Urteil
4a O 195/14
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein erstinstanzliches Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts kann als veränderter Umstand im Sinne des § 927 ZPO gelten und den Verfügungsgrund einer einstweiligen Verfügung entfallen lassen.
• Im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ist nicht bereits wegen der behaupteten anfänglichen Unrichtigkeit der einstweiligen Verfügung unzulässig vorzutragen; das Verfahren dient dem Schutz des Schuldners gegen die eingeschränkte Rechtskraft.
• Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erfolgt grundsätzlich ex nunc; eine ex-tunc-Wirkung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
• Ein Herausgabeanspruch auf Aushändigung des vollstreckbaren Titels besteht nur, wenn aus dem Titel künftig nicht mehr vollstreckt werden kann und dieser Umstand schlüssig dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Verfügung nach erstinstanzlicher Nichtigkeitserklärung des Patents • Ein erstinstanzliches Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts kann als veränderter Umstand im Sinne des § 927 ZPO gelten und den Verfügungsgrund einer einstweiligen Verfügung entfallen lassen. • Im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ist nicht bereits wegen der behaupteten anfänglichen Unrichtigkeit der einstweiligen Verfügung unzulässig vorzutragen; das Verfahren dient dem Schutz des Schuldners gegen die eingeschränkte Rechtskraft. • Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erfolgt grundsätzlich ex nunc; eine ex-tunc-Wirkung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. • Ein Herausgabeanspruch auf Aushändigung des vollstreckbaren Titels besteht nur, wenn aus dem Titel künftig nicht mehr vollstreckt werden kann und dieser Umstand schlüssig dargetan ist. Die Inhaberin eines europäischen Patents (Antragstellerin) hatte gegen zwei Unternehmen und deren Gesellschafter (Antragsgegner) eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Nutzung und das Inverkehrbringen eines Kreuzlegers untersagte. Die Antragsgegner hatten auf einer Messe ein entsprechendes Gerät ausgestellt; sie begehrten wegen veränderter Umstände die Aufhebung der Verfügung und Herausgabe des Titels. Zwischenzeitlich erklärte das Bundespatentgericht das Verfügungspatent für nichtig; hiergegen läuft Berufung. Die Antragsgegner machten geltend, dieses Nichtigkeitsurteil zerstöre den Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hielt den Aufhebungsantrag für unzulässig und unbegründet und beantragte zurückzuweisen bzw. das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Das Landgericht ist nach §§ 927 Abs.2, 936 ZPO zuständig; der Aufhebungsantrag ist zulässig, eine Präklusion vergleichbar § 767 Abs.2 ZPO greift nicht ein. • Veränderte Umstände: Ein erstinstanzliches Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts stellt eine Veränderung der Umstände im Sinne von § 927 ZPO dar, weil es den Verfügungsgrund nachhaltig erschüttert und die Erfolgsaussicht eines Nichtigkeitsverfahrens glaubhaft macht. • Interessenabwägung und Kompetenzverteilung: Bei patentverletzungsrechtlicher Interessenabwägung sind berechtigte Zweifel am Rechtsbestand des Patents zu berücksichtigen; ein Verletzungsgericht muss ein Nichtigkeitsurteil eines für den Rechtsbestand zuständigen Spruchkörpers beachten, es sei denn, das Urteil sei offensichtlich unvertretbar oder das Rechtsmittel dagegen offensichtlich erfolgreich. • Nachprüfung der Nichtigkeitsbegründung: Das Bundespatentgericht hat nachvollziehbar mangelnde erfinderische Tätigkeit festgestellt, indem es Stand der Technik und naheliegende Kombinationen (insbesondere E(1) und E(4)) dargelegt hat; die Berufungsschriftsprüche der Antragstellerin vermögen die Nachvollziehbarkeit nicht aufzuheben. • Wirkung der Aufhebung: Die Aufhebung erfolgt ex nunc, weil sie auf einem nach Erlass der Verfügung eingetretenen verändernden Umstand beruht; eine ex-tunc-Aufhebung kommt hier nicht in Betracht. • Herausgabe des Titels: Ein Herausgabeanspruch nach § 371 BGB analog oder § 757 Abs.1 ZPO analog ist nicht schlüssig dargetan, weil das Urteil nicht rückwirkend die Vollstreckbarkeit ausschließt und die ursprüngliche Kostenentscheidung bestehen bleibt. Der Aufhebungsantrag der Antragsgegner wegen veränderter Umstände wird überwiegend stattgegeben: Die einstweilige Verfügung vom 11.05.2004, soweit sie bestätigt worden war, wird aufgehoben, weil das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts den Verfügungsgrund entfallen ließ. Der Antrag auf Herausgabe des vollstreckbaren Titels wird abgewiesen, da kein schlüssiger Anspruch dargelegt ist und die Aufhebung ex nunc wirkt. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Antragstellerin auferlegt (Antragstellerin 86 %, Antragsgegner jeweils 7 %). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.