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Beschluss

25 T 22/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufsbetreuer hat Anspruch auf Vergütung für berufsbezogene Dienste nach §§ 1908i Abs.1, 1836 Abs.1, 1835 Abs.3 BGB in Verbindung mit VBVG. • Zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und Prüfung des Steuerbescheids gehören berufsbezogene Aufwendungen, wenn der Betreuer aufgrund seiner Berufsausbildung zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. • Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vergütungsregelungen (hier § 35 RVG und Verweis auf Steuerberatergebührenverordnung) und kann im unteren Gebührenrahmen angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Berufsbetreuers für steuerberatende Tätigkeiten • Ein Berufsbetreuer hat Anspruch auf Vergütung für berufsbezogene Dienste nach §§ 1908i Abs.1, 1836 Abs.1, 1835 Abs.3 BGB in Verbindung mit VBVG. • Zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und Prüfung des Steuerbescheids gehören berufsbezogene Aufwendungen, wenn der Betreuer aufgrund seiner Berufsausbildung zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. • Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vergütungsregelungen (hier § 35 RVG und Verweis auf Steuerberatergebührenverordnung) und kann im unteren Gebührenrahmen angesetzt werden. Der berufsmäßige Betreuer, ein Rechtsanwalt, wurde 2001 zum Betreuer der Betroffenen bestellt. Er beantragte Vergütung für das 3. Quartal 2007 und gesondert eine Vergütung für berufsbezogene Dienste (Erstellung der Einkommensteuererklärung 2006 und Prüfung des Steuerbescheids 2007). Das Amtsgericht bewilligte die Quartalsvergütung, lehnte jedoch die Vergütung der steuerberatenden Tätigkeit ab. Der Betreuer legte sofortige Beschwerde ein. Das Berufungsgericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit dieser Beschwerde entschieden. • Anspruchsgrundlage: Der Betreuer hat Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nach §§ 1908i Abs.1, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. VBVG sowie auf berufsbezogene Dienste analog § 1835 Abs.3 BGB. • Berufsbezogene Tätigkeit: Die Erstellung der Steuererklärung und Prüfung des Steuerbescheids sind berufsbezogene Aufwendungen, weil der Betreuer als Rechtsanwalt zum nach § 3 StBerG geregelten Personenkreis gehört, der zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. • Erforderlichkeit: Wäre der Betreuer nicht befugt gewesen, wäre die Einschaltung eines entsprechend qualifizierten Dritten erforderlich gewesen; das rechtfertigt die Anerkennung als erstattungsfähige Aufwendung. • Bemessung: Die geltend gemachte Vergütung ist angemessen; der Betreuer hat sein Honorar nach § 35 RVG und den in Bezug genommenen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung berechnet und im unteren Gebührenrahmen angesetzt. • Rechtsschutzbeschränkung: Eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht erfordert. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Zusätzlich zur bereits bewilligten Vergütung von 330,00 € steht dem Betreuer für berufsbezogene Dienste eine Vergütung von 190,40 € zu; die Entnahme dieser Mittel aus dem Vermögen der Betroffenen wurde genehmigt. Das Amtsgericht hatte die Vergütung für die steuerberatende Tätigkeit zu Unrecht abgelehnt, da diese Leistungen als erstattungsfähige berufsbezogene Aufwendungen anzusehen sind und der Betreuer die Vergütung sachgerecht nach den berufsrechtlichen Regelungen bemessen hat. Eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.