Urteil
10 O 462/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0527.10O462.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Verlusten, die er bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten hat, die von der Firma A GmbH (im Folgenden: A) in Düsseldorf vermittelt worden sind. Die A ist seit 1997 als reguliertes Finanzdienstleistungsinstitut in der Vermittlung von Wertpapiergeschäften tätig. 3 Die Beklagte zu 1) ist ein US-amerikanisches Brokerhaus (im Folgenden nur Beklagte genannt). Sie nimmt als Depot- und Clearingstelle die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für in- und ausländische Vermittler von Wertpapierdienstleistungen vor, mit denen sie entsprechende Verträge 4 abschließt, u.a. mit der Firma B GmbH (im Folgenden: B) am 14.01.1997. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages zwischen der Beklagten und der B wird auf den Inhalt der Anlage B 2 verwiesen. Die Firma B bediente sich wiederum als weiterer Vermittlerin zu etwaigen Anlegern der A. 5 Die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte erfolgt über das Onlinesystem der Beklagten (Net-Exchange). Die Vermittler geben die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren in das Onlinesystem ein. Das Onlinesystem sorgt ohne weitere Arbeitsschritte für die Ausführung der Aufträge. Zum Zwecke der Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffnet die Beklagte auf Bitten des jeweiligen Vermittlers für den Kunden individuelle Transaktionskonten. Die Führung der Transaktionskonten war für die Anleger kostenlos. Die Anleger überweisen dann die zur Anlage in U.S. Wertpapieren vorgesehenen Geldbeträge an die Beklagte, welche diese Eingänge auf den Transaktionskonten der Anleger verbucht. Die von den Anlegern erworbenen U.S. Wertpapiere werden ebenfalls auf den Transaktionskonten verbucht. 6 Der Kläger schloss mit der A einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Anlage K 4) zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos zum Zwecke der Durchführung von Options- und Futurgeschäften, wonach die A für jeden gehandelten Kontrakt eine round-turn-Kommission von US$ 125,00, sowie eine Managementgebühr von 10 % berechnete. Nach dem Vertragstext sollte die Beklagte die Kommission abbuchen und davon bis zu US$ 101,00 an die A auskehren. Der Rest sollte bei der Beklagten als kontoführendem Institut verbleiben. Wegen der konkreten weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die genannte Anlage Bezug genommen. 7 Der Kläger hatten neben den Vertragsunterlagen der A Ausdrucke der in englischer Sprache abgefassten Kontoeröffnungsantragsformulare der Beklagten bestehend aus einem "OPTION AGREEMENT AND APPROVAL FORM" mit den umseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage, B 3 und B 4) und "DISCLOSURE STATEMENT" (Anlage B 5) erhalten, ausgefüllt und unterzeichnet, die die B an die Beklagte weiterleitete. Der englische Text enthält den Hinweis, dass der Beklagten keine Beratung und keine Kontrolle, sondern nur die Abwicklung der Optionsgeschäfte oblag. 8 Auf Weisung der B eröffnete die Beklagte für den Kläger am 06.09.2002 das Transaktionskonto mit der Nummer 7 BL-398079, auf das der Kläger insgesamt 21.220,00 € einzahlte. An Gebühren zahlte der Kläger insgesamt € 17.394,00. Wegen der konkreten Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 2 GA) sowie auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2007 ( Bl. 236 ff GA) verwiesen. 9 Im Rahmen der oben genannten Durchführung der Optionsgeschäfte war die Beklagte nicht an der Beratung und Vermittlung der Geschäfte beteiligt und bot dem Kläger selbst keine Optionsgeschäfte an, sondern führte das Konto des Klägers und führte auch die dem Kläger vermittelten Optionsgeschäfte tatsächlich aus. Die Beklagte versandte die Kontoauszüge und die "Confirmation" über die getätigten Börsengeschäfte an den Kläger (Anlage K 1 - 3, 17 – 21; Anlage B 8 – 14). In den Kontoauszügen sowie den Transaktionsbestätigungen erschien die B im Briefkopf, die Beklagte selbst wurde hingegen als Clearingstelle ausgewiesen. 10 Die Beklagte zahlte am 19.05.2003 ein Restguthaben in Höhe von € 2870,75 an den Kläger aus. Am 17.01.2006 transferierte sie zudem einen Betrag von US$ 341,87 aus das Transaktionskonto des Klägers und zahlte von diesem dann einen Betrag von € 257,87 an den Kläger aus. 11 Der Kläger behauptet, er sei nur unzureichend über die Risiken der durchgeführten Börsentermingeschäfte aufgeklärt worden. Zwischen der A und der Beklagten sei eine so genannte kick-back-Vereinbarung getroffen worden, über die er – der Kläger – nicht aufgeklärt worden sei. Zudem seien ihm überhöhte Gebühren berechnet und der Tatbestand des Churning erfüllt worden. 12 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 21.220,00 nebst Zinsen zu zahlen. 13 Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 01.03.2007 auf die Auszahlungen an den Kläger in Höhe von € 3.128,62 hingewiesen hat, hat der Kläger die Klage in entsprechender Höhe mit Schriftsatz vom 29.03.2006 (Bl. 222 GA) zurückgenommen. Unter dem 17.09.2007 (Bl. 304 GA) hat der Kläger die Klage auf die B erweitert; diesen Erweiterungsantrag am 03.12.2007 jedoch wieder zurückgenommen. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 18.091,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 16 aus € 4.000,00 vom 11.09.2002 bis 23.02.2002, 17 aus € 11.230,00 vom 24.09.2002 bis 25.09.2002 18 aus € 14.420,00 vom 26.09.2002 bis 18.10.2002, 19 aus € 17.720,00 vom 19.10.2002 bis 28.02.2003, 20 aus € 21.220,00 vom 01.03.2003 bis 18.05.2003, 21 aus € 18.349,25 vom 19.05.2003 bis 16.01.2006, 22 aus € 18.091,38 vom 17.01.2006 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie erhebt unter Verweis auf die in den Kontoeröffnungsunterlagen enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung die Einrede der Schiedsvereinbarung und behauptet, sie habe die einbehaltene round-turn-Kommission von US$ 125,00 in vollem Umfang an die B weitergeleitet. An diesen Gebühren sei sie nicht selbst beteiligt gewesen. Von den Zahlungen an die B habe sie die ihr nach der mit der B getroffenen Verrechnungsabrede zustehenden festen Gebühren abgezogen. Eine Rückvergütung dieser Gebühren sei weder an die B noch an die A erfolgt. An die A seien mithin keinerlei Zahlungen erfolgt. Die ihr nicht bekannte Gebührenregelung des Geschäftsbesorgungsvertrages der A mit dem Kläger entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da zwischen dem Kläger und ihr keinerlei Gebührenabrede bestanden habe. Die von der B erhobenen und von ihr – der Beklagten – für die Firma B eingezogenen Gebühren seien aus ihrer Sicht nicht überhöht gewesen; sie habe keinerlei Grund gesehen, die Gebühren zu beanstanden. Sie ist zudem der Ansicht, dass sie – die Beklagte – gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflicht über die Risiken von Börsentermingeschäften gehabt habe, hierzu seien lediglich ihre Vermittler verpflichtet gewesen. Ein Churning sei nicht substantiiert dargelegt. 26 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die aus den Gründen gemäß Ziffer I zulässige Klage ist unbegründet. 29 I. 30 Das Gericht ist mangels Vorliegens der weitergehenden internationalen Zuständigkeit nur zur Prüfung deliktischer Schadensersatzansprüche berechtigt. Die Geltendmachung auf andere Anspruchsgrundlagen gestützter Ansprüche gegen die Beklagte ist mangels internationaler Zuständigkeit des Gerichts unzulässig. 31 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Soweit ein Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit folgt vorliegend aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO. 32 Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist durch die von der Beklagten mit dem Kläger im Rahmen des "CUSTOMER`S AGREEMENTS" vereinbarte Schiedsvereinbarung nicht wirksam abgedungen. Die Schiedsabrede in Verbindung mit der Rechtswahlklausel ist in Deutschland nicht anzuerkennen, soweit sie Börsentermingeschäfte von Inländern betrifft, weil sie zur Nichtbeachtung des Termineinwands führen würde (vgl. BGH, WM 1987, 1153). 33 II. 34 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche nicht zu. 35 Deliktische Ansprüche sind nach Tatortrecht zu beurteilen. Da der Erfolgsort der Taten in Deutschland liegt, ist insoweit deutsches Recht anwendbar. 36 1. 37 Die Beklagte haftet nicht aus § 823 BGB iVm § 31 Abs. 2 WpHG. 38 Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger keine vertraglichen Aufklärungspflichten, gegen die sie in sittenwidriger Weise hätte verstoßen können. Ein Beratungsvertrag war zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht zustande gekommen. Vielmehr enthielt das Kontoeröffnungsformular in englischer Sprache den Hinweis, dass die Beklagte nur die Ausführung der Optionsgeschäfte übernahm, jedoch keine Beratungsleistungen. Die Beklagte hat dem Kläger auch keine Anlageprodukte angeboten, noch hat der Kläger die Beklagte um Beratung gebeten. Den Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Kläger unstreitig mit der A und nicht mit der Beklagten geschlossen. Nach dem ebenfalls unstreitigen Vorbringen der Beklagten stellt diese lediglich ihr Onlinesystem zur Verfügung, in das die jeweiligen Vermittler – so auch hier die B für die A – die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren eingeben. Das Onlinesystem sorgt dann ohne weitere Arbeitsschritte und ohne inhaltliche Prüfung durch die Beklagte für die Ausführung der Aufträge. Vor diesem Hintergrund traf die Beklagte aufgrund der abgeschlossenen Kontoführungsverträge gemäß den Aufträgen der durch die A bevollmächtigten B allenfalls die Pflicht, diese Aufträge ordnungsgemäß auszuführen, jedoch keine eigene Aufklärungspflicht. Denn die Auftragserteilung bezüglich der Optionsgeschäfte erfolgte nicht unmittelbar durch den Kläger wie bei einem Discount Broker, der von vorneherein klarstellt, sich an gut informierte, erfahrene Anleger zu wenden und nur standardisiertes Informationsmaterial zu verwenden. Beauftragt der Kunde – so wie hier der Kläger – ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, ist eine depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere – hier die A– zur Befragung und dementsprechend Aufklärung verpflichtet (vgl. BGHZ 147, 343, 353; KG, Urteil vom 23.01.2003 – 8 U 282/01-, eingestellt bei "juris"). Im Falle einer Vertretung des Anlegers kommt es nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (vgl. BGHZ 142, 343, 353 m.w.N.). 39 Die Beklagte war von daher vorliegend nicht gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG verpflichtet, die Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers zu erkunden und diesen entsprechend seinen Kenntnissen aufzuklären. Denn der Kläger hatte die A mit der Besorgung und Vermittlung von Anlagegeschäften beauftragt und sie gemäß Ziffer 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages zur Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlich erteilten Anweisungen über Kontenverfügungen bevollmächtigt. Der Kläger wurde von der A wirksam vertreten, die als gewerblich tätiger Finanzdienstleister ihrerseits den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 WphG unterlag. Die A erbrachte nach den vorgelegten Vertragsunterlagen selbst Finanzdienstleistungen gegenüber dem Kläger, indem sie ihm gemäß Ziffer 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages Anlagen vermittelte. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob in welchem Umfang die Ordern des Klägers über B weitergegeben wurden oder unmittelbar von der A weitergeleitet wurden. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Entscheidung des BGH sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall um die Haftung einer depotführenden Bank gehandelt habe und nicht – wie vorliegend – um ein Brokerhaus, vermag die Kammer dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Denn die mit der zitierten Entscheidung des BGH eindeutig ausgesprochene Befreiung von der Informationspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Hierauf hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit I- 16 U 186/05, in dem die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls die dortigen Kläger vertreten haben, in seinem Beschluss vom 21.08.2006 eindeutig hingewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist allein das mit der Vertretung des Kunden beauftragte Finanzdienstleistungsunternehmen zur Aufklärung nach § 32 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG verpflichtet und nicht die anschließend weiteren gestaffelt eingeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 40 Insoweit ist festzuhalten, dass aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der genannten B als Zwischenvermittler aus Sicht der Beklagten kein Anlass zu umfassender Risikoaufklärung der einzelnen Kontoinhaber bestand. Dies hat die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren ausführlich dargelegt (vgl. Klageerwiderung vom 01.03.2007, Bl. 162, 195 ff GA). 41 2. 42 Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 830, 826, 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB zu. 43 a) 44 Einen Fall des kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten als Broker mit der A oder der B als Vermittler und der damit einhergehenden Zurechnung nach § 830 BGB entsprechend den Grundsätzen des BGH (vgl. WM 1990, 462; 1999, 540) hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. 45 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der A zusammengearbeitet hätte oder die Beklagte Einfluss auf die Anlageentscheidungen genommen hätte, sind nicht ersichtlich. 46 Der Kläger ist hinsichtlich der als Indiz für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der A angeführten Behauptung, die Beklagte sei an der round-turn-Kommision beteiligt worden, beweisfällig geblieben. Unstreitig gab es im vorliegenden Fall keine vor den Anlegern verheimlichte Gebührenrückvergütungsvereinbarung. Soweit der Kläger insoweit ein kollusives Zusammenwirken der A mit der Beklagten behauptet, stützt er sich vielmehr auf die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag der A ergebende Beteiligung der Beklagten an der round-turn-Kommission. Der Kläger ging aufgrund dieser Regelung davon aus, dass die Beklagte, die die round-turn-Gebühr vom Transaktionskonto des Klägers abbuchte, auch für die tatsächliche Durchführung der Transaktionsgeschäfte einen Anteil daran erhielt. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Beklagte Kenntnis von den bezüglich der round-turn-Gebühr von der A getroffenen Abreden gehabt und tatsächlich von diesen Gebühren profitiert hätte. Die Beklagte behauptet insoweit nachvollziehbar, dass keine direkte Zusammenarbeit mit der A stattfand, sondern die B, die durch die vorgelegten schriftlichen Verträge zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesene Geschäftsbeziehungen zur Beklagten unterhielt, als Zwischenvermittlerin bei der Weiterleitung der nach Beratung durch die A getroffenen Anlageentscheidungen fungiert habe. Soweit die A in ihrem Geschäftsbesorgungsvertrag einen Anteil der Beklagten an der Provision anführt, ist diese Information nach Angabe der Beklagten unrichtig, da der anteilige Betrag von US$ 24,00 gemäß der Vereinbarung der A mit der von ihr als weiterem Vermittler eingeschalteten B an diese zu entrichten war. Diese rechnete ihrerseits mit der Beklagten auf Grundlage der mit ihr – der B - getroffenen Gebührenvereinbarung nach einem gänzlich anderen Gebührensystem ab. Grundlage dieser durch Vorlage der Verträge nachgewiesenen Geschäftsbeziehung der Beklagten zur B war aber, dass die Beklagte die gesamte round-turn-Kommission von US$ 125,00 an die B überwies, während sie selbst der B Clearing Entgelte gemäß der vereinbarten Preisliste berechnete. Diese Vorgehensweise wird zudem durch die eingereichten Abrechnungen der Beklagten mit der B belegt, in welcher die seitens der Beklagten gegenüber der B erhobenen Transaktionsgebühren unter dem Punkt "Pershing Charge" erwähnt sind. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte unstreitig keine Gebühren abgerechnet. 47 Es ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagte überhaupt in Geschäftsbeziehungen irgendeiner Art zu der A gestanden und deren Geschäftspraktiken einschließlich des verwendeten Informationsmaterials gekannt hätte. Allein die Tatsache, dass die A in ständiger Geschäftsbeziehung zur B gestanden hat, für die die Beklagte die Optionsgeschäfte der Anleger durchführte und die anfallenden round-turn-Kommissionen einzog, stellt für sich genommen jedenfalls noch kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der A dar. 48 Auch das am 20.12.2007 verkündete Urteil des OLG Düsseldorf (I-6 U 62/07), in dem die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, rechtfertigt nach Auffassung der erkennenden Kammer keine andere Bewertung. Die Kammer vertritt nach wie vor die Ansicht, dass eine Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch A mangels entsprechender subjektiver Voraussetzungen nicht vorliegt. 49 Ein solcher Vorsatz setzt nämlich voraus, dass der Beklagten die in Rede stehende Haupttat zumindest in Grundzügen bekannt war. Allein der Umstand, dass die Beklagte eine entsprechende Internetplattform zur Verfügung gestellt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe Kenntnis von der Vorgehensweise der A gehabt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007, Az. I ZR 35/04 eingestellt in Juris, Rdn. 32f). Die Beklagte konnte vorliegend allenfalls die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs ihrer Plattform durch die Vermittler erkennen. Da der Beklagten aber keine Hinweise auf das Geschäftsgebaren der A vorlagen, reicht eine solche Kenntnis einer abstrakten Gefahr nicht zur Begründung der Gehilfenhaftung aus (vgl. BGH, aaO). 50 b) 51 Soweit der Kläger den Schadensersatzanspruch darauf stützt, die Beklagte hätte gemeinschaftlich mit der A Kontenplünderungen durch Gebührenschinderei zu seinen Lasten begangen ("Churning"), ist dieser Vortrag mangels ausreichender Substantiierung unbeachtlich. Unter "Churning" versteht man den durch das Kundeninteresse nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den sich der Broker und/oder Vermittler Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, ZIP 2004, 1699, 1700). Vorliegend kann letztlich dahinstehen ob der erforderliche häufige Umschlag des Anlagekontos hier angenommen werden kann. Dies erscheint zumindest zweifelhaft, da die zum Nachweis angeführte Tabelle der Klägerin (Bl. 237 GA) fälschlicherweise jeden einzelnen gekauften oder verkauften Optionskontrakt als eigenständiges Geschäft ausweist. Berücksichtigt man dies, so ist höchst zweifelhaft, ob vor dem Hintergrund eines Zeitraumes von etwa 2,5 Jahren noch von einer Häufung von Transaktionen die Rede sein kann. 52 Jedenfalls hat der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger aber nicht den erforderlichen Gehilfenvorsatz der Beklagten nachgewiesen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann zunächst nicht festgestellt werden, dass die Beklagte vorsätzlich an den round-turn-Kommisionen partizipierte. Sie berechnete lediglich der B Gebühren in Höhe von US$ 0,75 pro gehandeltem Kontrakt, eine Verrechnungsgebühr von US$ 17,00 pro abgewickelter Transaktion sowie eine Bestätigungsgebühr von US$ 2,00 pro Tranksaktionsbestätigung. Im Hinblick hierauf hat der Kläger auch unter Berücksichtigung des Aufstellung der durchgeführten Geschäfte und hierfür jeweils angefallenen Gebühren im Schriftsatz vom 29.03.2007 jedenfalls nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwieweit auch die Beklagte von den Transaktionen profitiert hätte. Denn diese leitete die round-turn- Gebühren in vollem Umfang an die B weiter und erhob lediglich die vergleichsweise geringen Servicegebühren aufgrund der Abrechnungsvereinbarung mit der B. 53 Hinzu kommt, dass nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beklagte eine etwaige Gebührenschinderei zu Lasten des Klägers hätte erkennen sollen. Dem Vortrag der Beklagten, dass die Buchungen über das zur Verfügung gestellte Online System automatisch erfolgten, ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Ohne die Angabe weiterer Anhaltspunkte erschließt sich dann aber nicht, wie die Beklagte bei der Vielzahl von Kunden, die das System nutzten, darauf hätte aufmerksam werden sollen, dass durch den Vermittler im vorliegenden Falle Gebührenschinderei betrieben wird. 54 III. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 56 Streitwert : 57 bis zum 13.08.2006: 21.220,- € ab dem 14.08.2006: 18.091,38 €