OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 363/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rechtsschutzdeckung für eine Amtshaftungsklage gegen einen Staat ist grundsätzlich Teil des Schadensersatz-Rechtsschutzes nach § 3 a ARB, wenn der Anspruch nicht auf Vertrags- oder dinglicher Rechtsverletzung beruht. • Der Ausschluss nach § 3 II f ARB greift nur, wenn ein ursächlicher und qualifizierter Zusammenhang zwischen dem beabsichtigten Rechtsstreit und einem Termins- oder Spekulationsgeschäft besteht. • Ein Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn die Anlageform auf Hebelwirkung und Vervielfachung von Kursgewinnen/-verlusten gerichtet ist; allein daraus folgt jedoch nicht zwingend der Ausschluss der Rechtsschutzdeckung für daraus resultierende (einklagbare) Amtshaftungsansprüche. • Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein eingetretener Schaden ausschließlich auf den spekulativen Charakter der Anlage und nicht auf eine Veruntreuung zurückzuführen ist.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzdeckung für Amtshaftungsklage trotz spekulativer Anlageform (§ 3 II f, § 3 a ARB) • Rechtsschutzdeckung für eine Amtshaftungsklage gegen einen Staat ist grundsätzlich Teil des Schadensersatz-Rechtsschutzes nach § 3 a ARB, wenn der Anspruch nicht auf Vertrags- oder dinglicher Rechtsverletzung beruht. • Der Ausschluss nach § 3 II f ARB greift nur, wenn ein ursächlicher und qualifizierter Zusammenhang zwischen dem beabsichtigten Rechtsstreit und einem Termins- oder Spekulationsgeschäft besteht. • Ein Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn die Anlageform auf Hebelwirkung und Vervielfachung von Kursgewinnen/-verlusten gerichtet ist; allein daraus folgt jedoch nicht zwingend der Ausschluss der Rechtsschutzdeckung für daraus resultierende (einklagbare) Amtshaftungsansprüche. • Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein eingetretener Schaden ausschließlich auf den spekulativen Charakter der Anlage und nicht auf eine Veruntreuung zurückzuführen ist. Der Kläger ist seit 1998 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er schloss mit der X AG Vermögensverwaltungsverträge und investierte insgesamt 30.790,44 EUR, zuletzt durch einen Vermögensmanagementvertrag vom 15.09.2004. Die X verwaltete die Mittel unter anderem in Aktien, Anleihen und derivativen Produkten; nach Auffassung des Klägers kam es zu einer Veruntreuung von Kundengeldern und einem erheblichen Vermögensverlust. Der Kläger beabsichtigt, die Republik X wegen mangelhafter Aufsicht im Wege der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen und bat die Beklagte um Deckungszusage. Die Beklagte verweigerte Deckung mit Verweis auf den Ausschluss für Termin- und Spekulationsgeschäfte (§ 3 II f ARB). Streitpunkt ist, ob der beabsichtigte Rechtsstreit vom Versicherungsschutz erfasst ist oder der Ausschluss greift. • Versicherungsschutz besteht nach § 3 a ARB für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vertragsverletzungen oder dinglichen Rechtsverletzungen beruhen; eine Amtshaftungsklage fällt darunter. • Der Ausschluss des § 3 II f ARB greift nur, wenn die Rechtsverfolgung ursächlich und in qualifiziertem Sinne mit Termin- oder Spekulationsgeschäften verbunden ist. • Die Anlageverträge der X sind aufgrund der ausdrücklichen Hinweise auf Derivate, Hebelwirkung und Totalausfallrisiko als Spekulationsgeschäft einzuordnen; das allein führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss der Deckung. • Nach der Adäquanz- und der qualifizierten Zusammenhangslehre muss sich die mit dem Ausschluss verfolgte typische Risikoerhöhung verwirklicht haben, damit der Ausschluss greift. • Die beabsichtigte Klage richtet sich nicht gegen die Geltendmachung einklagbarer Ansprüche aus dem spekulativen Geschäft selbst, sondern gegen eine behauptete Verletzung staatlicher Aufsichtspflichten (Veruntreuung durch die X). Solche Amtshaftungsansprüche sind gerichtlich durchsetzbar und nicht Zweck des Ausschlusses. • Die Beklagte hat keine substantiierten Feststellungen vorgetragen oder bewiesen, dass der Verlust ausschließlich auf den spekulativen Charakter der Anlage und nicht auf eine Veruntreuung zurückzuführen ist; daher trägt der Ausschluss nicht. • Folglich ist die beabsichtigte Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs nicht in dem hierfür erforderlichen qualifizierten ursächlichen Zusammenhang mit dem Spekulationsgeschäft zu sehen, sodass Versicherungsschutz besteht. Die Klage ist begründet; es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für das beabsichtigte Verfahren gegen die Republik X entsprechend dem Klageentwurf vom 07.08.2007 zu gewähren. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Schaden ausschließlich auf den spekulativen Charakter der Anlage zurückgeht, und somit greift der Ausschluss des § 3 II f ARB nicht. Der Versicherungsschutz nach § 3 a ARB umfasst die Amtshaftungsklage, weil sie nicht auf einer Vertrags- oder dinglichen Rechtsverletzung beruht und einklagbare Schadensersatzansprüche betroffen sind. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.