mit einer Vielzahl von Flammöffnungen versehenen Mantel umgeben ist. Als nachteilig wird in der Klagepatentschrift kritisiert, dass es keine solche platzsparende Heizanlage gibt, die mit Öl betrieben wird. 44 Die GB X hat einen Heizkessel mit einem Kesselraum zum Gegenstand, der durch einen Wärmetauscher in eine Feuerkammer und eine den Wärmetauscher umgebende Abgaskammer aufgeteilt wird. Gegenüber dem stirnseitig angeordneten, den Brennerkopf umgebenden Flammtopf ist eine Kopfanordnung ausgebildet, an welcher die heißen Gase umgelenkt und verwirbelt werden. Dadurch gelangen unverbrannte Gase zurück in die zentrale Flamme. Die Abgase treten durch Öffnungen zwischen den Wicklungen des Wärmetauschers in die Abgaskammer aus. Als nachteilig wird daran kritisiert, dass die Abgase lediglich außerhalb des Flammtopfes in die Flamme rezirkulieren und die Brennstoffe dadurch nur mit hohen Abgasemissionswerten verbrennen. 45 Die schließlich von der Klagepatentschrift genannte DE X hat einen Heizkessel im Sinne des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs zum Gegenstand. An der Kesseloberseite befindet sich der Brennerkopf eines Sturzbrenners. Gegenüber der Feueröffnung des Flammbechers ist eine konkave Schamotteplatte angeordnet. Um die Schamotteplatte und die zwischen Feueröffnung und Schamotteplatte sich erstreckende Umkehrbrennkammer ist der Wärmetauscher angeordnet, welcher einen um den Wärmetauscher herum angeordneten, ringförmigen Heizgaszug von der Brennkammer trennt. Die Windungen des Wärmetauschers liegen in einem mittleren Bereich eng aneinander, öffnen sich aber zunehmend im Endbereich des Wärmetauschers. Durch die Schamotteplatte werden die heißen Gase zurück zum Brennerkopf umgelenkt. In dem mit Öffnungen versehenen oberen Bereich des Wärmetauschers können die Heizgase durch diesen hindurchtreten. Auf der anderen Seite des Wärmetauschers befindet sich ein Heizgaszug, durch den die Abgase erneut am Wärmetauscher entlang bis zu einem Abgasrohr geleitet werden. Die Beschreibung des Klagepatents kritisiert daran, dass die Temperatur des Heizgases im äußeren Heizgaszug noch derart hoch ist, dass Strahlungswärme von einem den Heizgaszug umschließenden Schamotterohr auf den Wärmetauscher übertragen werden kann. 46 Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Heizanlage zu schaffen, die mit einem Öl- oder Gasbrenner betrieben werden kann, ohne die Größe einer Gasfeuerungsanlage zu übersteigen. Zudem soll sie sich durch sehr niedrige Abgaswerte, geringe Wärmeverluste und einen niedrigen Geräuschpegel auszeichnen. Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist: 47 1. Mit einem Brenner ausgerüsteter Heizkessel 48 2. mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, 49 3. mit einem Wärmetauscher, 50 a) der mantelförmig ist 51 b) den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) aufteilt und 52 c) über die Mantelfläche verteilt Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase aufweist, 53 4. mit einem Brennerkopf (111, 111’), welcher 54 a) in der Brennkammer angeordnet ist und 55 b) ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flammöffnung (37, 143) aufweist 56 5. und mit einem Flammenumlenkteil in Abstand von der Flammöffnung (17, 143), 57 6. das Flammenumlenkteil (39) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und Wärmetauscher (15) umgelenkt wird 58 7. die Durchlässe (41) für heiße Verbrennungsgase sind auf die ganze Länge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet. 59 II. 60 Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 5 bis 7 verwirklicht werden. Diese betreffen die Anordnung und die Gestaltung des Flammenumlenkteils (Merkmale 5 und 6) und die Anordnung der Durchlässe auf der ganzen Länge der Brennkammer (Merkmal 7). Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch, weil zumindest das Merkmal 5 nicht verwirklicht ist. 61 1. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Frage einer Patentverletzung ist der gemäß Art. 69 EPÜ durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Patentansprüche, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EPÜ hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns. (BGHZ 105, 1 (11) – Ionenanlyse). 62 a) Das Klagepatent betrifft einen mit einem Brenner ausgerüsteten Heizkessel. Nach dem Klagepatentanspruch 1 besteht der Heizkessel aus einem Kesselraum, der wiederum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufgeteilt ist. In dem Kesselraum sind ein Wärmetauscher, ein Brennerkopf mit einem Flammrohr und ein Flammenumlenkteil angeordnet. Die Brennkammer und die Abgaskammer sind durch einen Wärmetauscher voneinander getrennt. 63 Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Brennkammer nicht lediglich als der Teil des Kesselraums definiert, der durch den mantelförmigen Wärmetauscher umfasst und von einer Abgaskammer abgeteilt wird und dementsprechend nur bis zu den Rändern des Wärmetauschers reicht. Aus dem Merkmal 3b erschließt sich nämlich dem Durchschnittsfachmann nur, dass Brennkammer und Abgaskammer durch den Wärmetauscher getrennt sind. Der Wortlaut enthält jedoch nicht die Aussage, dass die Brennkammer auf den Bereich beschränkt ist, der von dem mantelförmigen Wärmetauscher umgeben wird. Er lässt vielmehr auch eine Auslegung zu, bei der sich die Brennkammer auch auf Bereiche erstreckt, die nicht von dem „Wärmetauschermantel“ umgeben sind. Eine solche Auslegung des Begriffs „Brennkammer“ entspricht zunächst der allgemeinen Wortbedeutung. Denn der Durchschnittsfachmann versteht ausgehend von seinem Fachwissen unter einer Brennkammer den Bereich eines Heizkessel, in dem die Verbrennung stattfindet. Dieses Verständnis wird durch die Klagepatentbeschreibung bestätigt. So heißt es in der Beschreibung, durch die Flammenumlenkung „ist die Brennkammer mit einer Flamme fast ausgefüllt, welche aus einem Flammrohr hinaus in die eine Richtung und am Umlenkteil umgelenkt in die entgegengesetzte Richtung brennt“ (Absatz 9, Spalte 3 Zeile 8 ff der Anlage K1). Außerdem wird in der Patentbeschreibung zu dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel erläutert, durch die Flammenumlenkung „entsteht ein etwa zylindrischer Flammenkörper von etwa doppeltem Flammrohrdurchmesser und die heißen Abgase werden über die ganze Länge der Brennkammer 17 durch die Zwischenräume 41 zwischen den Rohren 40 hindurchgefördert, wo ein Energieaustausch mit dem (...) Wärmeträgermedium“ stattfindet“ (Absatz 27, Spalte 8 Zeile 38 ff). 64 b) In der Brennkammer befindet sich der Brennerkopf, der von einem Flammrohr mit axialer Öffnung umgeben ist. Im Abstand zu dieser Öffnung ist das Flammenumlenkteil angeordnet (Merkmal 5). Erfindungsgemäß muss sich daher ein Teil der Brennkammer zwischen der Ebene der Flammrohröffnung und dem Flammenumlenkteil erstrecken. Denn entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin soll das Erfordernis eines Abstands zwischen Flammrohröffnung und Flammenumlenkteil nicht lediglich sicherstellen, dass die Flammen aus dem Flammrohr austreten und umgelenkt werden können. Dass das Flammenumlenkteil das Flammrohr nicht verschließen darf, wird dem Fachmann bereits durch den Begriff der „axialen Flammöffnung“ (Merkmal 4b) deutlich. Der Abstand zwischen Flammöffnung und Flammenumlenkteil - und nicht erst der obere Bereich der Brennkammer – soll vielmehr auch dazu genutzt werden, dass das Abgas durch die Durchlässe des Wärmetauschers in die Abgaskammer gelangen kann (Merkmale 5 und 7). 65 Das ergibt sich aus einem Vergleich des aus der DE-X bekannten Heizkessel (Absatz 5, Spalte 2 Zeilen 14 f der Anlage K1) mit der Lehre des Klagepatents. Der in der Beschreibung als Stand der Technik erwähnte Heizkessel weist einen Wärmetauscher, einen Brennerkopf mit einem Flammbecher und einer Feueröffnung sowie zur Umlenkung der Heizgase eine Schamotteplatte auf. Der Wärmetauscher ist um die Schamotteplatte und die zwischen Feueröffnung und Schamotteplatte sich erstreckende Umkehrbrennkammer angeordnet (Absatz 5, Spalte 2 Zeilen 21-25 der Anlage K1). Durch zunehmende Öffnungen zwischen den Endwindungen des Wendelrohrs im oberen Bereich der Brennkammer gelangt das Gas in den äußeren Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den Wärmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (a.a.O., Zeilen 29 ff.). Demgegenüber sind die Durchlässe für die heißen Verbrennungsgase nach der Lehre des Klagepatents auf der ganzen Länge der Brennkammer verteilt angeordnet und damit auch im Bereich zwischen der Ebene der Flammrohröffnung und dem Flammenumlenkteil vorhanden, der einen Bereich der Brennkammer mit Öffnungen für den Austritt von Heizgasen aufweisen muss (Merkmal 5 in Verbindung mit Merkmal 7). Erfindungsgemäß soll also auch der Bereich unterhalb des Flammenrohröffnung bis zur Ebene des Flammenumlenkteils dazu genutzt werden, die heißen Verbrennungsgase durch Durchlässe des Wärmetauschers in die Abgaskammer zu führen. 66 c) Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es nicht, dass sich die Durchlässe auf die gesamte Länge des Wärmetauschers erstrecken. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist insofern eindeutig, da er klar zwischen den Begriffen „Wärmetauscher“ und „Brennkammer“ unterscheidet. Zudem hat die Anordnung der Durchlässe über die gesamte Länge der Brennkammer eine besondere Funktion. Durch die Flammenumlenkung „entsteht ein etwa zylindrischer Flammenkörper von etwa doppeltem Flammrohrdurchmesser und die heißen Abgase werden über die ganze Länge der Brennkammer 17 durch die Zwischenräume 41 zwischen den Rohren 40 hindurchgefördert, wo ein Energieaustausch mit dem (...) Wärmeträgermedium“ stattfindet“ (Absatz 27, Spalte 8 Zeile 38 ff). Durch die Umlenkung wird also die gesamte Brennkammer ausgehend vom Flammenumlenkteil bis in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher von der Flamme erfasst. Die dadurch entstehenden Heizgase sollen über die ganze Länge der Brennkammer zum Energieaustausch im Wärmetauscher genutzt werden. Dies erfordert eine Anordnung von Durchlässen für die Abgase über die gesamte Länge der Brennkammer, so dass der Begriff „Brennkammer“ in Merkmal 7 nicht mit dem Begriff „Wärmetauscher“ gleichgesetzt werden kann. 67 Die Parteien gehen jedoch übereinstimmend zu Recht davon aus, dass Durchlässe nicht gefordert werden können, soweit sich das Flammenumlenkteil in die Tiefe erstreckt. So wird bereits in der Klagepatentbeschreibung darauf hingewiesen, dass das Umlenkteil zweckmäßigerweise ausgebuchtet ist. In dieser Ausbuchtung erfolgt die Umlenkung der Flammen, ohne dass dabei Wärmetauscherelemente beteiligt sind (Absatz 12 Spalte 4 Zeilen 16-19 der Anlage K1). Außerdem wird in der Klagepatentbeschreibung ein Ausführungsbeispiel beschrieben (Absatz 28 Spalte 8 Zeilen 45 ff der Anlage K1) und in Figur 2 dargestellt, bei dem der äußere Rand eines beckenförmigen Umlenkteils mit dem Wärmetauscher bündig abschließt. Es ist für den Fachmann unmittelbar ersichtlich, dass sich in dem Bereich, in dem sich das Umlenkteil in die Tiefe ausdehnt, keine Durchlässe für den Austritt von Verbrennungsgasen aus der Brennkammer in die Abgaskammer befinden können. 68 2. Aufgrund dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 ist eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu verneinen. 69 a) Die Klägerin sieht bei der angegriffenen Ausführungsform die als Klöpperboden ausgestaltete Kesselrückwand und die sich an die Rückwand anschließende, sich bis zum Wärmetauscher erstreckende, zylindrische Seitenwand als Flammenumlenkteil an. Die Anordnung eines so gestalteten Flammenumlenkteils im Heizkessel der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents nicht. Das Flammenumlenkteil ist bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen Merkmal 5 nicht im Abstand von der Flammrohröffnung angeordnet. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die zylindrische Seitenwand bis hinter die Ebene der Flammrohröffnung in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher ausgebildet ist. Auch in der schematisch dargestellten Seitenansicht der angegriffenen Ausführungsform (Anlage B7) ist erkennbar, dass der Übergang von der zylindrischen Seitenwand zum Wärmetauscher zumindest in der Ebene der Flammrohröffnung liegt. Dementsprechend fehlt es in dem Bereich zwischen Flammrohröffnung und Flammenumlenkteil auch an Durchlässen für heiße Verbrennungsgase, da dieser Bereich durch die zylindrische Seitenwand abgedeckt ist. 70 Die angegriffene Ausführungsform entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel. Die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform stellt sich anders dar als in der Darstellung in Figur 2. Während in Figur 2 der äußere Rand der Umlenkrinne 49 schräg auf den Wärmetauscher zuläuft und in einem Abstand vor der Ebene der Flammrohröffnung endet, ist die zylindrische Seitenwand bei der angegriffenen Ausführungsform bis zur Ebene der Flammrohröffnung gezogen. In Figur 2 endet das Flammenumlenkteil noch vor der Flammrohröffnung an und damit im Abstand zur Flammrohröffnung. Die Brennkammer mit Durchlässen für die Verbrennungsgase schließt sich unmittelbar an. Bei der angegriffenen Ausführungsform fehlt hingegen dieser Abstand und die Brennkammer mit den Durchlässen befindet sich hinter der Flammrohröffnung. 71 b) Aber selbst wenn die zylindrische Seitenwand entgegen der Darlegung der Klägerin nicht zum Flammenumlenkteil gehört, macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da das Merkmal 7 nicht verwirklicht ist. Denn dann ist der Bereich vor der Flammrohröffnung, der von der zylindrischen Seitenwand umgeben ist, Teil der Brennkammer und hätte mit Durchlässen für die Verbrennungsgase versehen sein müssen (Merkmal 7). Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform aber nicht der Fall und aus den Darstellungen der Anlagen B6 und B7 ersichtlich. Soweit man die zwischen Wärmetauscher und Klöpperboden angeordnete zylindrische Seitenwand nicht als Flammenumlenkteil ansieht, gehört dieser Bereich zur Brennkammer, weil dort nach dem Vortrag der Klägerin eine Verbrennung stattfindet. Die Klägerin behauptet, die Flamme schlage aus dem Flammenrohr und werde durch ein Flammenumlenkteil auch wieder umgelenkt. Durchlässe für die Verbrennungsgase befinden sich jedoch lediglich im Bereich des Wärmetauschers, der nur ca. ¾ der Länge der Brennkammer ausmacht. Das letzte Viertel der Brennkammer wird durch eine zylinderförmige Seitenwand gebildet. In diesem Bereich sind keine Durchlässe für Heizgase vorhanden. 72 c) Da bereits das Merkmal 5 beziehungsweise das Merkmal 7 nicht verwirklicht ist, kann dahinstehen, inwiefern es sich tatsächlich bei der als Klöpperboden ausgestalteten Rückwand und der sich anschließenden zylindrischen Seitenwand der angegriffenen Ausführungsform um ein Flammenumlenkteil im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt. 73 Ein Schriftsatznachlass war den Beklagten auch auf ihren Antrag hin nicht zu gewähren. Denn die Klage hatte unabhängig von den in der mündlichen Verhandlungen vorgelegten Anlagen K17 und K18 und dem dazugehörigen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg. Eine weitere Stellungnahme seitens der Beklagten erübrigte sich. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 76 Streitwert: 3.000.000,00 EUR.