Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1) zu 38 %, dem Kläger zu 2) zu 48 % und dem Kläger zu 3) zu 14 % auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; gegenüber dem Kläger zu 2) nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger zu 1) und 3) können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz von Verlusten, die sie bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten haben, sowie hälftigen Ersatz ihrer vorprozessualen Anwaltskosten. Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie nimmt als Depot- und Clearingstelle die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für in- und ausländische Vermittler von Wertpapierdienstleistungen vor, mit denen sie entsprechende Verträge abschließt. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt über das Online-System der Beklagten. Bei diesem System geben Vermittler die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren ein. Die Kläger wurden von der Invest, welche während ihres geschäftlichen Kontaktes zu den Klägern ihren – mittlerweile eingestellten – Geschäftsbetrieb in Düsseldorf hatte, telefonisch für Börsentermingeschäfte angeworben und betreut. Die Kläger schlossen mit der Invest Geschäftsbesorgungsverträge, die die Vermittlung von hochspekulativen Börsengeschäften zum Gegenstand hatten (Anlagen K 10, K 11 zur Klageschrift). Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Ab August 2003 war die Beklagte für die Invest als Depot- und Clearingstelle tätig. Grundlage ihrer Geschäftsbeziehung war ein bei der hinterlegtes Verrechnungsabkommen vom 21.08.2003. In diesem heißt es u.a.: "3.2 Kundenbeziehungen Alle Kunden, gegenüber denen gemäß dieser Vereinbarung Dienstleistungen erbracht werden, bleiben Kunden des Korrespondenten. Pershing erbringt für den Korrespondenten nur die Dienstleistungen, die ihr in dieser Vereinbarung ausdrücklich zugewiesen werden, und ist nicht für die Erfüllung sonstiger Aufgaben oder Verpflichtungen verantwortlich. Der Korrespondent verpflichtet sich, im eigenen Namen mit den Kunden Verträge abzuschließen, wonach der Korrespondent, und nicht die Pershing, für die Bereitstellung von Dienstleistungen verantwortlich ist. Der Korrespondent handelt weder als Agent für Pershing noch ist Pershing der Vermögensverwalter der Kunden des Korrespondenten. Der Korrespondent bestätigt, dass Pershing die Geschäftstätigkeit des Korrespondenten nicht kontrolliert. 12.1 Verantwortung für die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen Pershing darf Transaktionen auf den Konten der Kunden nur nach den Anweisungen des Korrespondenten ausführen [...]" Wegen der weiteren Einzelheiten des Verrechnungsabkommens wird auf die Übersetzungen in der Klageerwiderungsschrift Bezug genommen. Vor dem Abschluss des Verrechnungsabkommens hatte sich die Beklagte am Markt über das Geschäftsgebaren der Invest erkundigt und überprüft, ob aufsichtsrechtliche Verfahren gegen diese anhängig waren. Hinweise auf Pflichtversäumnisse erhielt sie hierbei nicht. In Deutschland arbeitet die Beklagte ausschließlich mit Vermittlern zusammen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht registriert sind, über alle aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügen und über die ihr nichts Negatives bekannt ist. Die Zusammenarbeit mit der Invest beendete sie, nachdem deren aufsichtsrechtliche Genehmigung am 16.11.2005 erloschen war. Im Jahre 2005 eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 1) das Transaktionskonto mit der Nummer , für den Kläger zu 2) im Jahr 2004 das Transaktionskonto mit der Nummer und für den Kläger zu 3) im Jahr 2004 das Transaktionskonto mit der Nummer . Die in englischer Sprache gehaltenen Kontoführungsverträge, die von den Klägern eigenhändig unterzeichnet wurden, enthalten Hinweise auf die ebenfalls in englischer Sprache verfassten Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach denen u. a. Beratungsleistungen seitens der Beklagten gegenüber den Anlegern ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der von den Klägern eingezahlten Beträge wird auf deren Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 3 – 5 GA). Die Kläger behaupten, sie seien weder von der Invest noch von der Beklagten ausreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden und nun jeweils um die eingezahlten Beträge abzüglich erhaltener Rückzahlungen geschädigt. Zwischen der Invest und der Beklagten habe eine sog. kick-back-Vereinbarung bestanden, wonach die Beklagte einen Teil der ihr berechneten round-turn-Kommissionen an die Invest rückvergütet habe. Hierzu berufen sie sich auf Ziffer 5 der Geschäftsbesorgungsverträge mit der Invest. In diesen heißt es unter "Gebühren" unstreitig: "Die SF (gemeint: Firma ) und der Broker erheben Gebühren, die separat auf dem beiliegenden Preisaushang nachzulesen sind. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistungsgebühr, welche einmalig auf jeden Einschuss erhoben wird, eine von dem Broker erhobene An- und Verkaufsgebühr (round-Commission), die anteilig an die SF rückvergütet wird, sowie um eine Gewinnbeteiligung der SF. ..." Die Kläger berufen sich weiter auf Seite 6 bzw. Seite 7 der Geschäftsbesorgungsverträge, wo es unter "1. Brokergebühren" heißt: "Halfturn-Commission 50 USD werden bei Kauf und 50 USD werden bei Verkauf einer Option bzw. eines Futures erhoben. Von der Halfturn-Commission für Optionsgeschäfte werden ca. 40 USD und von der Halfturn-Commission für Futuregeschäfte werden ca. 40 USD als sogenannte Innenprovision dem Geschäftsbesorger rückvergütet." Wegen der weiteren Einzelheiten der Geschäftsbesorgungsverträge wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen. Die verlangten Gebühren seien zudem überhöht gewesen. Auch liege der Tatbestand des "churning" vor. Das "churning" ergebe sich aus der Vielzahl der getätigten Optionsgeschäfte. So habe die Beklagte für den Kläger zu 1) an einem einzigen Tag 500 Optionsgeschäfte getätigt, wobei von den Einzahlungen 43,48 % für Gebühren verbraucht worden seien. Beim Kläger zu 2) seien es in vier Monaten 1.674 Optionsgeschäfte gewesen, wobei 130 % für Kommissionen verbraucht worden seien; beim Kläger zu 3) seien innerhalb von 16 Monaten 824 Optionsgeschäfte gehandelt worden bei einem Verbrauch von 57,68 % für Kommissionen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 48.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 22.06.2005 zu bezahlen, an den Kläger zu 1) 790,28 € zu bezahlen, an den Kläger zu 2) 61.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000,00 € vom 04.08.2004 bis 16.08.2004, aus 46.000,00 € vom 17.08.2004 bis 26.08.2004, aus 61.000,00 € seit dem 27.08.2004 zu bezahlen, an den Kläger zu 2) 880,54 € zu bezahlen, an den Kläger zu 3) 18.627,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € vom 04.08.2004 bis 10.08.2004, aus 20.200,00 € vom 11.08.2004 bis 08.02.2005, aus 26.000,00 € vom 09.02.2005 bis 29.11.2005, aus 25.429,47 € vom 30.11.2005 bis 15.12.2005, aus 18.629,10 € vom 16.12.2005 bis 26.12.2005, aus 18.627,30 € seit dem 27.12.2005 zu bezahlen, an den Kläger zu 3) 538,82 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt sie, hilfsweise für den Fall des Obsiegens und für den Fall, dass das Landgericht Düsseldorf seine Zuständigkeit hinsichtlich der Klage der Kläger festgestellt haben sollte, den Kläger zu 1) zu verurteilen, an sie 1.589,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Kläger zu 2) zu verurteilen, an sie 1.704,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Kläger zu 3) zu verurteilen, an sie 929,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Hierzu verweist sie auf ihre Geschäftsbedingungen, die unter der Ziffer 15 ausführen, dass alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kunden und ihr der Schiedsgerichtsbarkeit der New York Stock Exchange unterliegen (Anlage B 6) und auf die in regelmäßigen Abständen mit den Kontoauszügen versandten Merkblättern, die ebenfalls den Hinweis auf die Schiedsgerichtsvereinbarung enthalten. Abgesehen davon, dass sie eine Aufklärungsbedürftigkeit der Kläger in Abrede stellt, ist sie außerdem der Ansicht, nur das kundennähere Unternehmen, nicht aber sie sei zu einer Risikoaufklärung der Kläger verpflichtet gewesen. Hierzu behauptet sie, ihre Funktion habe sich auf die technische Abwicklung der vom Vermittler, der Invest, zugeleiteten Aufträge und auf die Kontoführung beschränkt, wobei sie immer nur im Auftrag und auf Weisung der S Invest gehandelt habe. Sie habe weltweit mehr als 1.100 Vermittlern lediglich eine Plattform zur Abwicklung von Wertpapiergeschäften für deren Kunden zur Verfügung gestellt. Über die vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägern und der Invest sei sie nicht informiert gewesen, insbesondere habe sie nichts von dem behaupteten schädigenden Verhalten der Invest gewusst. Weder habe sie mit einer Schädigung der Kläger durch die Invest rechnen müssen noch habe sie eine behauptete Rechtsverletzung billigend in kauf genommen. Eine kick-back-Vereinbarung habe es nicht gegeben, denn sie habe die Abwicklungsgebühren stets in voller Höhe einbehalten und keine Rückvergütung an die Invest in Form einer Innenprovision gezahlt. Soweit in den Kontoauszügen eine Provisionsgutschrift erwähnt sei, habe es sich stets nur um die Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren der Invest gehandelt, die sie, die Beklagte, weisungsgemäß eingezogen und der Invest entsprechende Gutschriften erteilt habe. Dabei habe es sich immer nur um den nach Verrechnung der Vermittlungsprovisionen der Invest mit den Abwicklungsgebühren der Beklagten verbleibenden Saldo gehandelt. Es seien auch nicht eine Vielzahl von Optionsgeschäften getätigt worden, sondern für keinen der Kläger mehr als sechs Transaktionsgeschäfte, bei denen jeweils eine Mehrzahl Optionskontrakte gekauft oder verkauft worden seien. Mit der Widerklage macht die Beklagte Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten geltend, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie dem Verlangen der Kläger begegnet ist. Sie ist der Ansicht, die unberechtigte Erhebung eines Anspruchs gegen sie stelle einen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß gegen Ziffer 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg; die Widerklage ist unbegründet. I. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten international zuständig. Die Vorschrift verteilt nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern sie legt auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (BGH NJW 1999, 1395 ff.). Die Kläger machen hier deliktsrechtliche Ansprüche mit der Begründung geltend, die Beklagte habe sich an unerlaubten Handlungen der S. Invest beteiligt, die diese von ihrem Sitz in Düsseldorf aus begangen haben soll. Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist auch durch die von der Beklagten mit den Klägern getroffene Schiedsvereinbarung nicht wirksam abbedungen. Die Schiedsabrede in Verbindung mit der Rechtswahlklausel ist in Deutschland nicht anzuerkennen, soweit sie Börsentermingeschäfte von Inländern betrifft, weil sie zur Nichtbeachtung des Termineinwandes führen würde (vgl. BGH WM 1987, 1153). II. Die Klage ist aber nicht begründet. Das Gericht ist mangels einer weitergehenden internationalen Zuständigkeit nur zur Prüfung gegen die Beklagte gerichteter deliktischer Schadensersatzansprüche berechtigt. Deliktische Ansprüche sind nach Tatortrecht zu beurteilen. Da der Erfolgsort der Taten in Deutschland liegt, ist insoweit deutsches Recht anwendbar. Den Klägern stehen die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte haftet den Klägern nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG auf Schadensersatz. Der Beklagten oblagen gegenüber den Klägern keine vertraglichen Aufklärungspflichten, gegen die sie hätte verstoßen können. Die Kontoführungsverträge einschließlich der Ausführung der Optionsgeschäfte gemäß den Aufträgen der klägerseits bevollmächtigten S. Invest begründeten zwar die Pflicht, die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, jedoch keine eigene Aufklärungspflicht der Beklagten. Vorliegend erfolgte die Auftragserteilung bezüglich der Optionsgeschäfte bei der Beklagten nicht unmittelbar durch die Kläger selbst, sondern gestaltete sich so, dass die Kläger der S. Invest einen Auftrag erteilten, den diese unmittelbar an die Beklagte weiterleitete. Beauftragt aber ein Kunde ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinerseits gemäß § 31 Abs. 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet (BGHZ 147, 343, 353, m. w. N.). Im Fall der Vertretung eines Anlegers kommt es nämlich nicht auf dessen Kenntnisse und Erfahrungen bei Wertpapiergeschäften an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGH aaO.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall um die Haftung einer depotführenden Bank gehandelt hat und nicht wie vorliegend bei der Beklagten um ein Brokerhaus. Denn die vom BGH ausgesprochene Befreiung von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Entscheidung des BGH beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser Vermögensverwalter gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, hat auf das Informationsinteresse und - bedürfnis des Anlegers keinen Einfluss. Dessen Aufklärungsbedürfnis ist durch das kundennähere Unternehmen zu befriedigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2006, I-16 U 186/05; Urteil vom 23.01.2008, I-15 U 18/07). Ein Anleger, der im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften die Dienstleistungen eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterstehenden gewerblichen Finanzdienstleisters in Anspruch nimmt und diesen mit seiner Vertretung gegenüber dem Broker beauftragt, kann und darf grundsätzlich erwarten, dass dieser bei Entgegennahme des Auftrags und bei der Vertragserfüllung sein professionelles Expertenwissen einsetzt und die geschuldete Aufklärung des Anlegers über die Risiken von Börsentermingeschäften im Einklang mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vornimmt. Entsprechend durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass durch die Einschaltung der im Inland geschäftsansässigen S. Invest als Vertreterin des Anlegers dessen Aufklärung gewährleistet ist und deswegen die Erforderlichkeit einer eigenen Aufklärung des einzelnen Anlegers entfiel (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Zudem ist die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung nicht mit einem beliebigen Vermittler von Terminsoptionsgeschäften eingegangen, sondern mit einem der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterstehenden gewerblichen Finanzdienstleister. Als ausländisches Brokerhaus durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass das Bundesaufsichtsamt seinen aufsichtsrechtlichen Pflichten nachkommt und begründete Missstände bei der S. Invest auch beanstandet hätte. Dass die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung der Kunden oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Geschäfte gehabt hätte, die die Beklagte ungeachtet des Vorhandenseins eines Aufsichtsamtes hätte veranlassen müssen, die ordnungsgemäße Aufklärung durch die S. Invest zu überprüfen oder sogar selber die Aufklärung durchzuführen, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger haben weiterhin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 830 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Kläger überhaupt aufklärungsbedürftig waren und ob seitens der S. Invest eine sittenwidrige Schädigung der Kläger wegen einer unterlassenen Risikoaufklärung gegeben ist. Zwar wäre ohne die Beteiligung der Beklagten die Durchführung der Börsentermingeschäfte objektiv nicht durchführbar gewesen. Allerdings konnte sich die Beklagte – wie oben dargelegt – darauf verlassen, dass die hierzu erforderliche Aufklärung durch das im Inland ansässige und der behördlichen Aufsicht unterliegende Unternehmen durchgeführt werden würde. Dem steht nicht entgegen, dass sich ein Broker bei kollusivem Zusammenwirken mit einem Vermittler gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers gleichwohl zurechnen lassen müsste (vgl. BGH WM 1999, 540, 541). Im vorliegenden Fall kann ein solches kollusives Zusammenwirken jedoch nicht festgestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben eine Teilnahme oder Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Handlung der S. Invest nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken der S,. Invest hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit dieser im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen ausgeübt hat, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass die S. Invest über keine Börsenzulassung in den USA verfügte und die Beklagte wiederum keine Erlaubnis besitzt, in Deutschland Kunden anzuwerben, rechtfertigt nicht die Annahme einer kollusiv begangenen unerlaubten Handlung. Auch sind die Kläger dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, sie, die Beklagte, arbeite in Deutschland ausschließlich mit Vermittlern zusammen, die über alle aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügten und über die nichts Negatives bekannt sei und Hinweise auf Pflichtversäumnisse habe sie nicht erhalten. Dass sich die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz an einer unerlaubten Handlung der S. Invest beteiligt hat, ist danach nicht feststellbar. Die Kläger können sich als Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der Scholten Invest auch nicht mit Erfolg auf eine angebliche kick-back-Vereinbarung berufen. Soweit sie sich hierzu auf Ziffer 5 der mit der Scholten Invest geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge beziehen, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht hinreichend vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen Abrede hatte und tatsächlich an der round-turn-Gebühr partizipiert hat, zumal die Beklagte unstreitig an dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Klägern und der S. Invest nicht beteiligt war. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren der S. Invest nur als kontoführende Stelle nach Weisung eingezogen und der S. Invest entsprechende Gutschriften unter Abzug der ihr zustehenden Abwicklungsgebühren erteilt zu haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es daneben Gebührenabsprachen zwischen ihr und der S. Invest gegeben hat, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kläger haben schließlich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten mit der S. Invest im Rahmen einer sogenannten Gebührenschinderei ("churning") nicht schlüssig dargelegt. Unter "churning" versteht man den durch das Kundeninteresse nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den sich Vermittler oder Broker oder beide zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Die hohe Anzahl der Optionsgeschäfte, die die Kläger behaupten, ergibt sich jedoch erst daraus, dass die Kläger die Anzahl der durchgeführten Transaktionen mit den in den einzelnen Geschäften gehandelten Kontrakten multiplizieren. Eine hohe Anzahl an Kontrakten im Rahmen einer einzelnen Transaktion stellt aber keinen häufigen Umschlag im Sinne eines "churning" dar. Im Übrigen fehlt es auch an entsprechendem Sachvortrag zu einer Kenntnis der Beklagten von der Anzahl der durchgeführten Transaktionen und einer Schädigung der Kläger hierdurch. Die Kläger sind nämlich dem Vorbringen der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, nach dem durch Nutzung des Onlinesystems der Beklagten die einzelnen Buchungsschritte automatisch, also ohne Überwachung durch einen Mitarbeiter, ausgeführt werden. Ohne weitere Anhaltspunkte erschließt sich dann aber nicht, wie bei über tausend Vermittlern und einem Vielfachen an Kunden die Beklagte hätte bemerken können, dass die S. Invest bei den drei Klägern eine "Gebührenschinderei" betreibt. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. III. Die Widerklage ist nicht begründet. Einen allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gibt es nicht. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten ist nicht ersichtlich. Als solche kommt insbesondere nicht ein etwaiger Verstoß gegen Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Betracht. Soweit dort in englischer Sprache geregelt ist, dass der Kunde bereit und in der Lage ist, die finanziellen Risiken und Gefahren des Optionshandels zu übernehmen und die Beklagte in keiner Weise für etwaige Verluste haftbar machen wird, so wird davon nicht nur vom Wortlaut her, sondern auch vom Sinn und Zweck der Regelung der Fall eines Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Schädigung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung oder Teilnahme an einer sittenwidrigen Schädigung nicht erfasst. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1, 2, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO. Streitwert: 131.849,80 (Klage: 127.627,30 €; Widerklage: 4.222,50 €)