Urteil
14c O 200/07 U.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0528.14C.O200.07U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor de Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 3 Tatbestand 4 Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 10.10.2006 einen Dienstvertrag über eine 24monatige Heilpraktikerausbildung zum Komplettpreis von 8.598,- € und einen Kreditvertrag mit einer die Ausbildung finanzierenden Bank ab. 5 Der Dienstvertrag enthielt nachfolgende, gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung: 6 „Mir ist bekannt, dass ich den Antrag zur Heilpraktikerausbildung innerhalb von einer Woche durch Schreiben an die deutschen AAA 7 schulen für Naturheilverfahren GmbH, Str. , widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist (Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde) genügt die rechtzeitige Absendung. Ich bestätige mit dieser Unterschrift auch, eine Kopie dieses Vertrages inkl. Studienordnung ausgehändigt bekommen zu haben.“ 8 Die Beklagte nahm anlässlich dieses Vertrages bei der BBB Bank ein Darlehen in der gleichen Höhe auf, mit dem die Kursgebühr erbracht werden sollte. 9 Die Klägerin versah den schriftlichen Ausbildungsvertrag mit einem Stempelaufdruck „finanziert durch BBB Bank“. 10 Der Vertragschluss mit der Bank geschah in der Weise, dass die Beklagte zunächst einen schriftlichen Kreditantrag, von dem sie eine Abschrift erhielt, ausfüllte, unterzeichnete und bei der Bank einreichte. In dem Kreditantrag war bestimmt, dass die Bank die Annahme des Antrags entweder schriftlich gegenüber der Beklagten erklären konnte oder schlüssig durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme. Erst damit sollte der Vertrag zustande kommen. Die Bank nahm den Kreditantrag später an. 11 Der Kreditantrag enthielt einen mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebenen Abschnitt, der u.a. den folgenden Hinweis enthielt: 12 „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ... widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Abschluss des Kreditvertrags zu laufen. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die BBB Bank GmbH & Co KG Ihnen die Annahme Ihres Antrags erklärt oder den Kreditbetrag wie vereinbart auszahlt.“ 13 Obwohl die Klägerin den Kurs abhielt, leistete die Beklagte keine Zahlungen. Die BBB Bank kündigte den Kreditvertrag am 28.06.2007 und wickelte ihn rückab. 14 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2007 widerrief die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der finanzierenden BBB Bank den jeweiligen Vertrag. 15 Nach der Studienordnung der Klägerin, die Vertragsinhalt geworden ist, ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des 14. Studienmonats möglich, wobei dann nach den Gebühren für eine Einzelbuchung abgerechnet ist. Im Streitfall ergibt sich daraus ein Betrag von 6.761,50 €, den die Klägerin geltend macht. 16 Die Klägerin hat die Beklagte mehrfach gemahnt, zuletzt mit Schreiben vom 20.08.2007 unter Fristsetzung zum 10.09.2007. Sie begehrt dafür 301,97 €. 17 Sie behauptet, sie nehme Bankkredit in Höhe mindestens der streitgegenständlichen Forderung in Anspruch, für den sie 12,25 % Zinsen bezahlt. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.761,50 € nebst 12,25 % Zinsen seit dem 11.09.2007 zuzüglich 301,97 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung der Klägerin und auch die der finanzierenden Bank genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Außerdem müsse sich die Klägerin ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Schließlich verstoße die Klausel über die entfallende Komplettbuchung bei Kündigung gegen § 308 Nr. 7 BGB und sei unwirksam 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 611 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB. Zwar haben die Parteien haben einen Dienstvertrag über eine 24monatige Ausbildung zum Heilpraktiker abgeschlossen. 27 An diesen Vertrag ist aber die Beklagte nicht mehr gebunden. 28 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2007 den Unterrichtsvertrag noch wirksam widerrufen konnte. Ist – wie die Beklagte meint - der diesbezüglich erklärte Widerruf wirksam, hat die Klägerin schon deshalb keinen Zahlungsanspruch. Bedenken gegen einen wirksamen Widerruf des Unterrichtsvertrages bestehen aber, weil nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Widerrufsfrist verstrichen war. Denn die Klägerin hatte der Beklagten lediglich ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, auf das die Bestimmung des § 355 BGB keine Anwendung findet und dessen Ausgestaltung die Klägerin frei bestimmen konnte, da sie insoweit über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinausgegangen ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht ersichtlich. 29 Konnte die Beklagte den Unterrichtsvertrag nicht wirksam widerrufen, so hat sie den mit dem Unterrichtsvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag fristgerecht und damit wirksam widerrufen, mit der Folge, dass sie auch an den Unterrichtsvertrag nicht mehr gebunden war (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB). 30 Der Beklagten stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Sie hat den Vertrag am 14.07.2007 widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages mit der BBB Bank nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Die Formulierung „Der Vertrag ist geschlossen, wenn die BBB Bank GmbH & CoKG Ihnen die Annahme Ihres Antrags erklärt oder den Kreditbetrag wie vereinbart auszahlt.“ entspricht nicht der Gesetzeslage und bestimmt auch den Fristbeginn nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3 begann die Widerrufsfrist mit der schriftlichen Mitteilung des Widerrufsrechts und der Übergabe der Abschrift des schriftlichen Kreditantrags. Die Belehrung ist mithin unrichtig (vgl. OLG Karlsruhe, 4 U 70/06 Urteil vom 28.09.2007, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff, m.w.N.; BGH, I ZR 81/00, Urteil vom 04.07.2002, zitiert nach juris, Rdnr. 19 ff., m.w.N.). Überdies konnte die Beklagte den Fristbeginn schon deshalb nicht eindeutig feststellen, weil die Widerrufsbelehrung zwei Alternativen – Annahmeerklärung oder Auszahlung – enthielt und die Hanseatic Bank Zahlungen unmittelbar an die Klägerin leistete. Eine eindeutige und für den Verbraucher verständliche Belehrung über den Fristbeginn liegt nicht vor (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 57. Aufl. § 355 Rdnr. 14 m.w.N.). 31 Der Widerruf des Kreditvertrages war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits gekündigt und rückabgewickelt war. Die Kündigung hat das Schuldverhältnis nur für die Zukunft beendet. Sie diente lediglich dazu, die Fälligkeit der Forderung auf Darlehensrückzahlung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. Einf v § 346, Rdnr. 12 m.w.N.). Ein Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung blieb daher ohne Weiteres möglich, um durch ihn der Darlehensvertrag und den verbundenen Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umzuwandeln (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 357 Rdnr. 4 und § 358 Rdnr. 6). Andernfalls würde § 358 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in allen Fällen leerlaufen, in denen der Unternehmer vor Ausübung des Widerrufsrechts den an ihn ausgezahlten Darlehensbetrag zurückzahlt. 32 Da die Beklagte keine Leistungen von der Klägerin erhalten hat, die sie im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses zurückgewähren oder für die sie Wertersatz leisten muss, stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aus dem widerrufenen Vertrag zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, Nr. 11, 711 ZPO. 35 Der Streitwert beträgt 6.761,50 €. 36