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Urteil

23 S 101/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2008:0227.23S101.07.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, - 28 C 17286/05 -, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, - 28 C 17286/05 -, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. I. Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag zum Teil weiter verfolgt, ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Geschäftsgebühr von 2,5 als angemessen angesehen. 1. Der Einwand der Klägerin, die Beklagten könnten keine 2,5fache Geschäftsgebühr geltend machen, da sie an ihr mit der Kostenrechnung vom 18.01.2005 ausgeübtes Ermessen gebunden seien, greift nicht durch. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist es Aufgabe des Rechtsanwalts die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Der Rechtsanwalt ist dabei an sein einmal ausgeübtes Ermessens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2006, § 14 Rn. 76). Die Bestimmung kann, sobald sie wirksam geworden ist, nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Die Bestimmung der Gebühr wird durch den Zugang der Berechnung beim Auftraggeber wirksam. Mit Kostennote vom 18.01.2005 (Bl. 209 d.A.) haben die Beklagten eine Geschäftsgebühr von 2,0 in Rechnung gestellt. Hierbei handelte es sich jedoch noch nicht um eine abschließende Berechnung der angefallenen Anwaltskosten, sondern um die Anforderung einer Vorschusszahlung, wie sich auch aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben vom 18.01.2005 (Bl. 97 d.A.) ergibt. Die Ausübung des Bestimmungsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mandanten, indem der nach Ansicht des Rechtsanwalts angemessene Gebührensatz gemäß § 10 RVG abgerechnet wird. Die Vorschussrechnung stellt keine Abrechnung nach § 10 RVG dar. Die Ausübung des Ermessens im Rahmen der Vorschussanforderung ist noch nicht als bindend einzustufen, da dem Rechtsanwalt jederzeit eine Nachforderung möglich ist, wenn weitere Gebühren entstehen oder Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit bei Rahmengebühren die Überschreitung des Mittelwertes rechtfertigen (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl., S. 1191). Eine Bindung der Beklagten erfolgte damit erst mit Berechnung der Vergütung gemäß § 10 RVG durch die Kostenendnote vom 23.02.2005 (Bl. 113 d.A.) und nicht durch die zuvor erfolgten Vorschussanforderung. Der Umstand, dass die Beklagten zuvor lediglich eine Geschäftsgebühr von 2,0 geltend gemacht haben, begründet auch kein schutzwürdiges Vertrauen. Die Beklagten haben zunächst mit Kostennote vom 21.10.2004 (Bl. 67 d.A.) eine Geschäftsgebühr von 2,5 in Ansatz gebracht. Erst nachdem es zu Abwicklungsschwierigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung der Klägerin kam, haben die Beklagten die Geschäftsgebühr in den folgenden Vorschussforderungen mit 2,0 veranschlagt. Sie haben jedoch mit Schreiben vom 15.11.2004 (Bl. 69 d.A.) ausgeführt, dass aufgrund der komplexen und schwierigen Angelegenheiten der Gebührenrahmen mit einer 2,5fachen Gebühr auszuschöpfen wäre und nur entgegenkommenderweise eine Abrechnung auf Basis einer 2,0 Gebühr in Rechnung gestellt wird. Die Reduzierung erfolgte somit lediglich, um die Abwicklung zu erleichtern. Da dies im Ergebnis nicht erfolgreich war, konnten die Beklagten mit der Kostenendnote auch die ursprünglich angesetzte Gebühr von 2,5 geltend machen. 2 Das Amtsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die angesetzte Geschäftsgebühr von 2,5 angemessen war. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Höchstgebühr nicht nur dann angemessen, wenn alle Kriterien des § 14 RVG als überdurchschnittlich bewertet werden. Die Höchstgebühr kann angesetzt werden, wenn einzelne oder sogar alle relevanten Kriterien eine Abweichung von der mittleren Gebühr nach oben nahe legen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass sämtliche Kriterien für das Maximum sprechen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, aaO, § 14 Rn. 13; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2006, § 14 Rn. 68). Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtabwägung erscheint der Ansatz einer 2,5fachen Geschäftsgebühr vorliegend ermessensgerecht. Hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Kriterien schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts an. Überdies gilt Folgendes: Für die Frage, ob eine Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufwirft, ist nicht auf einen jeweiligen Spezialisten für diese Materie abzustellen, sondern auf die Sicht eines Allgemeinanwalts (vgl. Urteil des Thüringer OLG vom 2.02.2005, Az.: 9 Verg 6/04; Hartung/Römermann/Schons, aaO, § 14 Rn. 28). Die Schwierigkeit der vorliegenden Materie kann nicht aus dem Grund als geringer eingestuft werden, dass die Beklagten Spezialisten in Arzthaftungsprozessen sind. Auch den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat das Amtsgericht zutreffend als überdurchschnittlich eingestuft. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 7.02.2006 (Bl. 29 d.A.) dargelegt, welche Tätigkeiten für die Bearbeitung des Mandats angefallen sind. Da die durchschnittlich für einen Fall aufzuwendende Stundenzahl bei 3,5 bis 5 Stunden liegt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, aaO, § 14 Rn. 15; Otto, NJW 2006 S. 1472, 1474), kann auch unter Berücksichtigung von Spezialwissen der Beklagten noch von einem überdurchschnittlichen Umfang ausgegangen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass neben der Erfassung des Sachverhalts lediglich die Auswertung des Fragebogens und die Aufforderungsschreiben mit Bemessung des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzanspruches erforderlich gewesen wäre, ist auch zu berücksichtigen, dass für diese Tätigkeiten entsprechende Vorarbeiten bzw. Vorüberlegungen erforderlich waren. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls Vor- und Nachbereitung des mit Frau Dr. xxx geführten Telefonats zu berücksichtigen. Zudem ist für die Ermittlung des Umfangs nicht maßgeblich auf den Vergleich mit anderen Arzthaftungssachen abzustellen, sondern auf sonstige allgemeine Rechtsmaterie. Andernfalls wäre eine durchschnittlich umfangreiche Arzthaftungssache immer mit der Mittelgebühr anzusetzen, auch wenn der Umfang im Vergleich zu allgemeinen Rechtssachen immer noch überdurchschnittlich ist. Die übrigen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigenden Faktoren waren entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichtes ebenfalls als überdurchschnittlich einzustufen. Dies gilt auch für die Vermögensverhältnisse der Klägerin. Für diese kann entsprechend des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer der Lebenshaltungsindex des Statistischen Bundesamtes herangezogen werden (Hartung/Römermann/Schons, aaO, 2300 VV, Rn. 66). Hiernach ist ein durchschnittlicher Haushalt bei 2.500,00 € anzusiedeln. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, ihre Vermögensverhältnisse seien lediglich durchschnittlich, begründet sie ihre Ansicht nicht weiter. Auch das Haftungsrisiko ist als überdurchschnittlich zu bewerten. Hierbei kommt es, wie sich aus dem Ergänzungsgutachten der Rechtsanwaltskammer vom 12. Oktober 2006 (Bl. 215 d.A.) ergibt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob die Versicherungssumme den geltend gemachten Schaden abdeckt. 3. Soweit die Beklagten im Übrigen die Aktivlegitimation der Klägerin rügen, greift dieser Einwand nicht durch. Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, dass der Mandantschaft die Abschlussnote übermittelt und dass diese auch ausgeglichen wurde (Bl. 39 d.A.). Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtsschutzversicherung die Zahlung geleistet hat. Aus den weiteren Unterlagen ergibt sich, dass zunächst lediglich ein Vorschuss von 1.500,00 € bei den Beklagten eingegangen ist (Bl. 64 d.A.). Auch wenn dieser Betrag von der Rechtsschutzversicherung geleistet worden sein sollte, kann für den offenen Differenzbetrag von 3.159,14 € (4.659,14 – 1500) immer noch eine entsprechende Aktivlegitimation der Klägerin bestehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. V. Streitwert: 2.186,60 €