Urteil
1 O 125/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0114.1O125.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.541,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Beschädigung seines PKW. Im Oktober 2002 befand sich bei der Beklagten im Auftrag einer Leasinggesellschaft ein A (Fahrzeugident-Nr. B ), erstmals zugelassen am 18.07.2001, in Reparatur. Zu diesem Zeitpunkt stand der PKW im Eigentum der Leasinggesellschaft, der Kläger war Leasingnehmer. Bei den Reparaturarbeiten wechselte die Beklagte den Zahnriemen nicht fachgerecht aus; entsprechend den Herstellervorgaben hätten auch die Spannrolle und der Spanner ausgetauscht werden müssen. Infolge der insoweit unzureichend durchgeführten Reparatur riss am 15.12.2004 der Zahnriemen, was zu einem erheblichen Motorschaden an dem Fahrzeug führte. Zu diesem Zeitpunkt stand der PKW bereits im Eigentum des Klägers, der ihn zuvor von der Leasinggesellschaft erworben hatte. Wegen des Motorschadens war der PKW nicht mehr fahrtüchtig. Unmittelbar nach den Weihnachtstagen des Jahres 2004 ließ der Kläger das Fahrzeug in die Werkstatt bringen, welche darauf hinwies, dass eine Reparatur nicht zu empfehlen sei. Für diese Untersuchung stellte das Autohaus unter dem 31.12.2004 Kosten von 141,90 € in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2005 kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Geltendmachung der Kosten des Motors an. Das Schreiben enthielt unter anderem den Hinweis: 3 "Es bleibt vorbehalten, weitergehenden Schaden, insbesondere auch Nutzungsausfall, geltend zu machen." 4 Mit Schriftsatz vom 07.04.2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nachdem das Gericht die Bestellung eines in C ansässigen Gutachters vorgeschlagen hatte, verwies er mit Schreiben vom 18.05.2005 auf die durch den Transport des in D befindlichen Fahrzeugs nach C drohenden Mehrkosten. Daraufhin bestellte das Gericht einen Gutachter in D . Nach Erhalt des den Parteien am 25.08.2005 zugestellten Sachverständigengutachtens forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2005 zur Zahlung der voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.775,90 € netto, der Abschleppkosten in Höhe von 95,00 € und der Untersuchungskosten des Fahrzeugs aus Dezember 2004 bis zum 10.09.2005 auf. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere Nutzungsausfall, behielt sich der Kläger erneut vor. Die Beklagte überwies den geforderten Betrag in Höhe von insgesamt 3.012,80 €, der von dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22.09.2005 per Verrechnungsscheck an diesen weitergeleitet wurde. Daraufhin ließ der Kläger das Fahrzeug am 05.10.2005 zur Reparatur verbringen, für welche er der verrichtenden Werkstatt auf deren Rechnung vom 12.10.2005 einen Betrag von 3.425,98 € brutto zahlte. Vom 17.01.2005 bis zur Reparatur im Oktober 2005 war das Fahrzeug abgemeldet. Um zu seiner Arbeitsstätte in E zu gelangen, stand dem Kläger vorübergehend ein F , Erstzulassung 1985, zur Verfügung. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrags zwischen den tatsächlichen und den vorgeschossenen Reparaturkosten in Höhe von – unstreitig – 650,60 €, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 13.500,00 € für die Zeit vom 15.12.2004 bis zum 12.10.2005 (270 Tage à 50,00 €), die Kosten für die Unterstellung des Fahrzeugs in einer Garage vom 01.01.2005 bis zum 12.10.2005 von – unstreitig – insgesamt 376,00 €, die Wiederzulassungskosten des Fahrzeugs am 12.10.2005 in Höhe von 15,30 €, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 €. Mit Anwaltsschreiben vom 17.01.2006 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.01.2006 vergeblich zur Zahlung der genannten Beträge auf. 5 Der Kläger behauptet, er sei ohne das Schadensereignis willens und in der Lage gewesen, sein Fahrzeug zu benutzen. Vor dem Erhalt der Zahlung der Beklagten sei er finanziell weder in der Lage gewesen, die Reparatur vornehmen zu lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, noch den dafür erforderlichen Kredit zu erhalten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen behauptet der verheiratete Kläger insoweit, er sei Vater von sechs minderjährigen Kindern und in E als Teilzeitkraft tätig; seine Ehefrau sei Hausfrau. Von Dezember 2004 bis Oktober 2005 habe er aus seiner Tätigkeit als Lehrer für die Deutschsprachige Gemeinschaft E s ein Bruttogehalt von insgesamt 18.137,13 € erhalten, wovon er monatlich 450,00 € an Sozialabgaben und 186,67 € an Steuern abgeführt habe. Aus seiner Nebentätigkeit für das G habe er von Januar bis Juni 2005 weitere 700,72 € brutto bzw. von Juli bis Oktober 2005 weitere 696,74 € netto erhalten. An Miete und Strom- und Gaskosten habe er von Dezember 2004 bis Juni 2005 617,70 € bzw. von Juli 2005 bis Oktober 2005 von 815,85 € gezahlt. Sein Girokonto befinde sich seit Mai 2005 ununterbrochen im Sollbereich. Auch habe er das Verfahren ohne Zögern betrieben; zwischen dem ersten Schreiben an die Beklagte und der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens sei umfangreiche Korrespondenz zwischen den Parteien erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, für die den Wert des Fahrzeugs übersteigende Gesamthöhe der Nutzungsausfallentschädigung sei die Beklagte verantwortlich, da diese es in der Hand gehabt hätte, ihn durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Durch die Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug zu nutzen, welche unentgeltlich gewesen sei, werde sein Anspruch nicht berührt. Die Unterbringung des Fahrzeugs in einer Garage sei erforderlich gewesen, um es vor Schäden durch die lange Standzeit und äußere Einwirkungen zu schützen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.541,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2006 zu zahlen die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 449,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2006 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger hypothetischen Nutzungswillen gehabt habe und das Fahrzeug weiterhin nutze. Dies komme darin zum Ausdruck, dass der Kläger sowohl das Verfahren als auch die Reparatur des Fahrzeugs zögerlich betrieben habe. Sie ist der Ansicht, da der Kläger nicht Vertragspartner des Reparaturvertrags mit der Beklagten gewesen sei, stehe ihm kein Ersatzanspruch zu. Jedenfalls könne eine Nutzungsausfallentschädigung nicht begehrt werden, weil dem Kläger – vermutlich entgeltlich – ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden habe; auch stünde der geltend gemachte Betrag in keiner Relation zum Wert des Fahrzeugs. Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er die Reparatur zeitlich früher hätte ausführen lassen können. Auch sei er verpflichtet gewesen, einen Kredit für die Schadensbeseitigung aufzunehmen oder – falls er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, einen Kredit zu erhalten – die Beklagte hierauf detailliert und konkret hinzuweisen. Die tägliche Nutzungsentschädigung sei zu hoch angesetzt; die Anmietung einer Garage sei nicht erforderlich gewesen. Die Angaben des Klägers zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. 11 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Indem letztere durch die unsachgemäß durchgeführte Reparatur den späteren Motorschaden verursacht hat, hat sie gegenüber dem Kläger eine Eigentumsverletzung begangen. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Reparatur nicht der Kläger, sondern die Leasinggesellschaft Eigentümerin des PKW war. Im Fall fehlerhaft durchgeführter Reparaturarbeiten haftet der Auftragnehmer deliktisch gegenüber dem Eigentümer, bei dem sich die durch die fehlerhaft durchgeführten Reparaturarbeiten gesetzte Gefahr realisiert (BGH, NJW 1993, 655; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 311). So liegen die Dinge auch hier. Der Kläger war unstreitig Eigentümer des PKW, als es zu dem in Rede stehenden Schadenseintritt kam. Die Beklagte hat auch fahrlässig gehandelt, da sie entgegen den Herstellervorgaben bei Austausch des Zahnriemens nicht zugleich auch den Spanner und die Spannrolle ausgetauscht hat. 15 Dem Kläger sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst die weiteren angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 650,60 € zu ersetzen. Gleiches gilt für die Kosten der Wiederanmeldung des Fahrzeugs von 15,30 € und die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Gegen die Geltendmachung der Unkostenpauschale bestehen keine Bedenken, da vorliegend kein werkvertraglicher, sondern ein deliktischer Anspruch in Rede steht. Auch die Höhe der Unkostenpauschale ist angemessen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2004, 1673). 16 Der Kläger kann gem. § 251 Abs. 1 BGB auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sind zunächst Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug (Palandt/ Heinrichs , 65. Aufl., Vorb v § 249, Rn 22). Daran bestehen hier keine Zweifel. Der Nutzungswille ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger wegen der fehlenden Fahrtüchtigkeit seines PKW einen anderen PKW zur Fahrt zur Arbeitsstelle benutzt hat. Auch Anhaltspunkte, die gegen die hypothetische Nutzungsmöglichkeit sprächen – wie etwa schwere unfallbedingte Verletzungen des Klägers – sind nicht ersichtlich. 17 Dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger während des relevanten Zeitraums einen ihm zur Verfügung gestellten PKW für die Fahrt zur Arbeitsstelle benutzt hat. Zum einen wird der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht dadurch berührt, dass ein Dritter vorübergehend unentgeltlich seinen PKW zur Verfügung stellt (Palandt/ Heinrichs a.a.O. m.w.N.). Für eine Entgeltlichkeit der Überlassung des PKW bestehen keine Anhaltspunkte; soweit der Beklagte sein Bestreiten im Schriftsatz vom 23.08.2007 aufrecht erhält, erfolgt dies insoweit ins Blaue hinein. Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei der Nutzung eines H , Erstzulassung 1985, anstelle eines I , Erstzulassung 2001, der Ausfall – schon aufgrund der geringeren Sitzzahl – trotz des Ersatzfahrzeugs spürbar bleibt. 18 Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist im vorliegenden Fall auch nicht auf einen Zeitraum von vier Wochen beschränkt. Zwar ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheit grundsätzlich gehalten, binnen angemessener Frist für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung Sorge zu tragen. Hierfür werden ihm in der Rechtsprechung teilweise drei, teilweise vier Wochen Zeit eingeräumt (Staudinger/ Schiemann (2005), § 254, Rn 90 m.w.N.). Vorliegend war der Kläger nach Ablauf von vier Wochen jedoch nicht in der Lage, eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung selbst zu finanzieren. Insoweit hat der Kläger seine Einnahmen und Ausgaben während des Zeitraums, für den er Nutzungsausfallentschädigung geltend macht, im einzelnen dargelegt. Danach ist die Einkommenslage der achtköpfigen Familie des Klägers, welcher alleine die Rolle des Familienernährers trägt, beengt. Nach den Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus der Tätigkeit als Lehrer für die Deutschsprachige Gesellschaft E s und der Nebentätigkeit für das Islamische Zentrum verblieb der Familie des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.700,00 €, wovon ca. 700,00 € für Miete, Strom und Gas abzuziehen sind. Von dem verbleibenden Einkommen ernährt der Kläger seine Familie. Es dürfte aber schwerlich möglich sei, unter diesen Bedingungen größere Summen anzusparen. Dementsprechend weisen auch die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge ab Mai 2005 durchgängig einen Sollstand aus. 19 Angesichts dieser Situation war der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage, zu marktüblichen Bedingungen einen Kredit zu erhalten, um die Reparatur des Fahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung in die Wege zu leiten. Ohnehin kann eine derartige Verpflichtung zur Kreditaufnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden und ist es grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren, ohne dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredite aufzunehmen (OLG Düsseldorf v. 22.01.2007, 1 U 151/06). 20 Zwar hat der Beklagte die persönliche und finanzielle Situation des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Es verbleibt aber bei der im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich geltenden Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für den klägerischen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht (Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 74 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW 1994, 3105). Seiner sekundären Darlegungslast hat der Kläger durch die Vorlage einer Bescheinigung des Familienverbands D , die Vorlage von Gehaltsbescheinigungen der Deutschsprachigen Gesellschaft E s und des Islamischen Zentrums und durch einen Auszug seiner Kontostände ab Mai 2005 Genüge getan. 21 Die Tatsache, dass die Reparatur erst im Oktober des Jahres 2005 vorgenommen wurde, beruht nicht auf dem Verschulden des Klägers. Aus dem unstreitigen Ablauf des Falles ergibt sich nicht, dass der Kläger das Verfahren zögerlich betrieben hätte. Zwischen dem schädigenden Ereignis und der Verbringung des Fahrzeugs zur erstuntersuchenden Werkstatt liegen nur ca. zwei Wochen, welche zudem die Weihnachtsfeiertage beinhalten. Nach Erhalt der Rechnung vergingen lediglich weitere zehn Tage, bis der Kläger erstmalig an die Beklagte herantrat. Dass dann ca. vier Monate vergingen, bis das selbständige Beweisverfahren eingeleitet wurde, ist dem Kläger – aufgrund der zwischenzeitlichen Verhandlungen zwischen den Parteien – ebenso wenig anzulasten wie der Gutachterwechsel, der zwar von Seiten des Klägers, aber mit gutem Grund und in Erfüllung seiner von der Beklagten vielzitierten Schadensminderungspflicht veranlasst wurde. Nach Zustellung des Gutachtens vom 12.08.2005 am 25.08.2005 hat der Kläger die Beklagte unverzüglich zur Erstattung der Reparaturkosten aufgefordert. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er auch die Reparatur unverzüglich vornehmen ließ, sobald er von der Beklagten die notwendigen finanziellen Mittel erhalten hatte. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur weiterhin nutzt, erfolgt auch dies ersichtlich ins Blaue hinein. 22 Fraglich ist somit lediglich, ob der Kläger sich ein Mitverschulden deshalb anlasten lassen muss, weil er es versäumt hat, die Beklagte durch einen konkreten und detaillierten Hinweis auf seine finanzielle Situation, insbesondere auf die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Kreditaufnahme oder Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, hinzuweisen. Insoweit ist der Kläger nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Daher hätte der Kläger nicht nur den pauschalen Hinweis erteilen müssen, dass er sich eine Nutzungsentschädigung vorbehalte, sondern auch zum Ausdruck bringen müssen, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sehe, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und binnen vier Wochen Ersatz für sein Fahrzeug zu beschaffen. 23 Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt und bewiesen, dass im Falle eines solchen Hinweises die Reparatur des Fahrzeugs zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgt wäre. Aufgrund der tatsächlich und rechtlich streitigen Haftungsfrage ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte – auch auf vorherige Anforderung des Klägers – einen Vorschuss auf die Reparaturkosten geleistet hätte. Hinzu kommt, dass eine Reparatur des Fahrzeugs vor der Erstellung des Gutachtens nicht erfolgen durfte, weil ansonsten dem Gutachter die Beurteilung des Motorschadens unmöglich gemacht worden wäre. Auch durfte der Kläger aufgrund der bereits im unmittelbaren Anschluss an das Schadensereignis erhaltenen Werkstattauskunft bis zur Zustellung des Gutachtens, welche nach Angaben des Beklagten am 25.08.2005 erfolgte, davon ausgehen, dass eine Reparatur des Fahrzeugs nicht zu empfehlen sei. Nach Erhalt des Gutachtens forderte er umgehend den Vorschuss an und ließ den Wagen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Vorschusses zur Reparatur verbringen. 24 Ihre Bereitschaft, dem Kläger einen Mietwagen zu stellen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass sowohl die tägliche Miete für einen I als auch die Kosten für die Anschaffung eines zumutbaren Ersatzfahrzeugs sich nicht wesentlich von der von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsentschädigung unterscheiden. Die Tagesmiete für einen vergleichbaren PKW dürfte die Nutzungsentschädigung sogar übersteigen; aufgrund der großen Familie des Klägers war diesem mit der Ersatzbeschaffung eines kleineren Fahrzeugs nicht gedient. 25 Die tägliche Höhe der somit für 270 Tage geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung ist mit 50,00 € angemessen beziffert. Insoweit kann das Gericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf die anerkannten Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch (abgedruckt in NJW 2005, 32 ff.) zurückgreifen. Danach wird ein I ausgestattet mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 66 kW und einem Hubraum von 1886 ccm der Gruppe F zugeordnet und hat einen Nutzungswert von 50,00 €. Unerheblich ist insoweit, dass die Gesamthöhe der Nutzungsentschädigung den Wert des Fahrzeugs übersteigt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt (OLG Düsseldorf v. 22.01.2007, 1 U 151/06). 26 Schließlich kann der Kläger Ersatz für die Kosten der Anmietung der Garage von 376,00 € verlangen. Der Umstand der Anmietung, die Unterstellung des Fahrzeugs und die Gesamtkosten hat der Beklagte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13.09.2007 unstreitig gestellt. Die Anmietung der Garage war auch erforderlich. Im Zeitpunkt der Anmietung war klar, dass das aufgrund des Motorschadens nicht nutzbare Fahrzeug längere Zeit nicht bewegt werden würde, so dass es vor Witterungseinflüssen und sonstigen äußeren Zugriffen geschützt werden musste, denen längere Zeit stillliegende Fahrzeuge ausgesetzt sind. 27 Da sich der Anspruch des Klägers somit als berechtigt darstellt, hat er einen Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 €. 28 Der Anspruch ist nicht verjährt. Einschlägig ist insoweit die Verjährung eines deliktischen, nicht eines werkvertraglichen Anspruches. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjähren deliktische Ansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Verjährung konnte somit frühestens am 15.12.2007 eintreten. Die Klage wurde im März 2006 erhoben. Im Übrigen ist aufgrund der Verhandlungen der Parteien über den Ersatzanspruch des Klägers auch von einer Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB auszugehen. 29 Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 4, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2006 unter Fristsetzung bis zum 31.01.2006 vergeblich zur Zahlung aufgefordert. Sie befand sich somit ab diesem Zeitpunkt in Verzug. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. 31 Streitwert: 14.566,35 €