Urteil
4a O 304/04
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2007:1218.4A.O304.04.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand: Die Klägerin ist nach Übertragung durch die zuvor als Inhaberin eingetragene Siemens AG seit dem 16. Juni 2003 in das Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents 0 422 000 B2 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 10. Februar 1989 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 38 18 512 angemeldet, die Anmeldung am 17. April 1991 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 23. November 1994. Der deutsche Teil des Klagepatents, der bei dem DPMA unter dem Aktenzeichen DE 589 04 368 geführt wird, steht in Kraft. Nachdem die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent auf einen unter anderem von der Beklagten erhobenen Einspruch zunächst vollständig widerrufen hatte, beschloss die zuständige Technische Beschwerdekammer am 21. September 2000, das Klagepatent in eingeschränktem Umfang aufrecht zu erhalten (Anlage B30). In der am 02. Mai 2001 veröffentlichten geänderten Fassung des Klagepatents lautet Patentanspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache verfassten Klagepatents wie folgt: Verfahren zum Herstellen eines aus Lagen strukturierter Bleche (1, 2) gewickelten oder geschichteten Katalysator-Trägerkörpers (8) für Kraftfahrzeuge mit vielen für ein Fluid durchlässigen Kanälen (9) mit folgenden Merkmalen: vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche (1, 2) in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen (3; 4; 5; 6; 7) mit einem Kleber oder Binder beschichtet, wobei ein Teil der Kuppen der Wellungen auf der gesamten Länge (6) und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen (7) mit Kleber oder Binder beschichtet wird; die Bleche (1, 2) werden zu dem Katalysator-Trägerkörper (8) gewickelt oder geschichtet; der gewickelte oder geschichtete Körper (8) wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen (3; 4; 5; 6; 7) erreicht und dort haften bleibt; überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper (8) entfernt, vorzugsweise herausgeschüttelt oder -geblasen; der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet; und der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen. Wegen des Wortlauts der zum Gegenstand von "Insbesondere"-Anträgen gemachten Unteransprüche 4, 5 und 6 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen. Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt einen spiralförmig gewickelten Katalysator-Trägerkörper während des Wickelvorgangs, Figur 2 in schematischer Darstellung eine Vorrichtung zum Auftragen von Kleber oder Binder, und zwar für die seitliche Beleimung von glatten oder gewellten Blechbändern auf der Ober- und Unterseite: Zur Produktpalette der in Japan ansässigen Beklagten gehören wabenförmige Trägerkörper für die Herstellung von Katalysatoren für Kraftfahrzeuge. Die Fertigung der Trägerkörper durch die Beklagte erfolgt in Japan auf der Grundlage technischer Spezifikationen, die für den jeweiligen Fahrzeug- und Motortyp maßgeblich sind. Die zur Weiterverarbeitung durch andere Unternehmen ausgelieferten Trägerkörper der Beklagten sind, wenn sie das Werk der Beklagten in Japan verlassen, nicht mit katalytischem Material beschichtet. Die Beklagte produziert Katalysator-Trägerkörper unter anderem für den von dem Automobilhersteller Opel in verschiedenen Modellen angebotenen V6-Motor sowie für Modelle der Automobilhersteller Honda und Subaru. Die Klägerin behauptet, sie habe von der Beklagten stammende Katalysator-Trägerkörper auf dem deutschen Markt erworben. So seien die in Deutschland angebotenen Modelle Honda Civic Type R, Opel Omega V6 (bzw. wie die Klägerin im Zuge des Rechtsstreits richtig stellte: Opel Vectra/Signum V6) sowie Subaru Impreza mit von der Beklagten stammenden Katalysator-Trägerkörpern ausgestattet, die nachfolgend auch als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet werden. Mitarbeiter der Klägerin hätten das Muster der angegriffenen Ausführungsform Honda (Teilenummer N43 der Beklagten) im August 2003 von einem Honda-Vertragshändler in Wiehl erworben, nachdem es aus einem dort zum Verkauf stehenden Neufahrzeug Honda Civic Type R ausgebaut worden sei. Im November 2002 habe sie - die Klägerin - durch Mitarbeiter einen Katalysator-Trägerkörper für ein Modell Opel Omega (Vectra/Signum) mit V6-Motor (Teilenummer N466 der Beklagten) bei einem Opel-Vertragshändler in Lohmar bestellt und erhalten. Eine angegriffene Ausführungsform Subaru (Teilenummer N456 der Beklagten) sei bereits mehrere Jahre vor Beginn dieses Rechtsstreits, eine weitere identische sodann im August 2005 als Ersatzteil bei einem Autohaus in Bergisch Gladbach erworben worden. Die Klägerin behauptet weiter, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Beklagten unter Verwendung der technischen Lehre des Klagepatents hergestellt. Den Beweis des Gegenteils habe die Beklagte zu führen. Denn das von Anspruch 1 des Klagepatents geschützte Herstellungsverfahren führe zu einem neuen Produkt im Sinne des § 139 Abs. 3 PatG, da es zum ersten Mal erlaube, einen Wabenkörper herzustellen, der im Inneren (also mit axialem Abstand zu beiden Stirnflächen des gewickelten Körpers) selektiv verlötete Streifen aufweist und zugleich Lotkörner zwischen den Berührungspunkten von Glatt- und Welllage vermeide. Ihr - der Klägerin - komme daher die gesetzliche Beweislastumkehr aus § 139 Abs. 3 PatG zugute, wobei sich der Nachweis einer Benutzung des vom Klagepatent geschützten Verfahrens durch die Beklagte jedoch auch ohne dies anhand technischer Feststellungen an den angegriffenen Ausführungsformen führen lasse. Sämtliche angegriffenen Katalysator-Trägerkörper stimmen - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - hinsichtlich ihres Lötbildes, also der Verteilung der verlöteten Bereiche zwischen Well- und Glattlagen des gewickelten Trägerkörpers und der nicht verlöteten Bereiche, prinzipiell, das heißt in der räumlichen Verteilung der Verlötungsbereiche in axialer und radialer Richtung, überein. Nachfolgend wird exemplarisch der im Original der Anlage K8 kolorierte Lötplan der beiden Trägerkörper für das Modell Honda Civic Type R (leicht verkleinert) wiedergegeben. Die Lötpläne für die angegriffenen Ausführungsformen Opel V6 und Subaru Impreza liegen als Anlagen K11 (Opel) und K23 (Subaru) vor. Sie sind in ihrem Aufbau den Katalysator-Trägerkörpern Honda jeweils grundsätzlich vergleichbar. In Gasstromrichtung am Eingang des Trägerkörpers findet sich von der Stirnseite ausgehend ein Bereich, in dem Glatt- und Welllage radial durchgängig miteinander verlötet sind. In der nachfolgend eingeblendeten, dem Privatgutachten der Klägerin (Anlage K49, Seite 2) entnommenen bezifferten Abbildung ist dies der Bereich 2. Stromabwärts ist mit Abstand zur dortigen Stirnseite ein weiterer scheibenförmiger Bereich radial durchgängig verlötet (Bereich 1). In axialer Richtung durchgehend verlötet ist ein im gewickelten Trägerkörper zylinderförmiger Außenbereich 3, der im oben wiedergegebenen Axial-Schnittbild der beiden Trägerkörper Honda jeweils oben und unten, benachbart zum Mantel des Trägerkörpers, zu erkennen ist. Schließlich verläuft mittig der Bereich 4 des Trägerkörpers auf der gesamten axialen Länge: Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Tatsache, dass die Beklagte die in Japan hergestellten Katalysator-Trägerkörper nicht selbst in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe, stehe ihrer Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Patentverletzung nicht entgegen. Denn die Beklagte habe den Vertrieb der Katalysator-Trägerkörper in Kenntnis des Klagepatents und des Bestimmungslandes bewusst und willentlich mitverursacht. Ebenso unerheblich sei es, dass die Beschichtung der Trägerkörper mit katalytisch aktivem Material nicht von der Beklagten selbst, sondern durch Dritte vorgenommen wird. Die Beklagte gebe die für einen funktionstauglichen Katalysator-Trägerkörper erforderliche Beschichtung als den letzten, automatisch erfolgenden Schritt unter im Übrigen vollständiger Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents zwingend vor. Sollte die Kammer im Ergebnis nicht mit der Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte das Herstellungsverfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß benutzt, sei in Gestalt des von der Beklagten für die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen behaupteten kombinierten Roll- und Saugbeschichtungsverfahrens jedenfalls eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln zu bejahen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, aus Lagen strukturierter Bleche gewickelte oder geschichtete Katalysator-Trägerkörper für Kraftfahrzeuge mit vielen für ein Fluid durchlässigen Kanälen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche nach dem folgenden Verfahren hergestellt sind: Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen mit einem Kleber oder Binder beschichtet. Ein Teil der Kuppen der Wellungen wird auf der gesamten Länge und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen mit Kleber oder Binder beschichtet. Die Bleche werden zu dem Katalysator-Trägerkörper gewickelt oder geschichtet. Der gewickelte oder geschichtete Körper wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen erreicht und dort haften bleibt. Überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper entfernt. Der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet. Der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen; hilfsweise gegenüber dem Antrag zu I. 1. a): aus Lagen strukturierter Bleche gewickelte oder geschichtete Katalysator-Trägerkörper für Kraftfahrzeuge mit vielen für ein Fluid durchlässigen Kanälen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche nach dem folgenden Verfahren hergestellt sind: Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche zum Teil in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen mit einem Kleber oder Binder beschichtet. Ein Teil der Kuppen der Wellungen wird nur in Teilbereichen mit Kleber oder Binder beschichtet. Die Bleche werden zu dem Katalysator-Trägerkörper gewickelt oder geschichtet. Ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen wird auf der gesamten Länge mit Kleber oder Binder beschichtet. Der gewickelte oder geschichtete Körper wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen erreicht und dort haften bleibt. Überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper entfernt. Der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet. Der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen; der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Mai 1991 begangen hat und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, es läge eine unmittelbare Zurechenbarkeit zu den Handlungen nach I. 1. vor, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt; die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 23. Dezember 1994 zu machen sind; der Beklagten vorbehalten wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Mai 1991 bis zum 22. Dezember 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder der Siemens AG durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 23. Dezember 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz. Sie bestreitet, das vom Klagepatent geschützte Herstellungsverfahren anzuwenden. Die Herstellung der von ihr (unstreitig im unbeschichteten Zustand) vertriebenen Katalysator-Trägerkörper erfolge stattdessen nach einem kombinierten Roll- und (An-) Saugbeschichtungsverfahren (auch als R/S-Verfahren bezeichnet) gemäß der internationalen PCT-Anmeldung WO 2002/030566 bzw. der darauf beruhenden europäischen Patentanmeldung EP 1 476 150 A2 (Anlage B8). Das R/S-Verfahren werde in dem Videofilm gemäß Anlage B9 bzw. der auf ihm basierenden Fotoserie nach Anlage B10 dargestellt, wobei sämtliche Verfahrensschritte zur Herstellung der unbeschichteten Trägerkörper in den japanischen Produktionsanlagen der Beklagten in Nagoya Works gezeigt würden. Das R/S-Verfahren kombiniere abweichend von der technischen Lehre des Klagepatents eine Rollbeschichtung der ungewickelten Bleche in den Teilbereichen 1 und 2 (vgl. die bezifferte Abbildung oben, Seite 7) mit einer Beleimung der Teilbereiche 3 und 4 im Wege einer Ansaugbeleimung unter Ausnutzung von Kapillarkräften im zwischenzeitig bereits gewickelten Trägerkörper. Eine Beschichtung mit Kleber oder Binder finde mithin nicht - wie vom Klagepatent vorausgesetzt - vollständig vor dem Wickeln, sondern teilweise davor und teilweise erst danach statt. Wegen der Einzelheiten des von der Beklagten vorgetragenen R/S-Verfahrens zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen. Unabhängig davon verletze sie - die Beklagte - das Klagepatent bereits deswegen nicht, weil der letzte (geschützte) Verfahrensschritt, in dem der Trägerkörper mit einem katalytisch aktiven Material versehen wird, (wie unstreitig ist) nicht von ihr selbst, sondern von unabhängigen Beschichtungsunternehmen vorgenommen werde. Die Beklagte meint, die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr zu ihren Lasten lägen nicht vor, weil das nach dem klagepatentgemäßen Verfahren hergestellte Erzeugnis nicht "neu" sei. Katalysator-Trägerkörper mit einer selektiven Belotung von Teilbereichen bei gleichzeitiger Vermeidung von Lotmaterial zwischen den Berührungsflächen von Glatt- und Welllage seien bereits vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents in technischen Marktberichten und Herstellungsdiagrammen (vgl. Anlagen B2 und B3) beschrieben worden. Die dort dargestellten Katalysator-Trägerkörper seien Gegenstand einer zwischen Nippon Kinzoku, der Beklagten und der Toyota Motor Corporation getroffenen Liefervereinbarung gewesen und im Rahmen dieser Kooperation in auf den Herstellungsdiagrammen beruhenden Prototypen bereits vor dem Prioritätsdatum 31. Mai 1988 verwirklicht worden. Die Lötpläne der Anlagen B2 und B3 zeigten bereits Teilbereiche, die im Sinne des Klagepatents über den gesamten Radius des Wabenkörpers, jedoch nicht über seine gesamte axiale Länge, mithin selektiv verlötet sind. In dem ersten (linken) der drei nachfolgend wiedergegebenen Lötbilder (entnommen aus Anlage B2) seien dies die schraffierten Bereiche oben und unten mit einer axialen Tiefe von jeweils 30 mm, während sich die rechts und links dargestellten schraffierten Teilbereiche, im gewickelten Zustand jeweils vier bis fünf Welllagen umfassend, über die gesamte axiale Länge des Wabenkörpers erstreckten: Im Rahmen der technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents werde nach Auffassung der Beklagten noch nicht vorausgesetzt, dass sich die axial-selektiv verlöteten Bereiche - wie es bei den angegriffenen Ausführungsformen mit Bereich 1 unstreitig der Fall ist - in einem Abstand von beiden Stirnseiten des gewickelten Trägerkörpers befinden. Ein solcher axialer Abstand der selektiv verlöteten Bereiche zu den Stirnseiten sei vielmehr erst Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 6 des Klagepatents, könne also nicht bereits Gegenstand der allgemeinen Lehre sein. Die Beklagte behauptet schließlich, ihre Abnehmer der unbeschichteten Trägerkörper, die in Japan ansässige Handelsfirma Sumitomo bzw. der Katalysatorbeschichter N.E. Chemkat, lieferten nicht in die Bundesrepublik Deutschland. Nach der Auslieferung an die Beschichtungsunternehmen habe sie - die Beklagte - keinerlei Kontrolle oder konkrete Kenntnis über die weitere Verwendung der Trägerkörper. Zum Zeitpunkt der Herstellung und Auslieferung der (unbeschichteten) Katalysator-Trägerkörper sei für sie völlig offen, ob die Trägerkörper als Teil vollständiger Auspuffsysteme in für den deutschen Markt bestimmte Fahrzeuge eingebaut werden. In die Organisation und den Produktionsablauf der Automobilhersteller sei sie - die Beklagte - nicht eingebunden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, zunächst betreffend die Frage des Erwerbs der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland (Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2005, Bl. 208 GA; Protokoll: Bl. 216-226 GA), sodann zur Anwendung des R/S-Verfahrens durch die Beklagte (Beweisbeschluss und Protokoll dieser Zeugenvernehmung: Bl. 447-450 GA). Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 24. Januar 2006 (Bl. 228-233 GA) ist ein Sachverständigengutachten zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch die Beklagte eingeholt worden (Gutachten: Bl. 278-283 GA), das der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Dilthey gemäß Beschluss vom 09. Mai 2007 (Bl. 367f. GA) ergänzt (Ergänzungsgutachten: Bl. 381-386 GA) und im Termin vom 13. November 2007 auf Antrag der Klägerin erläutert hat (Protokoll Bl. 427-446 GA). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Schadensersatz-, Entschädigungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2; 9 Satz 2 Nr. 3; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB; Art. II § 1 IntPatÜG) mangels Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte nicht zu. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sieht es die Kammer als erwiesen an, dass die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen das von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits präzise vorgetragene Roll- und (An-) Saugbeschichtungsverfahren (R/S-Verfahren) anwendet (vgl. II.), das die technische Lehre des Klagepatents (I.) weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln (III.) verwirklicht. I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Beleimen und Beloten eines metallischen Katalysator-Trägerkörpers für Kraftfahrzeuge, der aus strukturierten Blechen aufgebaut ist. Wie das Klagepatent einleitend ausführt (Anlage K1, Abschnitt [0002]; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich jeweils auf die Anlage K1), sind aus Lagen strukturierter Bleche gewickelte oder geschichtete Wabenkörper in vielfältigen Formen bekannt. Sie werden insbesondere für motornah eingesetzte Abgaskatalysatoren bei Kraftfahrzeugen benötigt. Für die Verbindung der abwechselnden Lagen glatter und strukturierter Bleche untereinander, durch die schließlich eine Vielzahl von für ein Fluid (die Abgase) durchlässigen Kanälen entsteht, deren Oberfläche sodann mit einem katalytisch aktiven Material versehen werden kann, ist es erforderlich, die Bleche mit einem Kleber oder Binder zu beschichten und mit Lotpulver zu beschichten, sie also zu beleimen und zu beloten, bevor der gewickelte oder geschichtete Trägerkörper durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet wird. Aus dem Stand der Technik waren mindestens drei Verfahren zum Beloten von Wabenkörpern für Abgaskatalysatoren von Kraftfahrzeugen bekannt. Die DE 29 24 592 A1 (Anlage K2) beschreibt sowohl ein Beleimen und Beloten vor dem Wickeln (Anspruch 1 der Anlage K2) als auch ein Beleimen und Beloten der Stirnseiten des Trägerkörpers nach dem Wickeln (Ansprüche 16ff. der Anlage K2). In der EP 0 136 514 A1 (Anlage K3) wird das Verfahren eines trockenen Belotens ohne die Verwendung von Klebern oder Bindern beschrieben. Nach den Ausführungen des Klagepatents (Abschnitt [0003], Spalte 1, Zeilen 29ff.) eignen sich alle drei Verfahren prinzipiell, haben jedoch verschiedene Nachteile. Beim Beloten vor dem Wickeln oder Schichten liegen Lotkörner zwischen den einzelnen Blechlagen, so dass beim Aufschmelzen der Lotkörner unerwünschte Abstände und Verschiebungen der Bleche untereinander auftreten können. Diese Abstände und Verschiebungen können dazu führen, dass die Wabenkörper den hohen thermischen Belastungen, insbesondere bei motornahem Einbau, nicht standhalten können (vgl. Abschnitt [0005]). Das ( nach dem Wickeln vorgenommene) stirnseitige Beleimen und Beloten führt entweder zu unerwünscht großen Lotmengen in den Spalten neben den Berührungsstellen zwischen Glatt- und Welllagen der Bleche, wo diese für die Verlötung nicht benötigt werden und im Hinblick auf die Aufbringung des katalytisch aktiven Materials unerwünscht sind, oder es benötigt bei der Verwendung von Haftkleber eine zusätzliche Zeitspanne zum Trocknen des Klebers, bevor Lotpulver aufgebracht wird. Außerdem ermöglicht das nachträgliche stirnseitige Beloten nicht die selektive Verlötung einzelner Streifen im Inneren des Wabenkörpers. Das trockene Beloten erfordert schließlich relativ aufwendige Vorrichtungen und eine bestimmte Zusammensetzung des Lotes in Bezug auf die Lotkörner. Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren bereit zu stellen, das die genannten Nachteile aus dem Stand der Technik vermeidet und einen schnellen Fertigungsablauf bei hoher Qualität der späteren Lötverbindung ermöglicht (Abschnitt [0004]). Sodann erwähnt das Klagepatent (Abschnitt [0006]) noch die US-Patentschrift 3,479,731 (Anlage K4), aus der ein Verfahren zum Löten von Wabenkörpern bekannt ist, bei dem zunächst Kleber oder Binder auf strukturierte Bleche aufgetragen, die Bleche dann gewickelt und danach mit Lotpulver beaufschlagt werden. Das Lotpulver bleibt an den mit Kleber oder Binder versehenen Stellen haften und der Wabenkörper wird anschließend gelötet. Das umschriebene technische Problem soll nach Anspruch 1 des Klagepatents gelöst werden durch ein Verfahren zum Herstellen eines aus Lagen strukturierter Bleche gewickelten oder geschichteten Katalysator-Trägerkörpers für Kraftfahrzeuge mit vielen für ein Fluid durchlässigen Kanälen mit folgenden Merkmalen: Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen mit einem Kleber oder Binder beschichtet. Ein Teil der Kuppen der Wellungen wird auf der gesamten Länge und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen mit Kleber oder Binder beschichtet. Die Bleche werden zu dem Katalysator-Trägerkörper gewickelt oder geschichtet. Der gewickelte oder geschichtete Körper wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen erreicht und dort haften bleibt. Überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper entfernt. Der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lötpulvers verlötet. Der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen. Die erfindungsgemäße Vorgehensweise ermöglicht, wie die Klagepatentschrift in Abschnitt [0008] ausführt, unter anderem einen besonders zeitsparenden Verfahrensablauf. Während des Transportes der strukturierten Bleche zu einer Wickel- oder Schichtmaschine können die Bleche in den gewünschten Bereichen mit Kleber oder Binder versehen werden, der sich beim Wickeln oder Schichten durch Kapillarwirkung gerade in den Spalten neben den Verbindungsstellen festsetzt, so dass später gezielt dort Lotkörner haften bleiben können, wo diese auch benötigt werden. Eine selektive Belotung von Streifen im Inneren des Wabenkörpers, ohne dass Lotkörner sich unerwünscht zwischen die Berührungsflächen klemmen, wird erstmals möglich. Dem Fachmann ist aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass eine nicht durchgängige Verlötung des gesamten Wabenkörpers, also eine solche, die sich selektiv auf einzelne Streifen im Inneren des Körpers beschränkt, die Flexibilität des gelöteten Trägerkörpers bei wechselnder thermischer Belastung erhöht. Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift in Abschnitt [0009] ist das patentgemäße Verfahren besonders günstig bei der Verwendung von Haftkleber, weil die einzuhaltende Trocknungszeit des Haftklebers mit der Zeit für das Wickeln oder Schichten des Wabenkörpers zusammenfällt, so dass der Herstellungsablauf vereinfacht und beschleunigt wird. Zugleich können bei Erreichung der Vorteile einer Verwendung von Haftkleber diejenigen Nachteile vermieden werden, die bei dem bekannten Verfahren durch Lotkörner zwischen den Verbindungsstellen der Bleche entstehen konnten. Durch eine nur kuppen- bzw. streifenweise vorgenommene Beleimung des gewellten Bleches ermöglicht es das erfindungsgemäße Verfahren ferner, unter Beibehaltung der Vorteile einer stirnseitigen Belotung nach dem Wickeln oder Schichten trotzdem nur selektiv die Berührungsstellen zu beloten und nicht sämtliche Flächen in Stirnseitennähe. Dies spart Lot und verringert das Risiko von späteren Erosionen im Betrieb durch Auflegieren des Grundmaterials mit dem Lot (vgl. Abschnitt [0010]). II. Von dieser technischen Lehre des Klagepatents macht das bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen nach aus der Beweisaufnahme gewonnener Überzeugung der Kammer von der Beklagten angewendete R/S-Verfahren nicht wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagte hat den gemäß § 139 Abs. 3 PatG ihr obliegenden (vgl. 1.) Beweis zur Überzeugung der Kammer erbracht, dass die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen nach dem insbesondere in den Anlagen B9 und B10 dargestellten R/S-Verfahren erfolgt ist (2.). Es kann daher an dieser Stelle unerörtert bleiben, ob bereits die Tatsache, dass die Beklagte den Verfahrensschritt nach Merkmal 7, die Aufbringung des katalytisch aktiven Materials, nicht selbst vornimmt, dazu führt, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht um ein unmittelbares Produkt des durch das Klagepatent geschützten Verfahrens im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG handelt. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über die patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für Vertriebshandlungen der angegriffenen Ausführungsformen nach Deutschland. 1. Gemäß § 139 Abs. 3 PatG trägt im vorliegenden Fall die Beklagte die Beweislast dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht unter Verwendung des patentgemäßen Verfahrens hergestellt wurden. Für die Klägerin streitet die Vermutung, dass die angegriffenen Ausführungsformen nach dem Verfahren des Klagepatents hergestellt wurden. Denn Gegenstand des Klagepatents ist ein Verfahren zur Herstellung eines "neuen" Erzeugnisses. Die Beklagte hat die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung mit ihrem Verweis auf die Anlagen B2 ff. und ihren diesbezüglichen Sachvortrag nicht widerlegt. "Neu" im Sinne des § 139 Abs. 3 PatG ist ein Verfahrenserzeugnis dann, wenn es sich durch wenigstens eine Eigenschaft auszeichnet, die es von dem am Prioritätstag vorbekannten Erzeugnissen erkennbar unterscheidet. Für die Anwendung der gesetzlichen Vermutung, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruht, dass ein "neues" Erzeugnis zum Prioritätszeitpunkt ausschließlich durch das geschützte Verfahren hervorgebracht werden konnte, ist dann kein Raum, wenn ein Erzeugnis mit der betreffenden Eigenschaft im Stand der Technik bereits gegeben war. Denn die Existenz eines solchen Erzeugnisses mit den gleichen Eigenschaften widerlegt die ansonsten gerechtfertigte Annahme, dass man zu einem Erzeugnis mit den erfindungsgemäßen Eigenschaften allein durch die Anwendung dese geschützten Verfahrens gelangen kann (BGHZ 67, 38, 43 = GRUR 1977, 100 – Alkylendiamine II; LG Düsseldorf, InstGE 3, 91 – Steroidbeladene Körner). Diese Voraussetzungen treffen auf den Gegenstand des Klagepatents zu. Nach dem Stand der Technik war es nicht möglich, Katalysator-Trägerkörper mit (1.) einer selektiven Belotung im Sinne des Merkmals 2, bei der also ein Teil der Kuppen der Wellungen auf der gesamten Länge und ein anderer Teil nur in Teilbereichen, bezogen auf die axiale Länge des Trägerkörpers, beleimt und (an die Wicklung anschließend) belotet ist, herzustellen, die gleichzeitig (2.) die Vorteile einer Belotung nach dem Wickeln aufweisen, bei denen mithin keine Lotkörner zwischen den Berührungsflächen der Glatt- und Welllagen eingeklemmt sind, was unerwünschte Abstände und Verschiebungen der Bleche untereinander mit der Folge geringerer Stabilität bei hohen thermischen Belastungen hervorrufen würde. Gemessen an diesen beiden Voraussetzungen stellt sich das (von der Klägerin bestrittene) Vorbringen der Beklagten zur Vorbekanntheit solcher Katalysator-Trägerkörper im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents als erheblich dar. Unterstellt man aus argumentativen Gründen den Vortrag der Beklagten zum Hintergrund der Anlagen B2 bis B6 als zutreffend (d.h. als unstreitig oder bewiesen), so wären bereits vor dem 31. Mai 1988 Katalysator-Trägerkörper bekannt gewesen, bei denen ein Teil der Kuppen der Wellungen (die in den im Tatbestand wiedergegebenen schematischen Lötbildern aus Anlage B2 vertikal verlaufend gedacht werden müssen) auf der gesamten Länge und ein anderer Teil nur in Teilbereichen mit Kleber/Binder und Lotpulver versehen und verlötet wurde, ohne dass die Trägerkörper unerwünschtes Lot zwischen den Berührungsstellen aufweisen. An der Erheblichkeit fehlt es nur dann, wenn man mit der Klägerin auch den im Klagepatent durch Unteranspruch 6 geschützten weiteren Aspekt mit heranzieht. Unteranspruch 6 sieht eine Beschichtung mit Kleber oder Binder im Sinne des Merkmals 2 vor, die so vorgenommen wird, "dass später im Inneren des herzustellenden Wabenkörpers (8) Lötverbindungen mit Abstand zu den Stirnseiten entstehen." (Unteranspruch 6) Denn auch das erste der Lötbilder gemäß Anlage B2 zeigt nur solche axial nicht durchgängig verlöteten Bereiche (in der Abbildung die schraffierten streifenförmigen Bereiche oben und unten), die an eine der Stirnseiten angrenzen. Einen Abstand wenigstens eines solchen Bereichs von beiden Stirnseiten, wie ihn die angegriffenen Ausführungsformen mit dem Bereich 1 aufweisen, zeigt auch das erste der Lötbilder aus Anlage B2 nicht. Die Beklagte meint, das selektive Beleimen und Beloten von Streifen im Inneren des Wabenkörpers (also mit Abstand von den Stirnseiten) könne nicht zum Gegenstand der allgemeinen Lehre des Klagepatents erhoben werden, weil es sich erst im abhängigen Unteranspruch 6 des Klagepatents finde. Die Klägerin verweist hingegen auf Abschnitt [0008] der Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeilen 16-19), wo mit Bezug auf die allgemeine Lehre des Klagepatents betont werde, dass ein selektives Beloten von Streifen im Inneren des Wabenkörpers, ohne dass sich Lotkörner unerwünscht zwischen die Berührungsflächen klemmen, erstmals möglich werde. Gerade darin liege die Neuheit des Verfahrenserzeugnisses. Einer Entscheidung darüber, ob eine selektive Belotung von Streifen im Inneren des Wabenkörpers bereits zur allgemeinen Lehre des Klagepatents gehört, obwohl Merkmal 2 im Hinblick auf die Lage der selektiv beloteten Bereiche relativ zu den Stirnflächen offen formuliert ist, bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Entscheidend für die Vermutungsregelung des § 139 Abs. 3 PatG ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, nicht die Frage, ob sich die technische Lehre des patentierten Verfahrens auf die Herstellung eines "neuen" Erzeugnisses beschränkt oder in ihrer Allgemeinheit auch die Herstellung eines nicht neuen Erzeugnisses betrifft. Maßgeblicher Ausgangspunkt muss vielmehr die Frage sein, ob die angegriffene Ausführungsform mindestens eine Eigenschaft aufweist, die die zum Prioritätszeitpunkt bekannten gattungsgemäßen Erzeugnisse noch nicht aufgewiesen haben. Für die Beweislastregel des § 139 Abs. 3 PatG kommt es nicht darauf an, ob nach dem patentierten Verfahren alternativ zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses auch die Herstellung eines nicht neuen Erzeugnisses möglich ist. Auch in diesem Fall ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, dass das gleiche neue Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde. Denn zum einen basiert die Vermutung auf der Lebenserfahrung, dass ein Erzeugnis mit vor dem geschützten Herstellungsverfahren nicht bekannten Eigenschaften auch nach diesem Verfahren hergestellt wurde, zum anderen ist der Patentinhaber auch in diesem Fall schützenswert, weil durch die Untersuchung des neuen Verfahrenserzeugnisses das bei seiner Herstellung benutzte Verfahren meist nicht zu ermitteln ist (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 139 PatG Rn. 119; Kraßer, Patentrecht, 5. Auflage, S. 804). Das ist bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall. Diese zeigen übereinstimmend ein Lötbild, bei dem nicht nur selektiv sowohl über die gesamte axiale Länge des Wabenkörpers als auch nur über Teilbereiche belotet wurde, sondern darüber hinaus die axialen Teilbereiche zumindest teilweise (Bereich 1) nicht an eine Stirnseite angrenzen. Lotkörner zwischen den Berührungsflächen der Blechlagen weisen die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig nicht auf. Dass ein solches Lötbild auch mit dem Verfahren, das nach dem Vortrag der Beklagten den Anlagen B2 bis B6 zugrunde gelegen habe, erreicht werden kann, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Mit dem im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik war es nicht möglich, Katalysator-Trägerkörper mit diesen Eigenschaften herzustellen, sondern erstmals mit dem Verfahren des Klagepatents, und zwar nach Wahl des Anwenders, ob er von der durch Unteranspruch 6 geschützten Beabstandung Gebrauch macht oder nicht. Unter Berücksichtigung der Beweislastumkehr durch § 139 Abs. 3 PatG war es daher an der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen von dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Dieser Beweis ist der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts gelungen. Er beruht zum einen auf den schriftlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Ausgangsgutachten vom 11. Oktober 2006 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2007 und seiner Anhörung, zum anderen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Kasuya im Termin vom 13. November 2007. a) Die Beklagte behauptet, bei der (serienmäßigen, industriellen) Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen, die sie mit Ausnahme der Beschichtung mit katalytisch aktivem Material selbst vorgenommen hat, ein Verfahren zum Beleimen und Beloten angewandt zu haben und anzuwenden, das einen Leimauftrag sowohl vor als auch nach dem Wickeln vorsieht und sich im Einzelnen durch folgende Schritte auszeichnet: Die vollständig entfetteten und gereinigten gewellten Bleche würden vor der gemeinsam mit der Glattblechlage erfolgenden Wicklung in den Bereichen 1 und 2 mittels eines Rollbeschichtungsverfahrens mit Klebematerial beschichtet. Der Leimauftrag in den Bereichen 1 und 2 erfolge in rechtwinklig zu den Wellungen verlaufenden Streifen, die jeweils nur einen Teilbereich der Längserstreckung der Wellenkämme bedecken, durch zwei auf getrennten Achsen angeordnete Rollen einer Roll-Beleimungsstation mit einem oberen und einem unteren Teil (vgl. Anlage B10, Bild 7), durch die der Wellblechstreifen kontinuierlich hindurchgeführt werde (vgl. Anlage B10, Bilder 8 bis 10). Auf dem oberen Teil der Beleimstation werde der Streifen 2 (am Rand der fortlaufenden Wellblechlage, der der späteren Gaseintrittsseite entspricht), auf dem unteren Teil der Beleimstation werde der Streifen 1 (innerhalb der Wellblechlage, mit Abstand auch zum gasaustrittsseitigen Seitenrand gelegen) jeweils durch Rollen aufgetragen. Während der Streifen 2 auf der oberen Beleimstation ohne Unterbrechungen vorgenommen werde, weise der Streifen 1 einen Abstand zur Anfangs- und Endkante eines für einen einzelnen Trägerkörper bestimmten Wellblechstreifens auf, indem die Leimauftragsrollen für den Streifen 1, die auf der unteren Beleimstation angeordnet seien, zeitweilig abgehoben werden. Betrachtet man den Leimauftrag für die Streifen 1 und 2, ergebe sich für den beleimten Zustand folgendes Bild (die Abbildungen sind dem Schriftsatz der Beklagten vom 04. Mai 2007, Seite 10, Bl. 324 GA entnommen): Abbildung 3a zeigt den Abschnitt einer ungewickelten Welllage für einen einzelnen Trägerkörper, Abbildung 3b einen Querschnitt entlang der in beiden Abbildungen vertikal verlaufenden Wickelachse durch eine aufgewickelte Trägermatrix. Im gewickelten Zustand liegt der Leimstreifen 1 ringförmig in der Matrix: Durch den Abstand des Streifens 1 von der Anfangskante des Welllagenabschnitts, mit der die Aufwicklung beginnt, ergibt sich die mittig gelegene Auslassung (Abbildung 3b zwischen den beiden schraffierten Flächen 1), der Abstand von der Endkante des Welllagenabschnitts erzeugt die Beabstandung des Rings von der äußeren Mantelfläche des zylinderförmigen gewickelten Trägers (Abbildung 3b außerhalb der schraffierten Flächen 1). Im Anschluss an den Auftrag der Leimstreifen 1 und 2 werde die Welllage zusammen mit einer Glattlage zur zylinderförmigen Trägermatrix gewickelt, wie sie im fertigen Zustand erstmals in den Bildern 15 ff. der Anlage B10 zu erkennen ist. Die fertig gewickelte Trägermatrix werde sodann in einem zweiten Teil der Beleimung im Wege eines Saugbeschichtungsverfahrens in den Bereichen 3 und 4 axial durchgängig beleimt. Hierzu setze ein Roboterarm (vgl. Bilder 18/19 der Anlage B10) die Körper mit der gasaustrittsseitigen Stirnfläche für eine Dauer von jeweils etwa fünf bis zehn Sekunden auf einen Schwamm, den Bild 20 der Anlage B10 in Großaufnahme zeige. Der Schwamm weise einen äußeren ringförmigen Kontaktbereich für den in axialer Richtung durchgehenden Leimauftrag in Mantelnähe (Bereich 3) sowie einen kreisförmigen zentralen Abschnitt für den ebenfalls axial durchgehenden Kernbereich 4 auf. Die Beleimung dieser Bereiche erfolge unter Ausnutzung des Kapillareffekts, der insbesondere in der Nähe der Kontaktflächen zwischen Well- und Glattlage auftrete und dazu führe, dass der Leim von niedriger Viskosität den Träger während der Dauer des Schwammkontakts in unmittelbarer Nähe der Kontaktbereiche zwischen Well- und Glattlage vollständig in Längsrichtung durchwandere, bis er den (in radialer Richtung vollständig beleimten) Bereich 2 an der Gaseintrittsseite erreiche. Die im gewickelten Zustand inner- und außerhalb des ringförmigen Bereichs 1 verbleibenden Freiflächen (vgl. die oben wiedergegebene Abbildungen 3b) lägen den beiden Schwammzonen gegenüber und dienten gleichsam als Durchgänge dazu, dem mittels Kapillarkräften bewegten Leim einen ungehinderten Weg durch den Träger in Axialrichtung zu ermöglichen. Die Kapillarwirkung trete insbesondere in den Bereichen großer Nähe zwischen Glatt- und Welllage, also beidseitig der Kuppen und damit gerade dort auf, wo im Ergebnis eine Verlötung der benachbarten Blechlagen stattfinden soll. Nach Abschluss der Saugbeschichtung liege dann entlang sämtlicher Kontaktbereiche, die für eine Verlötung vorgesehen sind, das Klebemittel vor: in den Bereichen 1 und 2 aufgrund der Rollbeschichtung vor dem Wickeln, in den Bereichen 3 und 4 aufgrund der Saugbeschichtung nach dem Wickeln. Im Anschluss werde der Trägerkörper in den Mantelkörper eingesetzt, der an der Gasaustrittsseite eine radiale Einschnürung aufweist (vgl. Anlage B10, Bild 25). Bei der anschließenden Belotung (Anlage B10, Bild 26) werde das Lotpulver mittels einer Hochdrucksprühdüse von der Gasaustrittsseite her eingebracht, die eine ausreichende Belotung aller Bereiche entlang der axialen Tiefe des Körpers einschließlich des Leimstreifens 2 bewirke. Das Lotpulver schlage sich insgesamt regelmäßig, doch im Einzelnen notwendigerweise diskontinuierlich entlang der beleimten Bereiche nieder. Überschüssiges Lotpulver, das auch außerhalb der mit Leim versehenen Zonen benachbart zu den Kontaktflächen zum Liegen gekommen sei, werde mit Hilfe eines Gebläses entfernt, während das Lotpulver überall dort haften bleibe, wo es auf Klebemittel getroffen ist. Indem der Katalysator-Trägerkörper einer Wärmebehandlung unterzogen wird, komme es zum Aufschmelzen des Lotpulvers und damit zur Verlötung der beiden Blechlagen des Trägerkörpers. b) Die Kammer schließt sich zum einen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der die unter a) zusammenfassend wiedergegebene Schilderung des R/S-Verfahrens durch die Beklagte als in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Konzept angesehen hat, aufgrund eigener Würdigung inhaltlich an. Hinweise auf eine Manipulation der gezeigten Anlage für die Videoaufnahmen (Anlage B9), wie sie die Klägerin auf der Grundlage ihres Privatgutachtens (Anlage K49) suggeriert, sind nicht erkennbar und lassen sich mit den technischen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht vereinbaren. Insoweit kommt zunächst dem doppelten Zeilensprung, wie er in dem Lötbild nach Bild 8a im Privatgutachten der Klägerin (Anlage K49) gezeigt ist, Bedeutung zu. Bild 8a zeigt einen Ausschnitt des mantelnahen Bereichs 3 der angegriffenen Ausführungsform Opel, der nach dem Vortrag der Beklagten mittels der Saugmethode (ringförmiger Schwammbereich) beleimt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die in dem Lötbild nach Bild 8a eine Bestätigung für die Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens sieht, weil sich der abrupte Sprung von einer zweizelligen Lötung zu einer Verlötung von vier Welllagen mit der Schwammbeleimung nicht erklären lasse, lässt sich der doppelte Zeilensprung im Gegenteil mit einer vollständigen Beleimung durch Rollauftrag vor dem Wickeln nur schwer vereinbaren. Die Welllagen werden bei einer Rollbeschichtung entsprechend einem gewünschten Benetzungsmuster fortlaufend mit Kleber beschichtet und sodann spiralförmig gewickelt. Um in der vierten Welllage von außen, die bei einer Rollbeschichtung vor den weiter außen liegenden Welllagen zu beleimen ist, eine Beleimung zu erreichen (obere rote Pfeile in Bild 8a der Anlage K49), in der später beleimten dritten Welllage von außen zunächst nicht mehr (links des zweiten blauen Pfeils von oben in Bild 8a der Anlage K49), dann jedoch wieder (mittlere rote Pfeile in Bild 8a der Anlage K49), müsste die Beleimrolle zwischenzeitlich abgehoben werden. Wie der gerichtliche Sachverständige sowohl in seinem Ergänzungsgutachten (Seite 3, Bl. 383 GA) als auch in seiner mündlichen Anhörung (Protokoll Seite 5, Bl. 430 GA) nachvollziehbar ausgeführt hat, gibt es keinen technischen Grund, einen doppelten Zeilensprung mit der Rollbeleimmethode absichtlich herzustellen. Da der Sachverständige einen vollständig vor dem Wickeln vorgenommenen Rollauftrag für das einfacher reproduzierbare und präzisere Verfahren erachtet, mit dem ein unbeabsichtigter Leimauftrag in benachbarten Welllagen und damit ein doppelter Zeilensprung durch eine entsprechende Bandführung unschwer vermieden werden kann, müsste mit der Rollbeschichtung (etwa durch zwischenzeitliches Abheben der Rolle von der Welllage oder Auslassungen in der Rolle) eine Lücke im Leimauftrag der dritten Welllage von außen gezielt erzeugt werden. Technisch macht dies keinen Sinn, was auch die Klägerin selbst nicht behauptet hat. Mit der Saugbeschichtung lassen sich derartige Toleranzen hingegen plausibel erklären. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, weshalb ihm die Kammer folgt, ist das Aufsetzen der gewickelten Trägerkörper auf den in Bild 20 der Anlage B10 gezeigten Schwamm von diversen Zufälligkeiten abhängig: Diese können aus einer unterschiedlichen Beladung des Schwammrings mit Klebstoff, einer leichten Exzentrizität des Aufsetzens und schließlich aus Verformungen und Ausfransungen des ringförmigen Schwammteils resultieren. Insoweit hält es die Kammer auch für möglich, dass der gegenüber dem benachbart innenliegenden Stützvorsprung erhabene Schwammring in Einzelfällen bei leicht exzentrischem Aufsetzen des Trägerkörpers lokal seitlich heruntergedrückt wird und mit dem nicht elastischen Stützvorsprung in Kontakt kommt. In diesem Fall kann Leim auf den Stützvorsprung übertragen werden und von dort infolge des Kapillareffekts auch auf Welllagen übertragen werden, die weiter innen liegen als der Schwammring selbst. Der gerichtliche Sachverständige hat, auf den Vorsprung angesprochen, selbst ausgeführt, dass gerade das mögliche Zusammenwirken zwischen dem ringförmigen Schwammteil und den tiefer liegenden Stützvorsprung dazu führen kann, dass Leim vom umgeknickten Schwamm auf den Stützvorsprung übertragen wird und von dort in die Kapillaren eindringen kann (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 13. November 2007, Seite 16/17, Bl. 441f. GA). Durch Bläschenbildung im Leim kann dieser Effekt verstärkt werden. Dem gerichtlichen Sachverständigen ist daher in seiner Würdigung zu folgen, dass sich das Auftreten doppelter Zeilensprünge mit der Ansaugmethode, deren Beleimungsergebnis von den aufgezeigten Zufälligkeiten abhängig ist, wesentlich besser erklären lässt als mit einer Rollbeschichtungsmethode, die ausschließlich vor dem Wickeln anwendbar ist und dabei eine präzisere Dosierung des Leims auf der Welllage gestattet. Dabei wird nicht verkannt, dass nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen die in den Bildern 8a bis 8c der Anlage K49 gezeigten Ausschnitte von Lötbildern nicht überinterpretiert werden dürfen, weil sie zum einen nur kleine Ausschnitte zeigen und zum anderen der Erfolg der Beleimung und Belotung (ob die Lötbilder Verlötungen in den Zwickeln neben Kontaktstellen beider Blechlagen zeigen, hängt davon ab, ob dort eine Beleimung und eine Belotung stattgefunden hat) in der praktischen Verfahrensanwendung immer von Zufälligkeiten abhängen muss. Wie der Sachverständige in seiner Anhörung nachvollziehbar ausgeführt hat (Protokoll Seiten 3 und 4, Bl. 428f. GA), kann es schon bei dem Leimauftrag sowohl bei einer Roll- als auch bei einer Saugbeschichtung zu Strukturen kommen, die mehr oder weniger beleimt sind. Auch der anschließende Lotauftrag kann, selbst wenn dieser mit einer Hochdruckdüse erfolgt, zu einer zufälligen Verteilung des Lotpulvers führen, weil es sich sowohl bei der Beleimung als auch bei der Belotung um stochastische Verfahren handelt. Auch die Frage, ob das im Ergebnis erzielte Lötbild eine beidseitige Verlötung der Kontaktbereiche an den Kuppen der Welllage zeigt oder nur eine einseitige Verlötung der Zwickel (vgl. Bild 8a der Anlage K49), hängt mit beiden Verfahren in der Praxis von Zufälligkeiten ab, die durch diverse Toleranzen der verwendeten Bauteile, der Beleimung und Belotung beeinflusst werden. Bei einer Ansaugbeschichtung unter Ausnutzung des Kapillareffekts ist die Vollständigkeit des Leimauftrags auf der gesamten axialen Länge unter anderem davon abhängig, wie groß der Kapillareffekt in den einzelnen Kanälen zwischen Glatt- und Welllage ist. Dies hängt wiederum von dem Winkel zwischen den beteiligten Materiallagen ab, weil ein kleinerer Winkel (ein engerer V-förmiger Kanal) einen größeren Kapillareffekt erzeugt als ein größerer Winkel (ein weiter geöffneter V-förmiger Kanal). Zugleich sind Maß und Verlässlichkeit der Beleimung über die axiale Erstreckung sowie die Dicke des Leimauftrags abhängig von der Menge Leim, die der Schwamm lokal abgibt und von der Geschwindigkeit, mit der Leim im Schwamm nachgefördert wird (vgl. Seiten 1/2 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 381f. GA). Gleichwohl ist der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss gelangt (in dem ihm die Kammer aufgrund eigener Würdigung folgt), dass beispielsweise der doppelte Zeilensprung gemäß Bild 8a der Anlage K49 mit höherer Wahrscheinlichkeit durch die Saugbeschichtungsmethode auftritt, weil dort auch die maßgeblichen Toleranzen und Einflussfaktoren wahrscheinlicher sind als bei einem Rollauftrag. Demgegenüber stellt sich die unbeabsichtigte Auslassung in der Beleimung bei einer Rollbeschichtung als weniger wahrscheinlich dar (so der Sachverständige in seiner Anhörung, Seite, 5 und 6 des Protokolls, Bl. 430f. GA). Darüber hinaus vermag die Kammer der Klägerin in ihrer Mutmaßung, die in Anlagen B9 und B10 gezeigte Rollbeleimungsanlage könnte zum Zwecke der Beweisführung von der Beklagten gezielt manipuliert worden sein und sei in umgebauten Zustand ohne Weiteres geeignet, auch die Leimstreifen 3 und 4 durch Rollbeschichtung aufzutragen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu folgen. Die Klägerin meint, der Leimstreifen 2 sei gemeinsam mit dem Leimstreifen 1 auf der unteren Einrichtung aufbringbar (worauf Bild 11 der Anlage K49 mit der Ansicht des Leimrollers in der unteren Beleimstation hindeute), so dass die obere Einrichtung für die Rollbeleimung der Bereiche 3 und 4 zur Verfügung stehe. Zu diesem Zweck müssten auf dem oberen Teil der Beleimstation lediglich ausreichend breite Beleimungswalzen (entsprechend der Breite des Wellblechbandes, also der Länge der Welllungen) für die Bereiche 3 und 4 verwendet werden. Dem kann aus technischen Gründen nicht beigetreten werden. Es steht zwar nicht schon entgegen, dass der Leimstreifen 1 nach dem Vortrag der Beklagten nicht durchgängig über die gesamte Länge der Welllage aufgebracht werden dürfe, um die oben gezeigten Durchgänge für die Ansaugbeschichtung der Bereiche 3 und 4 freizulassen, mit der Folge, dass die Rolle für Leimstreifen 1 daher anders als die Rolle für den durchgängigen Leimstreifen 2 periodisch abgehoben werden müsste, was mit einer koaxialen Anordnung nicht möglich wäre. Denn vor dem Hintergrund der Mutmaßung der Klägerin, in Wahrheit würden die Leimstreifen 3 und 4 auf der oberen Beleimstation durch entsprechende Rollen aufgetragen, bedürfte es eines periodischen Abhebens der Leimrolle 1 ja gerade nicht. Die Klägerin berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass ein Roll-Leimauftrag in den Bereichen 3 und 4 auf der oberen Beleimstation technisch nicht möglich bzw. nur durch entsprechend aufwendige Umbauten möglich wäre, die sich nicht in das Gesamtkonzept der Fertigungsanlage einfügen würden. Der gerichtliche Sachverständige zeigt insoweit zwei alternative technische Möglichkeiten für die Beleimung der Bereiche 3 und 4 auf dem oberen Teil der Beleimstation auf (vgl. Seiten 3/4 seines Ergänzungsgutachtens, Bl. 383f. GA): Entweder wären Beschichtungsrollen notwendig, die einen Umfang haben müssten, welcher der Länge der gewellten Folie für einen einzelnen Trägerkörper entspricht. Diese Beschichtungsrollen müssten, wie zu ergänzen ist, geeignet sein, über ihren Umfang nur partiell Leim zu übertragen: Zunächst müsste der Leimauftrag für den zentralen Bereich 4 (am Anfang eines Welllagenstreifens für einen Trägerkörper) erfolgen und nach einer nicht unerheblichen Phase ohne Leimauftrag für die radial nicht durchgängig beleimten Bereiche der Leimauftrag für den mantelnahen Bereich 3 (am Ende eines Welllagenstreifens). Rollen dieser Größe sind - wie der Sachverständige ausgeführt hat und was angesichts der erheblichen Anzahl von Wicklungen eines einzelnen Trägerkörpers unmittelbar einleuchtet - auf den Beschichtungsstationen weder zu sehen noch würden sie hinein passen. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Als technische Alternative zeigt der Sachverständige auf, Beleimrollen kleineren Durchmessers zu verwenden, die über ihren gesamten Umfang einen Leimauftrag hervorrufen können und gezielt periodisch vom Wellband abgehoben werden müssten. Der Sachverständige konnte zwar auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen, ob eine Vorrichtung zum gezielten Abheben der Leimrollen vorhanden ist, hat jedoch zugleich nachvollziehbar dargelegt, dass eine derartige technische Lösung dem sonstigen Konzept der gezeigten Fertigungsanlage nicht entsprechen würde. Auch dass der Sachverständige in seiner Anhörung (ohne Auseinandersetzung mit den vorstehend erörterten konkreten technischen Maßnahmen) erklärt hat, technisch sei es wie bei jeder Maschine möglich, durch entsprechende Umbauten auch die von der Klägerin gemutmaßte Lösung eines Leimauftrags in den Bereichen 3 und 4 auf der oberen Beleimstation zu realisieren (vgl. Seite 3 des Protokolls, Bl. 428 GA), kann der Klägerin nicht darüber hinweghelfen, dass der Sachverständige dem Film Anlage B9 keinerlei Hinweise darauf entnehmen konnte, dass auch diese Leimstreifen bei der gezeigten Fertigungsanlage im Wege des Rollauftrags erzeugt werden könnten. Hinzu kommt, dass es der Sachverständige aus seiner technischen Sicht als durchaus möglich und sogar sehr wahrscheinlich bezeichnet hat, dass die angegriffenen Ausführungsformen auf der im Video Anlage B9 gezeigten oder einer ähnlichen Anlage nach dem von der Beklagten behaupteten R/S-Verfahren hergestellt worden sein können (so im Ergänzungsgutachten, Seite 6, Bl. 386 GA). Wenngleich er aus technischer Sicht weder zweifelsfrei ausschließen noch bestätigen konnte, dass die Beklagte das R/S-Verfahren oder das klagepatentgemäße Verfahren benutzt, weil beide Herstellungsverfahren augenscheinlich dasselbe Lötbild hervorbringen, konnte der gerichtliche Sachverständige doch für alle im Gutachten des Parteigutachtes vorgetragenen Anzeichen im Lötbild, die eine Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent belegen sollen, technische Zusammenhänge aufzeigen, die das Auftreten dieser Anzeichen auch und gerade bei dem von der Beklagten angeführten Verfahren zu erklären vermögen. Im Hinblick auf das im Bild 8a der Anlage K49 gezeigte Lötbild mit doppeltem Zeilensprung ist mit dem Sachverständigen, wie eingangs bereits erörtert, davon auszugehen, dass aus technischen Gründen sogar eine erheblich höhere Wahrscheinlichkeit für den Einsatz des Verfahrens der Beklagten besteht. Schließlich stellt sich die in Anlagen B9 und B10 gezeigte Fertigungsanlage nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, als in sich schlüssig und mit vielen Details versehen dar, die bei einer von der Klägerin behaupteten Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent überflüssig wären. Dies betrifft nicht nur die Schwammauftragstation für die Bereiche 3 und 4 als solche, sondern auch ihre Einbindung in den gesamten Fertigungsprozess mittels eines Roboterarms, der die Trägerkörper auf den Schwamm aufsetzt, nach Durchführung der Ansaugbeleimung von ihm entfernt und an einer Abstreiferstation an Lappen mit beiden Stirnseiten andrückt. Der Argumentation der Klägerin, es sei unter praktischen Bedingungen ausgeschlossen, dass überschüssiger Leim in einer industriellen Massenproduktion an den Stirnseiten an den Stirnseiten der Trägerkörper mittels zweier einfacher Lappen entfernt wird, wie sie in den ersten drei Fotografien der Anlage B32 gezeigt sind, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Entfernung überschüssigen Leims von den Stirnseiten ist nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich, damit anschließend eine ungehinderte stirnseitige Belotung stattfinden kann. Ohne Aufdrücken der Stirnseiten auf Lappen bestünde die Gefahr, dass die stirnseitigen Öffnungen der Kapillaren insbesondere an der Gasaustrittsseite (wo der Trägerkörper auf dem Schwamm aufsitzt und von wo die Belotung erfolgt) durch Leim verschlossen sind, so dass das Lotpulver nicht in sie eindringen und sich an den mit Klebstoff behafteten Stellen festsetzen kann. Wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, hängt die Eignung schlicht über zwei vertikale Träger aufgelegter Textillappen für die Aufgabe, überschüssigen Leim von den Stirnseiten aufzunehmen, maßgeblich davon ab, wie viel Leim von jedem Träger aufgenommen und wie häufig das Lappenpaar folglich ausgetauscht werden muss. Der gerichtliche Sachverständige ging in seiner Anhörung (Protokoll Seite 6, Bl. 431 GA) davon aus, dass ein Lappenwechsel häufig erforderlich ist, worin ihm die Kammer folgt. Je einfacher die Anbringung der Lappen in der Praxis vorgenommen wird, um so einfacher gestaltet sich ihr (insbesondere häufiger) Austausch, der mit der gezeigten Lösung der Beklagten während laufenden Betriebs mit wenigen Handgriffen bewerkstelligt werden kann. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Verwendung einfacher Lappen in einer industriellen Großserienfertigung "das Mittel der ersten Wahl" oder mehr für kleine Serien in einer mehr handwerklichen Fertigung anzunehmen ist; jedenfalls gibt es nach Auffassung der Kammer die erwähnten guten Gründe, die "einfache" Lösung auch in einer industriellen Fertigung zu wählen. Der Tatsache, dass der Trägerkörper nach dem Vorbringen der Beklagten an beiden Stirnseiten auf die Lappen aufgedrückt wird (vgl. Anlage B32, Bilder 1 bis 3), was im Hinblick auf die Gaseintrittsseite, die nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Rollverfahren mit dem Leimstreifen 2 versehen worden ist, überflüssig ist, misst die Kammer keine durchgreifende Bedeutung bei. Der gerichtliche Sachverständige ging in seiner Anhörung zwar selbst davon aus, dass ein Aufdrücken der gaseintrittsseitigen Stirnseite aus seiner Sicht technisch nicht erforderlich sei, weil die Kapillarwirkung den dort gelegenen Bereich 2 ohnehin nicht durchwandern könne. Ernsthafte Zweifel an der Eignung des gezeigten Verfahrens für eine industrielle Fertigung von Katalysator-Trägerkörpern sowie an der Authentizität des in Anlagen B9, B10 und B32 gezeigten Fertigungsablaufs lassen sich nach Überzeugung der Kammer aus diesem singulären Aspekt jedoch nicht ableiten. Die von der Klägerin schriftsätzlich anhand der metallographischen Untersuchungen aufgezeigten Bedenken gegen eine Anwendung des R/S-Verfahrens bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen stehen der Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte das R/S-Verfahren anwendet bzw. zum Zeitpunkt der Herstellung der Muster angewandt hat, nicht entgegen. Dass die Wabenkörper aus extrem dünnen Folien (mit einer Foliendicke von nur 0,035 mm bzw. 0,06 mm) hergestellt sind, bedeutet nicht, dass die Wabenkörper für eine selektive Belotung der Bereiche 3 und 4 im Wege der Saugbeschichtung vergleichbar hochpräzise relativ zum Schwamm positioniert werden müssten. Insbesondere muss der Wabenkörper nicht mit einer Glattlage exakt auf der Kante des Schwamms angeordnet werden, damit die Beleimung einer Welllage auf ihren beiden Seiten an derselben Kuppe beginnt bzw. endet. Wie die Beklagte in Verbindung mit den Anlagen B16 bis B21 plausibel ausgeführt hat, muss die Begrenzung des Schwamms nur im Bereich einer Welllage liegen, um diese gesamte Welllage zu ihren beiden Seiten angrenzend an die benachbarten Glattlagen mit Leimauftrag zu versehen. Die niedrige Viskosität und eine besondere Oberflächenbehandlung der Glatt- und Welllage führen dazu, dass sich der Leim über die Unterkante der Welllage bis zur begrenzenden Welllage verteilt, bevor in den Kanälen benachbart zu den Kuppen der Wellungen der Kapillareffekt in Axialrichtung auftritt. Diesen Vorgängen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Aus denselben Gründen stehen auch etwaige Verformungen der Glattlage beim strammen Wickeln beider Lagen (wie sie Anlage K24 zeigen soll, wobei unklar ist, ob die Verformungen nicht erst nach der Wärmebehandlung entstanden sind) diesem Befund nicht entgegen; eine wirklich glatt verlaufende Grenzfläche für den Schwamm entlang einer Glattlage ist hierfür nicht erforderlich. Schnittstellen, wie sie zwischen dem kreisringförmigen Schwammabschnitt für den Bereich 3 und der spiralförmig gewickelten Glattlage notwendigerweise auftreten müssen, bedingen folglich auch nicht, dass eine Verlötung zunächst nur auf einer Seite einer Welllage zu benachbarten Glattlage auftreten müsse und erst seitlich versetzt zur anderen Glattlage auftreten könne. Aus dem beidseitigen Auftreten einer Verlötung der Welllage w3 in Anlage K26 rechts der gestrichelten Linie ist daher kein Indiz für die Benutzung des Rollbeschichtungsverfahrens im Bereich 3 abzuleiten, weil sich dies auch mit der Verteilung des Leims entlang der auf den Schwamm aufgesetzten Kante der Welllage durch Kapillarkräfte plausibel erklären lässt. Bild 8b des Privatgutachtens der Klägerin (Anlage K49) steht einer Schwammbeleimung nicht entgegen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der dort gezeigte Übergang von einer zweizelligen zu einer dreizelligen Matrixlötung sei aufgrund des kurvigen Verlaufs mit einer Schwammbeleimung nicht erreichbar. Diese Annahme berücksichtigt nicht, dass nach dem vorgetragenen R/S-Verfahren der Beklagten der Leimauftrag auch für die Bereiche 3 und 4 noch vor dem Einsetzen des gewickelten (und daher spiralförmigen) Trägerkörpers in den (zylinderförmigen) Mantelkörper erfolgt. An der Stelle, wo die Wicklung an der Außenfläche des gewickelten Trägerkörpers endet, befindet sich notwendigerweise eine Wulst, die beim Einpressen in den Mantelzylinder Deformationen auch der weiter innen liegenden Lagen hervorruft, was im Bild 8b infolge der Beschriftung "Bereich mit 2 beloteten Zellen" im relevanten Übergangsbereich zwar nicht klar erkennbar, aber anhand des beidseitigen benachbarten Lagenverlaufs nachvollziehbar ist. Auch Bild 8b steht daher nicht in Widerspruch zur vorgetragenen Saugbeschichtungsmethode. Bild 8c der Anlage K49, das in einer dem Bild 8a vergleichbaren Weise einen Leimauftrag auf nur einer Seite der oberen Welllagen und zudem nur auf einer Seite der Wellungen zeigt, gibt nur einen sehr kleinen Ausschnitt wieder, was bereits Bedenken gegen seine Aussagekraft begründet. In der Sache kann auf die Ausführungen zu Bild 8a verwiesen werden. Die vielfältigen Toleranzen, die insbesondere bei einer Saugbeschichtung mittels Kapillareffekten auftreten können und die der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung im Einzelnen aufgeführt hat (Protokoll Seiten 3/4, Bl. 428f. GA), lassen es nicht zu, aus einem kleinen Bildausschnitt wie Bild 8c Schlüsse für oder gegen die eine oder andere Methode zu ziehen. c) Zum anderen hat der Zeuge Kasuya gestützt auf seine vorherige als Anlage B35 vorliegende und zum Sitzungsprotokoll vom 13. November 2007 genommene eidesstattliche Versicherung glaubhaft bekundet, dass zu den Zeitpunkten, in denen die zur Gerichtsakte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsformen bei der Beklagten produziert wurden, das R/S-Verfahren von der Beklagten in der Serienproduktion angewandt wurde. Vernünftige Zweifel daran, dass die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen das unter a) zusammenfassend geschilderte R/S-Verfahren angewandt hat, bestehen für die Kammer daher im Ergebnis nicht. Der Zeuge Kasuya konnte aufgrund seiner damaligen Stellung als Produktionsleiter im fraglichen Produktionsbereich der Beklagten und gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen, die in der Anlage B35 enthalten sind, zweifelsfrei angeben, dass die beispielhaft herangezogene angegriffene Ausführungsform Honda (Anlagen K7 und K44; umfassend die beiden Träger mit den Produktnummern N43 C28629 und N43 C32963) im April 2002 hergestellt wurde und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte bereits das R/S-Verfahren anwendete. Durch die Bezugnahme des Zeugen auf seine eidesstattliche Versicherung (Anlage B35), in der die Grundlagen für die Ermittlung der Herstellungsdaten (11. und 27. April 2002), das Produktnummernsystem, die Trägerkörperbezeichnung und die Produktionstagesberichte, detailliert angegeben und in der Anlage wiedergegeben sind, bestehen für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen. Im Zusammenhang mit dem auch von ihm in den Grundzügen geschilderten zweischrittigen Leimauftrag, in den Bereichen "X" und "Z" (entsprechend den Bereichen 1 und 2) vor dem Wickeln durch Rollauftrag, im Bereich "T" (entsprechend dem mantelnahen Bereich 3) nach dem Wickeln im Ansaugverfahren, ging der Zeuge auf die in den Prozessflussdiagrammen nach Anlage 2 zu Anlage B35 enthaltenen schematischen Zeichnungen ein, die den Stand 23. Februar 2001 wiedergeben. Erst mit Einführung der Automatisierung des Herstellungsverfahrens im Dezember 2001 sei - so der Zeuge glaubhaft - auch der Streifen 4 hinzugefügt worden, der sich aus diesem Grund in Anlage 2 zu Anlage B35 noch nicht wiederfinde. Die Kammer teilt die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zum Produktionsverfahren nicht. Dass die vom Zeugen mit gelben Markierungen versehenen schematischen Darstellungen der insgesamt beleimten Bereiche in Anlage 2 zu Anlage B35 keine Durchgänge im Bereich 1 (entsprechend dem Bereich "Z") zeigen, die nach dem Vortrag der Beklagten und den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Kapillarbeleimung in den Bereichen 3 und 4 erforderlich sind, ist unerheblich. Die schraffierten Bereiche geben im Schnitt durch den gewickelten Trägerkörper wieder, wo im Ergebnis eine Verlötung erfolgen soll, weil vorher ein Leimauftrag ("to be applied by adhesives", vgl. Anlage 2 zu Anlage B35) vorgenommen wurde. Die Bereiche "X", "Z" und "T" werden aber nicht auch gegeneinander abgegrenzt dargestellt. Auch etwaige Bedenken der Klägerin hinsichtlich des Durchmessers des zentralen beleimten Bereichs 4 (nach der Aussage des Zeugen seit der Automatisierung der Produktion im Dezember 2001 vorgenommen) teilt die Kammer nicht. Wie sich aus den technischen Anweisungen gemäß Anlage 3 zu Anlage B35, anwendbar ab dem 03. Dezember 2001, ergibt, sollte der zentrale Bereich bei den beiden Ausführungsformen Honda (Trägertypen H5R10 und H10R10) entsprechend dem Durchmesser des Kernschwamms jeweils 12 mm betragen. Die Angabe 12 mm bezieht sich nach Angabe des Zeugen Kasuya auf die Abmessung der Führung für den zentralen Schwamm (vgl. Anlage B10, Bild 20). Auf den Vorhalt der Klägerin, dass sich dies nicht mit dem Durchmesser des zweiten Trägers Honda (Anlage K8 links) decke, der im Kern nur 3 bis 4 verlötete Welllagen aufweise, während lediglich der erste Träger (Anlage K8 rechts) mit 6 bis 7 Welllagen einen zentral verlöteten Bereich habe, der mit einem Durchmesser von 12 mm korrespondiert, erklärte es der Zeuge Kasuya für möglich, dass die Produktion zwischen dem 03. Dezember 2001 (Stand der Anlage 3 zu Anlage B35) und dem Produktionsdatum des längeren Trägers H10R10 (N43 C28629), dem 11. April 2002, in diesem Punkt zur Produktverbesserung umgestellt worden sei. Anders als die Klägerin hält die Kammer dies nicht für ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich. Plausibel (und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen wie die Glaubhaftigkeit der Aussage relevant) ist es, dass der Zeuge die Produktänderung erst auf Vorhalt als Möglichkeit einräumte und sie nicht ungefragt schilderte. Bei seinen Aussagen stützte er sich ausdrücklich auf die ihm vorliegenden Unterlagen, die noch den Stand Dezember 2001 wiedergeben (Anlage 3 zu Anlage B35). Der Zeuge musste sich nach Auffassung der Kammer weder als eingetragener Erfinder der technischen Lehre nach Anlage B8 noch als damaliger Produktionsleiter an derartige Details der Produktion einzelner Trägerkörper erinnern. Im Gefolge des erst im Dezember 2001 neu eingeführten automatischen Produktionsprozesses erscheint es der Kammer nur plausibel, wenn Details der Produktion geändert werden, um die Eigenschaften des Produkts laufend zu verbessern, und zwar auch schon innerhalb weniger Monate bis zum Produktionsdatum 11. April 2002. Bedenken lassen sich daraus gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ebenso wenig ableiten wie gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. d) Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte das R/S-Verfahren angewendet, also erst nach dem Wickeln zum Trägerkörper die Bereiche 3 und 4 durch Saugbeschichtung beleimt hat. Dieses Verfahren verwirklicht die Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents nicht wortsinngemäß, da dessen technische Lehre eine vollständige Beleimung aller nach dem Wickeln mit Lotpulver zu versehenden Bereiche vor dem Wickeln vorsieht. Im Anschluss an den Verfahrensschritt nach Merkmal 3 (Wickeln bzw. Schichten der Bleche zum Katalysator-Trägerkörper) folgt nach der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar die Beaufschlagung mit Lotpulver (Merkmal 4), ohne dass noch eine weitere Beleimung von Teilbereichen zwischengeschaltet würde. In Gestalt der Saugbeschichtung der Bereiche 3 und 4 schiebt das R/S-Verfahren der Beklagten jedoch einen zusätzlichen, nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht vorgesehenen Verfahrensschritt ein, der dazu führt, dass Merkmal 2 (eine vollständige Beleimung aller nach dem Wickeln zu belotender Bereiche beinhaltend) nicht erfüllt ist. III. Entgegen der von der Klägerin im Hinblick auf ihren Hilfsantrag zu I. 1. b) vertretenen Auffassung verwirklicht das R/S-Verfahren die technische Lehre des Klagepatents auch nicht äquivalenten Mitteln. Die Klage ist daher auch mit dem Hilfsantrag zu I. 1. b) abzuweisen. Die Klägerin meint, die Verlagerung der Beschichtung in den Bereichen 3 und 4 auf einen Zeitpunkt nach dem Wickeln und ihre Durchführung im Wege der Saugbeschichtung sei für die Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln unschädlich, weil es sich bei diesen Bereichen durchgehender Beleimung über die gesamte axiale Erstreckung des Trägerkörpers um die aus Sicht der Aufgabenstellung des Klagepatents "unkritischen" Bereiche handelt. Entscheidend sei, dass die Beklagte auch nach dem R/S-Verfahren eine Beleimung der nur partiell zu beleimenden und zu belotenden Bereiche vor dem Wickeln vornimmt und insgesamt erst nach dem Wickeln belotet, so dass Lotkörner zwischen den Berührungsflächen von Well- und Glattlage vermieden werden. Da diese entscheidenden Punkte - so die Klägerin - auch durch das R/S-Verfahren gewährleistet würden, führe die Verlagerung der Beleimung der "unkritischen" Bereiche auf das Stadium nach dem Wickeln nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus. In dieser Auffassung ist der Klägerin nicht zu folgen. Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ist die Benutzung einer patentgemäßen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.). Ist Gegenstand des Patents wie hier ein Verfahren, so ist es nicht ausreichend, wenn das angegriffene Verfahren lediglich dasselbe Verfahrensergebnis hervorbringt wie das geschützte Verfahren. Gleichwirkend ist das Ersatzmittel vielmehr nur dann, wenn bei dem angegriffenen Verfahren darüber hinaus auch von dem für die unter Schutz gestellte Lehre maßgebenden technischen Gedanken Gebrauch gemacht wird. Die Argumentation der Klägerin verkürzt den Vorteil des Klagepatents unzulässigerweise darauf, eine selektive Verlötung einzelner Streifen im Inneren des Wabenkörpers auch ohne unerwünschte Anhaftung von Lötpulver zwischen den Berührungsstellen zwischen Glatt- und Welllage zu erreichen. An dem in der DE 29 24 592 A1 (Anlage K2) an zweiter Stelle (Ansprüche 16ff.) dargestellten Verfahren des stirnseitigen Beleimens (und Belotens) kritisiert es die Klagepatentschrift nicht nur, dass es keine selektive Verlötung einzelner Streifen im Inneren des Wabenkörpers gestattet (Abschnitt [0003], Spalte 1, Zeilen 40-42), sondern auch, dass es zu unerwünscht großen Lotmengen in den Spalten neben den Berührungsstellen führt oder bei der Verwendung von Haftkleber eine zusätzliche Zeitspanne zum Trocknen des Klebers benötigt, bevor Lotpulver aufgebracht wird (Spalte 1, Zeilen 35-40). Das Klagepatent bezweckt mithin unter anderem eine Beschleunigung des Herstellungsprozesses, die es dadurch erzielt, dass die strukturierten Bleche während des Transports zu einer Wickel- oder Schichtmaschine in den gewünschten Bereichen mit Kleber oder Binder versehen werden können und die Trocknungszeit eines Haftklebers mit der Zeit für das Wickeln oder Schichten zusammenfällt (vgl. Spalte 2, Zeilen 7-12 und 24-27). Bereits dieses Zeitvorteils begibt sich die Beklagte, indem sie die Beleimungsschritte verdoppelt und zusätzlich zu der vom Klagepatent vorausgesetzten (Roll-) Beschichtung vor dem Wickeln einen weiteren Beleimungsschritt nach dem Wickeln einfügt, bevor die Belotung erfolgen kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist bereits die Gleichwirkung des Austauschmittels (zweischrittige Beleimung) zum patentgemäßen Mittel einer vollständig vor dem Wickeln abgeschlossenen Beleimung zu verneinen. Erhebliche Bedenken bestehen darüber hinaus gegen die Annahme der Klägerin, dass es dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents ohne eigene erfinderische Tätigkeit möglich gewesen sein sollte, das Austauschmittel aufgrund von Überlegungen, die an der Klagepatentschrift orientiert sind, gegebenenfalls unter ergänzendem Rückgriff auf sein allgemeines Fachwissen aufzufinden. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird das aus dem Stand der Technik (Anlage K2) bekannte stirnseitige Beleimen vom Klagepatent nicht nur insoweit verworfen, als es dem Ziel einer selektiven Verlötung einzelner Streifen mit Abstand von den Stirnflächen entgegensteht. Auch unabhängig davon kritisiert die Klagepatentschrift das stirnseitige Beloten (obgleich ein prinzipiell geeignetes Verfahren, vgl. Spalte 1, Zeilen 29f.) unter weiteren Gesichtspunkten. In Abgrenzung zum stirnseitigen Beloten belehrt die Beschreibung den Fachmann in Abschnitt [0010], dass es das erfindungsgemäße Verfahren ferner gestatte, unter Beibehaltung der Vorteile einer stirnseitigen Belotung nach dem Wickeln oder Schichten (Vermeidung von Lotpulver zwischen den Berührungsflächen) trotzdem nur selektiv die Berührungsstellen zu beloten und nicht sämtliche Flächen in Stirnseitennähe. Dies könne erreicht werden, indem die gewellten Bleche nur auf ihren Kuppen beleimt werden; der Auftrag von Kleber oder Binder nur auf den Kuppen gehört mithin zur erfindungsgemäßen technischen Lehre (vgl. Abschnitt [0013] in der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, Spalte 3, Zeilen 24f.: "Erfindungsgemäß wird der Kleber oder Binder nur auf den Kuppen der Wellungen aufgetragen."). Bei dem von der Beklagten praktizierten R/S-Verfahren handelt es sich um ein von dem stirnseitigen Eintauchen (vgl. Anlage K2, Figur 8a) grundlegend verschiedenes Verfahren. Gleiches gilt für die Stempelmethode nach der von der Klägerin im Termin vom 26. Juli 2005 als Anlage K28 überreichten europäischen Patentanmeldung 0 213 435 A1. Auch bei ihr kommt es zwar zu einem stirnseitigen Kleberauftrag, dieser ist jedoch wie die Eintauchmethode nach Anlage K2 (2. Alternative) nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft der in Berührung stehenden Flächen von Well- und Glattlage beschränkt. Er führt vielmehr zu einer vollständigen Benetzung aller mit dem Kleber oder Binder in Kontakt kommenden Bereiche der Blechlagen, also auch solcher Freiflächen, in denen mangels Kontakt zu einer anderen Blechlage eine Verlötung gar nicht erfolgen kann und mithin auch kein Lotpulver anhaften sollte. Dies zu vermeiden ist eines der Ziele des Klagepatents, wie es der Fachmann versteht. Der gerichtliche Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt (Protokoll Seite 12, Bl. 437 GA), dass das Verständnis des Fachmanns von der Klagepatentschrift dahin geht, Leim nicht auf dem ganzen Wabenkörper, sondern nur und ganz gezielt an den Berührungspunkten aufzubringen. Darin folgt ihm die Kammer. Die technische Lehre des Klagepatents geht ausschließlich dahin, die Beleimung vollständig vor dem Wickeln und Beloten des gewickelten Wabenkörpers vorzunehmen. Wie das Klagepatent führt zwar auch das R/S-Verfahren der Beklagten lediglich zu einer Beleimung der unmittelbar links und rechts neben dem Kontaktbereich von gewellter Blechschicht und korrespondierender Glattlage liegenden Bereiche, und zwar infolge des Kapillareffekts. Es beruht jedoch auf einem grundlegend anderen physikalischen Prinzip als die im Klagepatent offenbarte Methode. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Fachmann gelange ausgehend von Überlegungen, die am Klagepatent anknüpfen, in naheliegender Weise zu der abgewandelten Lösung der Beklagten. Die Klagepatentschrift offenbart ihm als Lösung der Problematik einer nach Möglichkeit zu vermeidenden vollständigen Benetzung sämtlicher Flächen in Stirnseitennähe nur , die Beschichtung sämtlicher nach dem Wickeln zu belotender Bereiche mit Kleber oder Binder vor dem Wickeln vorzunehmen. Hinweise in der Klagepatentschrift darauf, dass und wie der Fachmann vor dem Wickeln nicht beleimte Bereiche, die sich über die gesamte axiale Länge des gewickelten Wabenkörpers erstrecken, nach dem Wickeln von der Stirnseite her beleimen könnte, ohne die Bleche in Stirnseitennähe vollflächig mit Kleber oder Binder zu benetzen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die naturgegebene Existenz des Kapillareffekts als solche (als physikalisches Prinzip) ist insoweit unerheblich, weil es allein darum geht, dass der Kapillareffekt dem Fachmann als mögliche Lösung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch zur Verfügung stand. Dies ist zu verneinen, wie auch der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung implizit bestätigt hat (vgl. Protokoll Seite 16, Bl. 441 GA), indem er zwischen der (zu unterstellenden allgemeinen) Kenntnis der Kapillarwirkung und ihrer Nutzbarmachung zur Beleimung der axial durchgehenden Bereiche eines Katalysator-Trägerkörpers unterscheidet. Die Kammer geht aufgrund eigener Würdigung der Aussagen des Sachverständigen zum Kenntnishorizont des Fachmanns davon aus, dass es eine erfinderische Tätigkeit darstellt, ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatents zum R/S-Verfahren der Beklagten zu gelangen. Der Umstand, dass es auch bei dem Zusammenfügen einer auf ihren Kuppen durch Rollen beleimten Welllage mit einer Glattlage im Bereich der Zwickel zu einem kurzzeitigen Wirksamwerden von Kapillarkräften kommen mag (Protokoll der Sachverständigenanhörung Seite 21, Bl. 446 GA), bietet dem Fachmann keinerlei Hinweise darauf, zum abgewandelten Mittel zu gelangen. Wie der gerichtliche Sachverständige (a.a.O.) hält es auch die Kammer für einen grundlegenden Unterschied, ob die Kapillarkräfte lediglich zwischen Glatt- und Welllage lokal wirken, wenn die Lagen nach Leimauftrag auf den Kuppen der Wellungen zusammengepresst werden, oder ob die Kapillarkräfte wie bei dem R/S-Verfahren der Beklagten dazu eingesetzt werden, von der Stirnseite eines gewickelten Trägerkörpers her Leim einer bestimmten Viskosität innerhalb einer auf die Viskosität und die axiale Länge des Trägerkörpers abgestimmten Zeit über die (fast) gesamte axiale Erstreckung des Wabenkörpers zu transportieren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt. Dr. Grabinski Klus Dr. Voß