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Beschluss

25 T 58/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0221.25T58.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens unter Zugrundelegung der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht zurückgegeben. 1 G r ü n d e : 2 Die Gläubiger haben am 13. November 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf erwirkt, mit dem die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen worden sind. Durch denselben Beschluss hat der Rechtspfleger den Antrag auf Ausspruch der Mitpfändung des Anspruchs auf Herausgabe der jeweiligen Leistungsbescheide durch den Drittschuldner zurückgewiesen. 3 Gegen die Zurückweisung wenden sich die Gläubiger mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. 4 Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 5 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und führt in der Sache zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Düsseldorf. 6 Bei der Forderungspfändung hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden gemäß § 836 Abs. 3 ZPO. 7 Zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO zählen auch Lohnabrechnungen aus einem Arbeitsverhältnis (vgl. nur Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189) und Leistungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld (Landgericht Essen, JurBüro 2001, 153; Landgericht Leipzig JurBüro 2001, 403; Landgericht Regensburg Rpfleger 2002, 468; Musielak-Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7). 8 Nach überwiegender Ansicht, die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2003 (ZIP 2003, 1771) bestätigt worden ist, erstreckt sich die Pfändung des Hauptrechts auf die Ansprüche der Auskunftserteilung und Rechnungslegung, die der Feststellung des Gegenstandes und des Betrages des Hauptanspruchs dienen. 9 Von der Systematik her stehen die Ansprüche aus § 836 Abs. 3 ZPO gleichberechtigt neben denen aus § 840 ZPO (Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Landgericht Koblenz JurBüro 1996, 663, 664; Landgericht Köln JurBüro 1996, 439). 10 Befindet sich die herauszugebende Urkunde nicht in der Hand des Schuldners, sondern im Besitz des Drittschuldners, so ist der angebliche Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten durch den Überweisungsbeschluss neben der Forderung mitüberwiesen (Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Landgericht Koblenz JurBüro 1996, 663, 664; Landgericht Marburg Rpfleger 1994, 309 11 Der Gläubiger hat somit die Möglichkeit, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe z.B. der Lohnabrechnung, des Leistungsbescheides als Nebenrecht mit in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen. So kann der Gläubiger direkt gegen den Drittschuldner vorgehen. Eine Herausgabeanordnung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO entfällt dann. 12 Das Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner gewährt einen Anspruch auf Übersendung der jeweiligen Leistungsbescheide. 13 Dieser Auskunftsanspruch in Gestalt des Herausgabeanspruchs ist als Nebenrecht von der Pfändung umfasst. Diesen Anspruch kann daher auch der pfändende Gläubiger gegen den Drittschuldner geltend machen. Im Pfändungsbeschluss kann die Erstreckung der Einkommenspfändung auf den Auskunftsanspruch in Gestalt der Herausgabe des Leistungsbescheides, des Rentenbescheides, der Lohnabrechnung deklaratorisch mit ausgesprochen werden (vgl. Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Amtsgericht Dortmund JurBüro 2008, 100; Amtsgericht Wuppertal JurBüro 2007, 495; Amtsgericht Dortmund JurBüro 2007, 499; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 1742).