Urteil
13 O 190/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vereinbarte Schiedsklausel ist formell unwirksam, weil der Schiedsvertrag nicht durch gewechselte schriftliche Erklärungen zustande gekommen ist.
• Auf das deliktische Rechtverhältnis findet deutsches Recht Anwendung; eine vorherige Rechtswahl für außervertragliche Ansprüche ist unwirksam.
• Es lag keine sittenwidrige Schädigung des Anlegers durch verdeckte Kick‑backs oder Churning vor, da der Anleger ausreichend über Risiken und Kosten aufgeklärt wurde.
• Die Widerklage der Beklagten wegen unberechtigter Rückforderung ist begründet; der Kläger verletzte dadurch eine vertragliche Nebenpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine deliktische Haftung des Brokers bei ausreichender Risiko‑ und Kostenaufklärung • Die vereinbarte Schiedsklausel ist formell unwirksam, weil der Schiedsvertrag nicht durch gewechselte schriftliche Erklärungen zustande gekommen ist. • Auf das deliktische Rechtverhältnis findet deutsches Recht Anwendung; eine vorherige Rechtswahl für außervertragliche Ansprüche ist unwirksam. • Es lag keine sittenwidrige Schädigung des Anlegers durch verdeckte Kick‑backs oder Churning vor, da der Anleger ausreichend über Risiken und Kosten aufgeklärt wurde. • Die Widerklage der Beklagten wegen unberechtigter Rückforderung ist begründet; der Kläger verletzte dadurch eine vertragliche Nebenpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger, österreichischer Staatsbürger, beauftragte 2001 eine Vermittlerin mit der Anlagevermittlung in hochspekulative Optionen; zahle hohe Einlagen auf ein bei der US‑Brokerin geführtes Konto. Vermittlerin und Zwischenvermittlerin in Deutschland organisierten die Kontenführung; die Brokerin führte die Orders aus und zog Kommissionen und Gebühren ein. Vor Vertragsschluss erhielt der Kläger umfangreiche schriftliche Risikohinweise, die auch auf hohe Transaktionskosten und Interessenkonflikte hinwiesen; der Kläger unterzeichnete Kontounterlagen. Die Geschäfte führten zu erheblichen Verlusten; der Kläger forderte Rückzahlung der eingezahlten Beträge und machte unerlaubte Handlung, Sittenwidrigkeit, Churning und unzulässige Kick‑backs geltend. Die Beklagte bestritt dies, rügte Schiedsvereinbarung, Rechtswahl New York und erhob Widerklage wegen unberechtigter Rückforderung. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist nach § 32 ZPO zuständig, weil die Vermittlerin und Zwischenvermittlerin in Düsseldorf tätig sind und ein Mitwirken der Beklagten in Betracht kommt. • Schiedsvereinbarung: Die Schiedsklausel ist formell unwirksam; der Vertrag kam durch einseitiges schriftliches Angebot des Klägers und konkludente Annahme der Beklagten zustande, nicht durch gewechselte Schriftstücke im Sinne des New Yorker Übereinkommens. • Anwendbares Recht: Auf das deliktische Verhältnis findet deutsches Recht Anwendung (Art. 40 Rom II), eine vorgängige Rechtswahl für außervertragliche Ansprüche (New York) ist nach Art. 42 EGBGB nicht verbindlich. • Aufklärung und Sittenwidrigkeit: Die Klägerin war ausreichend schriftlich über die Risiken spekulativer Optionsgeschäfte und insbesondere über die negativen Auswirkungen hoher Transaktionskosten aufgeklärt; damit fehlt die erforderliche Ausnutzung einer Schutzbedürftigkeit durch die Beklagte, die Sittenwidrigkeit zu begründen. • Kick‑backs: Eine verdeckte oder unzulässige Kick‑back‑Vereinbarung liegt nicht vor, weil die Gebühren und die mögliche Interessenkollision offengelegt wurden. • Churning: Es liegt kein Churning vor; die Geschäftstätigkeit zeigt keinen systematischen, nicht durch Kundeninteresse gerechtfertigten häufigen Umschlag zur Erzielung von Provisionsumsätzen. • Widerklage: Die Widerklage ist begründet, weil die Rückforderung des Klägers unberechtigt war; dadurch hat der Kläger eine vertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB) und schuldhaft gehandelt. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Die Schiedsvereinbarung ist formell unwirksam, doch fehlt ein deliktischer Anspruch, weil der Kläger schriftlich und ausreichend über Risiken und Kosten aufgeklärt war; weder Kick‑backs noch Churning sind nachgewiesen. Die Beklagte obsiegt insoweit; hilfsweise wird die Widerklage der Beklagten als begründet angenommen: Der Kläger ist zur Zahlung von 4.160,00 € nebst Zinsen verurteilt, weil seine Rückforderungsforderung unberechtigt war und damit eine Nebenpflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB darstellt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.