Urteil
35 O 128/05
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Auskunft über von einem Besteller zur Verfügung gestellte Datenmengen kann sich aus dem Vertragsverhältnis und der allgemeinen Treuepflicht nach § 242 BGB ergeben, wenn der Anspruchsteller zur Berechnung seiner Vergütung auf die Daten angewiesen ist.
• Stellt der Besteller dem Werkunternehmer die zur Herstellung des Erfolgs erforderlichen Mitwirkungshandlungen (hier: Übersendung der EDV-Daten) dauerhaft oder vorsätzlich ein, begründet dies einen Vergütungsanspruch des Unternehmers nach § 326 Abs. 2 BGB.
• Die Vereinbarung über wiederkehrende Werkleistungen kann Werkvertrag und nicht Dienstvertrag sein, wenn der geschuldete Erfolg (fehlerfreie Erfassung und Auswertung von Daten) im Vordergrund steht.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Vergütungsanspruch bei Vorenthaltung von Daten (Werkvertrag) • Anspruch auf Auskunft über von einem Besteller zur Verfügung gestellte Datenmengen kann sich aus dem Vertragsverhältnis und der allgemeinen Treuepflicht nach § 242 BGB ergeben, wenn der Anspruchsteller zur Berechnung seiner Vergütung auf die Daten angewiesen ist. • Stellt der Besteller dem Werkunternehmer die zur Herstellung des Erfolgs erforderlichen Mitwirkungshandlungen (hier: Übersendung der EDV-Daten) dauerhaft oder vorsätzlich ein, begründet dies einen Vergütungsanspruch des Unternehmers nach § 326 Abs. 2 BGB. • Die Vereinbarung über wiederkehrende Werkleistungen kann Werkvertrag und nicht Dienstvertrag sein, wenn der geschuldete Erfolg (fehlerfreie Erfassung und Auswertung von Daten) im Vordergrund steht. Die Parteien schlossen seit 1988 mehrere Verträge über Verarbeitung, Speicherung und Auswertung von Buchhaltungsdaten; die Klägerin trat nach Verschmelzung an die Stelle einer Vorgängerin. Für die Jahre 2004/2005 wurden Leistungen unter den Buchungskreisen 2071 und 2016 erbracht. Ab Juli 2005 reduzierte die Beklagte die übermittelten Datenmengen und stellte die Übersendung weiterer Daten sowie Zahlungen ein; sie kündigte zum 31.12.2006. Die Klägerin verlangt Vergütung für Juli 2005 bis Dezember 2006 und beantragt Auskunft, welche Datenmengen in den Buchungskreisen 2071 und 2016 im Zeitraum 01.07.2005–31.12.2006 bei der Beklagten vorhanden waren. Die Beklagte hält nur tatsächliche Leistungen für vergütungspflichtig und rügt fehlende Aktivlegitimation. • Klageänderungen zur Stufenklage und zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs sind nach §§ 263, 264 ZPO sachdienlich und zulässig, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen und den Rechtsstreit abschließend klären können. • Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs berechtigt; der Vertrag der Vorgängerin ist auf die Klägerin übergegangen, was durch Verschmelzungsvertrag und Zustimmung der Beklagten belegt ist. • Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs ist § 242 BGB: Die Klägerin ist entschuldbar unsicher über Umfang und Bestehen ihres Vergütungsanspruchs und die Beklagte kann die zur Aufklärung erforderlichen Daten ohne unzumutbare Anstrengung mitteilen. • Die Beklagte hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass ihr die Erteilung der Auskunft unmöglich ist; Darlegungs- und Beweislast für eine Unmöglichkeit trifft sie. • Die vertragliche Vereinbarung über Datenverarbeitung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, weil der geschuldete Erfolg (fehlerfreie Erfassung und Auswertung der Daten) im Vordergrund steht. • § 326 Abs. 2 BGB begründet den Vergütungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte durch die Vorenthaltung der Daten die Herstellung des geschuldeten Erfolgs unmöglich gemacht hat; eine einseitige Reduktion der Datenlieferung ohne Kündigung war vertraglich nicht vorgesehen. • Aus dem Vorliegen einer langen Kündigungsfrist folgt, dass die Beklagte nicht befugt war, einseitig den Datenumfang auf null zu reduzieren; vorsätzliches Vorenthalten der Daten ist anhand des Schriftverkehrs festgestellt worden. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Datenmengen im Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2006 in Bezug auf die Buchungskreise 2071 und 2016 vorhanden waren. Die Klage ist insoweit begründet; die Klägerin hat darüber hinaus einen Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte durch die Unterlassung der Datenlieferung die Erbringung des Werkes verhindert hat. Die Beklagte hat nicht dargelegt oder bewiesen, dass ihr die Auskunftserteilung unmöglich ist. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.