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Urteil

5 O 301/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2008:0709.5O301.06.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber der Stadt Kaarst – Bauaufsichtsamt – durch Abgabe einer Erklärung in der Form des § 83 Abs. 2 Bauordnung/NW die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast zu übernehmen, auf ihrem Grundstück Gemarkung Kaarst, Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 696, eine Fläche entsprechend den Teilflächen T 8 und T 9 auf dem Lageplan zum Bauantrag des Klägers vom 18.04.2006, Aktenzeichen 61-82/2006, (Anlage K 8 zur Klageschrift) als Abstandsfläche zu übernehmen und von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der in der Abstandsfläche zulässigen Vorhaben freizuhalten.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers des Klägers.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber der Stadt Kaarst – Bauaufsichtsamt – durch Abgabe einer Erklärung in der Form des § 83 Abs. 2 Bauordnung/NW die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast zu übernehmen, auf ihrem Grundstück Gemarkung Kaarst, Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 696, eine Fläche entsprechend den Teilflächen T 8 und T 9 auf dem Lageplan zum Bauantrag des Klägers vom 18.04.2006, Aktenzeichen 61-82/2006, (Anlage K 8 zur Klageschrift) als Abstandsfläche zu übernehmen und von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der in der Abstandsfläche zulässigen Vorhaben freizuhalten. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers des Klägers. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Saturnstraße 3 in Kaarst, während den Beklagten das Nachbargrundstück Saturnstraße 1 gehört. Beide Grundstücke sind seit dem Jahre 1962 bebaut. Die Gebäude auf der Saturnstraße wurden seinerzeit durch einen Bauträger errichtet und weisen ein städtebauliches Konzept der grenzständigen Bebauung auf. Ein entsprechender, mit der Stadt Kaarst abgestimmter Bebauungs- und Durchführungsplan aus dem Jahre 1961 sah für die Bebauung – mit Ausnahme der Eckgrundstücke 1 und 2 – jeweils einseitige, nämlich an der nördlichen Grundstücksgrenze, grenzständige Bebauung vor, während im Bereich der südlichen Grundstücksgrenzen eine offene Bauweise vorhanden ist. Zur Sicherung dieser Bebauungskonzepte wurden entsprechende Grunddienstbarkeiten eingetragen; Einzelheiten zu deren genauem Zweck sind streitig. Im Grundbuch bezüglich des Grundstücks der Beklagten sind folgende Grunddienstbarkeiten eingetragen: "Lfd. Nr. 1 Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von Kaarst Bl. xxxx eingetragenen Grundstücks Kaarst Flur 8 Nr. 1113, bestehend in einem Betretungsrecht nd dem Recht, bei Bebauung des Grundstücks den Giebel bis an die gemeinsame Grenze zu errichten. Unter Bezug auf die Bewilligung vom 14. Dezember 1961 eingetragen am 06. April 1962. Umgeschrieben am 15. Juni 1967. Lfd. Nr. 2 Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von Kaarst Blatt xxxx eingetragenen Grundstücks Kaarst Flur 8 Nr. 1113, bestehend in einer Baubeschränkung, unter Bezug auf die Bewilligung vom 14. Dezember 1961 eingetragen am 06. April 1962. Umgeschrieben am 15. Juni 1967." Die in dem Kaufvertrag zwischen dem damaligen Verkäufer und den ersten Bauherren in Bezug genommene Bewilligung vom 14.12.1961 lautet wie folgt: "Die Käufer räumen dem jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes Flur 8 Nr. 1113 das Recht ein, bei der Bebauung dieses Grundbesitzes den Giebel bis an die gemeinsame Grenze zu errichten und den belasteten Grundbesitz zu betreten, um Reparaturen vorzunehmen. Der jeweilige Eigentümer des hier übertragenen Grundbesitzes ist verpflichtet, an oder in unmittelbarer Nähe des vorgenannten Grundbesitzes jetzt und in Zukunft keine weiteren Baulichkeiten, auch keine Stallungen etc., ohne Genehmigung des jeweiligen Eigentümers des vorgenannten Grundbesitzes zu errichten. Die Käufer bewilligen und beantragen die Eintragung je einer Grunddienstbarkeit auf dem erworbenen Grundbesitz in das Grundbuch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundbesitzes Flur 8 Nr. 1113." Im Jahre 2000 stellte der Kläger einen dann genehmigten Antrag auf bauliche Veränderung seines Grundstücks. Unter Beibehaltung der – bis auf ca. 13 cm – grenzständig giebelseitigen Bebauung stockte er den von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien abgewandten Bauteil mit einem Vollgeschoss mit Walmdach auf, während er den mit einem Flachdach versehenen, zum Grundstück der Beklagten hin gelegenen Gebäudeteil zur Straßenseite hin mit einer geringeren Aufstockung mit Flachdach versah. Die Beklagten wandten sich gegen die erteilte Baugenehmigung. Mit Urteil vom 04.03.2004 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Baugenehmigung im wesentlichen mit der Begründung auf, die ursprüngliche Baugenehmigung und die Befreiung zur Möglichkeit der grenzständigen Bebauung seien aufgrund der veränderten Identität des Gebäudes erloschen und das Gebäude halte insgesamt die Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NW nicht ein. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 30.11.2005 abgelehnt. Auf beide Entscheidungen wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen (Bl. 44 ff. und Bl. 53 ff. d.A.). Der Kläger reichte sodann zwei neue Bauanträge bei der Stadt Kaarst ein. Gegenstand des Bauantrags vom 24.03.2006 ist die Aufstockung in dem bereits vorhandenen Umfang, während der Antrag vom 18.04.2006 eine erweiterte Aufstockung bis zur Grundstücksgrenze vorsieht. Wegen der sich dann auf dem Grundstück der Beklagten ergebenden Abstandsflächen wird auf die Lagepläne zum Antrag vom 28.03.2006 (Bl. 89, dort T 8) und zum Antrag vom 18.04.2006 (Bl. 77, dort T 8 und T 9) Bezug genommen. Die Stadt Kaarst teilte dem Kläger mit, die Anträge seien genehmigungsfähig, wenn die Beklagten eine entsprechende Baulast übernehmen würden. Hierzu forderte der Kläger die Beklagten auf, die sich indes nicht bereit erklärten, eine solche Baulast zu übernehmen. Der Kläger und sein als bauplanender Architekt fungierender Streithelfer nehmen die Beklagten nunmehr auf entsprechende Erklärungen gegenüber der Stadt Kaarst in Anspruch. Der Kläger und sein Streithelfer machen im Wesentlichen geltend, der Kläger habe Anspruch auf Eintragung der Baulast. Die Verpflichtung der Beklagten entspringe als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeiten begründeten Schuldverhältnis. Sämtliche Voraussetzungen für die Übernahme einer Baulast seien gegeben. Die Grunddienstbarkeiten hätten schon damals einheitlich dem Zweck gedient, die dauerhafte Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers zu sichern. Die Baulast sei auch notwendige Bedingung für die Bebauung, wie sich aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und dem Schreiben der Stadt Kaarst vom 12.06.2006 ergebe, indem die Genehmigung der Bauanträge für den Fall der Übernahme der Baulast zugesagt worden sei. Desweiteren würden Inhalt und Umfang der geforderten Baulast dem der Grunddienstbarkeit entsprechen. In Nr. 5 der notariellen Urkunde, die die Bewilligung der Grunddienstbarkeiten enthalte, sei geregelt worden, die damaligen Käufer des Eckgrundstücks seien u.a. zur Bebauung mit dem Haustyp gemäß dem Bebauungs- und Durchführungsplan verpflichtet. Damit habe die Lage des Gebäudes auf dem dienenden Grundstück festgestanden und hieraus sei abzuleiten, welcher Abstand zur Nachbargrenze einzuhalten gewesen sei. Maßgeblich sei der damals nach der Baupolizeiverordnung geforderte Mindestabstand von je 4 m zur Nachbargrenze, insgesamt also 8 m, gewesen. Die begehrte Baulast bleibe im Hinblick auf den Umfang der von Bebauung freizuhaltenden Fläche noch hinter der Grunddienstbarkeit zurück. Schließlich habe bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten kein Anlass für die Übernahme einer Baulast bestanden. Die Landesbauordnung habe damals eine solche Regelung nicht vorgesehen. Im Übrigen vertreten der Kläger und sein Streithelfer die Auffassung, die bindende Zusicherung der Erteilung einer neuen Baugenehmigung sei im Rahmen der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich der Baulast ausreichend; ergänzende Überprüfungen des Zivilgerichts zu Genehmigungsvoraussetzungen würden sich dann erübrigen. Der Kläger und sein Streithelfer beantragen, die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Stadt Kaarst – Bauaufsichtsamt – durch Abgabe einer Erklärung in der Form des § 83 Abs. 2 Bauordnung/NW die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast zu übernehmen, auf ihrem Grundstück Gemarkung Kaarst, Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 696, eine Fläche entsprechend den Teilflächen T 8 und T 9 auf dem Lageplan zum Bauantrag des Klägers vom 18.04.2006, Aktenzeichen 61-82/2006, (Anlage K 8 zur Klageschrift) als Abstandsfläche zu übernehmen und von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der in der Abstandsfläche zulässigen Vorhaben freizuhalten, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Stadt Kaarst – Bauaufsichtsamt – durch Abgabe einer Erklärung in der Form des § 83 Abs. 2 Bauordnung/NW die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast zu übernehmen, auf ihrem Grundstück Gemarkung Kaarst, Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 696, eine Fläche entsprechend der Teilfläche T 8 auf dem Lageplan zum Bauantrag des Klägers vom 24.03.2006, Aktenzeichen 61-65/2006, (Anlage K 11 zur Klageschrift) als mit Ausnahme der in der Abstandsfläche zulässigen Vorhaben freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bringen im Wesentlichen vor, ein Anspruch des Klägers auf Einräumung einer Baulast sei nicht gegeben und die von ihm sowie dem Streithelfer herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen seien nicht vergleichbar. Dass die Grunddienstbarkeiten die Sicherstellung der Bebaubarkeit ihres Nachbargrundstücks bezwecken würden, werde bestritten. Im Übrigen dränge sich für sie der Eindruck auf, der Kläger führe den Prozess mit unlauteren Mitteln, da er einen Plan der Stadt Kaarst vom 14.06.1961 vorlege, in dem im Jahre 1962 noch gar nicht errichtete Gebäude enthalten seien. Grunddienstbarkeiten und Baulast würden sich auch nicht entsprechen, da aus der Eintragung der zweiten Dienstbarkeit entsprechend der Bewilligung kein Bauverbot von 3,52 m Breite und 18,01 m Länge an ihrer südlichen Grundstücksgrenze folge. Grenzen und Zweck seien in dieser Grunddienstbarkeit nicht genannt. Im jetzt beabsichtigten Bebauungsplan der Stadt Kaarst sei zudem eine Erweiterung ihrer Bebauungsfläche ausgewiesen, was gegen eine Identität von Grunddienstbarkeit und Baulast spreche. Desweiteren hätte man schon damals eine entsprechende Baulast in das Baulastenverzeichnis im Nachgang eintragen lassen können, als die in Kürze in Kraft tretende Gesetzeslage bekannt gewesen sei. Auch stelle eine Baulast für sie eine Mehrbelastung dar, da sie die Dispositionsbefugnis über die einmal bewilligte Baulast verlieren würden. Eine Zusicherung für eine Baugenehmigung, so meinen die Beklagten, sei seitens der Stadt Kaarst nicht erteilt worden. Einer solchen würden auch für sie gegebene Beeinträchtigungen, so eine durch das Vorhaben der Kläger bedingte erhebliche Verschattung ihres Grundstücks, entgegenstehen. Ferner erleide ihr Grundstück eine Wertminderung von mindestens 20 %. Weitere Hindernisse seien in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen genannt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Hauptantrags des Klägers und seines Streithelfers aus dessen Schriftsatz vom 14.06.2007 begründet. Der Anspruch des Klägers auf Abgabe der begehrten Erklärung durch die Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Baulast folgt als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeiten begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß §§ 1018, 242 BGB (s. etwa BGHZ 106, 348). Die Voraussetzungen, die nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 106, 348; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1539) für die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast gegeben sein müssen, sind vorliegend sämtlich erfüllt. Die Grunddienstbarkeiten, die zu Lasten des nunmehr den Beklagten gehörenden Eckgrundstücks Saturnstraße 1 in Kaarst eingetragen worden sind, sind zu dem Zweck bestellt worden, das Nachbargrundstück als herrschendes Grundstück baulich nutzen zu können. Soweit die Beklagten das in Abrede stellen, vermag ihnen das Gericht nicht zu folgen. Die mit der laufenden Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit räumt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Saturnstraße 3 in Kaarst u.a. das Recht ein, bei einer Bebauung des Grundstücks den Giebel bis an die gemeinsame Grenze zu errichten, dient also dem Zweck der baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundbesitzes. Nichts anderes gilt für die unter laufender Nr. 2 eingetragene Grunddienstbarkeit. Diese besteht schon dem Wortlaut nach in einer Baubeschränkung für das Grundstück Saturnstraße 1 und nimmt Bezug auf die Bewilligung vom 14.12.1961. Diese wiederum ist in dem Grundstückskaufvertrag zwischen den damaligen Verkäufern und den ersten Bauherren erteilt worden und regelt u.a. die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks, an oder in unmittelbarer Nähe des herrschenden Grundstücks Baulichkeiten zu errichten. Zu Recht haben der Kläger und sein Streithelfer darauf hingewiesen, die beiden genannten Grunddienstbarkeiten seien einheitlich bewilligt worden, würden in unmittelbarem Zusammenhang miteinander stehen und würden als Einheit verstanden werden. Beide sind ersichtlich zum damaligen Zeitpunkt zu dem Zweck bestellt worden, eine bestimmte Bebauung des Nachbargrundstücks zu ermöglichen. Zu welchem wohlmöglich anderen Zweck die Grunddienstbarkeiten eingeräumt worden sein sollten, haben auch die Beklagten nicht aufgezeigt. Desweiteren stellt sich die begehrte Baulast als zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks dar und kommt insbesondere keine Befreiung von der Baulast in Betracht. Aus den im Tatbestand näher genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu entnehmen, dass Gebäude auf dem Grundstück des Klägers verstoße gegenwärtig insgesamt gegen das Abstandsflächenrecht aus § 6 Bauordnung NRW und hierfür bestehe zur Zeit keine wirksame Baugenehmigung, ohne dass eine Befreiung in Betracht komme. Die Stadt Kaarst hat in dem Schreiben vom 12.06.2006 wiederum zum Ausdruck gebracht, für den Fall der Bewilligung einer den Abstandsflächenverstoss beseitigenden Baulast seien beide von dem Kläger zwischenzeitlich eingereichten Bauanträge – also diejenigen vom 24.03.2006 und 18.04.2006 – genehmigungsfähig. Folglich erweist sich die begehrte Baulast als notwendige Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks Saturnstraße 3 in Kaarst. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch im Kern eine Inhaltsgleichheit zwischen den Grunddienstbarkeiten und der begehrten Baulast gegeben. Die Argumentation der Beklagten, aus den Grunddienstbarkeiten könne nichts Konkretes bezüglich einer Mindestabstandsfläche hergeleitet werden, wird dem Inhalt der seinerzeit im Jahre 1961 erfolgten, den Dienstbarkeiten zugrunde liegenden Bewilligung nicht gerecht. Die in Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit gibt – wie eben bereits ausgeführt – dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks das Recht, unmittelbar an die nördliche Grenze zu bauen und keine Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück einhalten zu müssen, während die zu Nr. 2 eingetragene Grunddienstbarkeit die Einhaltung des erforderlichen Abstandes zwischen den Gebäuden auf den benachbarten Grundstücken sicherstellt, indem das dienende Grundstück an der Grenze zum Nachbarn von Bebauung freigehalten werden muss. Wie schon der Kläger und sein Streithelfer zutreffend ausgeführt haben, haben sich die seinerzeitigen Käufer des Grundstücks Saturnstraße 1 in Kaarst in Zusammenhang mit der in Nr. 6 der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Bewilligung in Nr. 5 verpflichtet, das Grundstück nach dem Bebauungs- und Durchführungsplan, der damals zwischen dem Bauträger und der Stadt Kaarst abgestimmt worden ist, zu bebauen. Damit hat die Lage des Gebäudes auf dem dienenden Grundstück im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit festgestanden. Nach der seinerzeit maßgeblichen Baupolizeiordnung vom 01.04.1969 war ein Mindestabstand von je 4 m zur Nachbargrenze vorgesehen, so dass insgesamt ein Abstand von 8 m einzuhalten war. Es kann mithin keine Rede davon sein, bei der in Nr. 2 eingetragenen Grunddienstbarkeit handele es sich um eine völlig unbestimmte Regelung. Vielmehr ist deren Gehalt wie vorliegend aufgeführt zu konkretisieren und hat das restliche Grundstück Saturnstraße 1, das nicht mit dem nach dem Bebauungs- und Durchführungsplan an bestimmter Stelle zu errichtenden Gebäude versehen wurde, von Bebauung freigehalten werden solle. Die von dem Kläger und seinem Streithelfer begehrte Erklärung der Beklagten zur Übernahme der Baulast wiederum stimmt mit dem Inhalt der eingetragenen Grunddienstbarkeiten überein. Danach nämlich kann der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Saturnstraße 3 in Kaarst unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze bauen und muss keine Abstandsfläche auf seinem Grundstück einhalten. Dies entspricht der zu laufender Nr. 1 eingetragenen Grunddienstbarkeit. Wie namentlich der Streithelfer des Klägers in Nr. III. 3. des Schriftsatzes vom 14.06.2007 hervorgehoben hat, bleibt die gewünschte Baulast im Übrigen hinter der Grunddienstbarkeit, die als laufende Nr. 2 eingetragen ist, noch zurück. Nach beiden bei der Stadt Kaarst nunmehr eingereichten Anträgen soll auf dem Grundstück der Beklagten eine Fläche von 2,87 m Breite bzw. 2,87 m und – auf einer Länge von 7,82 m – 3,62 m Breite von einer Bebauung freigehalten werden. Sowohl die erste Alternative – Gegenstand des Hilfsantrags – als auch die zweite Alternative – Gegenstand des Hauptantrags – bleiben mithin hinter der ursprünglich einen Mindestabstand von 4 m pro Gebäude vorsehenden Grunddienstbarkeit zurück. Die Kammer folgt den Ausführungen des Streithelfers des Klägers an der eben zitierten Stelle auch insoweit, als er darlegt, die Erweiterung durch die Aufstockung des Gebäudes, die dem Antrag vom 18.04.2006 – und dem Hauptklageantrag – zugrunde liege, werde von der Grunddienstbarkeit umfasst. Die Grunddienstbarkeiten schreiben nach Wortlaut und Sinn keine bestimmte Bebauung für das Grundstück Saturnstraße 3 in Kaarst vor. Jede im Übrigen zulässige Bebauung kann mit dem Giebel bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze geführt werden. Wächst das Bedürfnis des durch die Grunddienstbarkeiten Berechtigten nachträglich, wird der Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten erweitert, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält und nicht auf eine unvorhersehbare willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (BGHZ 106, 348). So liegt es hier. Die Inanspruchnahme durch die Abstandsfläche bleibt – wie oben bereits ausgeführt – hinter dem ursprünglich gesicherten, größeren Abstand zurück. Auf die zutreffende Bewertung an der genannten Stelle des Schriftsatzes des Streithelfers des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zwar mag auch – mit demselben Recht wie bei dem Kläger – für den jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks eine geänderte Bebauung möglich sein mit sich änderndem Wohnbedarf und Bedürfnis, was die Beklagten vorliegend gar nicht geltend machen. Das kann sich aber jedenfalls nicht auf die Grundstücksfläche mit der Abstandspflicht zum Grundstück des Klägers gemäß der zu übernehmenden Baulast beziehen. Soweit die Beklagten seit dem Schriftsatz vom 29.10.2007 meinen, der vorgesehene Bebauungsplan der Stadt Kaarst mit einer Erweiterung der Bebauungsfläche für ihr Grundstück widerspreche der Annahme einer Identität zwischen Grunddienstbarkeit und Baulast, trifft das nicht zu. Der Bebauungsplan befindet sich unwidersprochen noch in der Aufstellungsphase und hat keine Bedeutung für den hier zu entscheidenden Zivilrechtsstreit, in dem es auf den Inhalt der Grunddienstbarkeiten und der begehrten Baulastübernahme ankommt. Wenn die Beklagten des Weiteren meinen, die Baulast stelle im Verhältnis zu einer Grunddienstbarkeit eine zusätzliche Belastung für ihr Grundstück dar, weil ihnen die Dispositionsbefugnis über die Baulast entzogen werde, mag dies zutreffen. Eine solche Folge ist indes hinzunehmen, wie schon der Kläger und sein Streithelfer zu Recht vorgebracht haben (vgl. gegen OLG Frankfurt a.M. NVwE 1988, 1162: BGHZ 106, 348 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1539), und ist nicht geeignet, eine Inhaltsgleichheit zwischen Grunddienstbarkeit und Baulast zu verneinen. Schließlich hat bei der damaligen Bestellung der Grunddienstbarkeiten kein Anlass für eine Baulast bestanden. Als im Jahre 1961 die Planung erfolgte, hat es die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast noch nicht gegeben. Diese Möglichkeit ist erst durch die am 01.10.1962 in Kraft getretene Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Auch die Bewilligungen haben bereits im Jahre 1961, konkret am 14.12.1961, also deutlich zuvor, vorgelegen. Dass die von den Beklagten nunmehr genannte Möglichkeit, im Nachgang nach Inkrafttreten des Gesetzes Baulasten eintragen zu lassen, nicht ergriffen worden ist, bedeutet nicht, schon bei Bestellung der Grunddienstbarkeiten habe eine solche Übernahme erwogen werden müssen. Bei diesen Gegebenheiten kommt es für die im Zivilprozess zu klärende Frage, ob eine Baulast zu bewilligen ist, nicht auf die Überprüfung an, ob eine angekündigte Baugenehmigung in einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand haben würde. An dieser im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2007 als vorläufig geäußerten Ansicht hält das Gericht nicht fest. Dies hat die Kammer den Beklagten schon in dem nach vertiefenden Ausführungen der Parteien ergangenen Beschluss vom 21.12.2007 vor Augen geführt. Die in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2007 angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.1992 (NJW 1992, 2885) ist dahin zu verstehen, eine Baulast sei nur in den Fällen nicht zu bewilligen, bei denen im Zivilprozess vorgebracht werde, weitere Genehmigungshindernisse, die mit der Baulasterklärung nicht in Zusammenhang stehen würden, seien gegeben. Nur für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof entschieden, eine Baulastbestellung erscheine nicht zumutbar. Aus der weiteren von dem Streithelfer des Klägers zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.1989 (WM 1990, 320) ergibt sich aus dem letzten Absatz als Grundsatz, falls die Baubehörde mit einer Baulast auf Gestattung einer Grenzbebauung zur Erteilung einer Baugenehmigung bereit sei, komme ein Anspruch auf eine solche Baulast in Betracht. Für ergänzende und wohlmöglich umfängliche Prüfungspflichten des Zivilgerichtes, etwaige weitere einer Genehmigung entgegenstehende Umstände aufzuklären, geben die beiden genannten höchstrichterlichen Entscheidungen folglich nicht her. Demnach kann im Rahmen dieses Rechtsstreits dahinstehen, ob eine zusätzliche Verschattung des Grundstücks der Beklagten geschaffen wird, ob deren Grundstück im Wert gemindert wird etc.. Wenn die Beklagten zur Stützung ihres Standpunktes nunmehr vorbringen, die Stadt Kaarst habe dem Kläger eine Baugenehmigung nicht zugesichert und auch der Kläger selbst spreche lediglich davon, eine solche sei in Aussicht gestellt worden, irren sie. In dem Schriftsatz vom 07.11.2007 hat der Kläger ausdrücklich vorgebracht, die Stadt Kaarst habe die Erteilung einer Baugenehmigung zugesichert, wenn die begehrte Baulast eingetragen sei. Dies entspricht den Tatsachen. Schon in dem Schreiben vom 12.06.2006 hat die Stadt Kaarst beide Bauanträge – also auch den dem Hauptantrag zugrunde liegenden Antrag vom 18.04.2006 – als genehmigungsfähig bezeichnet und erklärt, so zu verfahren, wenn die den Abstand regelnde Baulast unterzeichnet werde. Dem Inhalt nach kann das nur als Zusicherung aufgefasst werden, da die Stadt wohlmöglich gegebene weitere Hindernisse nicht aufgezeigt hat. Die bindende Erklärung, eine solche Genehmigung erteilen zu wollen, ergibt sich im Übrigen auch aus den weiteren, im Verlauf des Rechtsstreits zu den Akten gereichten folgenden Stellungnahmen der Stadt Kaarst. Abschließend sei Folgendes erwähnt: Der Vorwurf der Beklagten, es bestehe der Verdacht, der Kläger führe den Prozess mit unlauteren Mitteln, ist gegenstandslos. Mit dem Schriftsatz vom 07.11.2007 hat der Kläger zur Erklärung des von ihm eingereichten, noch nicht vorhandenen Gebäude enthaltenden Plans der Stadt Kaarst aus dem Jahre 1961 darauf hingewiesen, es handele sich bei diesem Plan der Stadt Kaarst lediglich um die beabsichtigte Bebauung, während bei einem Lageplan, auf den sich die Beklagten insoweit beziehen – lediglich die bereits realisierten und in das Kataster übernommenen Bauwerke verzeichnet seien. Dem sind die Beklagten mit weiteren Argumenten nicht mehr entgegengetreten. Für eine Fälschung fehlt es demnach an jedem vernünftigen Anhaltspunkt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, der von den Beklagten erhobene Vorwurf sei konkret entscheidungserheblich. Nach allem hat die Klage – mit dem auf den Bauantrag vom 18.04.2006 bezogenen Hauptantrag – Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO, wobei der Ausspruch wegen der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung auf die Kosten zu beschränken war, da die Wirkung des § 894 ZPO erst mit Rechtskraft eintritt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 894, Rdnr. 4 und Zöller/Herget, § 708, Rdnr. 13). Streitwert: 20.000,-- Euro. Dr. Wienert