Urteil
22 S 504/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0530.22S504.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 22 C 9676/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der von ihm abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag erstreckt sich auch auf arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. 4 Mitte November 2006 hatte die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die Firma xxx xxx GmbH mit Sitz in Solingen, dem Kläger mitgeteilt, dass sie die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, einen Betriebsteil, nämlich die Distribution, zu schließen mit der Folge, dass sein Arbeitsplatz ersatzlos entfalle und auch eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen adäquaten Arbeitsplatz nicht möglich sei. Gleichzeitig hatte sie dem Kläger das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet und angekündigt, für den Fall der Nichtannahme dieses Vertragsangebotes eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Dies hatte der Kläger zum Anlass genommen, seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. 5 In der Zeit zwischen Mitte November und Mitte Januar 2007 führte der Kläger in dieser Angelegenheit mit seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten verschiedene Beratungsgespräche und übersandte ihnen Ende Januar 2007 den Entwurf des Aufhebungsvertrages, den er zwischenzeitlich von seinem damaligen Arbeitgeber erhalten hatte. 6 Am 13. Februar 2007 kam es zum Abschluss des Aufhebungsvertrages. Aus dessen Ziffer 1 ergibt sich, dass das Anstellungsverhältnis zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung beendet wird. 7 In der Folgzeit baten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte um Erteilung der Kostendeckungszusage und erteilten dem Kläger gleichzeitig eine Abrechnung über die von ihnen erbrachten Tätigkeiten in Höhe von 2.789,36 €. Diese Abrechnung leiteten sie der Beklagte zu und forderten sie vergeblich auf, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. 8 Die Parteien streiten darüber, ob ein Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB eingetreten ist. Zwischen ihnen besteht insbesondere Streit über die Frage, ob bereits in der Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung ein den Versicherungsfall auslösenden Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften liegt. 9 Mit seiner beim Amtsgericht Düsseldorf am 25. Juli 2007 eingegangenen Klage verlangt der Kläger Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.789,36 € nebst Zinsen. 10 Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit am 31. Oktober 2007 verkündetem Urteil – Az.: 22 C 9676/07 –, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB. Erst der Ausspruch nicht aber bereits die Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung begründe den Eintritt des Versicherungsfalles. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 11 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB verneint. Bereits die Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung stelle einen Rechtsverstoß dar. Bereits durch die Tatsache, unter keinen Umständen mehr an dem Vertragsverhältnis festhalten zu wollen, verwirkliche sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestehe anwaltlicher Beratungsbedarf, weil ein anschließender Rechtsstreit vorprogrammiert sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf zu verurteilen, ihn in Höhe eines Betrages von 2.789,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2007 freizustellen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beklagte ist der Ansicht, ein Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB werde durch die Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung noch nicht begründet. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsverfahrens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 II. 19 Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und formell ordnungsgemäß begründet, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 20 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 4 Abs. 1 c ARB verneint. Unzweifelhaft trete im Bereich des Arbeitsrechts ein Versicherungsfall ein, wenn der betroffene Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Vorliegend habe er eine Kündigung zwar noch nicht in den Händen gehalten, der Arbeitgeber habe aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse. Auch ein solches Verhalten stelle nach der überzeugenden Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 19. Juli 2006, Az.: 5 U 719/05, veröffentlicht in NJW 2006, 3730) einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß dar. Insoweit beziehe sich das Saarländische Oberlandesgericht zutreffend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. September 2005, Az.: IV ZR 106/04. Mit dem Bundesgerichtshof sei davon auszugehen, dass in einem solchen Fall der Rechtsstreit jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits vorprogrammiert sei. Hierzu macht er weitere Ausführungen. 21 Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre. Eine zulässige Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO liegt damit vor. 22 III. 23 Die Berufung hat keinen Erfolg. 24 Dem Kläger steht der mit vorliegender Klage geltend gemachte Freistellungsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht zu. 25 1. 26 Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend ein Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB nicht eingetreten ist. 27 Nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Umstritten ist, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsfall bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorliegt. Nach wohl herrschender Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht in der Literatur liegt in der bloßen Androhung einer betriebsbedingten Kündigung noch kein Rechtsverstoß seitens des Arbeitgebers, so dass ein Versicherungsfall frühestens mit dem Ausspruch der angedrohten Kündigung eintreten kann (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage, § 14 Rdn. 53 mit weiteren Nachweisen; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, § 14 ARB Rdn. 10; AG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2006, Az.: 56 C 10115/06; AG Köln in: r + s 1995, 32; AG Frankfurt in: ZFSch 1995, 273; AG Leipzig in: RuS 1999, 204; AG Hannover in: RuS 1998, 336). 28 Demgegenüber nimmt das Saarländische Oberlandesgericht in dem von dem Kläger zitierten Urteil an, dass bereits die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung einen Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB begründe. Der Arbeitgeber bringe hiermit zum Ausdruck, an seine durch den Arbeitsvertrag begründeten Leistungspflichten nicht mehr gebunden zu sein, nämlich dem Arbeitnehmer Arbeit bereit zu stellen. Das Bestreiten oder gar die Loslösung von den dem Arbeitgeber obliegenden Leistungspflichten stelle daher einen Verstoß gegen Rechtspflichten dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2006, Az.: 5 U 719/05, in: NJW 2006, 3730 (3731)). 29 Dieser Argumentation vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, denn die Begründung überzeugt nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung und deshalb auch deren Androhung oder Ankündigung stellt sich nur dann als ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB dar, wenn die Kündigung selbst materiell rechtswidrig wäre; sie also insbesondere gegen § 1 Abs. 2 Satz 1, 3. Variante KSchG verstoßen würde. Per se rechtswidrig ist eine arbeitsrechtliche Kündigung nicht; das Kündigungsschutzgesetz räumt die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung sogar ausdrücklich ein (vgl. Will, r + s 2006, 497 ff., Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2006, Az.: 5 U 719/05). 30 Die Androhung oder Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung kann einen Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB daher allenfalls nur dann darstellen, wenn die betriebsbedingte Kündigung gegen die einschlägigen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes verstoßen würde und damit rechtswidrig wäre. 31 Davon kann vorliegend nicht ausgegangen. Der insoweit darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Kläger hat weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht noch im Rahmen seiner Berufungsbegründung vorgetragen, woraus sich die behauptete Rechtswidrigkeit der von seiner damaligen Arbeitgeberin angekündigten betriebsbedingten Kündigung ergeben soll. Der Vortrag des Klägers, es habe der Arbeitgeberin oblegen, eine Sozialauswahl durchzuführen, auch wenn sein konkreter Arbeitsplatz weggefallen war, genügt nicht den Anforderungen, die an ein prozesserhebliches Vorbringen zu stellen sind. Denn eine fehlerhafte Sozialauswahl seitens der Arbeitgeberin ist von dem Kläger gerade nicht dargelegt worden. Dazu fehlt jeglicher Vortrag. Ein Verstoß der Arbeitgeberin des Klägers gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB ist nicht ersichtlich mit der Folge, dass ein Versicherungsfall hier nicht eingetreten war. 32 2. 33 Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14. September 2005, Az.: IV ZR 145/04) bei der Auslegung von Vertragsklauseln auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen, vernünftigen Versicherungsnehmers ankommt. Die Kammer teilt die von der Berufung vertretene Ansicht nicht , wonach ein verständiger Arbeitnehmer, der rechtsschutzversichert ist, in der Laiensphäre nicht zu differenzieren vermag, warum der Ausspruch einer Kündigung einen Versicherungsfall auslöst, dahingegen eine ernsthafte Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Rechtsschutz umfasst sein soll. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bleibt bei aufmerksamer Durchsicht des § 4 Abs. 1 ARB nicht verborgen, dass nach dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut der vorgenannten Vorschrift ein Anspruch auf Beratungs rechtsschutz nur im Familien- und Erbrecht besteht, § 4 Abs. 1 lit. b) ARB. Auch in diesen Fällen tritt der Rechtsschutzfall nur bei einem "Ereignis" ein, "dass die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers" zur Folge hat. Dem Vergleich zwischen § 4 Abs. 1 lit. b) ARB und § 4 Abs. 1 lit. c) ARB wird ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer entnehmen, dass erst recht im Arbeitsrecht, für das ausdrücklich kein Beratungsrechtsschutz gewährt wird, zumindest ein Ereignis vorausgesetzt wird, welches seine bestehende Rechtslage tatsächlich verändert. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat als Arbeitnehmer so viel Rechtsverständnis um zu wissen, dass bloße Absichten seines Arbeitgebers nicht geeignet sind, seine Rechtslage einseitig und nachteilig zu verändern. Er hat daher keinen Anlass, auf Grundlage der Regelung in seinem Versicherungsvertrag davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten eintritt, die dadurch entstanden sind, dass er sich anwaltlicher Beratung bei Abschlusses eines Aufhebungsvertrages bedient hat. 34 3. 35 Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. 36 IV. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Die Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidendungserhebliche Frage, ob bereits die Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung einen Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB begründet, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Diese Rechtsfrage ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da sie eine unbestimmte Vielzahl von Fälle betrifft. 40 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.126,54 € festgesetzt.