Urteil
014 KLs 9/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:0619.014KLS9.07.00
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Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Inhaltsverzeichnis: I. Einleitung 3 II. Vorwurf der Anklage 3 III. Feststellungen 5 1. Feststellungen zur Person 5 2. Feststellungen zum Tatvorwurf 6 a) Vorgeschichte des Kreditengagements 6 b) Vorbereitung der Kreditvorlage vom 24.11.1999 10 c) Kreditvorlage vom 24.11.1999 und Stellungnahme des Zentralen Kreditmanagements der WestLB vom 26.11.1999 18 d) Geschehnisse zwischen dem 26.11.1999 und dem 7.12.1999 27 e) Vorstandssitzung vom 7.12.1999 33 f) Geschehnisse zwischen dem 7.12.1999 und dem 14.12.1999 36 g) Vorstandssitzung vom 14.12.1999 41 h) Commitment Letter vom 17.12.1999 43 i) Weiterer Verlauf bis April 2000 47 j) Kreditvorlage vom 10.5.2000 und Vorstandssitzung vom 16.5.2000 49 k) Kreditauszahlung, Fusion und Verbriefung 51 l) Einbruch der Ergebnisse Boxclevers im Jahr 2003 54 m) Aufarbeitung des Engagements 56 IV. Beweiswürdigung 58 V. Rechtliche Würdigung 61 1. Missbrauch eingeräumter Befugnis 61 a) Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung 62 b) Handeln mit Außenwirkung 67 c) Einzelverantwortlichkeit des Angeklagten 69 2. Vermögensschaden und Kausalität 70 3. Vorsatzausschluss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB 71 VI. Kostenentscheidung 83 GRÜNDE I. Einleitung Die Kammer hat den Angeklagten, der seit 1984 Vorstandsmitglied und später Vorstandsvorsitzender der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB) war, vom Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits freigesprochen. Gegen-stand der Anklage war die durch einstimmigen Vorstandsbeschluss vom 14.12.1999 von dem Angeklagten und seinen Vorstandskollegen genehmigte Gewährung eines Brückenkredits in Höhe von 860 Millionen Britischen Pfund (GBP) für das Unternehmen Boxclever. Boxclever sollte durch Fusion zweier britischer Unternehmen entstehen, die marktführend Unterhaltungselektronik, sogenannte braune Ware wie Fernseher und Videorekorder, an Verbraucher vermieteten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, bei der Vergabe des Kredits die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nur mangelhaft geprüft und gravierende Risiken vernachlässigt zu haben. Der WestLB sei hieraus ein Schaden von mindestens 427 Millionen Euro entstanden, den der Angeklagte aus übersteigertem beruflichen Erfolgsstreben mindestens in Höhe von 200 Millionen Euro billigend in Kauf genommen habe. II. Vorwurf der Anklage Die Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. Juni 2007 hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, die ihm durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögens-interessen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben, wobei er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt haben soll. Er habe als Vorstandsmitglied der WestLB im Rahmen der sogenannten Boxclever-Finanzierung die ihm obliegende Pflicht, bei Kreditausreichungen der Bank alles zu unternehmen, um das Vermögen der WestLB zu wahren oder zu mehren sowie Schäden fernzuhalten, bewusst verletzt. Das Kreditengagement "Sizzle", später "Boxclever" genannt, sei im Oktober 1999 von dem Unterhaltungskonzern G und der Investmentbank N an die WestLB London herangetragen worden, die zur Finanzierung der Fusion ihrer Vermietunternehmen G Home Technology (G2) und T UK Rentals einen Kredit benötigten. Obwohl die bankinterne Abteilung Zentrales Kreditmanagement (ZKM) das Engagement wegen zu hoher Risiken und einer Refinanzierungslücke von 200 Millionen GBP abgelehnt habe, habe der Vorstand am 14.12.1999 eine Überbrückungsfazilität von 860 Millionen GBP bewilligt, die in Höhe von mindestens 660 Millionen GBP durch ein sogenanntes Verbriefungsprogramm zurückgezahlt werden sollte. Der Angeklagte habe mit dieser Bewilligung seine Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin gröblich verletzt: Er habe unter anderem keine Marktanalyse eingeholt, von den Antragstellern gelieferte Modelle anstelle von der Bank selbst geprüften Zahlenmaterials akzeptiert, das Refinanzierungsrisiko nicht bewertet, den zu erwartenden Betriebsmittelbedarf der Kreditnehmerin nicht berücksichtigt und es versäumt, die Eckdaten einer Struktur und eines Zeitplanes für die Verbriefung erarbeiten zu lassen. Infolge der Kreditgenehmigung habe sich die WestLB mit " Commitment Letter " vom 17.12.1999 verbindlich zu der Gewährung des Kredits verpflichtet, der nach der Fusion im Juni 2000 ausgezahlt worden sei. Zu der Verbriefung sei es erst nach 1½ Jahren gekommen, wobei der größte Teil der emittierten Wertpapiere ohne Risiko-verlagerung in dem Conduit "C" der WestLB platziert worden sei. Die wirtschaftliche Lage von Boxclever habe sich vom Zeitpunkt der Gründung an kontinuierlich verschlechtert und im September 2003 zur Insolvenz mehrerer Gesellschaften der Boxclever-Gruppe geführt. Das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten habe zu einem Schaden von mindestens 427 Millionen Euro geführt. Diese Schadensfolge habe der Angeklagte zum Zeitpunkt der Kredit-genehmigung angesichts der hohen Verschuldung der Kredit-nehmerin zumindest in Höhe der durch das ZKM kritisierten Refinanzierungslücke von 200 Millionen GBP billigend in Kauf genommen. III. Feststellungen 1. Feststellungen zur Person Der heute 65jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier volljähriger Kinder. Er absolvierte nach dem Besuch der Volksschule und der Handelsschule eine dreijährige Lehre zum Industriekaufmann bei der DEMAG-Zug GmbH in Wetter/Ruhr, in deren Verkaufsabteilung er danach noch ein Jahr tätig war. Anschließend begann er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Dortmund, das er Anfang 1966 abschloss. In den folgenden Jahren studierte er Wirtschaftswissenschaften an der Universität Münster und erwarb dort 1971 den Abschluss als Diplom-Volkswirt. Im gleichen Jahr trat er in die Dienste der Westdeutschen Landesbank Girozentrale. Dort war er bis 1974 in der volkswirtschaftlichen Abteilung eingesetzt und wechselte dann als Referent in das Sekretariat des Vorstands. Mit Wirkung vom 1.6.1976 wurde er zum Prokuristen bestellt. Von 1977 bis Mai 1982 ging er als Bankdirektor zur NordLB. Im Mai 1982 kehrte er zur WestLB zurück, um im Range eines Generalbevollmächtigten die Leitung des Zentralbereichs "Organisation/EDV" sowie die Leitung eines umfangreichen Reorganisationsprojekts der Bank zu übernehmen. Zum 1.7.1984 berief der Verwaltungsrat der WestLB den Angeklagten in den Vorstand der WestLB. Zum 1.9.2001 wurde er zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. Er stellte sein Amt im Juli 2003 zur Verfügung und ist heute Pensionär. 2. Feststellungen zum Tatvorwurf a) Vorgeschichte des Kreditengagements Die WestLB hat ihren Hauptsitz in Düsseldorf. In den Zuständigkeitsbereich des Angeklagten fielen im Jahre 1999 unter anderem die Bereiche "Asset Securitisation Europe Marketing" (Asset Securitisation, Verbriefung von Kreditforderungen) und "Leveraged Finance" (Finanzierung von Unternehmenskäufen bei hoher Fremdverschuldung) der Londoner Niederlassung der Bank. Der – im Rahmen späterer Umstrukturierungen "Asset Securitisation and Principal Finance/Credit Derivates" (ASPF) genannte – Bereich Asset Securitisation wurde von S geleitet. Im Sommer 1998 waren S und G1, die beide bereits Erfahrungen im Verbriefungsbereich gesammelt hatten, mit einem Team von acht Mitarbeitern von der D Bank zur WestLB gewechselt, um hier den Verbriefungsbereich auszubauen. Das Volumen der von der WestLB durchgeführten Verbriefungen lag im Jahre 1998 bei ca. 5 Millionen Euro. S und G1 wollten das Volumen auf 50 bis 60 Millionen anheben und der WestLB zu einer internationaleren Kundenstruktur und zu sogenannten Bluechip-Kunden verhelfen. Zwischen Dezember 1998 und Juni 1999 hatte die WestLB London unter führender Mitarbeit von S den sogenannten Formel1-Bond aufgelegt, nachdem andere Großbanken dieses Projekt abgelehnt hatten. Umfang und Erfolg dieser Transaktion hatten für Aufsehen und Anerkennung gesorgt. S war im Londoner Bankenkreis hoch angesehen und galt als Markenzeichen der WestLB. Der Bereich "Leveraged Finance" wurde von C1 geleitet, der im Mai 1998 mit einem Team von der Bank U zur WestLB London gewechselt war. In Großbritannien war es traditionell bei Verbrauchern weit verbreitet, Unterhaltungselektronik, insbesondere Fernsehgeräte und Video-rekorder, zu mieten anstatt zu kaufen. Beherrschend auf dem britischen Leihgerätemarkt waren mit G2 und T zwei Unternehmen, die jeweils über einen Marktanteil von etwa 40 % verfügten und in starkem Wettbewerb zueinander standen. G2 gehörte zum Medienkonzern G, der neben dem Vermietgeschäft TV- und Rundfunkproduktionen betrieb sowie im Hotel- und Restaurant-gewerbe tätig war. T war 1998 von der Investmentbank N übernommen worden. Kein anderer Wettbewerber hielt mehr als 3 % des Vermietungsmarktes. Im September 1999 verfügte G2 über etwa 1,3 Millionen Kunden und etwa 2 Millionen vermietete Geräte. Die monatlichen Gesamtmieten ohne Mehrwertsteuer beliefen sich auf 18,7 Millionen GBP. T verfügte über etwa 1,1 Millionen Kunden und 1,8 Millionen vermietete Geräte. Der Leihgerätemarkt durchlief historisch gesehen bis 1999 einen langfristigen Trend des sukzessiven Rückgangs, unterbrochen von kurzfristigen Anstiegen, wenn technologische Innovationen zu neuen Produkten führten. Im Jahre 1999 erlebte der Markt eine Wachstumsperiode getragen vom digitalen Fernsehen und der Breitbild-Fernsehtechnologie. G wollte sich zu einem reinen Medienkonzern entwickeln und den Bereich der Vermietung von Unterhaltungselektronik ausgliedern, da man diesen nicht als zum Kernbereich gehörend einstufte und Mischkonzerne für nicht zukunftsträchtig hielt. Das Vermiet-geschäft G war in den letzten Jahren durch den Aufkauf zweier Wettbewerber ausgebaut worden. Aufgrund der konsolidierten Marktsituation dachte die Führung G seit einiger Zeit über eine Fusion mit T nach, von der man sich hohe Kosteneinsparungen versprach. Trotz des rückläufigen Trends am Vermietungsmarkt sah die Führung G das Geschäft weiterhin als rentabel an. Ende des Jahres 1998 gab es erste Gespräche zwischen G und N zu einer möglichen Fusion beider Vermietungsgeschäfte. Zwischen März und September 1999 ließen G und N ihre Vermietunternehmen durch die Investmentbank L und die Vermögensverwaltungsgesellschaft S2 bewerten. Diese bezifferten den Wert der Unternehmen auf zusammengerechnet 1,2 Milliarden GBP. Die WestLB war seit vielen Jahren eine der Hausbanken G. A, der 1998 von der UBS zur WestLB gewechselt war, hatte bereits seit Beginn der 90-er Jahre Kontakt zu G und pflegte die Beziehung auch als Relationship Manager der WestLB weiter. Im ersten Halbjahr 1999 begann G1 die Möglichkeit einer Verbriefung der Vermögenswerte G zu prüfen und kam dabei zu dem Ergebnis, man könne G einen hohen Betrag an vorrangigen Kreditfazilitäten zur Verfügung stellen. Die WestLB trat daraufhin mit dem Vorschlag eines Verbriefungsprogramms an G heran. G war jedoch nicht daran interessiert, nur das eigene Geschäft zu verbriefen, sondern verfolgte den Plan einer Fusion mit T weiter. Da G und N die WestLB als Bank einschätzten, die bereit war, auch größere Transaktionen zügig abzuwickeln, stellten sie A, G1 und S ihr Fusionsvorhaben im Rahmen einer Präsentation vor. Sie legten dar, man verfolge mit der geplanten Fusion das Ziel, Synergien zu nutzen und Kosten zu senken, da es im Vermietungsbereich einen rückläufigen Trend und hohe Fixkosten gebe. Gegenstand des neuen Unternehmens solle die Vermietung von Fernsehgeräten und sogenannter weißer Ware (Haushaltsgeräte) sein. Zudem sollten Dienstleistungen, insbesondere Installationen, angeboten werden. Es werde eine Kreditsumme von 860 bis 1000 Millionen GBP benötigt. Man könne sich darüber hinaus eine Eigenkapitalbeteiligung der WestLB von bis zu 20 % vorstellen. Sie baten die WestLB um Vorlage eines Finanzierungs-angebots und erklärten, zunächst auf eine allgemeine Ausschreibung verzichten zu wollen. Nach der Präsentation erörterten A, G1 und S das Vorhaben mit anderen Fachbereichen der Bank. Für die Umsetzung der geplanten Transaktion fasste man eine Brücken-finanzierung mit anschließender Verbriefung ins Auge. Aufgrund der Komplexität der Materie wurde die Transaktion nicht alleine durch den Geschäftsbereich Asset Securitisation, sondern in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsbereich Leveraged Finance und unter Einschaltung weiterer Geschäftsbereiche geprüft und analysiert. Der Bereich Leveraged Finance sollte seine Erfahrung mit Brücken-finanzierungen und der Bewertung von Geschäftsmodellen einbringen, die Investmentbank WestLB Panmure sollte den Wert des fusionierten Unternehmens ermitteln. Innerhalb weniger Tage erzielte man unter den beteiligten Geschäftsbereichen Einvernehmen darüber, dass das Projekt wirtschaftlich attraktiv sei und man sowohl eine Brückenfinanzierung als auch eine Verbriefung befürworten könne. Die WestLB hatte zwar bereits Transaktionen über ähnliche und höhere Beträge finanziert und Verbriefungen beispielsweise im Bereich von Kreditkartenforderungen und auf dem Gesundheitssektor durchgeführt. Die Größe des angedachten Mindestkreditvolumens von 860 Millionen GBP lag aber weit über dem Durchschnitt der gewährten Kredite. Die Bank hatte bis zu diesem Zeitpunkt nur 15 bis 20 Kredite über mehr als 500 Millionen Euro vergeben. Die angedachte Verbindung einer Brückenfinanzierung mit anschließender Verbriefung der Vermögenswerte eines durch Fusion neu gegrün-deten Unternehmens stellte in der Kombination eine ungewöhnliche und neuartige Verknüpfung verschiedener Produkte der Bank dar. Das Projekt lief zunächst unter dem Arbeitstitel "Sizzle". b) Vorbereitung der Kreditvorlage vom 24.11.1999 Am 22.10.1999 fand eine Besprechung zwischen A und G1 sowie dem Konzernfinanzdirektor von G N, statt, der den Vertretern der WestLB erste Informationen übergab, unter anderem zu den Unternehmenskonten und Geschäftsstrukturen der vorangegangenen vier Geschäftsjahre. Da der Kredit vom Vorstand der WestLB genehmigt werden musste, erarbeiteten die federführenden Abteilungen, Asset Securitisation und Leveraged Finance, zunächst innerhalb von etwa zehn Tagen ein an den Angeklagten gerichtetes Memorandum, um zu eruieren, ob das vorgeschlagene Projekt die Unterstützung des Vorstands finden könnte. Grundlage des Memorandums waren vor allem die Ergebnisse der zu Beginn des Jahres durchgeführten Prüfung einer möglichen Verbriefung von G und die Daten einer im Juni 1998 durchgeführten Verbriefung von T. Mit Email und Telefax vom 2.11.1999 schickte G1 dem Angeklagten und dem Vorstandsmitglied R ein auf den 1.11.1999 datiertes Memorandum, in dem er und A den Plan der Finanzierung einer Fusion der Mietgeschäfte von G und T mit anschließender Verbriefung vorstellten und die Genehmigung erbaten, dieses Vorhaben weiter zu verfolgen. Sie führten unter anderem aus, G und T hielten je etwa 40 % des britischen Konsumenten-Mietmarktes für Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte. Der Mietsektor konkurriere mit dem Konsumgütereinzelhandel und sei in der Vergangenheit durch einen langfristigen graduellen Rückgang gekennzeichnet, unterbrochen durch kurzfristige Belebungen, wenn technologische Innovationen neue Produkte hervorgebracht hatten. Momentan befinde sich der britische Markt aufgrund des digitalen Fernsehens und der Breitbandfernsehgeräte in einer Wachstumsphase. Es gebe eine große Zahl von Privatkundenmietverträgen, durch die ein ständiger Strom von Mietzahlungen generiert werde. Obwohl die Verträge mit einer anfänglichen zwölfmonatigen Mindestlaufzeit beendet werden könnten, habe das Geschäft eine stabile historische Entwicklung mit neuem Wachstum und alter Mietsubstanz. In den letzten 18 Monaten habe es entgegen dem allgemeinen Trend des langfristigen Rückgangs in der Anzahl der Geräte unter Vertrag einen Umkehrtrend gegeben, den G auf die schnelle Entwicklung der Zahl und Verfügbarkeit von Fernsehkanälen, die Einführung neuer hochpreisiger Technologien und die Unsicherheit der Kunden, welche Technologie sich durchsetzen werde, zurückführe. Der langfristige Rückgang habe zu einer Konsolidierung geführt. Wichtig im Vermietsegment sei ein umfassendes nationales Netzwerk von Geschäften und Servicezentren. Da dieses Netzwerk hohe Fixkosten verursache, die Grenzkosten für die Bedienung eines weiteren Kunden oder Geräts aber sehr niedrig seien, könnten durch eine weitere Konsolidierung enorme Größen-effekte erzielt werden. Eine Fusion von G Vermietgeschäft mit T könne die Gemeinkosten des fusionierten Unternehmens um bis zu 50 % senken und zu Einsparungen von deutlich über 100 Millionen GBP jährlich führen. Für die Fusion sei aufgrund der Konzentration des 80%-igen Marktanteils eine Genehmigung der Monopolkommission (Office of Fair Trading, OFT) erforderlich. Man habe eine vorläufige Due Diligence des G-Geschäfts durchgeführt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verbriefungsprogramm für das britische G-Mietgeschäft in Höhe eines Betrags von bis zu 400 Millionen GBP durchführbar sei. Da die Verbriefung des T-Geschäfts in Höhe von 309 Millionen GBP gelungen sei, könne man bei den durch die Zusammenlegung erzielbaren Synergien zu einer Gesamtgröße der Verbriefung von 800 bis 850 Millionen GBP gelangen. Für die Eignung des G-Geschäfts für eine Verbriefung sprächen unter anderem die bereits durchgeführte Verbriefung des T-Geschäfts, der gestreute Bestand an Mietkunden, die beständige Rentabilität in der Vergangenheit, die hervorragenden Computer- und Verwaltungssysteme G, die eine problemlose Verwaltung der Forderungen erlauben würden, die Kunden-zufriedenheit, die zu erwartenden Kosteneinsparungen nach einer Fusion und die versteckten Werte im Ex-Mietbestand, die für den Fall eines signifikanten Anstiegs der Kündigungsraten durch Verkauf liquidiert werden könnten. G1 und A stellten in dem Memorandum zudem heraus, dass das Geschäft für die WestLB sehr lukrativ sein könne und der Bank neben einer Ausweitung der Beziehungen zu G und N zu einer guten Reputation auf dem Gebiet großer Finanzierungs- bzw. Verbriefungstransaktionen verhelfen könnte. Der Angeklagte teilte dem Team um G1 einige Tage nach Erhalt des Memorandums vom 1.11.1999 mit, sie sollten den "Deal" weiterverfolgen und eine formelle Kreditvorlage einreichen. Die Geschäftsbereiche Asset Securitisation und Leveraged Finance forcierten daraufhin die Vorbereitungen zur Erstellung einer Vorstandsvorlage. Da G und N aufgrund der bestehenden Konkurrenzsituation nicht bereit waren, dem jeweils anderen alle Unternehmensdaten offen zu legen, bevor die Finanzierung und Durchführung der Fusion angemessen gesichert waren, gestalteten sich die zur Vorbereitung der Kreditvorlage erforderlichen Prüfungen schwierig. Wenn auch beide keine prinzipiellen Bedenken gegenüber der WestLB als Informationsempfängerin hatten, lieferten sie Unterlagen und Zahlenmaterial nur schleppend und unvollkommen. Der Geschäftsbereich Beteiligungen wurde beauftragt, die von N und G vorgeschlagene Eigenkapitalbeteiligung der WestLB zu prüfen. R1, der für die WestLB Panmure Ltd. tätig war und sich die geplante Transaktion im Hinblick auf eine Beteiligung ansah, hatte einen guten Eindruck gewonnen und beurteilte die Aussichten positiv, mit der Fusion Kosten einzusparen und das Gesamtunternehmen profitabler zu machen. Bezüglich der Verbriefung sprach G1 auch mit dem Direktor der Ratingagentur D, die im Vorjahr bei der durchgeführten Thorn-Verbriefung tätig geworden war. Der Direktor von D erläuterte ihm, dass damals ein Rating mit "A" aufgrund der bestehenden Leistungsrisiken nicht vorgenommen werden konnte und die Papiere nicht auf den Markt emittiert sondern in ein Conduit der Bank C eingestellt wurden. Das besondere Risiko der Verbriefung des TV-Vermietungs-geschäfts liege darin, dass nicht lediglich die Forderungen einzutreiben seien, sondern auch ein ständiger Service für den Kunden gewährleistet sein müsse. Die WestLB erstellte zu keinem Zeitpunkt eine eigene Analyse des Vermietungsmarktes und gab auch keine externe Analyse in Auftrag. Die mit der Vorbereitung der Transaktion befassten Mitarbeiter der Bank stützten sich auf einen im Juni 1998 anlässlich der T-Verbriefung erstellten Bericht der K-Gruppe, einem Strategie-Beratungsunternehmen, auf die vorhandenen Vertragsdaten von G und die Einschätzungen des G-Managements, dem sie vertrauten. A ging davon aus, dass es trotz des bekannten Marktrückgangs einen dauerhaft stabilen Kern von Mietern geben werde, eine in geographischer wie demographischer Hinsicht gemischte Gruppe von Langzeitnutzern, die an ihren Verträgen "kleben" und erst als letztes ihr Fernsehgerät hergeben würden. G1 wies A und S in einem Memorandum vom 3.11.1999 darauf hin, dass man ein Cashflow-Modell erstellt habe, um den tragfähigen Cashflow zu berechnen und einem Stresstest zu unterziehen. Er erwarte, dass die Stressfaktoren kritische Punkte sein würden, da er aus Gesprächen mit Bewertungsagenturen den Eindruck gewonnen habe, diese gingen trotz der gerade eingetretenen Verbesserung der Marktsituation eher von einem langfristigen Phänomen des Rückgangs aus. Am 10.11.1999 stellten G und N Vertretern der WestLB mittels einer Power-Point-Präsentation nochmals zusammenfassend die von ihnen beabsichtigte Fusion unter Darlegung der erwarteten Synergien und mit Prognosen zum Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte (EBITDA) und freien Cashflow für die ersten drei Jahre vor. Sie baten darum, die WestLB möge bis zum 19.11.1999 bekunden, ob sie daran interessiert sei, die Finanzierung zu übernehmen, da man am 10.12.1999 die Fusion öffentlich ankündigen wolle. In einem als eilig und streng vertraulich bezeichneten Memorandum vom 12.11.1999 an die Vorstandsmitglieder der WestLB teilten A und G1 mit, dass G und N um die Gewährung einer Liquiditätsfazilität und einer Kreditbesicherungs-garantie zur Stützung eines Verbriefungsprogramms von bis zu 860 Millionen GBP bitten, finanziert durch den C Securitisation Commercial Paper-Conduit der WestLB. Um einen zeitnahen Abschluss der Transaktion zu ermöglichen, sei es auch denkbar, dass die WestLB gebeten werde, Überbrückungskredite, die später durch das Verbriefungsprogramm refinanziert werden sollten, zur Verfügung zu stellen. Zudem solle die Emission einer Hochzinsanleihe von bis zu 100 Millionen GBP arrangiert und durch die WestLB Panmure und ggf. ein Bankenkonsortium platziert werden. Außerdem würden N und G die WestLB bitten, über eine Eigenbeteiligung von 20 % nachzudenken. G1 und A führten weiter aus, der aktuelle Geschäftswert von Sizzle – dem fusionierten Unternehmen – werde nach Einschätzung von N und G sowie deren Beratern etwa 1,4 bis 1,5 Milliarden GBP betragen. Aktuell liege das Eigenkapital bei 650 Millionen GBP. Das Grundszenario sei sehr konservativ. Man schätze, dass die Fusionssynergien zu einer Kosteneinsparung von jährlich 125 Millionen GBP führten. Für die WestLB sei die Transaktion sehr lukrativ, die möglichen Einnahmen beliefen sich auf mehr als 130 Millionen GBP. Zudem biete die Transaktion die Möglichkeit, die Kohäsion der Produktbereiche der Bank in London unter Beweis zu stellen. Es sei strategisch vorteilhaft, bei der Finanzierung der Fusion von zwei bekannten britischen Unternehmen eine federführende Rolle einzunehmen. Man bitte daher um eine prinzipielle Zusage, Fazilitäten von bis zu 860 Millionen GBP zur Unterstützung der geplanten Fusion von G2 und T zur Verfügung zu stellen unter den Voraussetzungen einer Due-Diligence, einer Dokumentation und der Genehmigung durch das OFT. Sodann wurden die Ausführungen aus dem Memorandum vom 1.11.1999 zum tendenziellen Rückgang und kurzfristigen Wachstum des Marktes sowie zu den mit der Fusion verbundenen Kosten-senkungsmöglichkeiten wiederholt und ergänzt. Grund für die Schrumpfung des Marktes sei die Zahl der Vertragskündigungen, welche die Zahl der Neuverträge übersteige. Der Leihgerätemarkt generiere aber insgesamt starke Cashflows und habe sich konsolidiert. Man könne etwa die Hälfte der Geschäftslokale schließen, da in den meisten Orten je eine Filiale von G2 und T in unmittelbarer Nähe zueinander existierten. Einsparungen von 100 Millionen GBP jährlich seien durch die Rationalisierung des Back-up-Services, der Systeme und des Hauptsitzes zu erreichen. Für das Jahr 2000 sei mit einem EBITDA nach Synergien von 424 Millionen GBP für das fusionierte Unternehmen zu rechnen. L und S2 hätten die zusammengelegten Cashflows des fusionierten Unternehmens überprüft und schätzten, dass der Geschäftswert innerhalb von drei Jahren bei 1,8 Milliarden GBP liegen werde. Nach Erreichung der Synergieeffekte innerhalb der ersten zwölf bis achtzehn Monate werde man sich bemühen, entweder einen Käufer für Sizzle zu finden oder einen Börsengang vorzubereiten. Schließlich wurden die weiteren Argumente zu den Erfolgsaussichten der Transaktion aus dem Memorandum vom 1.11.1999 wiederholt. Mit Email vom 15.11.1999 bat G1 den Angeklagten, die Bereitschaft zur Unterstützung des Projekts am Folgetag in der Vorstandssitzung zu erörtern, damit man den Antragstellern bis zum 19.11.1999 die grundsätzliche Zustimmung bestätigen könne. Am 16.11.1999 sprach der Angeklagte das Projekt Sizzle am Rande der Vorstandssitzung gegenüber seinen Vorstandskollegen an und stellte eine formelle Kreditvorlage für eine der nächsten Sitzungen in Aussicht. A hatte zuvor bereits das für seinen Bereich (Unternehmenskundengeschäft in London) zuständige Vorstandsmitglied R informiert. Im Anschluss teilte der Angeklagte G1 mit, dass der Vorstand das Projekt prinzipiell unterstütze. G1 informierte hierüber seine mit dem Projekt befassten Kollegen. Der Angeklagte wies G1 anschließend darauf hin, dass es sich bei der Unterstützung des Vorstands noch nicht um eine formelle Genehmigung handele und den Kunden noch keine verbindliche Zusage gemacht werden dürfe. Im Folgenden begannen H, der als bester Analyst der Bank galt und vor allem die komplexeren Fälle bearbeitete, und sein Kollege S3 damit, in der Düsseldorfer Zentrale der WestLB die formelle Kreditvorlage für den Vorstand zu verfassen. Die Londoner Geschäftsbereiche übermittelten ihre Informationen nach Düsseldorf; H und S3 waren für die Koordination der Daten, die Risikobewertung und den Gesamtinhalt der Kreditvorlage verantwortlich. Da G und N die geplante Fusion noch im Dezember 1999 bekannt geben wollten, standen die mit der Vorbereitung der Kreditvorlage befassten Mitarbeiter der Bank unter starkem Zeitdruck, den sie allerdings als üblich für ein Fusions- oder Übernahmegeschäft ansahen. Sie arbeiteten mit Hochdruck an sieben Tagen in der Woche an der Zusammenstellung der Daten für die Kreditvorlage, um die Angelegenheit voranzubringen. G und N hatten im November 1999 nicht die Absicht, andere Banken um Alternativangebote zu bitten. Sie sicherten der WestLB Exklusivität zu, wenn bis Mitte Dezember ein Vorschlag geliefert würde. Auch das Team um S und G1 hatte großes Interesse daran, das Geschäft alleine abzuwickeln, zum einen weil bei dem Arrangement der Transaktion erhebliche Gebühren zu verdienen waren, zum anderen weil man sich einen großen Imagegewinn daraus versprach, als einzelne Bank ein Geschäft dieser Größenordnung durchzuführen. Man sah die Chance, Präsenz im Londoner Bankenmilieu zu zeigen und zu einem "A-Player" im Bankenbereich aufzusteigen. Am 17.11.1999 und 18.11.1999 sandte L1 aus dem Geschäftsbereich Leveraged Finance Entwürfe eines Cashflow-Modells, das auf Datenmaterial von N und G beruhte, an A, G1, und andere mit der Bitte um Rücksprache und Kommentierung. Mit Schreiben vom 19.11.1999 erklärte S gegenüber G und N die prinzipielle Bereitschaft der WestLB, eine vorrangige und nachrangige Überbrückungsfinanzierung von bis zu 860 Millionen GBP für eine durch das OFT genehmigte Fusion zur Verfügung zu stellen und diese durch eine Verbriefung, ggf. mit Hochzinsanleihemission oder Mezzanin-Fazilität abzulösen, wobei sie betonte, dass eine endgültige Genehmigung von dem Abschluss der finanziellen Due Diligence zur Zufriedenheit der Bank, der Einigung bezüglich der Bewertung des Eigenkapitals, einer zufriedenstellenden Prüfung der rechtlichen und steuerlichen Struktur der vorgeschlagenen Transaktion, der Kreditgenehmigung durch den Vorstand der Bank und der Bestätigung der indikativen Konditionen durch G und N abhänge. Am 23.11.1999 schrieb R1 von der WestLB Panmure Ltd. an N1 und W aus dem Geschäftsbereich Beteiligungen der WestLB, dass er ihnen ein Bündel an Material schicke, welches indes nicht sehr hilfreich sei, unter anderem deshalb, weil die von T vorgelegten Abschlüsse keine konsolidierten Abschlüsse seien. c) Kreditvorlage vom 24.11.1999 und Stellungnahme des Zentralen Kreditmanagements der WestLB vom 26.11.1999 Mit der auf den 24.11.1999 datierten Kreditvorlage wurden folgende Hauptanträge an den Vorstand gestellt: bis zu £ 860.000.000 (€ 1.350.000.000) Vorrangige Überbrückungsfazilität/Laufzeitkredit mit teilweise revolvierendem Kreditelement zur Finanzierung der vorgesehenen Ausgliederung des gesamten britischen Leihgerätegeschäfts der G PLC und der N (zusammen "die Principals") auf eine neu gegründete in Großbritannien ansässige Gesellschaft, Sizzle Limited ("Sizzle"). bis zu £ 150.000.000 (€ 234.000.000) Nachrangige Überbrückungsfazilität/Laufzeitkredit für den Fall, dass den Due Diligence-Prüfungen zufolge der Erlös aus dem Verbriefungsprogramm voraussichtlich unter den erforderlichen £ 860.000.000 bleiben wird. Die Gesamtzusage der WestLB an Sizzle wird zu keinem Zeitpunkt £ 860.000.000 übersteigen (ohne Berücksichtigung der Absicherungslinie). 3a. £ 30.000.000 (€ 50.000.000) Interne Linie für Zinsswap für Sizzle Limited (Kreditäquivalent) 3b. £ 30.000.000 (€ 50.000.000) Abwicklungslimit für Antrag 3a in Bezug auf Sizzle Limited Für die Anträge zu 1) und zu 2) wurde eine externe Fälligkeit von 12 Monaten nach dem Tag des finanziellen Abschlusses angegeben, und falls eine Rückführung nicht möglich ist, eine Fälligkeit von bis zu 10 Jahren. Zur Rückzahlung der vorrangigen Überbrückungsfazilität von bis zu 860 Millionen GBP gemäß Antrag 1 wurde erklärt: Die Fazilität wird am Tag des finanziellen Abschlusses oder kurz danach durch ein von der WestLB zu arrangierendes Verbriefungsprogramm mit einem Volumen von bis zu 860 Millionen GBP refinanziert. Das Volumen des Verbriefungsprogramms wird zum Zeitpunkt der Refinanzierung festgelegt, wobei die Obergrenze bei insgesamt 860 Millionen GBP liegt. Die Fazilitäten zur Unterstützung des Verbriefungsprogramms werden den Gegenstand weiterer Anträge bilden, die zum Zeitpunkt der Refinanzierung, vermutlich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Tag des finanziellen Abschlusses der Transaktion, gestellt werden. Im Hinblick auf die Rückzahlung der nachrangigen Überbrückungsfazilität gemäß Antrag 2 von bis zu 150 Millionen GBP hieß es: Die Refinanzierung dieser Fazilität erfolgt durch: (i) eine nicht fest übernommene Hochzinsanleihe von bis 150 Millionen GBP (die "Hochzinsanleihe"); und/oder (ii) eine von der WestLB zu arrangierende Mezzanine-Fazilität von bis zu 150 Millionen GBP. Die Größenordnung der beiden Fazilitäten wird zum Zeitpunkt der Refinanzierung festgelegt, wobei die Gesamtobergrenze bei 860 Millionen GBP liegen wird. Die Refinanzierungsfazilitäten werden den Gegenstand weiterer Anträge bilden, die zum Refinanzierungszeitpunkt – voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nach dem finanziellen Abschluss der Transaktion – gestellt werden sollen. Es folgten Ausführungen zum Hintergrund der Transaktion, zu der geplanten Fusion und zur Situation auf dem Leihgerätemarkt. Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Berater N und G einen Unternehmenswert von Sizzle in Höhe von 1,5 bis 1,6 Milliarden GBP ermittelt hätten. Die Principals würden Sacheinlagen, nicht aber bares Eigenkapital einbringen. Einen Rückgriff auf G oder N werde es nicht geben. Beide Unternehmen würden zwar Vertreter in den Vorstand von Sizzle entsenden, aber keine unmittelbare Kontrolle über Sizzle ausüben. Zum britischen Leihgerätemarkt wurde angeführt, dass es seit 50 Jahren üblich sei, braune und weiße Ware an Privathaushalte zu vermieten. Das Verleihgeschäft, das von G und T beherrscht werde, konkurriere mit Einzelhandelsgeschäften. Rückblickend sei der Vermietungsmarkt allmählich geschrumpft. Ein unabhängiger Bericht der K-Gruppe nenne Faktoren, die zu einer Stabilisierung des Rückgangs geführt haben könnten, etwa die erhöhte Zahl und Verfügbarkeit von Fernsehkanälen durch verschiedene Medien, die Einführung neuer Technologien und die Unsicherheit der Verbraucher, welche Technologien sich durchsetzen werden. Der K-Bericht gehe davon aus, dass es einen Kern von britischen Kunden gebe, die auch weiterhin mieten werden. Es folgten Ausführungen zu G und T und zu dem geplanten Unternehmen Sizzle und eine tabellarische Übersicht zum Portfolio der Unternehmen. G1 und T würden Vermögenswerte im Buchwert von rund 650 Millionen GBP besitzen, wobei es sich vor allem um vermietete Geräte handele. Aufgrund konservativer Abschreibungspolitik enthalte der Ex-Mietbestand erhebliche stille Reserven. In einer Tabelle wurde die Entwicklung des Vermietungsbestandes von G1/T für die Jahre 1988 bis 1999 dargestellt. Es wurden folgende Netto-Änderungen aufgelistet, wobei sich ein Durchschnittswert von –5,6 % ergab: Sep 88 -8,5 % Sep 89 -4,1 % Sep 90 -0,8 % Sep 91 -3,7 % Sep 92 -8,1 % Sep 93 -7,4 % Sep 94 -4,7 % Sep 95 -8,0 % Sep 96 -6,1 % Sep 97 -8,8 % Sep 98 -5,6 % Sep 99 -0,9 % Im Folgenden wurden die Erwartungen vorgestellt, die mit der Fusion verknüpft waren und bereits in den Memoranden an den Angeklagten skizziert worden waren. Man könne mit einer jährlichen Ersparnis von 130 Millionen GBP rechnen. Die mit der Realisierung von Synergien verbundenen Kosten wurden auf 100 Millionen GBP verteilt auf drei Jahre geschätzt. Das EBITDA nach Synergien wurde für März 2000 auf 316 Millionen GBP, für März 2001 auf 341,8 Millionen GBP, für März 2002 auf 408,9 Millionen GBP, für März 2003 auf 430,9 Millionen GBP, für März 2004 auf 435,7 Millionen GBP und für März 2005 auf 431,1 Millionen GBP geschätzt. Um die Sensitivität der Cashflows bei möglichen negativen Marktbedingungen zu testen, habe man das Modell einer Stress-Analyse unterzogen. Die folgende "Tabelle 6" gebe einen Überblick über den gleichzeitigen Stress bei den Erträgen und Kosten, der bei Kreditfazilitäten in Höhe von 860 Millionen GBP für eine maximale Laufzeit von zehn Jahren eintreten könne. Szenario 4 der Tabelle zeige den kombinierten Stress, der immer noch mit der vollen Rückzahlung der vorgesehenen 860 Millionen GBP innerhalb des vorgesehenen Zeitraums vereinbar wäre: Grundszenario Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3 Szenario 4 Stress Jahresumsatz (% Abweichung) unverändert -5,56 % -6,68 % -7,79 % -8,90 % Stress Umsatz (durchschnittl. hist. Vielfaches = dhV) unverändert 1,00x dhV 1,20x dhV 1,40x dhV 1,60x dhV Betriebskosten unverändert 0,75 % 1,25 % 1,25 % 2,00 % Synergien (% realisiert) 100 % 95,0 % 90,0 % 85,0 % 80,0 % Investitionen (% Abweichung) unverändert 0,00 % 1,00 % 1,00 % 3,00 % Kapitalbeschaffungs-kosten 7,50 % 8,25 % 8,63 % 9,00 % 9,38 % Zins- und Tilgungs-deckung 1,0x 1,10x 1,15x 1,20x 1,25x Max. 10-jähr. Verschuldungsfähigkeit £ 1461 Mio. £ 1153 Mio. £ 1049 Mio. £ 963 Mio. £ 860 Mio. £ 860 Mio. Fazilität Rückzahlung im 5. Jahr 6. Jahr 7. Jahr 8. Jahr 10. Jahr Als Risiken des Geschäfts benannte die Kreditvorlage folgende Aspekte, die näher erläutert wurden: Historischer Rückgang im britischen Leihgerätemarkt Entscheidung zu kaufen statt zu mieten Hoher Bestand an fixen Kosten/variabler Ertragsstrom Hohe Investitionen erforderlich, um Leihgerätebestand zu erhalten Ausstieg aus dem Gemeinschaftsunternehmen Aufsichtsbehördliche Genehmigung Geschäftsbesorgerrisiko Zum Refinanzierungsrisiko wurde ausgeführt, man gehe nach vorläufiger Analyse des G1-Portfolios und auf Grundlage der bei T durchgeführten Verbriefung davon aus, dass ein Verbriefungs-programm bis 660 Millionen GBP zu tragen sei. Aufgrund der zu erwartenden Synergieeffekte liege die Fähigkeit des fusionierten Unternehmens Verbriefungsschulden aufzunehmen deutlich über dem Betrag von 860 Millionen GBP. Eine umfassende Analyse des G1-Portfolios werde man zwischen der Ankündigung der Fusion und der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung vornehmen. Die Kreditvorlage umfasste inklusive Deckblatt 13 Seiten und überschritt damit die interne Vorgabe von sechs Seiten. Sie wurde in Englisch erstellt und für die Vorstandssitzungen nicht ins Deutsche übersetzt. Der Grundfall für die in der Tabelle 6 der Kreditvorlage aufgeführten Stresstests wurde vom Geschäftsbereich Leveraged Finance auf der Grundlage der Erwartungen von G und N aufgestellt. Auch die übrigen in der Kreditvorlage verwandten Daten und Zahlen stammten fast ausschließlich von den Kreditantragstellerinnen. Die WestLB hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Ermittlungen hinsichtlich der gelieferten Zahlen angestellt und vertraute darauf, dass die übermittelten Daten richtig waren. G1 und seinem Team war bewusst, dass deshalb ein gewisses Risiko bestand, dass die Zahlen, welche das Team Leveraged Finance dem kombinierten Modell zugrunde gelegt hatte, nicht realistisch waren. G1 hatte die Einstellung, man könne solche Geschäfte nur durchführen, wenn man dem Kunden traue. In einer Email vom 13.2.2001 qualifizierte er das von Leveraged Finance aufgestellte Modell rückblickend als "plumpes Zusammenschustern" der Daten von N und G. Die Bearbeiter der Kreditvorlage hielten die Transaktion für konservativ strukturiert. Die Erwartung, die Verbriefung sei nach dem finanziellen Abschluss (Financial Close) in etwa sechs Monaten zu strukturieren, basierte einerseits auf den Erfahrungen von N bei der T-Verbriefung, deren Strukturierung drei Monate gedauert hatte, andererseits auf den Erfahrungen der WestLB mit dem Formel-1-Geschäft, dessen Verbriefung im Zeitraum von Dezember 1998 bis Mai 1999 abgewickelt wurde. Da G1 Team sich bereits zu Beginn des Jahres 1999 mit einer möglichen Verbriefung G beschäftigt hatte, glaubte man, auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen zu können. In der Verwaltungsratssitzung am 24.11.1999 sprach der Angeklagte eine mögliche Beteiligung der Bank an Sizzle an. Die zuständige Sachbearbeiterin des Bereichs Beteiligungen, N1, hatte ihm hierfür einen Sprechzettel vorbereitet. Sie fertigte auch einen Entwurf einer Beteiligungsvorlage für den Vorstand, die letztlich aber nicht eingebracht wurde. Darin wies sie unter anderem darauf hin, dass sie Risiken in einer möglichen Nichtrealisierung von Synergien, in einer möglichen Unverkäuflichkeit der Beteiligung, in unerwarteten technischen Entwicklungen und dem rückläufigen Trend des Marktes sehe. Die in Betracht gezogene Eigenbeteiligung wurde aus verschiedenen Gründen nicht weiterverfolgt. Man hielt es für unklug, als Bank eine Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft einzugehen, und stufte das Zusammenfallen von Eigentümerstellung einerseits und der Stellung als Kreditgläubigerin der Gesellschaft andererseits als ungünstig ein. Zudem war man der Meinung, dass eine Beteiligung unangemessene Kosten verursachen würde und im Hinblick auf das fehlende langfristige Wachstum im Markt nicht genügend Rendite verspreche. Man hielt es auch generell nicht für angebracht, bei den gegebenen Kapitalstrukturen in den Bereichen, in denen man Kredite vergab, auch eine Eigenbeteiligung einzugehen. Unter dem 26.11.1999 fertigte R2, die zuständige Sachbearbeiterin in der Abteilung Zentrales Kreditmanagement der WestLB, eine auch von ihrem Vorgesetzten H1 unterzeichnete Stellungnahme zur Kreditvorlage. Das ZKM hatte keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, sondern trat als Ratgeber des Vorstands auf. Innerhalb des ZKM arbeiteten jeweils bis zu sechzehn Mitarbeiter an dreißig bis vierzig Fällen für eine Vorstandssitzung. Das Zeitfenster hierfür lag jeweils zwischen Mittwoch und Montag. Solange die Vorlagen plausibel waren, wurden keine weiteren Nachforschungen angestellt. Innerhalb der Bank herrschte zwar eine gewisse Konkurrenzsituation zwischen einzelnen Geschäftsbereichen, die um die gleichen Kunden oder Projekte bemüht waren, aber kein gegenseitiges Misstrauen dergestalt, dass das ZKM befürchtet hätte, ihm könnten zur Vermeidung eines negativen Votums falsche Informationen unterbreitet werden. Für Fälle, in denen das ZKM ein negatives Votum abgab, war der Vorstand gehalten, eine dennoch erteilte Zustimmung gesondert zu begründen. Weitere Folgen hatte ein negatives Votum nicht, insbesondere löste es keine stärkeren Kontrollmechanismen aus. Im Jahr 1999 lag die Gesamtquote negativer ZKM-Voten bei 9,6 %. Bei den normalen Unternehmenskrediten lag die Negativ-Quote bei 7,1 %, bei den Spezialfinanzierungen bei 24,2 %. Von den durch das ZKM negativ votierten Vorlagen wurden im Jahr 1999 dennoch vom Vorstand 61,8 % der normalen Kreditvorlagen und 77,6 % der Vorlagen für Spezialfinanzierungen positiv beschieden. Zu dem Kreditantrag vom 24.11.1999 gab das ZKM eine negative Stellungnahme ab. Zur Begründung führte R2 aus, die Bank trage in vollem Umfang das Risiko einer Anschlussfinanzierung, ohne eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Verkäufer zu haben. Da die Verkäufer bereits im Stadium der Brückenfinanzierung mehr als den Buchwert ihrer Aktiva realisierten, berge die Transaktion für sie nur Chancen aber keine Risken. Zwar sei nicht mit einem kurzfristigen massiven Einbruch der Geschäftstätigkeit zu rechnen, das Kernrisiko liege aber in der Laufzeit der Anschlussfinanzierung über 10 Jahre. Im Hinblick auf die durchgeführte Verbriefung bei T sei eine Refinanzierung in Höhe eines Betrags von 660 Millionen GBP realistisch. Das bei dem Vermietgeschäft aus dem Erfordernis der Vertragsabwicklung, Anschlussvermietung, Forderungsbeitreibung und Geräteverwertung resultierende Servicerrisiko spiele jedoch eine erhebliche Rolle und sei im Hinblick auf das neu zu gründende Unternehmen nur eingeschränkt zu beurteilen. Die Erreichung von Synergien stelle ein typisches Eigenkapitalrisiko dar, welches nicht durch den Kreditgeber mitfinanziert werden sollte. Es verbleibe ein untragbares Refinanzierungsrisiko in Höhe von 200 Millionen GBP. Abschließend stellte R1 fest, das Risiko für die Bank sei insgesamt betragsmäßig nicht hinnehmbar. Allenfalls eine Über-brückungsfinanzierung über 660 Millionen GBP im Rahmen eines "Club Deal" mit mindestens drei Banken sei akzeptabel. Aus Sicht von R1 und H1 war entscheidend, ob der laufende Ertrag voraussichtlich zur Rückzahlung des Kredits ausreichen würde. Die Frage, ob das Unternehmen die nächsten zehn Jahre "überleben" würde, war nach ihrer Meinung nicht ohne weiteres zu beantworten, weil es sich bei Sizzle nicht um ein länger bestehendes börsennotiertes Unternehmen, sondern um ein neu zu gründendes Unternehmen handelte. Die Einschätzung, die Verbriefung sei in sechs Monaten zu erzielen, hielt das ZKM für ehrgeizig, aber nicht für unrealistisch. d) Geschehnisse zwischen dem 26.11.1999 und dem 7.12.1999 Mit Schreiben vom 26.11.1999 teilte der Leiter des Geschäfts-bereichs Principal Finance Group von N, G2 H3, S mit, man werde eine Bilanz sowie einen Strategieplan für die zusammengelegten Unternehmen und ein kombiniertes Geschäftsmodell für das Gemeinschaftsunternehmen vorlegen und bis zum 10.12.1999 mit keiner anderen Bank in dieser Angelegenheit Kontakt aufnehmen. Die Vorstandsmitglieder erhielten die Kreditvorlage vom 24.11.1999 zusammen mit der Stellungnahme des ZKM am Freitag, den 26.11.1999 und setzten sich zur Vorbereitung der Vorstandssitzung vom 30.11.1999 über das Wochenende mit den Unterlagen auseinander. Die mit dem Projekt befassten Londoner Geschäftsbereiche verfassten – wie es in den Fällen eines negativen ZKM-Votums üblich war – zur Erwiderung ein als "Rebuttal" bezeichnetes Memorandum vom 29.11.1999. G1 unterstrich darin, dass wenig Spielraum hinsichtlich des beantragten Kreditbetrags bestehe, wenn man nicht die Exklusivität verlieren wolle. Das Risiko der Kredit-gewährung an ein völlig neues Unternehmen werde durch die Kontinuität in der Unternehmensführung abgemildert. Die WestLB London kenne die Hauptgeschäftsführer von G2, N2 und M1, seit Jahren und halte große Stücke auf sie. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Unternehmen seien auch die erwarteten Synergien realistisch. G1 stützte die Erwartung einer erfolgreichen Verbriefung insbesondere auch auf die vorangegangene T-Verbriefung. Hinsichtlich der Synergien gingen er und sein Team davon aus, dass jedenfalls die sogenannten harten Synergien in Form der Kostenersparnisse, die aus der Schließung von Ladenlokalen und Servicecentern zu erzielen waren, genau zu berechnen und hinreichend sicher zu prognostizieren seien. H3 teilte S mit Schreiben vom 30.11.1999 mit, angesichts des Zeitrahmens und der Beschränkungen durch Due-Diligence-Prüfungen werde man nicht in der Lage sein, der WestLB einen Bericht über die Aussichten des Vermietungsmarktes im Vereinigten Königreich, eine Übersicht über Immobilien, einen Bericht zu Versicherungen, eine Übersicht über Mietverträge, den Vertragsbestand und die Informationstechnik zur Verfügung zu stellen. Am 30.11.1999 stand die Vorlage "Sizzle" erstmals zur Beratung in der Vorstandssitzung an. Dem Vorstand der WestLB gehörten im November und Dezember 1999 neben dem Angeklagten der inzwischen verstorbene, damalige Vorstandsvorsitzende N3, der stellvertretende Vorsitzende O, F, F1, H2, P, R und R3 an. Der Vorstand tagte jeden Dienstag. Die jeweilige Tagesordnung wurde von der Vorstands- und Organbetreuung erstellt und sodann an die Vorstandsmitglieder verteilt. Unterlagen für die jeweils nächste Vorstandssitzung mussten bis zum vorausgehenden Freitag um 13.00 Uhr beim Vorstandsstab eingehen, damit sie noch vor dem Wochenende an die Sekretariate der Vorstandsmitglieder verteilt werden konnten. Die Vorstandsmitglieder bereiteten sich überwiegend an den Wochenenden auf die Sitzungen vor. Die Protokolle für die Vorstandssitzungen wurden vom Vorstandsstab anhand der eingereichten Vorlagen vorbereitet. Zum Protokollführer wurde zu Beginn der Sitzung ein Vorstandsmitglied bestimmt. Das Protokoll wurde im Anschluss an die Sitzung durch den Vorstandsstab, soweit erforderlich nach Rücksprache mit dem Protokollführer oder dem zuständigen Dezernenten, gefertigt und in der Folgesitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Nach § 1 Abs. 2 lit. c) der Geschäftsordnung für den Vorstand unterlag die Gewährung von Großkrediten der Beschlussfassung des Gesamtvorstands. Nach Kapitel 1 Abschnitt 3.1 des Kredithand-buches war vor Gewährung eines Großkredits im Sinne des § 13 KWG ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter vorgesehen. Da die meisten Vorstandsmitglieder das Rebuttal vom 29.11.1999 am 30.11.1999 noch nicht kannten und die Vorbereitungszeit auch im Hinblick auf den Umfang der Vorlage und die Komplexität des Projekts als zu kurz empfanden, vertagte der Vorstand die Beratung über die Vorlage in der Sitzung vom 30.11.1999 auf die folgende Sitzung am 7.12.1999. In einer Email vom 30.11.1999 informierte G1 den Angeklagten über potenzielle Erträge der Bank aus dem geplanten Geschäft, die je nach Laufzeit zwischen 55 Millionen und 165 Millionen GBP liegen sollten. Mit Schreiben vom 1.12.1999 teilte das Wirtschaftsprüfungsunternehmen K N mit, dass ein erfahrenes Beraterteam zur Überprüfung des Unternehmensplans für das gemeinsame Unternehmen bereitstehe. Da man bereits den Erwerb T durch N begleitet und anschließend weitere Projekte zur Verbesserung der Rentabilität von T durchgeführt habe, könne man auch in kürzerer Zeit als bis 10.12.1999 eine qualifizierte Stellungnahme abgeben. Während sich der Angeklagte in der Niederlassung der WestLB in New York aufhielt, erreichte ihn am 3.12.1999 ein als dringend bezeichnetes Memorandum vom 2.12.1999, das G1 im Namen von S und C1 verfasst hatte. Einleitend wies G1 in diesem Memorandum darauf hin, dass man nach wie vor fest an die Erreichbarkeit der Synergien glaube und sich dabei auch auf die Erfahrungen des G Managements stützen könne, das in den letzten Jahren große Kosteneinsparungen durch Rationalisierungsmaßnahmen und die Schließung von überflüssigen Geschäftslokalen erzielt habe. Sodann regte er an, die Gewährung der Überbrückungsfaziliäten von folgenden Bedingungen abhängig zu machen: 1. Aufsichtsrechtliche Freigabe ... Dokumentation – ASPF / Leveraged Finance ... – zufriedenstellende Prüfung der Umlagebedingungen und der Gesellschafterverträge … sowie aller Dokumente, die bei finanziellem Abschluss überwiegend in der genehmigten Form vorliegen müssen. Due Diligence – zufriedenstellende Prüfung durch ASPF/Leveraged Finance des gemeinsamen Unternehmensplans und der 5-Jahres-Finanzplanung, die alle wesentlichen Kosten enthalten soll ... sowie bestimmte Details im Hinblick auf die prognostizierten Fusionssynergien. Steuerprüfung ... Kontenabschluss – G/N stellen eine vorläufige Bilanz zur Überprüfung und Besprechung durch ASPF/Leveraged Finance mit K ... zur Verfügung. G/N sichert weiterhin zu, dass es keine wesentliche nachteilige Veränderung in den Unternehmen gegeben hat, die der Fusion zugeführt werden. Garantien werden durch die Verkäufer weiterhin insofern abgegeben, als dass es eine beständige buchtechnische Behandlung der historischen Jahresabschlüsse, des Unternehmensplans und der zukünftigen Finanzplanung gegeben hat. Restrukturierung des Unternehmens und der Kapitalstruktur – G/N müssen die Details der Restrukturierung des Unternehmens und der vorgesehenen Kapitalstruktur nach der Sizzle-Fusion (inklusive der entsprechenden Beteiligungen) bestätigen; diese müssen überprüft und mit ASPF/Fremdfinanzierung und deren Rechtsbeistand abgestimmt werden. Überprüfung der Unternehmensführung – Zufriedenstellende Sitzung mit der designierten Unternehmensführung nach der Sizzle-Fusion und Bestätigung des Unternehmensplans sowie der Finanzplanung. Nach Erfüllung dieser Bedingungen könne ein Betrag von 760 Millionen GBP zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der restlichen 100 Millionen GBP wurde vorgeschlagen, die Bereit-stellung von der Erfüllung folgender weiterer Bedingungen abhängig zu machen: A) Zufriedenstellende Überprüfung durch den Berater: Die WestLB wird K1 damit beauftragen, die Annahmen des Modells und des Unternehmensplans (insbesondere die Synergien aus der Fusion) zu überprüfen und als realistisch zu bestätigen. ... Im Besonderen wird der Bericht folgendes überprüfen: Die Hauptbereiche der Kosteneinsparungen, die durch die geplante Fusion möglich sind. ... Der Umfang des Kosteneinsparungspotentials, welches wir in diesen Bereichen für realisierbar halten unter Hervorhebung der wichtigsten Bedingungen für deren Umsetzung. K1 Einschätzung der zeitlichen Planung und der wahrscheinlichen Kosten zur Erreichung dieser Nutzen. Eine Überprüfung der Prioritäten, die für die Umsetzung notwendig sind sowie einen detaillierten Plan zu deren Erreichung. ... B) Rechnungsprüfung der Finanzplanung. Zuzüglich zu dem Bericht, der von K erstellt wird, wird die WestLB P mit der Überprüfung des Unternehmensplans und dem Finanzmodell beauftragen, um zu bestätigen, dass: (a) die Annahmen korrekt und vollständig in dem Modell dargestellt wurden; (b) dass das Finanzmodell auf einer stimmigen und konsequenten Basis der historischen Jahresabschlüsse von G2 und T1 erstellt wurde; und (c) dass das Modell und der Unternehmensplan rechnerisch korrekt sind. ... Die Londoner Geschäftsbereiche wiesen in dem Memorandum abschließend darauf hin, auf Basis dieser Bedingungen könne man die Exklusivität des Geschäfts sichern. Der Angeklagte wurde mit Email vom 3.12.1999, die A im Namen von S verfasst hatte, nochmals darauf hingewiesen, dass die Londoner Geschäftsbereiche die von den Antragstellern vorhergesagten Synergien als realistisch einstuften. Man vertraue dem Management von G und N, habe von beiden Unternehmen umfassende persönliche und institutionelle Kenntnisse und werde sich zusätzlich auf die Bewertung externer Wirtschafts-prüfer stützen können. Unter dem 5.12.1999 nahm das ZKM in einem von H1 und R2 unterzeichneten Vermerk zum Memorandum der Londoner Geschäftsbereiche vom 2.12.1999 Stellung. R2 führte darin aus, die vorgeschlagenen Bedingungen seien ein Schritt in die richtige Richtung, reichten aber für eine auch unter Risiko-gesichtspunkten vertretbare Kreditgewährung nicht aus. Eine Anschlussfinanzierung durch Verbriefung sei auch aus Sicht des ZKM bis zu einem Betrag von 600 – 660 Millionen GBP durchaus wahrscheinlich. Die Bedenken hinsichtlich der Anschlussfinanzierung konzentrierten sich aber auf den darüber hinausgehenden Betrag von 200 Millionen GBP, der durch eine hochverzinsliche Anleihe oder eine nachrangige Leverage Finanzierung dargestellt werden solle. Der Betrag von 200 Millionen GBP beziehe sich auf Synergieeffekte und stelle das unternehmerische Risiko dar, welches von den Gesellschaftern, nicht aber von der Bank getragen werden sollte. Das geplante Gutachten von K verbessere nicht die Informationsbasis, sondern beinhalte nur eine Bewertung der vor-handenen Projektionen. Mit Email vom 6.12.1999 sandte G1 dem Angeklagten ein "eiliges Memorandum" vom gleichen Tage, in dem er vorschlug, den im Memorandum vom 2.12.1999 angeregten Zurückbehaltungsbetrag auf 200 Millionen GBP zu erhöhen. Die Abhängigkeit der Freigabe des Zurückbehaltungsbetrages von einer zufriedenstellenden Prüfung der Synergien durch K1 und der Überprüfung der finanziellen Vorhersagen durch P1 sei ein ausreichender Schutz für die Bank. Weitere Einschränkungen würden dazu führen, dass G und N nach anderen Kapitalgebern suchen würden. e) Vorstandssitzung vom 7.12.1999 Auch wenn "Sizzle" nicht auf der Tagesordnung für die Vorstandsitzung vom 7.12.1999 erschien, gingen alle Vorstandsmitglieder davon aus, dass die Vorlage zur Beratung anstand, da man sich am 30.11.1999 auf eine entsprechende Vertagung geeinigt hatte. Die Vorlage wurde in der Sitzung sodann auch ausführlich erörtert. Der Angeklagte stellte die geplante Transaktion vor und nahm dabei auch zu den Kritikpunkten des ZKM Stellung. Es schloss sich eine detaillierte Besprechung über das Projekt, die Bedenken des ZKM und die Bewertung von Sicherheiten an, an der sich neben dem Angeklagten auch weitere Vorstandsmitglieder beteiligten. Der Vorstand kam trotz des rückläufigen Trends auf dem Vermietungsmarkt aufgrund der Ausführungen der Londoner Geschäftsbereiche zu der Überzeugung, dass der Markt weiterhin starke Cashflows abwerfen werde. Die Vorstandsmitglieder schlossen aus den in der Kreditvorlage dargestellten Zahlen, dass der Kredit selbst ohne Abschluss von Neugeschäften allein aus dem Bestand an Mietverträgen zurückgeführt werden konnte und deshalb sogar bei deutlichen Abschlägen eine Übersicherung bestand, da sich das Forderungsvolumen auf jährlich 600 Millionen GBP belief und die verbleibende durch-schnittliche Laufzeit der Mietverträge bei mehr als zwei Jahren lag. Positiv bewerteten der Angeklagte und seine Vorstandskollegen auch die Risikostreuung aufgrund der Vielzahl von Verträgen. Darüber hinaus waren sie der Überzeugung, Stabilität und Robustheit des Cashflow würden eine Rückzahlung des Brückenkredits innerhalb von sieben oder acht Jahren selbst dann ermöglichen, wenn die Verbriefung scheitern sollte. Die Vorstandsmitglieder vertrauten der von den Geschäftsbereichen aufgrund langjähriger Erfahrung und Zusammenarbeit vorgenommenen positiven Beur-teilung des Managements von G und des Managements von N welche die Führung von Sizzle stellen würden, und waren der Überzeugung, dass eine vertraglich gesicherte Einflussnahme auf das Sizzle-Management deswegen schon nicht geboten, im Übrigen aber auch nicht durchführbar wäre. Der Vorstand war davon überzeugt, dass mit der Fusion enorme Kosteneinsparungen einhergingen. Dabei war den Vorstandsmitgliedern bewusst, dass es sich bei der Erreichbarkeit von Synergien um ein Risiko handelte, das grundsätzlich nicht fremdfinanziert werden sollte. Sie meinten aber, dies gelte in erster Linie für sogenannte weiche Synergien, und hielten es für angemessen, harte Synergien, die – wie vor allem die Kostenersparnisse durch die Schließung der Hälfte der Geschäfts-lokale – weitgehend genau zu prognostizieren waren, in die Kreditsumme einzubeziehen. Da im Dezember 1999 ein guter Markt für Verbriefungspapiere bestand, hatte der Vorstand auch im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der bereits durchgeführten Verbriefung bei T keine Bedenken, dass eine Verbriefung erfolgreich durchzuführen wäre. Als Interessenten für die Papiere sah man die C2 und Fondsbetreiber. Eine Beteiligung anderer Banken im Wege eines "Club Deal" lehnte der Vorstand im Hinblick auf das besonders hohe Maß an Vertraulichkeit, welches die Vorbereitung und Durchführung der Fusion zweier bislang in starkem Konkurrenzkampf zueinander stehender markführender Unternehmen erforderte, ab. Zudem waren alle Vorstandsmitglieder der Überzeugung, dass die WestLB in der Lage sei, das Projekt ohne unvertretbares Risiko alleine umzusetzen, und dies für positives Aufsehen in der Bankenwelt sorgen würde. Nach etwa einstündiger Diskussion befürworteten die Vorstandsmitglieder einstimmig die grundsätzliche Gewährung eines Kredits über die Gesamtsumme von 860 Millionen GBP, wollten aber den Bedenken des ZKM durch einen Zurückbehalt in Höhe von 200 Millionen GBP Rechnung tragen, bis die Erreichbarkeit der Synergien durch K1 verifiziert und die Modellrechnungen durch P2 geprüft worden waren. Es wurde folgender Beschluss gefasst: 10.31 Sizzle Limited, UK Der Vorstand stimmt folgenden Anträgen wie folgt, ansonsten jeweils gemäß Vorlage zu: Einrichtung eines Senior Interim Bridge Facility Term Loan in Höhe von bis zu GPB 860 Mio. Laufzeit intern = 12 Monate ab Financial Close, Laufzeit extern = 12 Monate ab Financial Close, falls ein Take-Out nicht möglich ist: bis zu 10 Jahre, Zinsmarge = von 0 bis 3 Monaten ab Financial Close: 0,50 % p.a., von 4 bis 6 Monaten ab Financial Close: 0,75 %, von 7 bis 9 Monaten ab Financial Close: 1,00 % p.a., von 10 bis 12 Monaten ab Financial Close: 1,25 % p.a., Vollkostenmarge = 0,54 % p.a., Arrangement Fee = 0,25 %, Commitment Fee = 50 % der betreffenden Zinsspanne p.a., Einrichtung eines Subordinated Interim Bridge Facility Term Loan in Höhe von bis zu GBP 150 Mio., Laufzeit intern = 12 Monate ab Financial Close, Laufzeit extern = 12 Monate ab Financial Close, falls ein Take-Out nicht möglich ist: bis zu 10 Jahre, Zinsmarge = von 0 bis 3 Monaten ab Financial Close: 3,00 % p.a., von 4 bis 6 Monaten ab Financial Close: 3,50 %, von 7 bis 9 Monaten ab Financial Close: 4,00 % p.a., von 10 bis 12 Monaten ab Financial Close: 4,5 % p.a., Vollkostenmarge = 2,5 % p.a., Arrangement Fee = 1 %, Commitment Fee = 50 % der betreffenden Zinsspanne p.a., 3a. Einrichtung einer internen Linie für Zinsswaps in Höhe von GBP 30 Mio (Kreditäquivalent), Laufzeit intern = 10 Jahre, 3b. Einrichtung eines Anschaffungslimits für Antrag 3a in Höhe von GBP 30 Mio. Die Erfüllung der im Memorandum vom 02. Dezember 1999 (S.2) angeführten Bedingungen Nr. 1-7 (Regulatory Clearance, Documentation, Due Diligence, Tax Review, Completion Accounts, Corporate Reorganisation and Capital Structure, Management Review) und die Zurückbehaltung von GBP 200 Mio sind Voraussetzungen für das Commitment der Bank. Ob diese erfüllt sind, entscheidet der Vorstand anhand einer erneuten Vorlage. Die Zustimmung erfolgt trotz des negativen Votums des Zentralen Kreditmanagements im Hinblick auf die damit gegebene Risikoeingrenzung. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß §§ 13 und 15 KWG. F1 führte das Protokoll und sorgte dafür, dass der Angeklagte dem Vorstandsstab zur Fertigung des Protokolls einen Hinweis für die Erstellung des Beschlusstextes gab. Mit der Formulierung "im Übrigen gemäß Vorlage" sollte klargestellt werden, dass alle Bedingungen aus der Kreditvorlage erfüllt sein mussten. R3 hatte an der Sitzung vom 7.12.1999, obwohl er aufgrund eines Irrtums das Protokoll mitunterschrieb, nicht teilgenommen. f) Geschehnisse zwischen dem 7.12.1999 und dem 14.12.1999 Der Angeklagte unterrichtete S telefonisch über die Vorstandsentscheidung; G1 teilte eine Kurzfassung der Entscheidung per Email vom 8.12.1999 den beteiligten Geschäftsbereichen der WestLB mit. Mit weiterer Email vom 8.12.1999 teilte G N mit, es liege nunmehr die offizielle Genehmigung der Kreditfazilitäten in Höhe von 860 Millionen GBP vor, und man möge ihm das Due Diligence-Material sobald wie möglich übersenden. N sagte zu, noch am 8.12.1999 eine Kopie des zusammengelegten Finanzmodells, einen Berichtsentwurf von K1 zu den erwarteten Synergien und einen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K2 zu der Bilanz von T zum 30.9.1999 zu übersenden. Unter dem 8.12.1999 übersandte K1 G1 den Bericht zu den Kostensynergien. In dem Anschreiben wurde ausgeführt, K1 habe in den letzten Jahren für T gearbeitet und dadurch Verständnis für die wirtschaftlichen Gegebenheiten am britischen Leihgerätemarkt, einige der wichtigsten Markthemen und viele Unterschiede und Ähnlichkeiten der beiden Parteien der geplanten Transaktion erworben. Aufgrund früherer Analysen von Teilaspekten des Projekts Sizzle sei man in der Lage gewesen, die Vorteile der Zusammenarbeit zu betrachten. Man könne aus der zusammengelegten Kostenbasis von 340 Millionen GBP mögliche Synergieeinsparungen in Höhe von 114 Millionen GBP jährlich identifizieren; es gebe weitere mögliche Bilanz-Bareinsparungen in Höhe von 50 – 70 Millionen GBP. Die Einsparungen könnten durch ein 18-monatiges Post-Fusions-Integrationsprogramm voll erreicht werden, wobei einmalige Umsetzungskosten von etwa 89 Millionen GBP anfallen würden. Es gebe fünf Schlüsselbereiche für Kostensynergien, nämlich die Rationalisierung der Überschneidungen beim Ladennetz, die Reduzierung der Verdoppelung bei den Gemeinkosten, die Rationalisierung der Vertriebs- und Zuliefernetze nebst Harmonisierung der Geschäftsabläufe/-verfahren auf das niedrigste Kosten-modell, die Konsolidierung der Call Center und die Harmonisierung der Schuldenverwaltungsverfahren. P2 teilte der WestLB am 9.12.1999 mit, sie hätten das Material von K1 erhalten und könnten ihren Bericht voraussichtlich bis zum 12. oder 13.12.1999 vorlegen. Sie überprüften im Folgenden die von N erstellte Kalkulationstabelle auf logische Richtigkeit. L1, einer der Bearbeiter von P2, qualifizierte das von N erstellte Modell als überdurchschnittlich gut und hoch differenziert. Die WestLB erhielt im Laufe der Woche mehrere Berichtsentwürfe, die fortlaufend aktualisiert wurden; der endgültige PwC-Bericht trägt das Datum vom 17.12.1999. N und G beschlossen, die Bekanntgabe der Fusion auf den 15.12.1999 zu verschieben, um der WestLB zum einen die Möglichkeit zu geben und zum anderen einen gewissen Druck auf sie auszuüben, am 14.12.1999 in der Vorstandssitzung eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Mit Telefax vom 9.12.1999 übersandten S, G1 und A, N und G einen auf den 13.12.1999 datierten Entwurf eines Commitment Letter mit der Bitte um etwaige Anmerkungen. In dem Telefax-Anschreiben wiesen sie darauf hin, dass man noch auf einen Großteil des für diese Woche zugesagten Materials wie den Geschäftsplan Sizzles, endgültige Vorhersagen, den Entwurf des Einbringungsvertrages und die Septemberbilanz von T warte. G1 sandte dem Angeklagten am späten Nachmittag des 13.12.1999 per Email ein von ihm im Namen von S und C1 verfasstes Memorandum vom selben Tage. In der Email wies er darauf hin, es sei zwingend notwendig, dass die Bank ihre Position spätestens bis zum Geschäftsschluss am 14.12.1999 bestätige. Per Telefax übersandte er dem Angeklagten zugleich die bis dahin vorliegenden Zusammenfassungen der Berichte von K1 und P2. In dem Memorandum legte G1 dar, dass nach Ansicht der Geschäftsbereiche ASPF und Leveraged Finance sowohl die Bedingungen Nr. 1 bis Nr. 7 aus dem Memorandum vom 2.12.1999 als auch die Bedingung der Bestätigung der Synergien durch K1 und P2 erfüllt seien. Man bitte daher um die Genehmigung des Vorstands, den Gesamtbetrag von 860 Millionen GBP vorbehaltlich nur noch der folgenden Bedingungen bereitzustellen: Bestätigung des exklusiven Rechts der WestLB, die vereinbarten Fazilitäten bereitzustellen (vorbehaltlich einer bedeutsamen Konventionalstrafe in Höhe von 8,6 Mio. £, falls die Auftraggeber sich entscheiden, eine andere Bank für die Finanzierungsvereinbarungen zu suchen); keine wesentliche nachteilige Veränderung in den Unternehmen, die der Fusion zugeführt werden ab dem Datum der Verpflichtungszusage (für den 14. Dezember 1999 erwartet) sowie in Leistungsfähigkeit, die fälligen Kapitalrück- und Zinszahlungen der Fazilitäten zu bedienen bis zum finanziellen Abschluss des Geschäfts (Financial Closing); Zufriedenstellende aufsichtsrechtliche Freigabe der zuständigen Behörden in UK und, (falls gefordert), durch die Europäische Wettbewerbsbehörde; Genehmigung seitens der WestLB die Dokumentation der Fusion betreffend; und Genehmigung seitens der WestLB die Dokumentation der Überbrückungsfazilitäten betreffend. Ferner wies G1 in dem Memorandum darauf hin, die Auftrag-geber wollten die Fusion auf jeden Fall bekannt geben und würden bei fehlender Zusage der WestLB eine Ausschreibung eröffnen. Man habe inzwischen einen von den Auftraggebern gemeinsam erarbei-teten detaillierten Unternehmensplan erhalten. Die Prognosen bezüglich Gewinn, Kosten und Rentabilität für die nächsten fünf Jahre seien mit K1 und P2 überarbeitet und für vernünftig und realisierbar erachtet worden. Das Unternehmensergebnis vor Ertragssteuern und Zinsen (EBIT) sei niedriger als in der Kreditvorlage angenommen, dafür sei aber der Cashflow erheblich höher als zuvor erwartet und zeige auch ein verbessertes Risikoprofil mit einem verstärkten Schutz gegen einen Abwärtstrend. Hinsichtlich der Synergien seien solide Informationen vorgelegt worden. K1 habe eine detaillierte Analyse durchgeführt und die Erreichbarkeit der Synergien als wahrscheinlich bestätigt. Sogar ohne Synergien sei der Verschuldungsgrad mit 3.4 x Verschuldung/Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte (EBITDA) konservativ. P2 habe eine Sensibilitätsanalyse in Bezug auf reduzierte Gewinne aus Mieteinnahmen, gesteigerten Investitionsaufwand und geringere Synergiegewinne durchgeführt, wobei gleichzeitig unterstellt worden sei, dass die Synergien verspätet eintreten und nur mit erhöhten Kosten umgesetzt werden können. Die Kreditfazilitäten könnten bequem innerhalb von neun Jahren zurückgezahlt werden. P2 habe auch bestätigt, dass die historischen Abschlüsse auf einer stimmigen Basis erstellt und die Finanzprojektionen fortgeschrieben wurden. Eine rechtliche Due Diligence mit Unterstützung der Anwaltsgesellschaft A & O sei zufriedenstellend abgeschlossen worden. Sodann gab G1 die Zusammenfassung der Ergebnisse von K1 gemäß deren Anschreiben wieder. P2 habe sowohl den Unternehmensplan der Unternehmensführung als auch die Finanzplanung und den K1-Bericht überprüft und bestätigt, dass das Modell rechnerisch korrekt sei und dass es außerdem eine richtige Wiedergabe der Synergieeffekte, Nutzen und Kosten der Fusion darstelle. Die dem Angeklagten übermittelte Berichtszusammenfassung von P2 ("Scope of Work and Summary of Results") wies darauf hin, dass P2 das 5-Jahres-Modell für Sizzle innerhalb von drei Tagen kurz geprüft habe. Die dem Modell zugrunde liegenden Annahmen seien von N und G getroffen worden. Die Fusion erscheine gut recherchiert und im Detail geplant. G führe ein erfolgreiches Unternehmen. Kritisch zu betrachten seien einige Annahmen im Hinblick auf den prognostizierten Cashflow, nämlich der Anstieg der prognostizierten Mieteinnahmen von T und die Höhe des angenommenen Rückgangs des Investitionsaufwands. Hier sei eine Untersuchung der Sensibilitätsanalysen zu empfehlen. Die Fusion beinhalte Einsparungen und Nutzen von 100 Millionen GBP jährlich im dritten Jahr nach der Fusion; alle Elemente seien im Detail kalkuliert worden und die Erreichbarkeit in Plänen dargestellt. Wichtig sei sicherzustellen, dass man die Verkaufsstellen auch tatsächlich innerhalb von 18 Monaten reduzieren könne. Jedwede Ziel-verfehlungen bei den Kosteneinsparungen müssten erkannt und früh genug berichtigt werden, damit der prognostizierte Cashflow auch eingehalten werden könne. Die Überprüfung des Modells habe keine logischen Fehler ergeben. Die Zahlen würden durch die historischen Resultate belegt. Abweichungen seien in dem Bericht aufgeführt. g) Vorstandssitzung vom 14.12.1999 Am 14.12.1999 tagte turnusgemäß der Vorstand und beschäftigte sich, auch wenn Sizzle wiederum nicht auf der Tagesordnung stand, erneut mit dem Projekt. Den Vorstandsmitgliedern lagen das Memorandum der Fachbereiche vom 13.12.1999 als Tischvorlage und die Zusammenfassungen von K1 und P2 vor. Eine erneute Stellungnahme des ZKM war nicht eingeholt worden, da man davon ausging, dass ZKM werde seine Meinung auch nach Vorlage der Berichte von K1 und P2 nicht grundlegend ändern. Der Angeklagte stellte die Inhalte des Memorandums vom Vortag und die Zusammenfassungen der Ergebnisse von K1 und P2 dar. Es schloss sich eine Diskussion an, nach welcher der Vorstand auf Grundlage der Ergebnisberichte zu der Überzeugung kam, die angenommenen Synergien seien verlässlich und es bestehe kein Grund mehr für einen weiteren Zurückbehalt von 200 Millionen GBP. Der Vorstand der WestLB fasste sodann folgenden Beschluss: 14.40 Sizzle Der Vorstand beschließt unter Ablösung seiner Bedingungen vom 07.12.1999 und auf Basis folgender neuer Bedingungen: Bestätigung des exklusiven Rechts der WestLB, die verbindlichen Fazilitäten zur Verfügung zu stellen (dies ist durch eine beträchtliche Strafe in Höhe von GBP 8,6 Mio abgesichert, falls die Prinicpals sich entscheiden, alternative Finanzierungsarrangements zu suchen), Keine wesentliche Veränderung bei den zu fusionierenden Unternehmen im Hinblick auf ihre Fähigkeit, Kapital- und Zinszahlungen für die Fazilitäten bei Fälligkeit zu leisten, ab dem Datum des Commitment-Letters, der voraussichtlich am 14.12.99 erstellt wird, bis zum Financial Close. Zufriedenstellende regelgerechte Genehmigung des Merger durch britische und (falls notwendig) durch die europäischen Wettbewerbsbehörden, Genehmigung der Merger-Dokumentation durch die WestLB, und Genehmigung der Dokumentation der Interim-Kredit-Fazilitäten. Die Vorstandsmitglieder hielten es für selbstverständlich, dass mit dem Beschluss vom 14.12.1999 trotz der Formulierung "unter Ablösung der Bedingungen vom 07.12.1999" und trotz Fehlens eines Zusatzes "und im Übrigen gemäß Antrag" nicht alle in der Kreditvorlage oder im Memorandum vom 2.12.1999 aufgeführten und nun nicht mehr erwähnten Bedingungen fallen gelassen wurden. Sie gingen davon aus, dass auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vorstandsbeschluss alle zuvor aufgestellten, aber offensichtlich noch nicht abgearbeiteten Voraussetzungen auf jeden Fall entsprechend den Gepflogenheiten bei Geschäften vergleichbarer Art und Größenordnung in eine Kreditzusage aufgenommen würden. Nach dem Verständnis der Vorstandsmitglieder beinhaltete die neue, unter (ii) des Beschlusstextes formulierte Bedingung, dass eine Due Diligence noch stattzufinden hatte und die WestLB im Falle einer dabei bekannt werdenden wesentlichen Veränderung der bislang bekannten Zahlen nicht an die Kreditzusage gebunden sein würde. Der Vorstand sah die Bank daher mit diesem Beschluss noch nicht endgültig "im Risiko". Für ihn stand zugleich außer Frage, dass die Geschäftsbereiche nunmehr einen Commitment Letter herausgeben würden, der der WestLB die Exklusivität des Kreditgeschäfts sichern würde. S dankte dem Angeklagten mit Email vom 14.12.1999 für die Unterstützung des Projekts Sizzle und teilte mit, dass G und N die Ankündigung der Fusion wegen eines strittigen Punktes voraussichtlich noch um ein oder zwei Tage verschieben würden. Hintergrund war, dass N erst am 14.12.1999 erfahren hatte, dass das in der Bilanz ausgewiesene Umlaufvermögen von G Schuldscheine von ca. 70 bis 75 Millionen GBP mit einer Laufzeit von 360 Tagen beinhaltete, während man von einer Null-Verschuldung des fusionierten Unternehmens ausgegangen war. Mit Schreiben vom 15.12.1999 an H3 und A1, den Bereichvorstand von G, teilte S unter anderem mit, dass die WestLB aufgrund der Geschwindigkeit, mit der die Due Diligence abgeschlossen wurde, eine Zusicherung der Verkäufer benötige, dass die der Bank zur Verfügung gestellten Informationen im Wesentlichen vollständig und korrekt sind und ausreichende Informationen darstellen, auf welche die Kreditentscheidung gestützt werden könne. h) Commitment Letter vom 17.12.1999 Mit Commitment Letter vom 17.12.1999 teilte die WestLB der G Limited und der R Company Limited mit, die Bank verpflichte sich, Sizzle die Kreditfazilitäten zu den dem Commitment Letter als "Kreditbedingungen" beigefügten Bedingungen und folgenden weiteren Bedingungen zur Verfügung zu stellen: 1. Keine wesentliche negative Veränderung des Geschäfts oder der Vermögensgegenstände oder der finanziellen Bedingungen der Kreditnehmerin oder eines anderen Mitglieds des Sizzle-Konzerns wie sie mit angemessener Wahrscheinlichkeit entweder unverzüglich oder im Laufe der Zeit zum Eintreten eines Zahlungsverzugs oder einer Verletzung einer finanziellen Nebenvereinbarung führt oder keine wesentliche negative Veränderung des Geschäfts, der Vermögensgegenstände oder der finanziellen Bedingungen des Sizzle-Konzerns als Ganzen im Vergleich zu dem, was auf Grundlage der der WestLB vor diesem Tage zur Verfügung gestellten Informationen belegt oder vorhergesagt wurde. 2. Erhalt einer bedingungslosen Genehmigung (und/oder soweit Bedingungen gestellt werden und/oder Zusicherungen gegeben wurden, sind diese Bedingungen und/oder Zusicherungen für die WestLB akzeptabel) für die vorgeschlagene Transaktion durch den britischen Wirtschaftsminister in Folge einer befriedigenden Überprüfung durch das OFT, und, falls dorthin verwiesen, durch die britische Kartellbehörde (Competition Commission; früher: Monopolies and Mergers Commission) und andere Genehmigungen britischer oder europäischer Aufsichtsbehörden, die ggf. benötigt werden. Auferlegte Bedingungen und/oder gegebene Zusicherungen werden zu diesen Zwecken von der WestLB akzeptiert, wenn es nicht vernünftigerweise zu erwarten ist, dass deren Einhaltung wesentliche Auswirkungen auf das von den Principals dem Arrangeur am Mittwoch, dem 8. Dezember 1999, vorgelegte finanzielle Vorhersage-Modell haben wird (das "vereinbarte Grundszenario"). Im Besonderen werden auferlegte Bedingungen und/oder gegebene Zusicherungen bezüglich der Einfrierung der Preise für Bestandskunden gemäß der bestehenden Verträge hinsichtlich deren aktueller Elektrogeräte nicht als wesentlich betrachtet. 3. Der Einbringungsvertrag, der Gesellschaftsvertrag und die Übertragungsurkunde, die in Verbindung mit dieser Transaktion abgeschlossen werden müssen, müssen im wesentlichen in der von der WestLB und A & O am Datum dieses Schreibens genehmigten Form vorliegen; es dürfen nur solche Änderungen gemacht werden, die wir in gutem Glauben als nicht-wesentlich betrachten; und 4. Für beide Seiten akzeptable Dokumentation der Kreditfazilitäten. Die WestLB stimmt zu, in gutem Glauben zu verhandeln unter der Maßgabe einer Einigung auf die Dokumentation der in den Kreditbedingungen beschriebenen Bedingungen und im Übrigen auf die üblichen Bedingungen, unter der Maßgabe, diese Dokumentation vor dem Tag der 52 Tage auf die Genehmigung folgt (wie in den Kreditbedingungen definiert) zu erstellen. 5. Sie stimmen zu, was Sie durch Gegenzeichnung und Rücksendung eines Exemplars dieses Schreibens wie unten beschrieben bestätigen, uns und unseren Beratern die Erlaubnis zu erteilen, angemessenen Zugang zum Eigentum, seinen Aufzeichnungen, Büchern und Management zu gewähren und uns unverzüglich mit solchen Informationen bezüglich des Eigentums, dessen Geschäften und Vermögenswerten und für das Projekt relevanten Informationen zu versorgen (oder die unverzügliche Versorgung hiermit in Auftrag zu geben) in dem Maße, wie wir dies in angemessener Weise verlangen dürfen. Die Zusicherung dieses Absatzes fällt an dem Tag weg, an dem Sie uns mitteilen, dass wir aus unserer Verpflichtung entlassen sind. Die Erfüllung dieser Bedingungen muss vor Abschluss der Dokumentation erfolgen und danach müssen die in der Dokumentation aufgeführten aufschiebenden Bedingungen vor der Ausschüttung der Mittel am Tag des finanziellen Abschlusses erfüllt sein. Das Schreiben enthielt zudem den Hinweis: "Dieses Schreiben unterliegt englischem Recht." Es endet mit dem Satz: "Wir freuen uns, die Gelegenheit zu nutzen, Ihnen gegenüber diese Verpflichtung einzugehen und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen bei diesem Projekt." Der Commitment Letter erhielt mehrere Anlagen, welche die Einzelheiten der Kreditgewährung darstellten. In der Anlage "Kreditbedingungen" war unter anderem Folgendes aufgeführt: Kreditnehmerin: Sizzle Limited Finanzierende Bank: Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Niederlassung London Projekt: Das Projekt umfasst die vorgeschlagene Fusion auf ein neu gegründetes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien, Sizzle, von im Wesentlichen allen Einzelhandelsunternehmungen ... von G PLC ... und von R Limited ... Gesamtbetrag der Fazilitäten: Ursprünglich 860.000.000 £. Die WestLB wird die Platzierung von 860.000.000 £ der Überbrückungsfazilitäten garantieren. Zweck: Finanzierung der Zahlung der Kreditnehmerin für die Vermögenswerte/Anteile der Principals, die am Finanziellen Abschluss auf Sizzle übertragen werden sollen ... Laufzeit: Bis zu 10 Jahre ab Datum der Unterzeichnung der Fazilitäten-Vereinbarungen ... Arrangierungs-, Konsortial- und Beteiligungsgebühren: 0,50 % der gesamten Vorrangigen Überbrückungsfazilität zahlbar am Tag der ersten Abhebung 1,50 % der gesamten Nachrangigen Überbrückungsfazilität zahlbar am Tag der ersten Abhebung Die Bedingungen enthielten zudem Regelungen zur Rückzahlung, zur Verwendung von Cashflowüberschuss, zu Sicherheiten und weiteren Punkten. In Appendix A waren Einzelheiten zur vorrangigen Überbrückungsfazilität von mindestens 710 Millionen bis zu 860 Millionen GBP und der nachrangigen Überbrückungsfazilität von bis zu 150 Millionen GBP (je nach Summe der vorrangigen Über-brückungsfazilität) geregelt, unter anderem die Zinsmargen. Appendix B enthielt die Einzelheiten zum Verbriefungsprogramm über bis zu 860 Millionen GBP. Nach Herausgabe des Commitment Letter erfolgte noch keine Bilanzierung und keine Meldung nach § 13 KWG. i) Weiterer Verlauf bis April 2000 Die von dem Angeklagten verantworteten Organisationseinheiten der WestLB erzielten im Jahre 1999 61 % des Gesamtjahresüber-schusses der Bank vor Steuern. In den ersten Monaten des Jahres 2000 prüfte P2 detailliert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von G2 und T sowie die für das fusionierte Unternehmen projizierte Gesamtleistung. Bankintern wurde begonnen, die Strukturierung der Verbriefung vorzubereiten. Am 9.3.2000 tagte der Kreditausschuss der WestLB, dem nur bankexterne Mitglieder angehörten und der einmal monatlich über die Kreditpolitik des Vorstands beriet. Es wurden zwischen 100 und 150 Kreditfälle in einer Sitzung behandelt. Der Vorstandsstab fertigte auf Grundlage der vom ZKM zur Verfügung gestellten ursprünglichen Kreditvorlagen Geschäftsfallvorlagen für die Kreditausschusssitzung, in welche auch etwaige Auflagen aus einem Vorstandsbeschluss aufgenommen wurden. Die Stellungnahmen des ZKM wurden ebenfalls beigefügt. Im Jahre 2000 war es noch nicht üblich, auch die Vorstandsbeschlüsse vorzulegen. Das zuständige Vorstandsmitglied berichtete dem Kreditausschuss jeweils auf der Grundlage der vom Vorstandsstab vorbereiteten Geschäftsfallvorlage. Näher erörtert wurden normalerweise nur Fälle, in denen das ZKM negativ votiert hatte. Ein originäres Entscheidungsrecht hatte der Kreditausschuss nur in Fällen, in denen es um eine Beteiligung der WestLB ging, oder bei sogenannten Organkrediten. Für die Kreditausschusssitzung am 9.3.2000 wurde die Kreditvorlage vom 24.11.1999 ins Deutsche übersetzt, zudem wurde in die Vorlage unter den Antrag zu Ziffer 1 folgender Text eingeschoben, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer dies veranlasst hatte: "Die Anträge 1-3 wurden mit folgenden Auflagen genehmigt: Einrichtung eines ‚Bardepotkontos’ i.H.v. £200 Mio ; Genehmigung durch die britische Wettberwerbsaufsicht (Office of Fair Trade); Zufriedenstellende Vertragsdokumentation des Zusammenschlusses; Zufriedenstellende Ergebnisse einer von ASPF und Leveraged Finance unter Mitwirkung von K2 durchzuführenden Due Diligence Prüfung einschließlich des Geschäftsplanes für die nächsten 5 Jahre und Bewertung der erwarteten Synergien; Zufriedenstellende Untersuchung der steuerlichen Aspekte der Transaktion und Berücksichtigung dieser in den Cashflow Modellen; Überprüfung der Proforma Bilanzen der einzubringenden Gesellschaften durch ASPF/Leveraged Finance und K2; Bestätigung der Organisation und Kapitalstruktur des zusammengeführten Unternehmens durch N /G Zusammentreffen mit dem neuen Management des zusammengeführten Unternehmens, in dem die Geschäftspläne und Projektionen nochmals diskutiert und bestätigen werden. Erneuter Vorstandsbeschluß bezüglicher der Ergebnisse der o.g. Punkte. Dieser positive Beschluß wurde auf der Vorstandssitzung vom 14.12.99 gefaßt." Der Angeklagte gab in der Sitzung auf Befragung des Vorsitzenden G3 an, man habe den Bedenken des ZKM bezüglich der Höhe des Überbrückungskredits unter anderem durch die Auflage zur Einrichtung eines Bardepotkontos in Höhe von 200 Millionen GBP Rechnung getragen. Zudem erklärte der Angeklagte, der Vorstand sehe die Transaktion im Hinblick auf die in der Vorlage aufgelisteten Auflagen 1 – 9 als vertretbar an. Im April 2000 legte P2 einen vierbändigen Bericht über die durchgeführten Prüfungen vor. Dem Bericht konnten keine entscheidenden Abweichungen von den im Dezember 1999 getroffenen Annahmen entnommen werden. j) Kreditvorlage vom 10.5.2000 und Vorstandssitzung vom 16.5.2000 Mit einer Kreditvorlage vom 10.5.2000 wurde beantragt, dem nach Fusion unter der Firma "Boxclever" handelnden Unternehmen einen Betriebsmittelkredit von 50 Millionen GBP zu gewähren und die Gültigkeit des Vorstandsbeschlusses vom 7.12.1999 von sechs Monaten auf neun Monate zu verlängern. Es wurde unter anderem ausgeführt, man habe seit Dezember 1999 eine bedeutende externe rechtliche und buchhalterische Due Diligence durchgeführt, welche die früheren Annahmen bestätigt habe. Man habe in den vergangenen Monaten zudem mit der designierten Geschäftsführung von Boxclever den Geschäftsplan für die nächsten fünf Jahre besprochen und die neuen Planungen durch P2 prüfen lassen. Hierbei hätten sich zwar gewisse Abweichungen gegenüber dem im Dezember 1999 angenommen Grundszenario ergeben. Der Investitions- und Abschreibungsbedarf sei deutlich niedriger als ursprünglich erwartet, da die Geschäftsführung von Boxclever entschieden habe, die Strategie von T zu übernehmen und zur Maximierung des freien Cashflow weniger zu investieren. Dies führe zu einer Erhöhung der Verkaufskosten, die durch die niedrigeren Investitionen jedoch ausgeglichen werde. Gleichzeitig nehme auch das EBITDA ab, so dass die Verschuldungs-/EBITDA-Quote für das erste Jahr bei 3,55x liege und damit höher sei als im Dezember 1999 angenommen. Auch diese Quote sei aber immer noch als konservativ zu qualifizieren. Das ZKM führte in seiner Stellungnahme vom 11.5.2000 zu der Kreditvorlage vom Vortag unter anderem aus, es ergäben sich Zweifel an der nunmehr modifizierten Geschäftsstrategie, da diese von der bisherigen Strategie des erfolgreicheren Unternehmensteils Granada abweiche und auf wesentlich geringere Investitionen in neues Equipment gerichtet sei. Das ZKM verwies auf seine bereits im November und Dezember 1999 geäußerten Bedenken hinsichtlich des hohen unternehmerischen Risikos, das die WestLB trage, hielt aber die Prolongation des Vorstandsbeschlusses von Dezember 1999 aufgrund des im Rahmen dieser Vorstandsentscheidung bereits akzeptierten Risikos für vorgegeben. Auch zur Genehmigung des beantragten Betriebsmittelkredits gebe es keine wirklich sinn-volle wirtschaftliche Alternative. In seiner Sitzung vom 16.5.2000 beriet der Vorstand die Vorlage vom 10.5.2000. Er befasste sich dabei mit dem beantragten Betriebs-mittelkredit, den Ergebnissen der P2-Prüfung und dem geplanten Strategiewechsel bezüglich der Geschäftsführung von Boxclever. Die P2-Berichte lagen dem Vorstand nicht vor. Er ging auf Grundlage der Ausführungen in der Kreditvorlage davon aus, dass keine wesentliche nachteilige Abweichung von den im Dezember 1999 getroffenen Annahmen festgestellt worden war. Ohne die Transaktion erneut in der Sache zu diskutieren, fasste der Vorstand folgenden Beschluss, wobei dem fehlerhaften Antrag der Kreditvorlage folgend irrtümlich von der Verlängerung der Vorstandsentscheidung vom 07.12.1999 die Rede war anstatt – wie gemeint – von der Entscheidung vom 14.12.1999: 7.11 BoxClever Ltd., UK Der Vorstand stimmt folgenden Anträgen jeweils gemäß Vorlage zu: Einrichtung einer revolvierenden Kreditfazilität in Höhe von GBP 50 Mio., Laufzeit = 3 Jahre, Prolongation der Gültigkeit der Vorstandsentscheidung vom 07.12.1999 um 3 Monate auf insg. 9 Monate (bis 07.08.2000) für folgende Linie: bis GBP 860 Mio. Senior Interim Bridge-Fazilität für Sizzle/Box Clever bis GBP 150 Mio. Subordinated Interim Bridge-Fazilität für Sizzle/Box Clever bis GBP 30 Mio. Interest Rate Swap für Sizzle/Box Clever und Anschaffungslimit Die Vorstandsmitglieder gingen übereinstimmend davon aus, mit diesem Beschluss der Auszahlung des Kredits zuzustimmen. k) Kreditauszahlung, Fusion und Verbriefung Die Muttergesellschaften haben die von der WestLB erwarteten Garantien für die von ihnen gelieferten Zahlen zu keiner Zeit abgegeben. Stattdessen hat Boxclever eine solche Garantie abgegeben, obwohl das neue Unternehmen nicht Lieferant der Zahlen war. Der Vorstand erhielt hiervon im Jahre 2000 allerdings keine Kenntnis. Die Kreditverträge wurden am 28.6.2000 unterzeichnet. Die darauf ausgezahlte Kreditsumme wurde zur Rückzahlung der Verschuldung von G und T sowie in erheblichem Umfang als Barzahlung an die bisherigen Gesellschafter verwendet, und zwar im Einzelnen wie folgt: Rückzahlung der bestehenden Securitisation T 175 Mio. GBP Verschuldung G 120 Mio. GBP Ausgleichszahlung G 161 Mio. GBP Residuale Barzahlung an G 245 Mio. GBP Residuale Barzahlung an N 152,5 Mio. GBP Provision WestLB 6 Mio. GBP Rundungsdifferenz 0,5 Mio. GBP G und N verblieben mit minimalem Eigenkapitaleinsatz alleinige Gesellschafter der neu gegründeten BoxClever Holdings Limited. In der BoxClever Gruppe wurde zum 30.9.2000 ein Goodwill von 729 Millionen GBP ausgewiesen, was 60 % der Bilanzsumme entsprach. Die BoxClever Gruppe teilte sich in vier Untergruppen: die Unternehmen der Securitisation Transaktion, auf welche die Vermietungsverträge und die Vermietungsgegenstände übertragen wurden (BoxClever Limited, Home Technology Finance Limited, Home Technology Receivables (No.1) Plc, die Endeva Gruppe, die als Serviceeinheit gegen Gebühren die Verwaltung, Lagerung, Wartung und Reparatur der Vermietungsgegenstände betrieb und durch die Ausführung von Wartungsverträgen für Drittkunden Umsatz- und Ertragswachstum erreichen sollte, die Vermietung von Münzfernsehern (Telebank), die UKCE Gruppe, die vornehmlich Kosteneinheiten umfasste und als Verwaltungseinheit und Cash-Management-Einheit agierte. Der Kredit wurde nach der Auszahlung der Standard-Kreditüberwachung der Bank unterstellt, besondere Kontrollmaßnahmen wurden nicht getroffen. In den folgenden zwei Jahren wurde das Engagement weder bei Jahresprüfungen noch in der Revision oder in der Kreditüberwachung auffällig oder beanstandet. Der Abschluss des Geschäfts wurde sowohl innerhalb als auch außerhalb der WestLB als großer Erfolg aufgefasst. Im Anschluss an die Auszahlung und die Gründung Boxclevers begannen die Arbeiten an der konkreten Struktur der Verbriefung. Das detaillierte Verbriefungsprogramm konnte erst nach der Fusion ausgearbeitet werden, da zunächst eine einheitliche Datenplattform für das neue Unternehmen erstellt werden musste. Das Modell für die Verbriefung hatte N erstellt, es wurde durch das Verbriefungsteam der Bank, durch P2 und durch die Rating-Agenturen geprüft, die es als angemessen bewerteten. Die Strukturierung der Verbriefung erwies sich als äußerst aufwendig und wesentlich schwieriger als erwartet. So dauerte es wesentlich länger als angenommen, eine einheitliche Datenplattform für das neue Unternehmen herzustellen. Die Vielzahl der Forderungen brachte einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich. Zudem wirkte sich der Umstand, dass es sich bei den Mietverträgen um Dauerschuldverhältnisse mit bestimmten Laufzeiten und mit Sonder-kündigungsrechten handelte, erschwerend auf die Modellierung aus und stellte eine bedeutende Abweichung von den Kreditkarten-forderungen dar, welche zuvor insbesondere in den USA vielfach Gegen-stand von Verbriefungstransaktionen gewesen waren. Die ursprüngliche Annahme, die Strukturierung der Verbriefung würde einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem finanziellen Abschluss in Anspruch nehmen, wurde weit verfehlt. Die Arbeiten der Rating-agenturen verzögerten sich zusätzlich, wenn auch nicht über-wiegend, aus nicht im Einflussbereich der Bank liegenden Gründen, da es bei der Ratingagentur M2 zu einem Wechsel von Mit-arbeitern kam und sich die neuen Analysten erst wieder einarbeiten mussten. Aufgrund der Verzögerungen ergingen mehrere Prolongations-beschlüsse des Vorstands, der aufgrund der jeweils plausiblen Prolongationsvorlagen trotz der zeitlichen Verschiebung der Verbriefung nicht beunruhigt war. Zum 1.9.2001 wurde der Angeklagte zum Vorstandsvorsitzenden der WestLB berufen. Einen direkten Zusammenhang zwischen dem vermeintlichen Erfolg des Boxclever-Engagements und seiner Berufung zum Vorstandsvorsitzenden konnte die Kammer nicht feststellen. Ausschlaggebend war vielmehr der vermeintlich generelle Erfolg der vom Angeklagten verantworteten Geschäftsbereiche. Auch eine unmittelbare Auswirkung auf die Boni des Angeklagten ließ sich nicht feststellen, denn die Boni der WestLB-Mitarbeiter wurden auf Ermessensbasis gezahlt und nicht in konkreter Umrechnung des Umsatzes oder anderer Parameter. Aufgrund der erheblichen Verzögerung der Verbriefung erstreckte sich die Brückenphase der Finanzierung letztlich auf etwa zwei Jahre. Am 17. Juni 2002 wurde die Verbriefung durch die Emission von A-Notes im Wert von 660,2 Millionen GBP und B-Notes im Wert von 88,1 Millionen GBP mit einer Laufzeit bis 2017 umgesetzt. Der Erlös wurde insbesondere zur Rückführung der Brückenfinanzierung und zur Abdeckung der Kosten der Verbriefung verwendet. Verkauft wurden allerdings nur Notes im Wert von 260 Millionen GBP. Die restlichen Papiere wurden in das Conduit "C" der WestLB platziert. Die Verbriefungstransaktion wurde durch nachrangige Mezzanine und Betriebsmittelfinanzierungen der WestLB bonitätsmäßig unterstützt. Die Bank trug auch nach der Verbriefung mit der Betriebsmittelfinanzierung, der Mezzanine Finanzierung und den B-Notes die Eigenkapitalrisiken des Unternehmens Boxclever. Der Verbriefungsbereich der Bank sah es dennoch nicht als ungewöhnlich an, dass ein erheblicher Teil der Papiere bei der Bank verblieb. Man war mit den Ratings zufrieden und hielt das Ergebnis der Verbriefung für zufriedenstellend. Der Markt litt inzwischen auch unter den Wirkungen der Anschläge vom 11. September 2001 in New York und war deshalb nicht mehr so aufnahmefähig wie zuvor angenommen. l) Einbruch der Ergebnisse Boxclevers im Jahr 2003 Spätestens ab 2002 begann der Vermietungsmarkt für Unterhaltungselektronik, sich deutlich zu verschlechtern. Dies lag vor allem daran, dass die bis dahin stabilen Preise für Fernsehgeräte auf dem britischen Markt drastisch sanken. Viele Einzelhandelsketten boten Fernsehgeräte zu extrem günstigen Preisen an, so dass es für die meisten Mieter ökonomischer wurde, sich ein eigenes Gerät zu kaufen. Gleichzeitig wurde es für Verbraucher bei anhaltend niedrigen Zinsen auch leichter, Ratenzahlungskredite zu erhalten. Beide Umstände führten dazu, dass wesentlich mehr Nutzer dazu übergingen, Fernsehgeräte zu kaufen anstatt zu mieten. Das Management Boxclevers versäumte es überdies, den Kunden die jeweils auf den Markt kommenden technischen Neuheiten anzubieten. Außerdem wurden die Marketingaktivitäten so stark reduziert, dass die Marke Boxclever nur unzureichend wahrgenommen wurde. Besonders nachteilig wirkte sich die – von den ursprünglichen Plänen erheblich abweichende – Verringerung der Servicelokale von etwa 900 auf nur noch 160 aus. Die Zahl der Neuverträge sank zwischen 1999 und 2003 von 68.000 auf 4.000. Die Kündigungen nahmen, zusätzlich bedingt durch den schlechten Service, den die Untergruppe Endeva bot, zu. Die Netto-Kündigungsrate im Geschäftsjahr 2002 lag um das Fünffache über der ursprünglichen Kalkulation. Die Vertragsbasis sank von 3,4 Millionen Kunden im Januar 2000 auf 1,7 Millionen Kunden im März 2003; das Vermietvermögen ging zwischen 1999 und 2003 um 62 % zurück. Im Geschäftsjahr 2002 nahm der Cashflow um 44 % ab. Durch massive Kostensenkungen im operativen Bereich konnten die sinkenden Einnahmen zwar zunächst ausgeglichen werden. Die Basis für zukünftige Cashflows wurde dadurch aber zugleich enorm reduziert. Der Verlust für das Geschäftsjahr 2003 belief sich bereits im Mai 2003 auf 9,7 Millionen GBP. Die bilanzielle Überschuldung stieg kontinuierlich an, so dass ab 2003 ein akutes Insolvenzrisiko bestand. Zwischen Juni 2000 und Februar 2003 wurde ein operativer Cashflow von ungefähr 407 Millionen GBP erzielt, wovon 97 Millionen GBP für Investitionen, 193 Millionen GBP für Zinsen und 35 Millionen GBP für Verbriefungskosten verwendet wurden. Die effektive Tilgung der A- und B-Notes betrug nur 67 Millionen GBP. Bis Ende des Jahres 2002 gingen sowohl G und N als auch die WestLB davon aus, dass die Geschäfte Boxclevers planmäßig liefen. Bei einer im 2. Halbjahr 2002 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E durchgeführten Sonderprüfung war Boxclever noch in keiner Weise auffällig geworden; die Transaktion wurde im Abschlussbericht nicht erwähnt. Erst Anfang 2003 stellte G fest, dass Boxclever ernsthafte Probleme hatte und die Zahlen, vor allem die Zahl der Neuverträge, dramatisch vom Unternehmensplan abwichen. m) Aufarbeitung des Engagements Im April 2003 meldete S dem Vorstand, dass es Liquiditätsprobleme bei Boxclever gebe. Der Vorstand beschloss den Einsatz eines Intensivteams und informierte den Aufsichtsrat. Bei internen Prüfungen stellte sich heraus, dass eine große Liquiditätslücke entstanden war, da sich sowohl die Kosten- als auch die Ertragsseite anders als erwartet und in den Modellen zugrunde gelegt entwickelt hatte. Aufgrund der geringeren Erträge waren die Kosten relativ gesehen angestiegen. Zudem hatte das Servicegeschäft Endeva bedingt durch Managementfehler Verluste in dreistelliger Millionenhöhe erzielt. Bei einer Überprüfung des Verbriefungsmodells stellte sich heraus, dass es hinsichtlich der Annahmen über die Restlauf-zeiten der Mietverträge fehlerhaft war, da man irrtümlich davon ausgegangen war, dass Kunden im Rahmen der sogenannten Upgrade-Strategie zehn Jahre oder länger gebunden werden können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) ordnete im Mai 2003 eine Sonderprüfung an und beauftragte E mit der Erstellung eines Berichts zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Kreditbearbeitung. Das Prüfungsteam von E kam zu der Bewertung, dass die Boxclever-Finanzierung ein außergewöhnlich hohes Struktur- und Konzentrationsrisiko beinhaltete und unter Zeitdruck ohne ausreichende Risikoanalyse und ohne die notwendigen organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zur Überwachung des Projekts zugesagt wurde. Nach Vorlage des Berichts von E stellte der Angeklagte seine Position als Vorstandsvorsitzender im Juli 2003 zur Verfügung. Wesentliche Teile der Boxclever-Gruppe wurden im September 2003 der Insolvenzverwaltung zugeführt. Es gelang, die bedrohliche Lage Boxclevers zu stabilisieren und Ende 2004/Anfang 2005 das Restunternehmen zu verkaufen. Boxclever existiert weiterhin und ist immer noch auf dem Vermietungsmarkt für Unterhaltungselektronik tätig. Auch im Hinblick auf die Probleme bei Boxclever beschloss die WestLB, im Bereich Principal Finance keine Neugeschäfte mehr abzuschließen und das bestehende Portfolio abzubauen. Schon seit März 2003 war im Bereich Principal Finance kein Neugeschäft mehr abgeschlossen worden. Im Dezember 2004 wurde der Geschäfts-bereich Principal Finance aufgelöst. Der Bank entstand aus dem Kreditengagement ein Ausfallschaden von über 400 Millionen Euro. Der Aufsichtsrat der WestLB verklagte die an der Vorstands-entscheidung vom 14.12.1999 beteiligten (ehemaligen) Vorstandsmitglieder auf Schadensersatz. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich über eine Zahlung von knapp 15 Millionen Euro beigelegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen sämtliche anderen an der Kreditentscheidung vom 14.12.1999 beteiligten Vorstandsmitglieder mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren gegen S, G1 und A hat sie gegen Zahlung unterschiedlich hoher Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Soweit die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch gegen weitere Mitarbeiter der WestLB geführt hat, hat sie es ebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eine persönliche Erklärung abgegeben, in der er den Vorwurf der schweren Untreue zurückgewiesen hat. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er die Verlusthöhe als schockierend empfinde und den in seinem Verantwortungsbereich entstandenen Schaden aufrichtig bedaure. Er habe jedoch keine Pflichtverletzung begangen und schon gar nicht der Bank schaden wollen. Im Übrigen hat der Angeklagte sich nicht zur Sache eingelassen. Die in den Feststellungen aufgeführten und in Bezug genommenen Urkunden hat die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet; dabei haben sich keine Bedenken bezüglich der Echtheit oder der Übereinstimmung von Ablichtungen mit dem jeweiligen Original ergeben. Von den Feststellungen unter III.2 abweichende Bekundungen hat kein Zeuge getätigt. Die Kammer hatte auch bei keinem der Zeugen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Darstellungen der Zeugen zu dem Hintergrund, Gegenstand und Ablauf sowie zu den Folgen des Kreditengagements waren ohne Ausnahme plausibel und überzeugend. Sie stimmten zudem mit dem Inhalt der eingeführten Urkunden überein. Wesentliche Widersprüche zwischen den Bekundungen der Zeugen sind nicht zutage getreten. Die von der Kammer selbst vernommenen Zeugen haben sehr deutlich zwischen konkreten Erinnerungen einerseits und Bewertungen oder Mutmaßungen andererseits getrennt und alle Nachfragen nachvollziehbar beantwortet. Auch bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Zeugenaussagen hatte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der Zeugen Angaben der Wahrheit zu wider gemacht hätte. Soweit die Zeugin S viele Einzelheiten der Transaktion und Gespräche mit dem Angeklagten nicht mehr erinnern konnte, hat sie dies glaubhaft damit begründet, dass sie die Hauptarbeiten G1 und A überlassen habe und sich bei vielen Schriftstücken auf eine grobe Prüfung und Gegenzeichnung beschränkt habe, da sie mit anderen, ebenso wichtigen Transaktionen befasst gewesen sei. Die Zeugen G1 und A konnten in Einklang hiermit noch viele Details erinnern; insbesondere G1 als "rechte Hand" der Zeugin S hat den Gesamtablauf umfassend beschrieben und vermochte alle Nachfragen der Kammer ausführlich zu beantworten. Grundlage der Feststellungen zu den mit der Kreditentscheidung verbundenen Vorstellungen des Angeklagten und seiner Vorstandskollegen sind insbesondere die Aussagen der Vorstandsmitglieder O, F1, P, R3 und R, die den Umfang und Inhalt der Erörterungen bei den Vorstandssitzungen ebenso glaubhaft geschildert haben wie das festgestellte Verständnis der von ihnen gefassten Beschlüsse. Obwohl diese Zeugen ehemals selbst Beschuldigte waren und auch nach Einstellung der gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO noch damit rechnen mussten, sich mit ihrer Aussage der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, zweifelt die Kammer nicht daran, dass sie die Wahrheit bekundet haben. Bis auf F hatten alle an den Entscheidungen vom 7.12.1999 und 14.12.1999 beteiligten Vorstandsmitglieder, die zur Sache ausgesagt haben, noch konkrete Erinnerungen an die Transaktion. Der Zeuge R hat sehr detailliert und umfassend die Gesamtumstände des Kreditengagements und die Überlegungen des Vorstands in den Sitzungen vom 7.12.1999 und 14.12.1999 dargelegt. Nachfragen hat er schlüssig und überzeugend beantwortet. Auch R3 hat sehr ausführlich zum Gesamtablauf und zu der Vorstandssitzung am 14.12.1999 Stellung genommen und die Überlegungen des Vorstands zu den Risiken und Chancen der Transaktion anschaulich und nachvollziehbar erläutert. Die Vorstandsmitglieder O, F1 und P haben ebenso glaubhaft und ohne Widersprüche die in ihrer Erinnerung stehenden Umstände bekundet. Bei keinem der Vorstandsmitglieder konnte die Kammer Hinweise darauf finden, dass sie den tatsächlichen Ablauf und den Inhalt der Gespräche in den Vorstandssitzungen nicht zutreffend wiedergegeben haben. Soweit die Bekundungen der Vorstandsmitglieder der Bedeutung des Beschlusses vom 14.12.1999 und des Commitment Letter vom 17.12.1999 teilweise von einander und von den Aussagen anderer Zeugen abweichen, stellen sich diese Unterschiede nur als Differenzen in der rechtlichen Bewertung dar.F1,R3 und P haben bekundet, der Beschluss vom 14.12.1999 sei nach ihrem Verständnis auch im Zusammenhang mit dem Commitment Letter noch keine verbindliche Zusage gewesen, diese habe man erst im Mai 2000 gegeben. Demgegenüber haben O und R ähnlich wie A, G1, H1 und R2 die Auffassung vertreten, die Bank sei schon nach dem Vorstandsbeschluss vom 14.12.1999 und dem Commitment Letter vom 17.12.1999 verpflichtet gewesen und hätte nur noch bei wesentlichen Veränderungen aus dem Geschäft aussteigen können. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen haben aber alle Zeugen übereinstimmend bekundet, dass die Entscheidung darüber, dass die Bank zur Gewährung eines Kredits von 860 Millionen GBP bereit war, schon im Dezember 1999 gefallen sei und es nach dem Vorstandsbeschluss vom 14.12.1999 vorgegeben war, dass ein Commitment Letter mit einer "No-Material-Change-Klausel" herausgegeben wurde. F1, R3 und P stützten ihre Auffassung, dass es an einer Verbindlichkeit fehle, gerade auf die Bedingungen, unter denen der Commitment Letter abgegeben wurde. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er hat den objektiven Tatbestand der Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt, handelte aber ohne Vorsatz in Bezug auf den eingetretenen Vermögensschaden. 1. Missbrauch eingeräumter Befugnis Der Angeklagte war als Mitglied des Vorstands der WestLB im Sinne des § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB befugt, über das Vermögen der Bank zu verfügen und die Bank zu verpflichten. Die ihm dabei nach Vertrag und Gesetz obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Bank zu wahren und zu fördern, hat er verletzt, indem er am 14.12.1999 die Kreditgewährung für Sizzle/Boxclever ohne hinreichende Würdigung und Berücksichtigung der Risiken der Transaktion genehmigt und dadurch die Herausgabe des verbindlichen Commitment Letter vom 17.12.1999 mitbewirkt hat. a) Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung Mit der Genehmigung des Kredits hat der Angeklagte den ihm als Bankvorstand zustehenden unternehmerischen Ermessensspielraum überschritten. aa) Grenzen des unternehmerischen Ermessensspielraums Die Gewährung eines Kredits ist eine typisch unternehmerische Entscheidung, die sich durch unmittelbare Nachteile für das Vermögen der Bank, die langfristige Erwartung von Gewinnen und den Umstand kennzeichnet, dass sie notwendigerweise risikobehaftet ist (vgl. Ignor/Sättele, FS Rainer Hamm, S. 211, 213). Der Abschluss eines solchen Geschäfts muss aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden. Wegen des unvermeidlichen Prognosecharakters der Annahmen, die der Entscheidung zugrunde liegen, besteht zwangsläufig die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen. Gerade in komplexen wirtschaftlichen Entscheidungssituationen birgt die Folgenabschätzung ein wesentlich höheres Risiko des Fehlurteils in sich als die Befolgung eindeutiger Handlungsgebote, wie sie im Strafrecht ansonsten üblich und wegen des Bestimmtheitsgebots notwendig sind (vgl. Ignor/Sättele, FS für Rainer Hamm, S. 211, 220). Ein mit Risiken verbundenes Kreditgeschäft erfüllt daher auch nicht schon wegen des Risikos an sich oder wegen eines späteren Ausfalls des Kredits den Tatbestand der Untreue (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 335/03, StV 2004, 424f). Dem Unternehmer steht hinsichtlich seiner Führungs- und Gestaltungsaufgaben ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der bei der strafrechtlichen Würdigung zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff). Eine Kreditentscheidung stellt sich erst dann als strafbare Pflichtver-letzung im Sinne der Untreue dar, wenn mit ihr die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 355/03, StV 2004, 424f; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff). Dies ist der Fall, wenn der Entscheidungsträger entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt den banküblichen Informations- und Prüfungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in erheblicher Weise nicht nachgekommen ist und deshalb ein unvertretbares Risiko eingeht. Die Aussicht auf den möglichen Nutzen und die Vorteile des Geschäfts müssen gegen das Risiko eines Nachteils auf der Grundlage umfassender Information abgewogen werden (BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff). Zu berücksichtigen sind neben den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers die beabsichtigte Verwendung des Kredits und die Aussichten des geplanten Geschäfts. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche Chancen-Risiko-Abwägung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, können sich insbesondere daraus ergeben, dass Informationspflichten vernachlässigt wurden, die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen, im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen gemacht wurden, die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden, die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden oder die Entscheidungsträger eigennützig handelten (BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff). bb) Überschreitung des Ermessens durch den Angeklagten Der Angeklagte hat der Pflicht, sich umfassend über die wirtschaft-lichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu informieren und die Risiken der Kreditgewährung zu überprüfen und sorgfältig gegen die Chancen abzuwägen, in Anbetracht der Kredithöhe, der Komplexität der Transaktion als Kombination verschiedener Produkte (Leveraged Finance, Principal Finance sowie Asset Backed Securitisation) und des Umstands, dass der Kredit durch ein erst noch durch Fusion zu gründendes Unternehmen zurückgezahlt werden sollte, in mehrfacher Hinsicht nicht genügt: Obwohl in der Kreditvorlage vom 24.11.1999 sowie in weiteren Memoranden dargelegt wurde, dass der Vermietungsmarkt für Unterhaltungselektronik in Großbritannien seit Jahren rückläufig war, machte der Angeklagte die Gewährung des Kredits nicht von einer ausführlichen Marktanalyse durch die Bank selbst oder ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen abhängig. Der herangezogene Bericht der K-Gruppe war schon im Jahre 1998 für T erstellt worden und gab keine Auskunft über die letzte Entwicklung und den aktuellen Stand des Marktes. Die Bankmitarbeiter selbst hatten keine besonderen Kenntnisse über den Vermietungsmarkt. In Deutschland war die Vermietung von Unterhaltungselektronik an Verbraucher ein weitgehend unbekanntes Geschäft. Im Zusammenhang mit der Frage, wie sich der Markt entwickeln wird, wurde auch den volkswirtschaftlichen Zusammenhängen nicht genügend Beachtung geschenkt. Die Entwicklung des Zinsniveaus für Verbraucherkredite, verbesserte Techniken und der damit verbundene sinkende Servicebedarf sowie die Entwicklung der Kaufpreise für Unterhaltungselektronik wurden nicht nachhaltig genug geprüft. Da die Rückzahlung des Kredits und das Gelingen der Anschlussfinanzierung in Form der Verbriefung mangels anderer wesentlicher Vermögenswerte oder Sicherheiten ganz überwiegend von der Generierung des Cashflow aus dem laufenden Geschäft abhingen, hätte der Angeklagte auf einer detaillierten Marktanalyse bestehen müssen, um sicher zu sein, dass kein Markteinbruch ernsthaft droht. Der Angeklagte hat auch nicht hinterfragt, inwieweit das neu gegründete Unternehmen möglicherweise Probleme bekommen könnte, sich am Markt zu platzieren, und ob die neue Marke "Boxclever" von den Verbrauchern in gleicher Weise wie zuvor G2 und T akzeptiert werden würde. Der Angeklagte hat zudem gegen § 18 KWG verstoßen, der vorschreibt, dass sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers bei Kreditsummen der vorliegenden Größen-ordnung offen legen lassen muss. Dabei darf sich das Kreditinstitut nicht auf die Entgegennahme von Informationen beschränken, sondern muss – soweit der Kreditnehmer relevante Daten nicht von sich aus vorlegt – weitergehende Informationen verlangen und die vorgelegten Informationen je nach Sachlage im Einzelfall auch überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148f). Für die gebotene Risiken-Nutzen-Abwägung ist es unumgänglich, sich sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht alle Informationen zu verschaffen, die eine umfassende und abschließende Risikobewertung erlauben. Die Londoner Geschäftsbereiche hatten die von N und G gelieferten Unternehmens- und Vertragsdaten im November und Dezember 1999 ohne Nach-prüfungen ihren Modellen und Berechnungen zugrunde gelegt. Insbesondere basierten die Stresstests auf einem von N erstellten Ausgangsfall, der durch den Geschäftsbereich Leveraged Finance ohne eigene Prüfungen übernommen wurde. Eine klassische Unternehmensanalyse auf Basis von Planbilanzen bzw. Jahresabschlüssen für das neue Unternehmen erfolgte nicht. Der Angeklagte wirkte vor der Genehmigung am 14.12.1999 dennoch nicht darauf hin, dass weitere Informationen erhoben und die von den Unternehmen übermittelten Informationen näher geprüft wurden. Bezüglich der von den Unternehmen aufgestellten Modelle akzeptierte er schon eine grobe Schlüssigkeitsprüfung. Die mit dem Beschluss vom 7.12.1999 aufgestellten Bedingungen in Form der Überprüfung durch K1 und P2 boten in dieser Hinsicht nur eine unzureichende Eingrenzung des Risikos. Ein Geschäftsplan für Boxclever lag im Dezember 1999 noch nicht vor; N hatte lediglich ein vorläufiges 5-Jahres-Modell erstellt, das von K1 innerhalb weniger Tage auf rechnerische und logische Richtigkeit überprüft wurde. So stellte auch das ZKM in seinem Vermerk vom 5.12. fest, dass das geplante K1-Gutachten die Informationsbasis nicht verbesserte. Die Prüfung durch P2 stellte ebenfalls nur eine sehr kurze und oberflächliche Prüfung der von den Unternehmen getroffenen Annahmen dar. Der Angeklagte versäumte es überdies, die für die Bank bestehenden Sicherheiten eindeutig bewerten zu lassen. Zwar hatten L und S2 den Unternehmenswert auf deutlich über 1 Milliarde GBP beziffert. Es hätte ihm aber auffallen müssen, dass eine substantiierte Begründung für diese Bewertung nicht vorlag. Entgegen dem Votum des ZKM genehmigte der Angeklagte auch den über 660 Millionen GBP hinausgehenden Kreditbetrag von weiteren 200 Millionen GBP, der sich auf erwartete Synergieeffekte bezog, obwohl es sich hierbei um ein typisches Eigenkapitalrisiko handelte. Die Erreichbarkeit der Synergien wurde von dem Angeklagten allein aufgrund vorläufiger kurzer Prüfungen durch K1 und P2 und aufgrund genereller Annahmen über Synergieeffekte unterstellt. Die WestLB übernahm infolge dessen, dass mit dem Darlehen die Principals vollständig ausgezahlt wurden, das volle unter-nehmerische Risiko der Fusion. Ein Rückgriff auf N oder G war ausgeschlossen. Gleichzeitig hatte die Bank aber keinerlei Möglichkeiten, auf die Unternehmensführung Boxclevers einzuwirken. Zur Geschäftsführung wurden keine Rahmendaten fixiert. Es bestand auch im Dezember 1999 noch kein verbindlicher Geschäftsplan; erst im Juni 2000 einigten sich G und N auf eine Unternehmensstrategie. Gerade auch das Gelingen der Anschlussfinanzierung, die auf einen Zeitraum von zehn Jahren ausgelegt war, hing aber von einer erfolgreichen Geschäftsführung Boxclevers ab. Gleiches galt für die Erreichung der Synergieeffekte. Obwohl das ZKM ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass selbst ein reduzierter Kreditbetrag nur bei einem "Club Deal" vertretbar wäre, zog der Angeklagte die Beteiligung anderer Banken nie ernsthaft in Betracht. Unter Berücksichtigung der angeführten Risiken und Unwägbarkeiten der Transaktion, stellt sich die Genehmigung eines für die Verhältnisse der WestLB besonders hohen Kredits, der zudem mit einem sehr komplexen Produkt wie der Verbriefung verknüpft war, in objektiver Hinsicht als sorgfaltswidrig dar. b) Handeln mit Außenwirkung Durch die pflichtwidrige Kreditgenehmigung und die infolgedessen von den Londoner Geschäftsbereichen abgegebene Verpflichtungserklärung der Bank gegenüber den Principals hat der Angeklagte seine Befugnis, über das Vermögen der Bank zu verfügen, im Sinne des § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB missbraucht. Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten ist nicht isoliert auf den Vorstandsbeschluss vom 14.12.1999 als rein bankinternen Vorgang abzustellen, sondern dieser im Zusammenhang mit dem daraufhin herausgegebenen Commitment Letter vom 17.12.1999 zu sehen. Ein Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB erfordert ein Verhalten, das Rechtswirkungen für den Inhaber des betreuten Vermögens entfaltet (BGH, Urteil vom 15.11.2001, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 5.7.1984, 4 StR 255/84, NJW 1984, 2539ff; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 266 Rdnr. 10; Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 266 Rdnr. 43; Münchener Kommentar, StGB, § 266 Rdnr. 118ff; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 266 Rdnr. 14, 17). Tathandlung ist die Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens durch rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln (BGH, Urteil vom 15.11.2001, BGHSt 47, 148ff; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 266 Rdnr. 9; Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 266 Rdnr. 32, 43; Münchener Kommentar, StGB, § 266 Rdnr. 118ff; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 266 Rdnr. 15). Der Vorstandsbeschluss vom 14.12.1999 stellt im Zusammenhang mit der aufgrund dieses Beschlusses getätigten Kreditzusage in Form des Commitment Letter vom 17.12.1999 eine wirksame Verpflichtung der Bank dar. Es war allen Beteiligten bewusst, dass die Genehmigung des Kredits durch den Vorstand die verbindliche Kreditzusage durch einen "Commitment Letter" nach sich zieht. Um diese Zusage erteilen zu können, drängten die Londoner Geschäftsbereiche gerade auf eine zügige Entscheidung des Vorstands. Der Commitment Letter vom 17.12.1999 stellt nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung (Letter of Intent) dar, sondern verpflichtet die Bank – selbst-verständlich unter den dort näher aufgeführten Bedingungen – gegenüber ihren Vertragspartnern. Nichts anderes ergibt sich aus dem nach englischem Recht allein entscheidenden Wortlaut der Urkunde. Folgerichtig wurde im Anschluss an den Beschluss und den Commitment Letter die Fusion auch bekannt gegeben. Ein beliebiger Ausstieg der Bank aus dem Geschäft war demnach nicht mehr möglich. Letzteres hat auch keiner der Zeugen angenommen. c) Einzelverantwortlichkeit des Angeklagten Der Umstand, dass die Kreditentscheidung als einstimmiger Beschluss durch alle Vorstandsmitglieder getroffen wurde, entlastet den Angeklagten nicht. Ebenso ist es unerheblich, dass die Ermittlungsverfahren gegen die anderen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglieder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Denn bei Kollegialorganen ist die durch eine Entscheidung des Gremiums begründete Strafbarkeit für jedes Mitglied gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff; BGH, Urteil vom 6.7.1990, 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106ff). Die Strafbarkeit des Einzelnen hängt dabei von seinem eigenen Kenntnisstand und Verschulden ab. Soweit der Einzelne über Sonderwissen verfügt, kann ihn dies verpflichten, die übrigen Entscheidungsträger auf bestimmte Umstände hinzuweisen. Bei einer Kreditentscheidung des Bankvorstands hat jedes Vorstandsmitglied unter vollem Einsatz seiner Mitwirkungsrechte das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen der Bank nachteiligen Beschluss zu verhindern. Als Verantwortlicher für die bei der Transaktion federführenden Geschäftsbereiche Asset Securitisation und Leveraged Finance kam dem Angeklagten in den Vorstands-sitzungen die Aufgabe zu, die übrigen Vorstandsmitglieder über das Projekt Sizzle zu informieren, ihnen die geplante Transaktion vorzustellen und einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Da der Kredit nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss gewährt werden konnte, hätte der Angeklagte die Gewährung des Kredits verhindern können, indem er gegen die Gewährung des Kredits gestimmt oder aber seine Geschäftsbereiche zur Rücknahme der Vorlage veranlasst hätte. 2. Vermögensschaden und Kausalität Durch die pflichtwidrige Kreditgewährung ist der WestLB ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB entstanden. Der objektive Tatbestand der Untreue ist nur erfüllt, wenn ein Vermögensnachteil eingetreten ist, der auf die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff). Dies ist bei einer Kreditgewährung nicht schon dann der Fall, wenn aus den der Kreditgewährung immanenten Risiken die generelle Gefahr resultiert, dass der Kredit nicht zurückgezahlt werden kann. Ebenso wenig reicht es, dass der Kredit letztlich notleidend wird. Denn bei fast jeder Kreditgewährung besteht ein gewisses Risiko, dass der Kreditnehmer leistungsunfähig wird oder gewährte Sicherheiten an Wert verlieren. Erforderlich, zugleich aber auch hinreichend ist vielmehr – und zwar unabhängig davon, ob man dies als Schaden oder aber als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeichnet –, dass im Zeitpunkt der Gewährung bzw. Auszahlung des Kredits bei wirtschaft-licher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage eintritt, nämlich der Rückzahlungsanspruch der Bank gegenüber der ausbezahlten Darlehenssumme minderwertig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff; BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 415ff). Die Feststellung des Nachteils erfordert dabei eine detaillierte Gegenüberstellung der Kreditforderungen mit den der Bank zur Verfügung stehenden Sicherheiten zum Tattag (vgl. BGH, Beschluss vom 24.8.1999, 1 StR 232/99, wistra 2000, 60f); in den meisten Fällen muss der Rückzahlungsanspruch im Wege der Schätzung bewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff). Ist der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Kreditgewährung- bzw. auszahlung minderwertig, so ist der Vermögensnachteil damit unmittelbar und realiter eingetreten. Der Tatbestand der Untreue entfällt auch nicht dadurch wieder, dass die Darlehensrückzahlungsforderung später tatsächlich doch bedient wird (BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff). Vorliegend trat aufgrund des bevorstehenden Markteinbruchs, der fehlerhaft eingeschätzten Vertragsbestandszahlen und der nicht steuerbaren Entwicklung der Geschäftspolitik Boxclevers bereits mit Gewährung des Kredits eine greifbare Verschlechterung der Vermögenslage der Bank ein, die letztlich zu einem Ausfall von mehr als 400 Millionen Euro geführt hat. Hätte der Angeklagte auf die Erhebung aller notwendigen Informationen, insbesondere auf die Begutachtung der Marktsituation, auf eine sorgfältige Bewertung der Vermögensgegenstände und des Unternehmenswerts sowie auf eine fundierte Prüfung und Gewichtung der unternehmerischen Risiken hingewirkt, hätte er die Genehmigung des Kredits verweigert, weil er die Risiken eines zumindest teilweisen Ausfalls als zu hoch qualifiziert hätte. 3. Vorsatzausschluss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB Der Angeklagte handelte jedoch gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ohne den nach § 15 StGB zur einer Bestrafung erforderlichen Vorsatz, weil er bei Begehung der Tat nicht sämtliche zum gesetzlichen Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB gehörenden Umstände kannte. Zwar war ihm seine Vermögensbetreuungspflicht bekannt, denn er wusste, dass er als Vorstandsmitglied die Pflicht hatte, das Vermögen der WestLB zu wahren und zu fördern. Nicht festzustellen vermochte die Kammer aber die Kenntnis des Angeklagten von den einen Nachteil der WestLB im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründenden Umständen, und zwar weder im Sinne eines direkten Vorsatzes noch im Sinne eines bedingten Vorsatzes. Mit direktem Vorsatz handelt derjenige, der weiß oder als sicher voraussieht, dass er den Tatbestand verwirklicht (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 15 Rz. 7). Dies bedeutet für den Fall eines Kredit-geschäfts, dass der Entscheidungsträger direkt vorsätzlich in Bezug auf den Schaden handelt, wenn er schon bei der Bewilligung weiß, dass der Kredit nicht (vollständig) zurückgezahlt werden kann und der Bank deshalb ein Nachteil entstehen wird. In einer solchen Konstellation kommt es dann nicht mehr auf die Frage an, ob er den von ihm bereits erkannten Nachteil billigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff). Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Schaden führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er zum Erreichen des mit seinem Handeln verbundenen Endziels den Schaden hinnimmt. Das Wissenselement ist zu bejahen, wenn der Entscheidungsträger im Zeitpunkt der Kreditgewährung die nicht gegebene Rückzahlbarkeit für möglich hält und erkennt, dass die Forderung der Bank nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 1827ff; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff). Bezüglich des voluntativen Vorsatzelements ist nicht nur das Inkaufnehmen der konkreten Gefahr eines Nachteils erforderlich, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 1826ff; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007, 2 StR 469/06, wistra 2007, 384ff; BGH, Urteil vom 18.10.2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100ff). Es ist zu unterscheiden, ob die Ablehnung des Erfolgs nur eine vage Hoffnung ist, weil nach Kenntnis des Täters ein extrem hohes, nicht abschätzbares und unbeherrschbares Risiko eingegangen wird, das zu einer konkreten höchsten Gefährdung führt, oder, ob sich vielmehr aus objektiven Indizien ergibt, dass der Täter die Gefahr zwar erkannt hat, aber die Realisierung der Gefahr unter allen Umständen vermeiden wollte und keinesfalls billigte (BGH, Urteil vom 18.10.2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100ff). Liegt neben einer gravierenden Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, dass der Bankleiter die Schädigung der Bank auch billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff). Die Billigung liegt noch näher, wenn das Kreditengagement unbeherrschbar ist oder die Existenz der Bank aufs Spiel gesetzt wird (BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff). Die Kammer hat weder einen Beweis noch einzelne oder im Rahmen einer Gesamtwürdigung genügende Indizien dafür gefunden, dass der Angeklagte einen Nachteil für die WestLB im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in dem geschilderten Sinn als wahrscheinlich oder gar sicher vorausgesehen oder einen solchen Nachteil auch nur billigend in Kauf genommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass seine Kenntnis von einzelnen Risiken der Kreditgewährung, insbesondere die Kenntnis der Bedenken des ZKM gegen die Bewilligung des Kredites in der am 7./14.12.999 beschlossenen Höhe, bei ihm ebenso wenig wie bei den anderen Mitgliedern des Vorstandes zu der Voraussicht führte, der Rückzahlungsanspruch sei gefährdet oder als minder-wertig einzustufen. Der Angeklagte wusste zwar, dass sich der Vermietungsmarkt in den letzten Jahren rückläufig entwickelt hatte und dass die Bank kein neues externes Marktgutachten eingeholt hatte. Damit war ihm aber weder bekannt noch lässt sich daraus ein tragfähiges Indiz für die Kenntnis des Umstandes herleiten, der Vermietungsmarkt in Großbritannien werde wie geschehen spätestens ab 2002 drastisch einbrechen und das Darlehen daher nicht vollständig zurückgezahlt werden. Der Angeklagte stand einer solchen Möglichkeit nach den getroffenen Feststellungen auch nicht gleichgültig gegenüber. Er vertraute vielmehr wie alle mit der Kreditvorlage befassten Geschäftsbereiche und die übrigen Vorstandsmitglieder darauf, dass eine erneute Marktanalyse nicht erforderlich sei, da man aufgrund der von den Unternehmen gelieferten Daten und des K-Reports genügend Erkenntnisse über die Entwicklung des Marktes habe. Aufgrund dieser Daten vertraute er – einen langfristigen Rückgang des Vermietungsmarktes durchaus in Rechnung stellend – darauf, dass sich dieser Markt im Kern als stabil erweisen und auch zukünftig Gewinne ermöglichen werde, welche die Rückzahlung des Kredits sicherten. Kein Zeuge hat bekundet, dass der Angeklagte oder sonst eine der mit der Transaktion intern oder extern befasste Person einen überproportionalen und von den vorangegangenen Entwicklungen deutlich abweichenden Einbruch des Vermietungsmarktes auch nur ernstlich befürchtet oder gar vorausgesehen hat. Festzustellen war vielmehr, dass die Kreditantragstellerinnen ebenso wie die Londoner Geschäftsbereiche davon ausgingen, der Markt werde sich so stabil halten, dass er noch über viele Jahre hinweg ein hohes Maß an Erträgen abwirft. Auch die Vertreter des ZKM, der Zeuge H1 und die in erster Linie für das ZKM mit dem Projekt befasste Zeugin R2, sahen weder im Dezember 1999 noch im Jahre 2000 ein besonderes Risiko darin, dass der Markt in den letzten Jahren tendenziell zurückgegangen war. Der Umstand, dass sich der Angeklagte gegen das Votum des ZKM zur Gewährung des Kredits entschlossen hat, indiziert ebenfalls weder die Kenntnis noch die Billigung eines Vermögensnachteils für die Bank. Zum einen war es keineswegs ungewöhnlich, dass der Vorstand anders entschied als das ZKM es vorgeschlagen hatte. Der Zeuge H1 hat hierzu bekundet, das ZKM habe nicht etwa über weitreichenderes Wissen als die Fachbereiche verfügt oder gar voraussagen können, dass das Boxclever-Engagement nicht erfolgreich sein werde. In funktioneller Hinsicht beruhte die nicht seltene Kreditvergabe trotz negativen Votums des ZKM darauf, dass diese Abteilung eine reine Risikobewertung vornahm, während es dem Vorstand oblag, die Gesamtabwägung zwischen Chancen und Risiken der in Betracht gezogenen Bankgeschäfte vorzunehmen. Zum anderen bezogen sich die Bedenken des ZKM im vorliegenden Fall in erster Linie auf die Mitfinanzierung von Synergieeffekten in Höhe von 200 Millionen GBP. Hinsichtlich der Synergien vertraute der Angeklagte aufgrund der Angaben der Kreditantragstellerinnen, der Prüfungen der Geschäftsbereiche und der Kurzgutachten von K1 und P2 aber darauf, dass diese sicher erreichbar waren. Auch wenn es objektiv fahrlässig erscheint, der Frage der Erreichbarkeit der Synergien keine größere Aufmerksamkeit geschenkt zu haben, muss dem Angeklagten bei der Beurteilung der inneren Tatseite zu Gute gehalten werden, dass er nicht haltlos auf die Realisierung der Spareffekte vertraut hat, indem er sich auf die Einschätzung der Londoner Geschäftsbereiche verließ, denn diese hatten sich über mehrere Monate mit den Unternehmensdaten G beschäftigt, standen in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Management sowohl von N als auch von Granada und hatten eine intensivere Prüfung der Transaktion durchgeführt als das ZKM. Zudem hatte das ZKM lediglich abstrakt vor der Mitfinanzierung von Synergien gewarnt, aber keine konkreten Anhaltspunkte benannt, die gegen die Erzielung der angenommenen Synergien sprachen. Die positive Beurteilung der Londoner Geschäftsbereiche wurde darüber hinaus von K1, die sich – wie der Angeklagte aus den ihm vorliegenden Unterlagen wusste – schon im Vorfeld des Beschlusses vom 7.12.1999 vor allem mit dem Unternehmensteil T beschäftigt hatten, sowie von P2 gestützt. Der Unternehmensteil G hatte in der Vergangenheit nachweislich bereits erfolgreich Sparmaßnahmen durchgeführt. Die Vorstandsmitglieder O und R haben glaubhaft bekundet, sie seien aufgrund der Prüfungen durch K1 und P2 davon überzeugt gewesen, die sicher zu erwartenden Synergien rechtfertigten die Gewährung des Gesamtbetrages von 860 Millionen GBP, insbesondere weil sich die Kosten, die man durch die Schließung von Geschäftslokalen und die Rationalisierung des Verwaltungsapparates erzielen würde, annähernd genau berechnen ließen. Dafür, dass der Angeklagte insoweit anders dachte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20.3.2008 (1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff) beispielhaft angeführten Konstellation einer zu Verschleierungszwecken erfolgenden ungesicherten Kreditvergabe an ein zahlungsunfähiges Unternehmen zu vergleichen. Soweit der Bundesgerichtshof den direkten Vorsatz für seinen Beispielsfall daraus gefolgert hat, dass der Täter die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründenden Umstände kannte, entspricht dies exakt dem aus § 16 Abs. 1 S. 1 StGB abgeleiteten Vorsatz-verständnis, auf dem auch die vorliegende Entscheidung beruht. Dass sich das Ergebnis des vom BGH gebildeten Beispiels, die Bejahung des strafrechtlichen Vorsatzes, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, beruht darauf, dass der hier zu entscheidende Fall in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert ist, weil die Kenntnis des Angeklagten von den für die Minderwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs der WestLB gegen die Boxclever-Gruppe maßgeblichen Umständen nicht festzustellen war. Auch der Verzicht auf einen Vorbehalt unternehmerischer Einflussnahme der WestLB auf die Kreditnehmerin indiziert nicht, dass der Angeklagte einen Nachteil für die Bank etwa in dem Sinne billigend in Kauf genommen hat, dass er das Schicksal des Kredits bewusst gleichgültig aus der Hand gegeben hat. Die Londoner Abteilungen der WestLB unterhielten seit vielen Jahren Kontakt zum G-Management, beurteilten die Unternehmensführung sowohl von G als auch vom T als sehr gut und vertrauten von daher darauf, dass auch die Boxclever-Gruppe entsprechend verantwortungsvoll und erfolgreich geleitet würde. Die Gefahr, dass das Management über die Ende 1999 für einen Zeitraum von 5 Jahren geplanten Einsparungen hinaus bereits im Jahre 2002 weitergehende extreme Einsparungen vornehmen, vor allem in einem den Mietgeräteservice drastisch beeinträchtigenden Maße weitere Geschäftslokale schließen und zugleich nicht hinreichend in die Anschaffung und Bewerbung neuer Geräte investieren könnte, hat im Dezember 1999 und Frühjahr 2000 – soweit feststellbar – niemand vorhergesehen. Insofern ist auch dem Angeklagten zu konzedieren, dass er darauf vertraute, das Management werde das Unternehmen in der Tradition der langjährig im Vermietungsgeschäft erfahrenen Muttergesellschaften erfolgreich leiten und mit wirtschaftlichem Erfolg fortführen. Soweit die von den Unternehmen gelieferten Daten vor dem 14.12.1999 nur grob geprüft wurden, war nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Angeklagte sich vorstellte, etwaige erhebliche Abweichungen würden aufgrund der entsprechend den banküblichen Bedingungen in dem folgenden Commitment Letter verankerten und vor Abschluss des Kredit-vertrages und Auszahlung der Darlehensvaluta durchzuführenden genauen Prüfung der Bücher der Unternehmen auffallen und der WestLB aufgrund der No-Material-Change-Klausel einen Widerruf der Kreditzusage rechtzeitig vor dem endgültigen Abschluss des Kreditvertrages und damit sicher vor Auszahlung des Darlehens erlauben. Nach den getroffenen Feststellungen hat auch niemand bereits im Dezember 1999 erkannt, dass es nicht gelingen würde, die Verbriefungsstruktur bis Ende 2000 zu erarbeiten. Das Verbriefungsteam hatte bereits Erfahrungen durch andere größere Transaktionen gesammelt, das Team von G1 hatte sich mit einer möglichen Verbriefung von G befasst und man konnte auf Erkenntnisse aus der T-Verbriefung zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund konnte der Angeklagte davon ausgehen, dass die angenommene Dauer der Verbriefung eingehalten würde, zumal auch das ZKM den angenommenen Zeitrahmen seinerzeit für realistisch hielt, wie die Zeugin R1 bekundet hat. Die Umstände der Vorbereitung der Kreditentscheidung und der Ablauf der Entscheidungsprozesse haben ebenfalls keine hinreichenden Indizien für einen zumindest bedingten Nachteils-vorsatz des Angeklagten ergeben. Dass die Kreditentscheidung unter erheblichem Zeitdruck vorbereitet und getroffen wurde, spricht nicht dafür, dass der Angeklagte die Transaktion ohne Rücksicht auf Verluste durchführen wollte. Alle an der Vorbereitung der Vorstandsentscheidung vom 14.12.1999 Beteiligten haben die Einschätzung geteilt, der vorhandene Zeitdruck sei für Projekte dieser Größenordnung und Bedeutung nicht unangemessen hoch gewesen. Ein Zeichen dafür, dass sich der Angeklagte und seine Vorstands-kollegen weder von den Geschäftsbereichen noch von den Kreditantragstellerinnen die zur Vorbereitung ihrer Entscheidung erforderliche Zeit diktieren ließen, ist der Umstand, dass der Vorstand die Befassung mit der Kreditvorlage zum Zweck einer gründlicheren Vorbereitung einvernehmlich zunächst um eine Woche verschob und sich sodann vor der Bewilligung der Gesamtsumme am 14.12.1999 eine weitere Woche Zeit für die Prüfung der Annahmen zu den Synergieeffekten auf ihre Schlüssigkeit gelassen hat, um die danach erklärte Zustimmung mit der Bedingung einer umfänglichen Due Diligence vor Unterzeichnung des Kreditvertrages und Auszahlung des Darlehens zu verbinden. Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte seinen Vorstandskollegen Informationen vorenthalten oder ihnen gar falsche Informationen gegeben hat, um sie zu einer schnellen Entscheidung zu drängen. Ebenso wenig hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme der Vorwurf bestätigt, der Angeklagte habe seinen Geschäftsbereichen konkrete Vorgaben zum Inhalt der dem Vorstand vorgelegten Unterlagen gemacht. Auch wenn sich einzelne Daten vor dem 14.12.1999 – wie in dem Memorandum vom Vortag ausgeführt – im Vergleich zur Kreditvor-lage vom 24.11.1999 noch verändert hatten, musste dies aus Sicht des Angeklagten keine das Kreditengagement in Frage stellende Rolle spielen, da, wie G1 in dem Memorandum vom 13.12.1999 betonte, der prognostizierte Cashflow, auf den die gesamte Transaktion – insbesondere die Anschlussfinanzierung – aus-gerichtet war, danach höher ausfiel als zuvor angenommen. Ob diese Änderung der Datenbasis bei formaler Betrachtung eine neue Kreditvorlage für die Vorstandssitzung vom 14.12.1999 erfordert hätte, kann dahinstehen, denn der Angeklagte hat die Ergebnisse der Kurzgutachten von K1 und P2 nach den getroffenen Feststellungen in der Vorstandssitzung vom 14.12.1999 jedenfalls zusammenfassend dargestellt und den Inhalt des Memorandums vom 13.12.1999 referiert. Dementsprechend hat kein Vorstands-mitglied von sich aus oder auf Nachfrage der Kammer rückblickend geäußert, der Angeklagte habe ihm bestimmte Informationen vorenthalten, die seinerzeit von erheblichem Interesse gewesen wären. Soweit die Vorstandsbeschlüsse vom 7.12.1999, 14.12.1999 und 10.5.2000 missverständlich formuliert sind, hat die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass dessen ungeachtet jeder, der innerhalb der Bank näher mit dem Geschäft befasst war, wusste, wie der maßgebliche Beschluss vom 14.12.1999 zu verstehen war und auch allen bewusst war, dass mit dem Beschluss vom 16.5.2000 die Auszahlung des Kredits bewilligt werden sollte. Nach den getroffenen Feststellungen steht auch außer Frage, dass jeder Beschluss des Vorstands im Zusammenhang mit der ihm zugrunde liegenden Kreditvorlage zu lesen war, auch wenn dies im Einzelfall bei der Beschlussfassung nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Sowohl die Mitarbeiter der Londoner Geschäfts-bereiche als auch der Vorstand gingen danach im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.12.1999 übereinstimmend davon aus, dass die Kreditzusage an die Antragstellerinnen in dem Commitment Letter nicht nur von der Genehmigung der Fusion durch das OFT abhängig gemacht wurde, sondern auch von der Bedingung, dass weitergehende Prüfungen in den Unternehmen keine negativen Abweichungen von den ursprünglich übermittelten Unternehmenszahlen hervorbrachten. Das haben insbesondere die Vorstands-mitglieder R, O, R3, P und F1 glaubhaft bekundet. Ein Nachteilsvorsatz des Angeklagten kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass er den Kreditausschuss am 9.3.2000 unrichtig über die Konditionen des Darlehens informiert hat. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass er insoweit bewusst unrichtige Angaben gemacht hat, sondern hält für überwiegend wahrscheinlich, dass er lediglich die ihm vom Vorstandsstab für die Sitzung übergebene Vorlage, die erwiesener Maßen einen falschen Beschlusstext enthielt, unreflektiert referiert hat. Da der Kreditausschuss bezüglich dieser Kreditgewährung keine Entscheidungsbefugnis hatte und es keineswegs ungewöhnlich war, dass der Vorstand das ZKM überstimmte, bestand weder ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für das seinerzeit allseits positiv eingeschätzte Kreditgeschäft noch ist ein sonstiges Motiv für eine bewusste Falschinformation des Kreditausschusses ersichtlich. Auch die Gesamtschau der vorstehend genannten Umstände unter Berücksichtigung des Umfangs des Kredits, der Komplexität der Transaktion und des engen zeitlichen Rahmens, in dem er bewilligt wurde, vermochte die Kammer nicht davon zu überzeugen, der Angeklagte habe nicht ernsthaft auf die vollumfängliche Rückzahlung des Kredits und die vollständige Befriedigung der Forderungen der Bank durch die anschließende Verbriefung vertraut. Sie erlaubt zur Überzeugung der Kammer auch nicht den Schluss, die Rückzahlung des Kredits habe sich für den Angeklagten als unabschätzbares oder unbeherrschbares Risiko dargestellt. Ebenso wenig hat die Kammer feststellen können, dass sich die Kreditgewährung aus der ex-ante-Sicht des Angeklagten nicht am Wohl der Bank orientiert oder er in Erwägung gezogen hat, die zu erwartenden Nachteile würden die Vorteile überwiegen. Die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkte, dass der Angeklagte nicht befürchten musste, persönlich für ein Scheitern des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bank in Anspruch genommen zu werden, und er zudem sicherlich daran interessiert war, dass die von ihm betreuten Geschäftsbereiche herausragende Ergebnisse erzielten und sich im Bereich Asset Backed Securitisation profilierten, weil sich dies mittelbar sowohl auf seine Boni als auch auf sein Ansehen und seinen beruflichen Werdegang auswirken würde, erlauben ebenfalls nicht den Schluss, dass er deshalb der Bewilligung und Auszahlung eines Kredits zugestimmt hat, von dem er annahm, dass er die ernsthafte Gefahr eines Ausfalls und damit eines außergewöhnlich hohen Schadens für die WestLB beinhaltete. Nach Bekundung der Zeugin S agierte der Angeklagte vorsichtig und informierte sich stets gründlich über die anstehenden Projekte. Der Vorsitzende des Kreditsausschusses G3 hat diesen Eindruck bestätigt und bekundet, es habe in den Geschäftsbereichen des Angeklagten zuvor keine wesentlichen Kreditausfälle gegeben. Der Kammer erscheint es im Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht nahe liegend, dass der langjährig erfolgreich für die WestLB tätig gewesene Angeklagte sich ausgerechnet bei diesem Kreditengagement vor allem auf seinen Bonus und/oder einen kurzfristigen Karrieresprung konzentriert und dafür die mit einem Scheitern der Rückzahlung eines Darlehens dieser Größenordnung verbundene Gefahr einer vorzeitigen Beendigung seiner Karriere in Kauf genommen hat. Nach dem Gesamtergebnis der Hauptverhandlung haben sich somit keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte einem Schaden der Bank – sei es aus beruflichem Erfolgstreben oder aus sonstigen Gründen – gleichgültig gegenüber gestanden hat. Im Gegenteil ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte von dem Kreditgeschäft einen hohen Nutzen für die Bank versprochen hat. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.