Urteil
37 O 47/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unaufgeforderte Werbeanrufe an Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung sind untersagungsfähig.
• Die Übersendung von Werbefaxen ohne vorherige Einwilligung ist untersagungsfähig.
• Fehlende oder mangelhafte Angaben im Impressum sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn dies anhand der Beweislage glaubhaft gemacht wird.
• Irreführung durch Telefondarstellung gegenüber dem Schriftangebot ist nur bei hinreichend konkret nachgewiesenem Wortlaut des Anrufs zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Werbeanrufe und Werbefaxe ohne Einwilligung; Impressumsmängel nicht glaubhaft gemacht • Unaufgeforderte Werbeanrufe an Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung sind untersagungsfähig. • Die Übersendung von Werbefaxen ohne vorherige Einwilligung ist untersagungsfähig. • Fehlende oder mangelhafte Angaben im Impressum sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn dies anhand der Beweislage glaubhaft gemacht wird. • Irreführung durch Telefondarstellung gegenüber dem Schriftangebot ist nur bei hinreichend konkret nachgewiesenem Wortlaut des Anrufs zu beurteilen. Die Parteien sind Wettbewerber im Anzeigenvertrieb. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin rief Anfang Februar ohne nachgewiesene Einwilligung bei der Firma der Frau N an und warb für Anzeigen in der Reihe "Q". Am selben Tag sandte die Antragsgegnerin ein Faxangebot mit einem Formular, das auf sieben Anzeigen beziehen konnte und Angaben zu wiederkehrender Schaltung enthielt. Im Formular fehlten Pflichtangaben nach §35a GmbHG. Die Antragstellerin beanstandete außerdem das Impressum der Internetseite der Antragsgegnerin und einen Spendenaufruf, der einen gemeinnützigen Eindruck erwecken könne. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung mit mehreren Verboten; gegen deren Aufhebung bzw. Bestätigung wurde streitig weiter prozessiert. • Telefonwerbung: Die Antragsgegnerin räumt nicht ein, dass eine Einwilligung vorlag; eine mutmaßliche Einwilligung ist nicht substantiiert dargetan. Daher ist das Verbot unaufgeforderter Werbeanrufe gerechtfertigt (§ 7 UWG-rechtliche Erwägungen). • Werbefax: Die übermittelte Faxwerbung ohne vorherige Einwilligung ist ebenfalls untersagungsfähig; die eidesstattlichen Versicherungen der Angerufenen belegen die Übersendung ohne Einverständnis. • Impressum/Internet: Die Beweisaufnahme ergab keine hinreichend gesicherte Feststellung, dass bis zum maßgeblichen Zeitpunkt gar kein Impressum vorhanden war oder dieses in für den Wettbewerb relevanter Weise gegen §§ 5 TMG, 4 Nr.11 UWG verstieß; deshalb war das Verbot insoweit aufzuheben. • Formular-/Telefonirreführung: Der Formulartext ist nach Auffassung des Gerichts klar; ob die mündliche Darstellung so hervorgehoben wurde, dass der Eindruck einer einmaligen Anzeige entsteht, konnte mangels konkreter, glaubhaft gemachter Wiedergabe des Telefonwortlauts nicht abschließend beurteilt werden. • Spendenaufruf/Gemeinnützigkeit: Ein bloßer Spendenaufruf eignet sich nicht ohne weiteres, eine fehlende Gemeinnützigkeit zu suggerieren; zudem ist die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für Vereinsinhalte fraglich. • Prozessuale Konsequenzen: Die einstweilige Verfügung wurde hinsichtlich der Telefon- und Faxverbote aufrechterhalten, hinsichtlich des Impressums aufgehoben; weitergehende Anträge zu Irreführung und Gemeinnützigkeit wurden abgewiesen. Das Gericht hat die einstweilige Verfügung vom 28.03.2008 in den Punkten Telefonwerbung und Faxwerbung (ohne Einwilligung) bestätigt und die entsprechenden Verbote aufrechterhalten. Das Verbot wegen fehlendem oder unvollständigem Impressum wurde aufgehoben, weil die Antragstellerin die behaupteten Mängel nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Weitergehende Anträge, insbesondere zur Irreführung durch das Formular/Telefonat und zur angeblichen Täuschung über Gemeinnützigkeit, wurden zurückgewiesen, da die Voraussetzungen nicht ausreichend belegt waren. Die Kosten des Verfahrens wurden quotenmäßig geteilt (Antragstellerin 52%, Antragsgegnerin 48%) und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.