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Urteil

7 O 151/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:1212.7O151.07.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Kläger Honoraran-sprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.310,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird als Gesamtschuldner mit dem anderweitig verklagten Rechtsanwalt C. verurteilt,

an die Kläger je 3.967,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen;

an die Kläger je 4.573,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und den Klägern als Gesamtschuldnern zu 5 % auferlegt. Die Kläger als Ge-samtschuldner tragen darüber hinaus die Kosten, die durch die Anru-fung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Kläger Honoraran-sprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.310,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2007 zu zahlen. Der Beklagte wird als Gesamtschuldner mit dem anderweitig verklagten Rechtsanwalt C. verurteilt, an die Kläger je 3.967,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen; an die Kläger je 4.573,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und den Klägern als Gesamtschuldnern zu 5 % auferlegt. Die Kläger als Ge-samtschuldner tragen darüber hinaus die Kosten, die durch die Anru-fung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstanden sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Beratung hinsichtlich eines Projektes zur Errichtung einer Seniorenwohnanlage in Anspruch. Die Kläger betrieben gemeinsam auf einem Grundbesitz, den der Kläger zu 1) von seinen Eltern geerbt hatte, einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem ein Teil des Grundbesitzes nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans als Bauland ausgewiesen wurde, stellten die Kläger zum 1. März 1993 den Landwirtschaftbetrieb ein, um das Bauland zu verwerten. Ein Schulfreund der Kläger, Herr Theo T., der von 1969 bis 1995 für die Kläger als Steuerberater tätig war und sie auch sonst in Vermögensangelegenheiten beriet, half ihnen bei der Verwertung des Baulands. Die Kläger – im Hauptberuf Landwirt bzw. Fahrlehrer – verfügten über keine Erfahrung mit wirtschaftlich bedeutenden Projekten dieser Art. In der Folge wurden Teile des Baulands veräußert, wobei Herr T. die Kläger steuerlich beriet. Nach anfänglichen Planungen, auf dem Restbauland ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten, schlug Herr T. den Klägern schließlich vor, eine Seniorenwohnanlage zu errichten. Dadurch sollten Steuernachteile im Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke vermieden werden. Hierzu sollte der seit langen Jahren beim Landschaftsverband Rheinland – unter anderem als Leiter des Heims Bedburg-Hau – tätige Herr Wolf L. das nötige Fachwissen einbringen. Mit diesem schlossen die Kläger sodann unter dem 21./30.06.1994 einen Beratungsvertrag, den Herr T. ausgehandelt hatte. Nach dem Vertrag oblagen Herrn L. die Leistungen gemäß seines Angebots vom 22.03.1994. Hierin war unter Punkt 1) aufgeführt die Erarbeitung einer Zielplanung und Grundkonzeption, wozu die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, einer Rentabilitätsberechnung sowie von Heim-, Hotel- und Pflegeserviceverträgen gehörten. Von dem vorgesehenen Honorar erhielt Herr L. aufgrund seiner Abschlagsrechnung vom 27.12.1994 143.750,- DM entsprechend 73.498,21 € auf Veranlassung des Herrn T. von den Klägern ausgezahlt. Der Architekt Sp., mit dem ebenfalls Herr T. verhandelte, fertigte sodann einen ersten Entwurf für eine Seniorenwohnanlage mit Baukosten in Höhe von ca. 24 Mio DM. Die Kläger verfügten über Eigenkapital in Höhe von ca. 4,7 Mio DM zuzüglich des Grundstückswertes, was die Herren T. und L. trotz klägerseits erhobener Bedenken als ausreichend bezeichneten. In der Folgezeit kam es immer wieder zu Besprechungen, an denen die Kläger, die Herren T. und L., der Architekt Sp. sowie ein Herr N. teilnahmen. Letzterer war von den Klägern eingestellt worden und sollte die Heimleitung übernehmen. Über die Besprechungen wurden Protokolle gefertigt. Der erste Entwurf des Architekten Sp. wurde in der folgenden Zeit durch die Herren T. und L. erheblich erweitert, etwa um ein Schwimmbad, Saunaräume, ein Fitnesszentrum sowie Arztpraxen und Geschäfte. In der auf Anraten des Architekten Sp. im November 1994 gestellten Bauvoranfrage wurden die Baukosten bereits mit 40 Mio DM angegeben. Nach positiver Bescheidung der Bauvoranfrage begann die Genehmigungsplanung. Auch in diesem Stadium setzten die Herren T. und L. eine Erweiterung der Anlage durch. Der Bauantrag vom 06.04.1995 wies bereits Baukosten von 51 Mio DM aus. In einer Besprechung vom 15.08.1995 schlug Herr L. nach Einholung entsprechender Angebote vor, einen Generalunternehmer zu einem Höchstpreis mit dem Bau zu beauftragen, was die Kläger indes ablehnten. Finanzierungsbedenken der Kläger begegnete Herr L. mit der Erwägung, Eigenkapital durch die Umwandlung in eine Wohnungseigentumsanlage und den Verkauf von Wohnungen zu beschaffen. Gleichwohl verlangten die Kläger nunmehr einen konkreten Finanzierungsplan, den die Herren T. und L. zusagten und den Herr T. schließlich Monate später neben einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und Erläuterung vorlegte. Darin waren Baukosten von 36,8 Mio DM und ein Gesamtaufwand von 51 Mio DM ausgewiesen. In einer Besprechung vom 17.09.1995 ergab sich, dass die zugrunde gelegten Zahlen nicht richtig waren. In einer weiteren Besprechung vom 19.09.1995 wurden die Baukosten auf 52,58 Mio DM korrigiert. Der Kläger zu 1) verlangte in der Besprechung vom 10.09.1995 einen neuen Finanzierungsplan und eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung, die von Herrn L. verbindlich unterschrieben werden sollten. Die Herren T. und L. legten daraufhin zwei Finanzierungspläne vor, die sich bei einem Gesamtaufwand von 58 Mio DM bzw. 57 Mio DM vor allem in der vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung unterschieden: während der eine Plan auf der Vermietung der Wohnungen basierte, beruhte der andere Plan auf der teilweisen Veräußerung der Wohnungen. In den Besprechungen vom 31.10.1995 und 07.11.1995 teilten Herr N. bzw. Herr L. mit, dass nach Auskunft der Heimaufsicht das Projekt unter das Heimgesetz falle und deshalb maximal 30 % der Kosten durch Verkauf finanziert werden dürften. Nachdem der beabsichtigte Baubeginn an einer fehlenden Erfüllungsbürgschaft gescheitert war, brachen die Kläger die Geschäftsbeziehungen zu den Herren T. und L. ab. Mit Schreiben vom 15.11.1995 fochten sie den Vertrag mit Herrn L. wegen arglistiger Täuschung an. Im Jahre 1997 mandatierten die Kläger zunächst Rechtsanwalt C. aus O. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herren T. und L. wegen fehlerhafter Beratung hinsichtlich des Projektes zur Errichtung der Seniorenwohnanlage und in der Folgezeit auch mit der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme seitens des Architekten Sp. wegen weiteren Architektenhonorars. Gegen die Herren T. und L. machte Rechtsanwalt C. für die Kläger eine Klage beim Landgericht Duisburg unter dem Az. 1 O 148/97 anhängig. Mit dieser Klage beanspruchten die Kläger zunächst im Wege der Teilklage von den Kosten der Genehmigungsplanung, der Baugenehmigung sowie der Vorbereitung des Heimbetriebs in Höhe von insgesamt 828.618,21 DM entsprechend 423.665,76 € einen Anteil von 10 %, mithin einen Betrag von 42.366,58 € sowie von dem dortigen Beklagten L. außerdem 50 % des an diesen gezahlten Honorars in Höhe von 73.498,20 €, mithin einen Betrag von 36.749,10 €. Nachdem der dortige Beklagte T. bezüglich der restlichen 90 % des Schadens negative Feststellungsklage erhoben hatte, erweiterten die Kläger die Klage gegen ihn und machten ihm gegenüber den Schadensersatzanspruch in voller Höhe von 423.665,76 € geltend. In der Folge zog Rechtsanwalt C. den hiesigen Beklagten hinzu, der zunächst in allen Verfahren die schriftsätzliche Arbeit übernahm und für die Kläger Termine beim Landgericht Duisburg unterstützend neben Rechtsanwalt C. wahrnahm. Der Architekt Sp. verklagte die Kläger in dem Rechtsstreit zum Az. 2 O 255/98 vor dem Landgericht Duisburg auf Zahlung eines weiteren Architektenhonorars in Höhe von 418.561,10 €. Dieser Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 09.07.2003 beendet, wonach die Kläger an den Architekten einen Betrag von 200.000,00 € zu zahlen hatten und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Für das Verfahren gegen die Beklagten T. und L. zum Az. 1 O 148/97 Landgericht Duisburg arbeitete der Beklagte im Hinblick auf noch nicht geltend gemachte Schadensersatzpositionen einen Schriftsatz-Entwurf zur "Klageerhöhung und neuen Antragstellung" aus, den er den Klägern mit Schreiben vom 16.07.2003 übersandte. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Schreiben vom 16.07.2003 nebst Schriftsatz-Entwurf (Anlage Nr. 5 zum Schriftsatz vom 13.09.2007) Bezug genommen. Der Schriftsatz wurde in der Folge aber nicht bei Gericht eingereicht. Mit Urteil vom 01.02.2005 – Az. 1 O 148/97 – verurteilte das Landgerichts Duisburg die dortigen Beklagten T. und L. als Gesamtschuldner, an die Kläger als Gesamtgläubiger 42.366,58 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1997 zu zahlen. Der dortige Beklagte T. wurde darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 381.299,18 € nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.2000 zu zahlen. Ferner wurde der dortige Beklagte L. verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 36.749,10 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1997 zu zahlen. Jeweils am 22.12.2004 beantragte der Beklagte für die Kläger Mahnbescheide gegen die Herren T. und L. wegen weiterer Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 529.040,60 € nebst Zinsen. Gegen die jeweils am 30.12.2004 durch das Amtsgericht Hagen erlassenen und am 04.01.2005 (L.) bzw. 05.01.2005 (T.) zugestellten Mahnbescheide legten beide Antragsgegner fristgerecht Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte die Ansprüche nach Abgabe an das Prozessgericht mit Schriftsatz vom 29.06.2005 für die Kläger begründete und beantragte, die Beklagten T. und L. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 529.040,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klageforderung setzte sich nach der Anspruchsbegründung aus folgenden Schadensersatzpositionen zusammen: Honorarabschlagszahlungen an Architekten Sp. in Höhe von insgesamt 323.392,11 € (632.500,00 DM) abzüglich Honorar Sp. für Erstentwurf Wohn- und Geschäftshaus ./. 47.963,20 € (93.807,86 DM) Zwischensumme 275.428,91 € Zahlung an Architekten Sp. aufgrund des Prozessvergleichs (2 O 255/98) 200.000,00 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren 2 O 255/98 16.862,59 € 2. Hälfte Honorarabschlagszahlung L. 36.749,10 € 529.040,60 € Zur Haftung der Beklagten T. und L. dem Grunde nach verwies der Beklagte in der Anspruchsbegründung "zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess" und beantragte insoweit die Beiziehung der Gerichtsakten des Landgerichts Duisburg zum Az. 1 O 148/97. Ferner nahm er auf das dort als Anlage beigefügte, seinerzeit noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01.02.2005 Bezug und bat für den Fall, dass das Gericht die Bezugnahme prozessrechtlich nicht für hinreichend erachten würde, um einen entsprechenden richterlichen Hinweis. Eigene Ausführungen zum Haftungsgrund enthielt die Anspruchsbegründungsschrift selbst nicht. Mit prozessleitender Verfügung vom 29.07.2005 wies der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die Kläger darauf hin, dass die Bezugnahme auf Ausführungen in einem zudem noch vor einer anderen Kammer verhandelten Vorprozess zur Klagebegründung nicht ausreiche. Eine entsprechende schriftsätzliche Ergänzung des Klägervortrags erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2006 nicht. Mit Schriftsatz vom 13.02.2006 lehnten die Kläger durch den Beklagten als ihren Prozessbevollmächtigten den Einzelrichter der 3. Zivilkammer ab. Mit Kammerbeschluss vom 10.03.2006 erklärte die 3. Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Einzelrichters das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Hiergegen legte der Beklagte für die Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2006 sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 05.05.2006 – Az. I – 11 W 16/06 – zurückwies. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 setzte das Landgericht Duisburg aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 05.05.2006 gegen die Kläger die an den Beklagten T. zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 1.593,00 € fest. Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 05.07.2006 zu erstattenden Kosten setzte das Landgericht Duisburg mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 09. und 24.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 fest. Danach hatten die Kläger zu je ½ 7.935,80 € an den Beklagten T. und 9.146,60 € an den Beklagten L. zu zahlen. Auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Bl. 66 ff. d. A.) wird verwiesen. Das Landgericht Duisburg wies mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.2006 – Az. 3 O 349/05 – die Klage der Kläger hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzforderungen gegen die dortigen Beklagten T. und L. im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess und das in dieser Sache ergangene Urteil zur ordnungsgemäßen Klagebegründung nicht ausreichend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Urteil des Landgerichts Duisburg vom 05.07.2006 (Anlage K 1) Bezug genommen. In dem ersten Rechtsstreit der Kläger gegen die dortigen Beklagten T. und L. zum Az. 1 O 148/97 änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01.02.2005 auf die Berufung des Beklagten T. mit Urteil vom 24.05.2006 – Az. I-15 U 43/05 – insofern teilweise ab, als die Klage wegen des Anspruchs der Kläger gegen den Beklagten T. auf Zahlung weiterer 381.299,18 € nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.2000 abgewiesen wurde, da der Anspruch gemäß § 68 StBerG verjährt sei. Die weitergehende Berufung des Beklagten T. sowie die Berufung des Beklagten L. wies das Oberlandesgericht zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte hierzu aus, zu den Pflichten der dortigen Beklagten habe die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und einer Finanzierungsplanung gehört. Diese Pflichten hätten die Beklagten in mehrfacher Weise verletzt. Zum einen hätten sie die Finanzierungsplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zum rechten Zeitpunkt vorgelegt, zum anderen seien die schließlich vorgelegten Berechnungen methodisch unvollständig und vor allem auch inhaltlich falsch gewesen, weil sie im Wesentlichen von unrealistischen Kauf- und Mietpreisen ausgegangen seien und das erhebliche Risiko, das aus der potentiellen Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf das Projekt resultierte, nicht in ihr Kalkül einbezogen hätten. Zu dieser Überzeugung ist der Senat auf der Grundlage des in erster Instanz zum Az. 1 O 148/97 erstatteten und mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Cl. vom 27.01.2003 gelangt. Wegen aller Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.05.2006, Az. I-15 U 43/05 (Anlage K 12) Bezug genommen. Für seine Tätigkeit in dem Berufungsverfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I 15 U 43/05) berechnete der Beklagte den Klägern mit Gebührenrechnung Nr. 145/2006 vom 01.06.2006 einen Betrag von 5.007,03 €. Die Kläger sind der Ansicht, es stelle eine schwere anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass der Beklagte auf eine sachliche Begründung der Klage im Verfahren vor dem Landgericht Duisburg Az. 3 O 349/05 verzichtet habe. Sie behaupten hierzu, der Beklagte habe im letzten Verhandlungstermin sogar den richterlichen Hinweis bekommen, nicht aufzutreten, damit ein Versäumnisurteil ergehen und er innerhalb der Einspruchsfrist den Sachvortrag nachholen könne. Die Klage im Verfahren 3 O 349/05 wäre ohne die Pflichtverletzung des Beklagten gegen den dortigen Beklagten L. erfolgreich gewesen. Was die Klage gegen den Beklagten T. betrifft, habe der Beklagte – so meinen die Kläger – zudem dadurch gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen, dass er die Klage gegen ihn erhoben habe, obwohl die Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater bereits verjährt gewesen seien. Die Kläger sind der Ansicht, die aussichtslose Richterablehnung in diesem Verfahren stelle ebenfalls eine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Nachdem die Kläger in der Klageschrift mit ihrem Klageantrag zu 1) zunächst die Zahlung von 14.552,58 € geltend gemacht hatten, haben sie auf den Einwand des Beklagten, er habe wegen seiner Tätigkeit im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg bislang keine Gebührenrechnung gegenüber den Klägern erstellt, den Zahlungsantrag um den die Anwaltsgebühren ausmachenden Teil reduziert und den Antrag insoweit in einen Feststellungsantrag umgestellt. Soweit die Kläger mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 2) und zu 3) zunächst die Freistellung von Honoraransprüchen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Verfahrens 3 O 349/05 T. und L. in Höhe von jeweils 9.146,60 € beansprucht hatten, haben sie die Klageanträge im Verlaufe des Verfahrens in Zahlungsanträge umgestellt und den Klageantrag zu 2) zugleich um 382,20 € erhöht. Die Kläger beantragen nunmehr, 1a) festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie Honoraransprüche aus dem Prozessverfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg nicht zustehen; 1b) den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.310,97 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basissatz nach §§ 247, 288 BGB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.04.2007 zu zahlen; 2. den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem anderweitig verklagten Rechtsanwalt C. zu verurteilen, an sie je 4.764,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.11.2006 zu zahlen; 3. den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem anderweitig verklagten Rechtsanwalt C. zu verurteilen, an sie je 4.573,30 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.11.2006 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 860,26 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Beschwerde hinsichtlich der Richterablehnung sei im Hinblick auf den ungewöhnlichen "Vermerk" des landgerichtlichen Einzelrichters vom 01.02.2006 notwendig und sachgerecht gewesen. Was das behauptete Anwaltsfehlverhalten betrifft, so habe die Inbezugnahme auf die Akten und das Urteil des Vorprozesses zur Darlegung der Haftung von T. und L. dem Grunde nach genügt. Die hiervon abweichende Entscheidung im Folgeprozess des Landgerichts Duisburg sei rechtsfehlerhaft. Ferner hätten die Kläger gegen das erstinstanzliche Fehlurteil des Landgerichts Duisburg Berufung einlegen müssen, weshalb sie jedenfalls ein Mitverschulden treffe. Die im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.05.2006 vertretene Auffassung, die Ansprüche gegen den Beklagten T. seien zum 06.03.1999 verjährt, sei unzutreffend, weshalb ihm auch insoweit keine Pflichtverletzung angelastet werden könne. Der Beklagte T. habe sich nicht auf die berufsrechtliche Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG berufen können, so dass die Verjährung der gegen ihn bestehenden Ansprüche durch den Mahnbescheid gehemmt worden sei. Im Übrigen sei die im Regresswege geltend gemachte Schadensersatzforderung gegen den Beklagten L. nicht werthaltig. Hierzu behauptet der Beklagte, dass der Beklagte L. außerstande gewesen sei und noch heute außerstande sei, einen etwaigen Schaden der Kläger von ca. 530.000,- € zu begleichen. Schließlich meint der Beklagte, der Beklagten L. wäre in dem Verfahren 3 O 349/05 ohnehin nicht zum Schadensersatz wegen der an den Architekten Sp. geleisteten Zahlungen verurteilt worden, da der Beklagte L. – so behauptet der Beklagte – niemals einen Auftrag oder Folgeauftrag an den Architekten erteilt habe. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nachdem die Kläger ihre Klage zunächst am Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 12 O 86/06 erhoben haben, hat sich das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 14.12.2006 (Bl. 123 d. A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Akten des Landgerichts Duisburg Aktenzeichen 3 O 349/05 und 2 O 255/98 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. 1. Die Klage ist zulässig. Die – teilweise – Änderung des ursprünglichen Klageantrags zu 1) in eine negative Feststellungsklage ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten, er habe wegen seiner Tätigkeit im Verfahren 3 O 349/05 Landgericht Duisburg bislang keine Gebührenrechnung gegenüber den Klägern erstellt, sachdienlich und stellt daher eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Die Kläger haben zudem ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, dass dem Beklagten keine Honoraransprüche aus dem erstinstanzlichen Verfahren 3 O 349/05 vor dem Landgericht Duisburg zustehen. Der Beklagte hat im Verlaufe des Rechtsstreits erklärt, auf offene Honoraransprüche aus dem vorstehenden Rechtsstreit nicht zu verzichten. Soweit er sich dabei auf den klägerischen Vortrag bezieht, wonach sich der Beklagte Honoraransprüche in Höhe von 10.241,41 € vorbehalte, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass er über die bereits mit Gebührenrechnung vom 01.06.2006 für die Tätigkeit in dem Berufungsverfahren berechneten 5.007,03 € keine weiteren Gebühren beanspruchen werde, hat er für die Kläger eine gegenwärtige Unsicherheit geschaffen, die für diese ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens weitergehender Honoraransprüche im Sinne des § 256 ZPO begründet. Die Unsicherheit ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Beklagte die anwaltlichen Pflichtverletzungen bestreitet. Ohne Pflichtverletzung stehen dem Beklagten aber weitergehende Honoraransprüche aus der erstinstanzlichen Tätigkeit zu. Das Feststellungsinteresse entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil den Klägern hinsichtlich der vereinnahmten 1.700,- € grundsätzlich eine Leistungsklage möglich wäre, da etwa bestehende Honoraransprüche diesen Betrag jedenfalls übersteigen würden. Soweit das Feststellungsinteresse damit weiter reicht als das Leistungsinteresse, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig. Die auf einen Teilbetrag beschränkte Leistungsklage wäre zur endgültigen Klärung der Streitfrage nicht geeignet. Die Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 2. Der Feststellungsantrag zu 1a) ist begründet. Dem Beklagten stehen gegen die Kläger keine Honoraransprüche aus dem Verfahren 3 O 349/05 zu. Indem es der Beklagte trotz des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises unterlassen hat, die Klage in dem Verfahren 3 O 349/05 hinreichend zu begründen, hat er schuldhaft gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Im Zivilprozess trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, dafür einzutreten, dass der Tatsachenstoff einschließlich der Beweismittel für die Partei schriftsätzlich beigebracht wird und alle zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und auch rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und vorgetragen werden, dass das Gericht sie bei der Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 666). Der Tatsachenvortrag des Klägers muss schlüssig, die Verteidigung des Beklagten rechterheblich sein (wie vor, Rn. 667). Eine Partei genügt dabei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen, um dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (wie vor). Der Verpflichtung zur schlüssigen Darlegung des entscheidungsrelevanten Tatsachenstoffs ist der Beklagte in dem Verfahren 3 O 349/05 nicht nachgekommen. Soweit er hinsichtlich der Haftung der dortigen Beklagten T. und L. dem Grunde nach vollständig auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess 1 O 148/97 und das in dieser Sache ergangene Urteil Bezug genommen hat, entband ihn dies nicht von der Pflicht, die für die Begründung des eingeklagten Anspruchs relevanten Tatsachen (nochmals) umfassend darzulegen. Die gesetzliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bezugnahmen in vorbereitenden Schriftsätzen stellen die §§ 129 ff. ZPO dar. Nach § 130 Nr. 3 ZPO sollen vorbereitende Schriftsätze die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse enthalten. Der Vorschrift des § 137 Abs. 3 S. 1 ZPO lässt sich insoweit entnehmen, dass eine Bezugnahme auf Dokumente dann zulässig ist, wenn keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält, was im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Hierbei ist die Abgrenzung danach vorzunehmen, inwieweit es Aufgabe der Parteien ist, der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachenstoff aufzubereiten. Für den Bereich des Anwaltszwangs ist allgemein anerkannt, dass der Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege auch der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Prozesse durch Beschaffung und Beschränkung des Prozessstoffes dient. Er hat im Partei- wie im Gerichtsinteresse den komplexen Lebensvorgang rechtlich zu verarbeiten und das Ergebnis dieser Arbeit dem Gericht geordnet in einer aufbereiteten Form und auf die rechtlich relevanten Tatsachen reduziert zu unterbreiten. Ihn trifft eine Fürsorgepflicht insofern, als dem Gericht die anhängig werdenden Prozesse mit gedrängtem geordnetem Tatsachenstoff und dieser in juristischer Verarbeitung vorgelegt werden sollen (BGH, MDR 1963, 483). Diese Grundsätze hat der Beklagte bei seiner Bezugnahme pflichtwidrig und schuldhaft verletzt. Soweit der Beklagte vorliegend pauschal auf sämtliche Ausführungen der Kläger im Vorprozess sowie das ergangene Urteil und damit auf den gesamten Akteninhalt des Vorprozesses verwiesen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, inwiefern konkrete Bezugnahmen auf Ausführungen bzw. Urkunden in anderen Akten als zulässig anzusehen wären. Ein pauschaler Verweis auf andere Akten ist jedenfalls als unzulässig anzusehen (vgl. LG Berlin, AnwBl. 1973, 359). Entgegen der im Verfahren 3 O 349/05 mitgeteilten Auffassung des Beklagten ist es nach den ausgeführten Grundsätzen zur Zulässigkeit von Bezugnahmen nicht Aufgabe des Gerichts, die Gerichtsakten aus vorgreiflichen und gegebenenfalls präjudiziellen Rechtsstreitigkeiten vollständig zu lesen und zu verwerten. Wenn der Beklagte in dem Verfahren zum Az. 3 O 349/05 mit Schriftsatz vom 10.01.2006 vorträgt, die Kläger seien notfalls auch bereit, etwa fortbestehende Substantiierungsbedenken ad absurdum zu führen und in einem weiteren ergänzenden Schriftsatz Wort für Wort das Urteil im Vorprozess zu wiederholen sowie die maßgeblichen Urteilspassagen zu unterstreichen (Bl. 114 d. Beiakten 3 O 349/05), so zeigt dies, dass dem Beklagten bewusst war, dass für die Entscheidung des Rechtstreits nicht der vollständige Inhalt des Urteils, geschweige denn der Akten des Vorprozesses erheblich war. Zur Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten wäre er daher gehalten gewesen, den für den Folgeverfahren erheblichen und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlichen Tatsachenvortrag des Vorprozesses in dem neuen Verfahren nochmals schriftsätzlich vorzutragen. Letztlich pflichtet der Beklagte selbst der Auffassung der Kammer bei, wenn er im Schriftsatz vom 12.10.2007 für den vorliegenden Rechtsstreit vorträgt, es sei weder Aufgabe des Gerichts noch seine Aufgabe aus dem Schriftsatz der Kläger nebst Anlagen entscheidungserheblichen Sachvortrag für jeden Rechtsstreit abzuschichten und zusammenzusuchen. Letztlich kann aber dahinstehen, ob das Landgericht Duisburg die Bezugnahme in dem Verfahren 3 O 349/05 zu Recht als nicht ausreichend zur Begründung der Klage angesehen hat. Das Landgericht Duisburg hat frühzeitig, nämlich in der ersten prozessleitenden Verfügung mit der Anberaumung des frühen ersten Termins ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Bezugnahme nicht für angemessen erachtet. Darüber hinaus haben auch beide Beklagte mehrfach der Inbezugnahme widersprochen. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte zur Wahrnehmung der Interessen seiner Partei verpflichtet, dem gerichtlichen Hinweis folgend zum Haftungsgrund vorzutragen. Der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu wählen (BGH, NJW-RR 1990, 205; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 Rn. 69 m. w. N.). Dabei muss der Rechtsanwalt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs des tatsächlichen Vortrags in Betracht ziehen, dass sich das Gericht einer seiner Partei ungünstigen Beurteilung der Rechtslage anschließt; er muss daher möglichst so vortragen, dass seine Partei auch in diesem Fall keinen Nachteil erleidet (BGH, NJW-RR 1990, 1241, 1242; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 668). Dies gilt vor allem dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Vortrag so einrichten kann, dass er sowohl seiner eigenen Rechtsansicht gerecht wird als auch derjenigen, die möglicherweise das Gericht vertreten könnte (Zugehör, a. a. O.). Wenn der Rechtsanwalt weiß oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt davon ausgehen muss, dass das Gericht seine Rechtsauffassung nicht teilt, dann ist er im Rahmen des Möglichen verpflichtet, durch hilfsweise Prozesshandlungen bzw. vorsorglichen Vortrag der Rechtsansicht des Gerichts Rechnung zu tragen, um für den Mandanten den größtmöglichen Vorteil bzw. die größtmögliche Sicherheit im Prozess zu erreichen (wie vor). Dies muss hinsichtlich Fragen prozessualer Art in gleicher Weise gelten wie für materiell-rechtliche Fragestellungen. Von diesen Sorgfaltsanforderungen kann auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn der Rechtsanwalt die vom Gericht vertretene Meinung oder einen ihm nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO erteilten Hinweis zu Recht für falsch hält (wie vor). Möglichen Fehlern des Gerichts bzw. hieraus für seinen Auftraggeber etwa erwachsende Nachteile muss der Rechtsanwalt entgegenwirken und diese zu verhindern suchen (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 674). Dass das Landgericht Duisburg die Rechtsauffassung der Kläger hinsichtlich der Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Akten des Vorprozesses nicht teilt, war dem Beklagten aufgrund des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises bekannt. Im Übrigen hatte der Beklagte selbst in der Anspruchsbegründungsschrift um einen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Bezugnahme nicht für hinreichend erachten würde (Bl. 41 d. Beiakte 3 O 349/05). Dass der Beklagte dem erbetenen Hinweis sodann in der Folge nicht nachgekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Auf die streitige klägerische Behauptung, das Landgericht Duisburg habe den Beklagten im letzten Verhandlungstermin nochmals auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage aufmerksam gemacht und sogar den richterlichen Hinweis erteilt, nicht aufzutreten, damit ein Versäumnisurteil ergehen und er innerhalb der Einspruchsfrist den Sachvortrag nachholen könne, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Das Landgericht Duisburg war bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 29.07.2005 seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nachgekommen. Dieser Hinweis hätte dem Beklagten bei pflichtgemäßer Sachbehandlung Anlass zum ergänzenden Vortrag geben müssen. Ein weiterer gerichtlicher Hinweis war bei Aufrechterhaltung der mitgeteilten Rechtsauffassung des Gerichts nicht erforderlich. Dass das Landgericht Duisburg im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung von dieser Rechtsauffassung Abstand genommen hätte, behauptet selbst der Beklagte nicht. Es kann außerdem kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beklagten ergänzender und den Anforderungen schlüssigen Parteivorbringens genügender Tatsachenvortrag zur Frage der Haftung der dortigen Beklagten T. und L. dem Grunde tatsächlich möglich war, da der entsprechende Sachvortrag – worauf der Beklagte gleichsam für die von ihm vertretene Rechtsauffassung verweist – dieser zur rechtskräftigen Verurteilung jedenfalls des dortigen Beklagten L. ausreichende Tatsachenvortrag bereits schriftsätzlich in den Vorprozess eingeführt worden war. Hätte der Beklagte den vorstehend aufgezeigten Sorgfaltsanforderungen Rechnung getragen, dann hätten die Kläger die Kosten der erfolglosen Klage, mithin auch die Kosten der Tätigkeit des Beklagten nicht zu tragen gehabt. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte den Klägern der geltend gemachte Klageanspruch jedenfalls gegen den dortigen Beklagten L. vollumfänglich zugesprochen werden müssen. Hängt die Haftung eines Rechtsanwalts oder eines einem Anwalt gleichzustellenden Prozessbevollmächtigten vom Ausgang eines Vorprozesses ab, so hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, NJW 2005, 3071, 3072; 1996, 2501; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1063 jeweils m. w. N.). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte ist ohne Belang; vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich (wie vor). Die Feststellung, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, ist nach § 287 ZPO zu treffen, da es sich hierbei um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1073). Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht daher eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, aus (BGH, NJW 2005, 3275, 3277). Dessen Umfang ist dann nach freiem Ermessen zu schätzen (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1093). Ausgehend von dem bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten unterbreiteten Sachverhalt ist vorliegend mit der von § 287 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Kläger mit ihrer Klage gegen den Beklagten L. vollumfänglich Erfolg gehabt hätten bzw. richtigerweise hätten haben müssen. Insoweit besteht vorliegend die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem ersten gegen die Beklagten T. und L. geführten Verfahren bereits rechtskräftig mit Urteil vom 24.05.2006 – Az. I-15 U 43/05 – entschieden hat, dass die Beklagten T. und L. den Klägern auf Schadensersatz haften, weil sie Pflichten verletzt haben, die ihnen aus den Beratungsverträgen mit den Klägern oblagen, und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hierzu ausgeführt, zu den Pflichten der dortigen Beklagten habe die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und einer Finanzierungsplanung gehört. Diese Pflichten hätten die Beklagten in mehrfacher Weise verletzt. Zum einen hätten sie die Finanzierungsplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zum rechten Zeitpunkt vorgelegt, zum anderen seien die schließlich vorgelegten Berechnungen methodisch unvollständig und vor allem auch inhaltlich falsch gewesen, weil sie im Wesentlichen von unrealistischen Kauf- und Mietpreisen ausgegangen seien und das erhebliche Risiko, das aus der potentiellen Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf das Projekt resultierte, nicht in ihr Kalkül einbezogen hätten. Zu dieser Überzeugung ist der Senat auf der Grundlage des in erster Instanz zum Az. 1 O 148/97 erstatteten und mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Cl. vom 27.01.2003 gelangt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Cl. litt das Vorgehen der Beklagten bereits unter methodischen Mängeln. So hätte in einer Machbarkeitsstudie geprüft werden müssen, ob überhaupt Bedarf für eine Seniorenwohnanlage – ggf. für welchen Ausstattungsstandard – bestand. Erst im Anschluss hieran hätte das Projekt hinsichtlich Art und Umfang festgelegt und die wirtschaftliche Seite geplant werden können. Die Erstellung der Finanzplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnung war nach den Feststellungen des Sachverständigen Cl. im Zeitpunkt der Bauvoranfrage im Nobvember 1994 möglich und geboten. Bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise hätte sich bereits Ende 1994 die Unwirtschaftlichkeit des Objekts ergeben. Der Sachverständige Cl. hat insoweit ausgeführt, dass das Objekt rentierlich nicht hätte realisiert werden können und die vorgelegten Berechnungen, die eine Wirtschaftlichkeit ergeben, inhaltlich falsch seien. Es ist – nach dem Maßstab des § 287 ZPO – anzunehmen, dass das Landgericht Duisburg bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nach Beweiserhebung bzw. Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Cl. gemäß § 411a ZPO ebenfalls zu vorstehenden Tatsachenfeststellungen gelangt wäre. Richtigerweise hätte das Landgericht Duisburg aufgrund des unterbreiteten bzw. aufgeklärten Sachverhalts eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten T. und L. und somit ihre Haftung gegenüber den Klägern festgestellt. Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.05.2006 an, auf das wegen aller Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Haftung der Beklagten T. und L. dem Grunde nach auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Cl. ist der hiesige Beklagte im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch in keiner Weise entgegengetreten. Vielmehr vertritt er selbst die Auffassung, das Landgericht Duisburg hätte der Klage aufgrund des klägerischen Vortrags – und der aus seiner Sicht zulässigen Bezugnahme – vollumfänglich stattgeben müssen. Die Kammer folgt dem Oberlandesgericht Düsseldorf auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der von dem Beklagten T. erhobenen Verjährungseinrede. Da sich der Beklagte T. auf § 68 StBerG a. F. berufen kann, wonach gegen den Steuerberater gerichtete Ansprüche binnen drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs verjähren, ist bezüglich aller Ansprüche, die die Kläger nicht bereits mit der Klage vom 07.04.1997 geltend gemacht haben, spätestens mit Ablauf des 06.03.1999 Verjährung eingetreten. Dem steht auch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verjährung der Haftung eines Steuerberaters und Gesellschafters entgegen. Nach dem Bundesgerichtshof richten sich die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten (BGH, NJW 2006, 2410, 2411; NJW-RR 2007, 406, 407). Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch mit dem hier in Rede stehenden Fall nicht vergleichbar. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass bei der Frage der Haftungsverjährung nicht auf den Beruf des Schädigers als Steuerberater, sondern auf das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof stellt damit klar, dass die kurze Verjährung keine Privilegierung des Berufsstandes, sondern der beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Beklagte T. ist aber tatsächlich steuer- und wirtschaftberatend für die Kläger tätig geworden, so dass sich die Anwendbarkeit des § 68 StBerG a. F. nicht aus seinem Beruf, sondern aus seiner beruflichen Tätigkeit für die Kläger ergibt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat danach zu Recht die Anwendbarkeit der berufsrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG a. F. bejaht. Unter dem Gesichtspunkt einer Sekundärhaftung wegen Verletzung der Belehrungspflicht ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da die Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf die Regressfrage anwaltlich beraten waren. Soweit der Beklagte T. auch in dem Verfahren zum Az. 3 O 349/05 die Verjährungseinrede erhoben hat, hätte die Klage daher gegen ihn insgesamt abgewiesen werden müssen, da bei Zustellung der Mahnbescheide bereits die Verjährung eingetreten war. Was jedoch die durch den Beklagten L. erhobene Verjährungseinrede betrifft, so war auf ihn die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. anzuwenden, da er keine steuerberaterlichen Aufgaben für die Kläger übernommen hatte. Nach § 195 BGB a. F. betrug die Verjährungsfrist dreißig Jahre. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB war jedoch ab dem 01.01.2002 die Verjährung nach § 195 BGB n. F. zu berechnen. Deshalb trat die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche gegen den Beklagten L. zum 31.12.2004 ein. Die Verjährung wurde gemäß § 204 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO rechtzeitig am 22.12.2004 unterbrochen. Zwar erfolgte die Zustellung des Mahnbescheids gegen den Beklagten L. ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Hagen (Bl. 28 d. Beiakten 3 O 349/05) erst am 04.01.2005. Die Zustellung wirkt jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Mahnbescheide zurück. Zwischen der Einreichung des Mahnbescheidsantrags und der Zustellung des Mahnbescheids liegen keine zwei Wochen, so dass die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Richtigerweise hätte das Landgericht Duisburg der Klage gegen den Beklagten L. ohne die Pflichtverletzung des hiesigen Beklagten in dem Verfahren 3 O 349/05 vollumfänglich stattgeben müssen. Die dort geltend gemachten Kosten in Höhe von 529.040,60 € sind sämtlich ursächlich auf die festgestellten Pflichtverletzungen der Beklagten T. und L. zurückzuführen. Die Kosten wären nicht entstanden, wenn diese ihrer Verpflichtung entsprechend die Wirtschaftlichkeitsberechnung Ende 1994 ordnungsgemäß erstellt und den Klägern daraufhin von der Fortsetzung des Projekts abgeraten hätten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es dabei unerheblich, ob der Beklagte L. oder die Kläger den Architekten Sp. beauftragt haben. Maßgeblich ist alleine, dass die über den Erstentwurf eines Wohn- und Geschäftshauses hinausgehende Beauftragung bei Kenntnis der fehlenden Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht erfolgt wäre. Soweit der Beklagte die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren in dem Verfahren 2 O 255/98 in Höhe von insgesamt 16.862,59 € bestreitet, ist ebenfalls mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch diese Schadensposition den Klägern zugesprochen worden wäre. Die Höhe der an den Architekten Sp. zu erstattenden Gerichtskosten ergibt sich insofern bereits aus dem dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2003 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 21.07.2003 (Bl. 489 f. und Bl. VIII d. Beiakten 2 O 255/98). Der danach tatsächlich zu erstattende Gerichtskostenanteil in Höhe von 5.082,05 € übersteigt damit sogar den mit der Klage im Verfahren 3 O 349/05 mit nur 3.850,03 € angesetzten Gerichtskostenanteil. Was die Rechtsanwaltsgebühren betrifft, so wurde in dem Prozessvergleich, den die Kläger mit dem Architekten Sp. in dem Verfahren 2 O 255/98 geschlossen haben, vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, jede Partei also die eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Ausgehend von dem festgesetzten Streitwert von 418.561,10 € hat der Beklagte die den Klägern entstandenen Anwaltskosten in seinem Schriftsatz-Entwurf vom 16.07.2003 zum Verfahren 1 O 148/97 zutreffend mit 13.012,56 € berechnet. Wegen der Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf Seite 7 des Schriftsatz-Entwurf vom 16.07.2003 (Anlage Nr. 5 zum Schriftsatz vom 13.09.2007) Bezug genommen. Insgesamt errechnen sich danach sogar Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Verfahren gegen den Architekten Sp. in Höhe von 18.094,61 €. Soweit die Beklagten T. und L. in dem Verfahren 3 O 349/05 sämtliche Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach bestritten haben, ist schließlich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern auch der Nachweis der Zahlung der vorstehend berechneten Kosten gelungen wäre, zumal die Zahlung der Rechtsanwaltskosten an den Beklagten bzw. Rechtsanwalt C. zu leisten war. Da die Kläger einen Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte sich pflichtgemäß verhalten (§ 249 Abs. 1 BGB), kann der Beklagte Honorar für seine Tätigkeit in dem Verfahren 3 O 349/05 von den Klägern nicht beanspruchen, da die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Beklagten L. auferlegt worden wären. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Kläger treffe ein Mitverschulden hinsichtlich der Entstehung des Schadens, da sie gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Duisburg vom 05.07.2006 keine Berufung eingelegt hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hätte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Kläger hätten in zweiter Instanz den Tatsachenvortrag zum Haftungsgrund nicht mehr vorbringen können, da ihnen dies – wie ausgeführt – bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Wer ein aussichtsloses Rechtsmittel nicht einlegt, handelt aber seinen eigenen Interessen niemals zuwider. Darüber hinaus hat der Beklagte aber auch nicht dargetan, dass er den Klägern gegenüber eine Kostenfreistellung erklärt hat. Ist der Schaden aus von dem Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen bereits eingetreten, besteht jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen zweiten Prozess zu beseitigen oder zu verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn nach § 249 BGB treffenden Ersatzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise entschädigt (BGH, NJW 2000, 3560). Ein Schaden ist bereits dann eingetreten, wenn eine ansonsten begründete Klage wegen eines Anwaltsfehlers abgewiesen wird (BGH, NJW-RR 1998, 742). Rechtskräftig braucht die Abweisung nicht zu sein ( wie vor). Dass er den Klägern die für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt bzw. ihnen gegenüber Kostenfreistellung erklärt hat, hat der Beklagte nicht dargetan. Soweit der Beklagte schließlich gegen die Regressforderung die mangelnde Werthaltigkeit der Schadensersatzforderung gegen den Beklagten L. vorbringt, genügt seine pauschale Behauptung nicht, um den Regressanspruch zu Fall zu bringen. Der Beklagte hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Forderung gegen den Beklagten L. auf Dauer nicht durchsetzbar gewesen wäre. Allein die Behauptung, dass der Beklagte L. nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt bzw. verfügte – die Richtigkeit des Beklagtenvortrags insoweit einmal unterstellt –, reicht nicht aus, um ernsthafte Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten L. hervorzurufen. Die pauschale Behauptung ist daher bereits gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. 3. Da die Kläger insgesamt einen Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte sich pflichtgemäß verhalten (§ 249 Abs. 1 BGB), ist der Beklagte darüber hinaus gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag verpflichtet, den Klägern folgende Schadensersatzpositionen zu erstatten: a) Ausweislich der Kostenrechnung vom 09.08.2006 (Bl. III d. Beiakten 3 O 349/05) haben die Kläger Gerichtskosten in Höhe von 9.318,- € verauslagt. Diesen Betrag können die Kläger von dem Beklagten als Schadensersatz wegen der anwaltlichen Pflichtverletzung beanspruchen, da die Gerichtskosten bei ordnungsgemäßer Prozessführung in dem Verfahren 3 O 349/05 gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beklagten L. auferlegt worden wären. Da die Kläger mit ihrem Schadensersatzanspruch bereits gegen den unstreitigen Gebührenanspruch des Beklagten in Höhe von 5.007,03 € aus dem Berufungsverfahren I-15 U 43/05 die Aufrechnung erklärt haben, verbleibt ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.310,97 € (9.318,- € ./. 5.007,03 €). b) Der Beklagte hat den Klägern zu je ½ die Kosten zu ersetzen, die diese gemäß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Duisburg vom 09. und 24.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 wegen der außergerichtlichen Kosten der Beklagten T. und L. zu zahlen hatten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten L. folgt dies bereits daraus, dass dieser bei ordnungsgemäßer Begründung der Klage durch den Beklagten in dem Verfahren unterlegen wäre und er die Kosten daher selbst zu tragen gehabt hätte. Da der Beklagte L. nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist bzw. war, beinhalten die Kosten zu Recht auch die Mehrwertsteuer. Was die Klage gegen den Beklagten T. betrifft, so wäre diese – wie vorstehend unter Ziffer 2. ausgeführt – auch bei ordnungsgemäßer Klagebegründung bereits wegen eingetretener Verjährung abzuweisen gewesen. Daher haftet der Beklagte den Klägern zwar mangels Kausalität für den Schaden nicht aufgrund der unzureichenden Klagebegründung. Der Beklagte hat aber zudem dadurch seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt, dass er gegen den Beklagten T. Klage erhoben hat, obwohl wegen der gegen ihn bestehenden Ansprüche, die die Kläger nicht bereits mit der Klage vom 07.04.1997 geltend gemacht haben, spätestens mit Ablauf des 06.03.1999 Verjährung eingetreten war. Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten (Palandt-Heinrichs, BGB, 66 Aufl., § 280 Rn. 68). Er muss die einschlägigen Gesetze kennen oder sich die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Rechtskenntnisse verschaffen (wie vor). Der Beklagte hätte die Vorschrift des § 68 StBerG a. F. kennen und daher wissen müssen, dass die mit der Klage in Sachen 3 O 349/05 gegen den Beklagten T. verfolgten Ansprüche bereits verjährt waren. Da der Beklagte T. schon in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Duisburg zum Az. 1 O 148/97 die Verjährungseinrede erhoben hatte, musste er davon ausgehen, dass sich der Beklagte T. auch in dem weiteren Verfahren auf Verjährung berufen würde. Die Kosten in Höhe von 9.146,60 € bzw. 7.935,80 € hat der Beklagte somit jeweils hälftig an die Kläger zu erstatten. Nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen waren die Kosten von den Klägern zu je ½ zu tragen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO, wonach die Kostenerstattung nach Kopfteilen erfolgt, wenn der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht. Soweit das Landgericht Duisburg den Klägern darüber hinaus mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.10.2006 zum Az. 3 O 349/05 aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 05.05.2006 die an den Beklagten T. zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 1.593,00 € festgesetzt hat, können die Kläger von dem Beklagten indes keinen Schadensersatz beanspruchen. Denn ihnen steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechtsbesorgung im Zusammenhang mit der erfolglosen Richterablehnung gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag oder unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Kläger haben insoweit nicht dargetan, dass der Beklagte durch das Ablehnungsgesuch schuldhaft gegen Sorgfaltspflichten des Anwaltsvertrages verstoßen hat. Zwar ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu beraten. Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen muss der Rechtsanwalt den Mandanten bewahren; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, hat er darzulegen und mit seinem Auftraggeber zu erörtern (vgl. BGH, NJW 1997, 2168, 2169 m. w. N.; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 560 ff.; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 Rn. 70). Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (wie vor). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Stellung von Sachanträgen. Dass der Beklagte seiner Beratungsverpflichtung im Hinblick auf die Einreichung des Ablehnungsgesuchs nicht nachgekommen ist, haben die Kläger indes nicht vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast (BGH, Urteil vom 11.10.2007, IX ZR 105/06, zitiert aus juris). Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (wie vor m. w. N.). Die Beweiserleichterung für den Anspruchsteller entbindet ihn jedoch nicht von seiner primären Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Fehlberatung. Dass der Beklagte die Kläger hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs unzutreffend oder gar nicht beratend haben, ist dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Allein in dem Umstand, dass die Richterablehnung unbegründet war bzw. gescheitert ist, ist kein schuldhafter Verstoß gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten zu sehen. Zwar waren die Kläger mit den aus dem Verhalten des Richters in der Zeit vom Eingang der Klage bis zum Verhandlungstermin am 01.02.2006 hergeleiteten Ablehnungsgründen bereits gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen, da der Beklagte für die Kläger in dem Verhandlungstermin zur Sache verhandelt hat. Insoweit ist den Klägern beizupflichten, dass der Beklagte hätte erkennen müssen, dass er mit diesen Ablehnungsgründen von vornherein nicht würde durchdringen können. Darüber hinaus wurde das Ablehnungsgesuch aber auch mit dem Inhalt des Vermerks des Richters vom 01.02.2006 und damit einem Umstand begründet, der erst nach Stellung der Sachanträge entstanden bzw. bekannt geworden ist. Gleiches gilt für die gerügte Verlegung des Verkündungstermins nach erfolgter Ablehnung. Dass die Ablehnung sowie die sofortige Beschwerde auch bezüglich dieser Teilaspekte nicht zum Erfolg geführt hat, vermag aber für sich alleine betrachtet keine Haftung des Beklagten zu begründen. Die Klage war daher wegen dieser Schadensposition abzuweisen. c) Gleiches gilt hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 4) beanspruchten Nebenforderung in Höhe von 860,26 € für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, für welche Tätigkeit der Betrag konkret angefallen sein soll. Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sind nur zu ersetzen, wenn sie nach Eintritt des Verzuges erfolgt sind und eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellen (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 286 Rn. 47). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan. Der pauschale Vortrag der Kläger, der Beklagte habe jegliche Regressverbindlichkeit abgelehnt, genügt insofern nicht, um den geltend gemachten Verzugsschaden zu begründen. Dass der Kläger in der Folge eine vorgerichtliche Tätigkeit für die Kläger entfaltet hat – ggf. welche – ist nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, so dass die Klage insoweit ebenfalls der Abweisung unterliegen musste. 4. Die zugesprochenen Zinsen stehen den Klägern gegen den Beklagten als Prozesszinsen gemäß §§ 292, 288 Abs. 1 BGB zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht des Beklagten wirkt sich die erfolgte teilweise Änderung der Klageanträge aufgrund der wirtschaftlichen Identität kostenmäßig nicht aus. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Kläger mit ihrem geänderten Klageantrag zu 1b) zunächst nur 3.781,00 € beansprucht und diesen Antrag erst in der Folge um 529,97 € auf 4.310,97 € erhöht haben. Es handelte sich offenbar um einen Rechenfehler, den die Kläger sodann korrigiert haben. Selbst wenn man hierin aber eine Klagerücknahme und -erweiterung sehen wollte, so veranlasst dies in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine abweichende Kostenentscheidung. Ein Gebührensprung war hiermit nicht verbunden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1a) 10.241,41 € Klageantrag zu 1b) 4.310,97 € Klageantrag zu 2) 9.528,80 € (4.764,40 € x 2) Klageantrag zu 3) 9.146,60 € (4.573,30 € x 2) 33.227,78 €