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Urteil

10 O 13/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2008:0523.10O13.08.00
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Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

wegen der vollstreckbaren Forderungen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin zu 1. in Höhe von

a) 152.576,52 Deutschen Mark (78.011,14 Euro) nebst 4 Prozent Zinsen aus 56.235,70 Deutschen Mark (28.752,86 Euro) vom 02. November 1993 bis zum 24. Januar 1994, aus 66.235,70 Deutschen Mark (33.865,78 Euro) vom 25. Januar 1994 bis zum 17. März 1994, aus 73.235,70 Deutschen Mark (37.444,82 Euro) vom 18. März 1994 bis zum 21. Februar 1995, aus 78.485,70 Deutschen Mark (40.129,10 Euro) vom 22. Februar 1995 bis zum 27. Februar 1995, aus 88.785,70 Deutschen Mark (45.395,41 Euro) vom 28. Februar 1995 bis zum 23. August 1995, aus 124.826,52 Deutschen Mark (63.822,79 Euro) vom 24. August 1995 bis zum 04. Januar 1996, aus 169.826,52 Deutschen Mark (86.830,92 Euro) vom 05. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1996, aus 180.326,52 Deutschen Mark (92.199,40 Euro) vom 01. Februar 1996 bis zum 18. Juli 1996, aus 178.076,52 Deutschen Mark (91.049,08 Euro) vom 19. Juli 1996 bis zum 31. Juli 1006, aus 183.076,52 Deutschen Mark (93.605,54 Euro) vom 01. August 1996 bis zum 18. Februar 1997, aus 180.576,52 Deutschen Mark (92.327,31 Euro) vom 19. Februar 1997 bis zum 30. September 1997, aus 170.576,52 Deutschen Mark (87.214,39 Euro) vom 01. Oktober 1997 bis zum 12. Februar 1998, aus 161.567,52 Deutschen Mark (82.612,76 Euro) vom 13. Februar 1998 bis zum 09. September 1999 und aus 152.476,52 Deutschen Mark (78.011,14 Euro) seit dem 10. September 1998

aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2000 (Aktenzeichen: 10 O 400/99)

sowie

b) weiteren 1.411,00 Deutschen Mark (721,43 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 288/99 Q),

c) weiteren 6.058,75 Deutschen Mark (3.097,79 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 288/99 Q),

d) weiteren 6.499,77 Deutschen Mark (3.323,28 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 288/99 Q) und

e) weiteren 11.000,80 Deutschen Mark (5.624,62 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 17. März 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2000 (Aktenzeichen: 10 O 400/99),

und

2.

wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2. in Höhe von

a) 355.340,00 Deutschen Mark (181.682,46) zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 177.670,00 Deutschen Mark (90.841,23 Euro) vom 23. März 1998 bis zum 29. April 1998 und aus 355.340,00 (181.682,46 Euro) seit dem 30. April 1998

aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2000 (Aktenzeichen: 10 O 399/99)

sowie

b) weiteren 18.314,00 Deutschen Mark (9.363,80 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 17. März 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2000 (Aktenzeichen 10 O 399/99),

c) weiteren 2.793,63 Deutschen Mark (1.428,36 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem dritten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 05. April 2001 (Aktenzeichen: 10 O 187/99),

d) weiteren 8.678,93 Deutschen Mark (4.437,47 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 05. April 2001 (Aktenzeichen: 10 O 287/99) und

e) weiteren 8.111,64 Deutschen Mark (4.147,42 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 04. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 287/99)

die Zwangsvollstreckung in folgende Grundstücke zu dulden:

- Le Momtesser, Parzelle Nummer 52 (Haupthaus)

- Le Momtesser, Parzelle Nummer 53 (unbebaut)

- Le Momtesser, Parzelle Nummer 56 (unbebaut)

- Le Momtesser, Parzelle Nummer 57 (unbebaut)

- Le Coteau Jacques, Parzelle Nummer 59 (unbebaut)

sämtliche eingetragen im Kataster der Gemeinde XXXXX, Frankreich.

II.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen jeder der Kläger selbst 3% und jeder der Beklagten 47%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen jeder der Kläger zu 3%.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 Euro.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zwangsweise gegen sie durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. wegen der vollstreckbaren Forderungen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin zu 1. in Höhe von a) 152.576,52 Deutschen Mark (78.011,14 Euro) nebst 4 Prozent Zinsen aus 56.235,70 Deutschen Mark (28.752,86 Euro) vom 02. November 1993 bis zum 24. Januar 1994, aus 66.235,70 Deutschen Mark (33.865,78 Euro) vom 25. Januar 1994 bis zum 17. März 1994, aus 73.235,70 Deutschen Mark (37.444,82 Euro) vom 18. März 1994 bis zum 21. Februar 1995, aus 78.485,70 Deutschen Mark (40.129,10 Euro) vom 22. Februar 1995 bis zum 27. Februar 1995, aus 88.785,70 Deutschen Mark (45.395,41 Euro) vom 28. Februar 1995 bis zum 23. August 1995, aus 124.826,52 Deutschen Mark (63.822,79 Euro) vom 24. August 1995 bis zum 04. Januar 1996, aus 169.826,52 Deutschen Mark (86.830,92 Euro) vom 05. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1996, aus 180.326,52 Deutschen Mark (92.199,40 Euro) vom 01. Februar 1996 bis zum 18. Juli 1996, aus 178.076,52 Deutschen Mark (91.049,08 Euro) vom 19. Juli 1996 bis zum 31. Juli 1006, aus 183.076,52 Deutschen Mark (93.605,54 Euro) vom 01. August 1996 bis zum 18. Februar 1997, aus 180.576,52 Deutschen Mark (92.327,31 Euro) vom 19. Februar 1997 bis zum 30. September 1997, aus 170.576,52 Deutschen Mark (87.214,39 Euro) vom 01. Oktober 1997 bis zum 12. Februar 1998, aus 161.567,52 Deutschen Mark (82.612,76 Euro) vom 13. Februar 1998 bis zum 09. September 1999 und aus 152.476,52 Deutschen Mark (78.011,14 Euro) seit dem 10. September 1998 aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2000 (Aktenzeichen: 10 O 400/99) sowie b) weiteren 1.411,00 Deutschen Mark (721,43 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 288/99 Q), c) weiteren 6.058,75 Deutschen Mark (3.097,79 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 288/99 Q), d) weiteren 6.499,77 Deutschen Mark (3.323,28 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 288/99 Q) und e) weiteren 11.000,80 Deutschen Mark (5.624,62 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 17. März 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2000 (Aktenzeichen: 10 O 400/99), und 2. wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2. in Höhe von a) 355.340,00 Deutschen Mark (181.682,46) zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 177.670,00 Deutschen Mark (90.841,23 Euro) vom 23. März 1998 bis zum 29. April 1998 und aus 355.340,00 (181.682,46 Euro) seit dem 30. April 1998 aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2000 (Aktenzeichen: 10 O 399/99) sowie b) weiteren 18.314,00 Deutschen Mark (9.363,80 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 17. März 2000 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2000 (Aktenzeichen 10 O 399/99), c) weiteren 2.793,63 Deutschen Mark (1.428,36 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem dritten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 05. April 2001 (Aktenzeichen: 10 O 187/99), d) weiteren 8.678,93 Deutschen Mark (4.437,47 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 05. April 2001 (Aktenzeichen: 10 O 287/99) und e) weiteren 8.111,64 Deutschen Mark (4.147,42 Euro) zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 aus dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 04. Mai 2001 (Aktenzeichen: 10 O 287/99) die Zwangsvollstreckung in folgende Grundstücke zu dulden: - Le Momtesser, Parzelle Nummer 52 (Haupthaus) - Le Momtesser, Parzelle Nummer 53 (unbebaut) - Le Momtesser, Parzelle Nummer 56 (unbebaut) - Le Momtesser, Parzelle Nummer 57 (unbebaut) - Le Coteau Jacques, Parzelle Nummer 59 (unbebaut) sämtliche eingetragen im Kataster der Gemeinde XXXXX, Frankreich. II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen jeder der Kläger selbst 3% und jeder der Beklagten 47%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen jeder der Kläger zu 3%. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 Euro. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zwangsweise gegen sie durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand: Die Beklagte zu 1. ist die Tochter, der Beklagte zu 2. der Enkelsohn der XXXXX (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin vermittelte in der Vergangenheit Terminkontrakte an die XXXXX (fortan:XXXXX), deren Geschäftsführer ihr Sohn war. Für den Erwerb solcher Kontrakte leisteten die Klägerin zu 1. in den Jahren 1993 bis 1996 und der Beklagte zu 2. am 23. März 1998 und am 30. April 1998 nicht näher mitgeteilte Einlagen, die zu einem Verlust führten. Wegen dieser Verluste wurde die Schuldnerin durch jeweils rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2000 verurteilt, an die Klägerin zu 1. 152.576,52 Deutsche Mark (10 O 400/99) und an den Kläger zu 2. 355.340,00 Deutsche Mark an Schadensersatz zu leisten (10 O 399/99), weil sie die Kläger nicht über die mit den Terminkontrakten verbundenen Risiken belehrt habe. Im Anschluss an diese Verurteilungen erwirkten die Kläger gegen die Schuldnerin die aus dem Tenor zu ersehenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Schadensersatz von der XXXXX konnten die Kläger nicht erhalten. Diese musste bereits im November 1997 die eidesstattliche Versicherung abgeben. Eine gleiche Erklärung erfolgte durch die Schuldnerin am 10. September 1999. Daher haben Vollstreckungsversuche der Kläger gegen die Schuldnerin keine Aussicht auf Erfolg. Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 17. Januar 1998 übertrug die Schuldnerin ihren aus dem Tenor zu ersehenden Grundbesitz, den sie im März 1992 erworben hatte, auf die Beklagten. Die Motive für diese Verfügung stehen zwischen den Parteien in Streit. Die Kläger behaupten, die Schuldnerin habe mit der Schenkung vom 17. Januar 1998 ihr Immobilarvermögen retten wollen, nachdem Gläubiger seit Mitte 1997 dazu übergangen gewesen seien, von ihr Schadensersatz zu verlangen und Strafanzeige zu stellen, weil sie mit haltlosen Versprechen um ihr Geld gebracht worden seien. Folgerichtig habe die Beklagte zu 1. am 25. Januar 2001 der Klägerin zu 1. mitgeteilt, dass sie die Schenkung eigentlich nicht gewollt habe. Daraufhin sei sie allerdings von der Schuldnerin unter Druck gesetzt worden. Sie habe gewusst, dass die Schuldnerin wirtschaftliche Probleme gehabt habe und dass diese mit der Schenkung einen Verlust ihres Vermögens habe verhindern wollen. Die Kläger haben von der Beklagten zu 1. ursprünglich unter anderem Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei weitere mit einem Scheunengebäude bebaute Grundstücke, Le Momtesser, Parzellen Nummer 50 und 51 verlangt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 haben sie ihre Klage insoweit zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, zu erkennen, wie geschehen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen seien. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Schuldnerin habe ihren Grundbesitz auf sie veräußert, weil sie nach einem bei ihr diagnostizierten Lymphdrüsenkrebs habe verhindern wollen, dass die Grundstücke nach einem späteren Erbfall in den Staatsbesitz von Frankreich fallen. Der beurkundende Notar habe sie in diesem Zusammenhang darüber aufgeklärt, dass eine Rechtsnachfolge nach französischem Recht schwer zu regeln sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin von einem gegen sie gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nichts gewusst. Hiervon habe die Schuldnerin erst zur Zeit der Vertragsbeurkundung erfahren, sei allerdings davon ausgegangen, dass ihr nichts geschehen könne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Entscheidungszuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nummer 44 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Hiernach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Bezogen auf die in Düsseldorf ansässigen Beklagten hat dies zur Folge, dass sie vor den deutschen Gerichten zu verklagen sind. II. In der Sache hat die nunmehr noch anhängige Klage umfassend Erfolg. Die Beklagten haben nach Artikel 1167 des Code Civil (fortan: CC) die Zwangsvollstreckung in ihre aus dem Tenor zu ersehenden Grundstücke zu dulden. Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet nach Paragraph 19 des deutschen Anfechtungsgesetzes (fortan: AnfG) französisches Recht Anwendung. Der Paragraph 19 AnfG besagt, dass bei Sachverhalten mit Auslandsberührung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkungen der Rechtshandlungen unterliegen. Dieses Wirkungsstatut hat bei der hier vorliegenden Anfechtung von dinglichem Rechtserwerb zur Folge, dass für sie das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) anzuwenden ist, und zwar für alle Übereignungstatbestände (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1997, Seiten 461 und 462). Für den hier in Frankreich belegenen Grundbesitz hat dies zur Folge, dass sich die Frage einer Anfechtbarkeit der ihn betreffenden Verfügung nach französischem Recht bemisst. Etwas anderes folgt nicht aus Paragraph 20 AnfG, nach dem dieses Gesetz in der gegenwärtig bestehenden Fassung auf Rechtshandlungen, die vor dem 01. Januar 1999 vorgenommen worden sind, nur dann anzuwenden ist, wenn diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen waren. Wenngleich in dem Anfechtungsgesetz in seiner ehemals bestehenden Fassung eine dem Paragraphen 19 AnfG entsprechende Vorschrift nicht enthalten war, war nämlich dort die Rechtsanwendung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Angeknüpft wurde nach einer Auffassung an das für den Hauptanspruch, nach einer anderen Meinung an das für den Wohnsitz des Schuldners und nach einer dritten Ansicht an das für den Wohnsitz des Anfechtungsgegners maßgebliche Recht (Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Auflage, Paragraph 19 AnfG, Randnummer 2). In einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kam es letztendlich aus Rechtsgründen auf die Anwendung ausländischen Rechts nicht an, das entweder wegen des in „fraudulöser“ Absicht in das Ausland verlagerten Erwerbsvorgangs für unbeachtlich gehalten wurde (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1981, Seite 552) oder die Umstände des Einzelfalls führten zur Anwendung deutschen Rechts (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1992, Seite 2026; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1997, Seite 657). Wegen des daher bislang ungeklärten Streits und im Hinblick darauf, dass die jetzt mit Paragraph 19 AnfG Gesetz gewordene Lösung auch schon bisher vertreten wurde, gebieten es Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, auch im Bereich des Anfechtungsgesetzes in seiner vormals bestehenden Fassung den Paragraph 19 AnfG im Vorgriff anzuwenden (vergleiche die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Artikel 102 Absatz 2 des deutschen Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1997, Seite 657), jedenfalls lassen sich Gründe, die einer Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle entgegenstehen könnten, nicht ersehen (Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Auflage, Paragraph 19, Randnummer 3). Unerheblich für die Frage der Rechtswahl ist es schließlich, dass das zunächst angerufene französische Landgericht in Coutances mit Verfügung vom 19. Juli 2007 die Anwendung von Artikel 1167 CC verneint hat, weil es für die Gläubiger ein persönliches Rechtsmittel sei. Denn die Frage, welches Recht von den deutschen Gerichten anzuwenden ist, richtet sich allein nach den nationalen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und nicht nach französischem Recht. Der daher einschägige Artikel 1167 CC lautet: Ils peuvent aussi, en leur nom personnel, attaquer les actes faits par leur débiteur en fraude de leurs droits was ins Deutsche übersetzt heißt : Sie können, auch im eigenen Namen, die Handlungen ihres Schuldners angreifen, die ihre Rechte betrügen. Die Vorschrift setzt daher zunächst ein Rechtsgeschäft des Schuldners voraus, das die Gläubiger geschädigt hat. Ein solches Rechtsgeschäft liegt nach der von den Klägern zitierten französischen Rechtsprechung (Entscheidung der 3. Zivilkammer des Kassationsgerichts vom 06. April 1976, Bulletin Civil MR 125; Entscheidung der Handelskammer des Kassationsgerichts vom 04. Oktober 1976, Bulletin Civil IV MR 243), welcher die Beklagten nicht entgegengetreten sind, so dass es hierzu der Einholung eines Rechtsgutachten nicht bedarf, unter anderem dann vor, wenn der Schuldner durch seine Rechtshandlung seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder erhöht hat. Diese Voraussetzung ist bei der Schuldnerin, die ihren Grundbesitz an die Beklagten verschenkt hat, der Fall. Denn es lässt sich nicht ersehen und ist von den Beklagten auch nicht vorgetragen worden, dass die Schuldnerin nach der erfolgten Veräußerung ihrer Grundstücke noch über nennenswertes Vermögen verfügte, auf das ihre Gläubiger hätten Zugriff nehmen können. Vielmehr musste sie nur 20 Monate nach der Schenkung wegen Vermögenslosigkeit die eidesstattliche Versicherung abgeben. Weiter muss das angefochtene Rechtsgeschäft durch eine betrügerische Handlung vorgenommen worden sein. Ein solches betrügerischen Verhalten setzt nach der von den Klägern zitierten französischen Rechtsprechung (Entscheidung der Handelskammer des Kassationsgerichts vom 10. Juni 1963, D 1968, Seite 116 im Kommentar von Lombois) welcher die Beklagten gleichfalls keine gegenteiligen Entscheidungen entgegengehalten haben, keine Schädigungsabsicht, sondern lediglich voraus, dass der Schuldner eine Schädigung des Gläubigers als Folge seines Handelns erkannt hat. Auch eine solche betrügerische Handlung liegt bei der Schuldnerin vor, und zwar unabhängig davon, ob ihr eine intention de nuire in der Weise nachgewiesen werden muss, dass sich ihr Schädigungsvorsatz auf einen bestimmten Gläubiger beziehen muss. Aus ihrer Vermittlungstätigkeit für die XXXXX war der Schuldnerin nämlich sowohl die Person der Kläger wie auch die Tatsache bekannt, dass die Kläger über sie Terminkontrakte bei der XXXXX erworben hatten. Auch ist ihr nicht verborgen geblieben, dass diese Wertpapiergeschäfte bei den Klägern zu einem Verlust führten. Schließlich handelte es sich bei dem Geschäftsführer der XXXXX um ihren Sohn. Aufgrund dieser verwandtschaftlichen Nähe und wirtschaftlichen Verpflechtung war ihr zum Zeitpunkt der Schenkung auch bekannt, dass die Kläger ihren Verlust von der XXXXX nicht mehr ersetzt verlangen konnten. Denn die XXXXX war bereits spätestens seit November 1997 vermögenslos, so dass sie die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Weitere Personen, auf denen die Kläger wegen ihrer Verluste hätten Rückgriff nehmen können, lassen sich nicht ersehen. Als sichere Folge ihres Handelns lag es für die Schuldnerin daher auf der Hand, dass sie den Klägern mit der Veräußerung ihres Grundbesitzes die letzte Zugriffsmöglichkeit auf Schadensersatz nehmen würde. Schließlich muss die zur Anfechtung berechtigende Forderung in zeitlicher Hinsicht dem Grunde nach vor der schädigenden Rechtshandlung bestanden haben. Diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin zu 1. unzweifelhaft erfüllt, hatte diese doch ihre Einlagen für die Terminkontrakte in den Jahren 1993 bis 1996 und folglich vor der am 17. Januar 1998 beurkundeten Schenkung geleistet. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Kläger zu 2. Nach der von den Klägern zitierten französischen Rechtsprechung (Entscheidung der 1. Zivilkammer des Kassationsgerichts vom 03. Februar 1958, abgedruckt in JCP 1958, Ausgabe G IV, Seite 37) kommt es auf die Vorherigkeit nämlich dann nicht an, wenn der Schuldner eine Organisationsstruktur geschaffen hat, mit der einem zukünftigen Gläubiger Schaden zugefügt werden soll. Auch dieser Rechtsprechung haben die Beklagten keine gegenteiligen Entscheidungen entgegengehalten. Eine entsprechende Organisationsstruktur indes hat bei der Schuldnerin bereits vor dem Schenkungszeitpunkt vorgelegen. Schließlich hatte sie sich mit ihrem Sohn als Geschäftsführer der XXXXX zusammengetan, um den Gläubigern verlustträchtige Terminkontrakte zu verkaufen, ohne die Gläubiger - wie es ihre Pflicht gewesen wäre - über die mit solchen Geschäften verbunden Risiken aufzuklären. Weiter kann es dahin gestellt bleiben, ob der Artikel 1167 CC ein subsidiäres Recht darstellt, das erst dann ausgeübt werden darf, wenn Befriedigungsversuche beim Schuldner fehlgeschlagen sind. Eine so verstandene Subsidiarität liegt nämlich im Hinblick auf die Schuldnerin unzweifelhaft vor. Schließlich musste sie am 10. September 1999 wegen Vermögenslosigkeit die eidesstattliche Versicherung abgeben. Ohne einen späteren Vermögenszuwachs - einen solchen haben die Parteien nicht vorgetragen - hätten daher spätere Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin lediglich zu Kosten geführt, die im Zweifelfall die Kläger als Zweitschuldner hätten tragen müssen. Eine Anfechtungsfrist schreibt der Artikel 1167 C in seiner gegenwärtigen Fassung nicht vor. Vielmehr unterliegt der Anspruch nach Artikel 2262 CC lediglich einer mit dreißig Jahren bemessenen Verjährungsfrist. Darauf, ob die Ausübung des Rechts durch eine Gesetzesreform zukünftig zeitlich beschränkt wird, kommt es für den vorliegenden Fall, für den das geltende Recht maßgeblich ist, nicht an. Die gegenwärtig fehlende Ausschlussfrist führt auch nicht nach Artikel 6 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (fortan: EGBGB) dazu, dass die in Artikel 1167 CC geregelte action paulienne auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden kann. Bei der Anwendung des in Artikel 6 EGBGB kodifizierten ordre public ist nämlich große Zurückhaltung geboten. Der deutsche Richter darf sich nicht zum Sittenrichter über fremdes Recht erheben (Palandt/Heldrich, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Auflage, Artikel 6 EGBGB, Randnummer 6). Zwar mag die Tatsache, dass eine Norm im Ursprungsland selbst als reformbedürftig gilt, die Heranziehung von Artikel 6 EGBGB erleichtern. Im Hinblick auf Artikel 1167 CC in seiner gegenwärtig bestehenden Fassung reicht dies für sich allein jedoch nicht aus, zumal die action paulienne kein zeitlich unbeschränktes Recht verbrieft, sondern - wie oben aufgeführt - der Verjährung unterliegt. Weil jeder der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in Person schuldet, eine Gesamtschuldnerschaft von daher begrifflich ausgeschlossen ist, war entgegen den Anträgen der Kläger eine Verurteilung nach Kopfteilen auszusprechen, ohne dass hiermit eine teilweise Klageabweisung verbunden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 1, 269 Absatz 3 der deutschen Zivilprozessordnung (fortan: ZPO). Bei der Kostenquote hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass der Kaufpreis für die nunmehr noch streitgegenständlichen Grundstücke ausweislich des vorgelegten Grundbuchsauszugs mit 1.200.000,00 Francs und der für die weiteren beiden Grundstücke, wegen denen die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, mit jeweils 50.000,00 Francs ausgewiesen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 708 Nummer 11, 709, 711, 108 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 291.837,76 Euro festgesetzt. Matz