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Urteil

11 O 377/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0717.11O377.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 4.527,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. 04. 2004 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger unterhielt – zum Zeitpunkt des Schadensfalles vom 28. 07. 2003 – bei der Beklagten jeweils einen KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag für den LKW IVECO-Magirus 240 E mit dem amtlichen Kennzeichen X sowie für den Anhänger Typ Gloria Fahrzeugbau 14 AL mit dem amtlichen Kennzeichen X. Der Kläger hatte den LKW und den Anhänger mit Vertrag vom 01. 04. 2003 an den Zeugen X, der früher X hieß, veräußert. Hierbei hatte sich der Kläger das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises vorbehalten. Laut Vertrag war die letzte Zahlungsrate von monatlich netto 2.000,00 € für den Monat Mai 2004 vorgesehen. Zum Schadenszeitpunkt im Juli 2003 waren auf den Kaufpreis beider Fahrzeuge von netto 25.00,00 € insgesamt erst netto 8.000,00 € abbezahlt. 3 Am 28. 07. 2003 gegen 8.15 Uhr ereignete sich auf der L 92 im Ortsbereich der Gemeinde 77728 Oppenau ein Verkehrsunfall. Der zu diesem Zeitpunkt von dem damals noch X heißenden Zeugen gesteuerte LKW nebst Hänger befuhr die L 92 talwärts – eine Gefällstrecke – in Richtung Oppenau. Auf Höhe von km 2,0 kippte der LKW in der Linkskurve einer Recht-/Links-Kurvenkombination nach rechts um, stieß gegen einen Baum und kam an der Böschungskante zum Liegen. Der LKW und der Anhänger erlitten hierbei jeweils einen sogenannten Totalschaden. 4 Die Ursache des Unfalls war ein Bremsversagen des Hängers. Aufgrund der Haftpflichtversicherung erbrachte die Beklagte wegen dieses Unfalles an durch den Unfall geschädigte Dritte Leistungen von insgesamt 4.527,25 €, die sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits mit einer von ihr erhobenen Widerklage vom Kläger ersetzt verlangt. 5 Die Beklagte verweigerte die Leistung an den Kläger aus beiden Kaskoverträgen und machte hierbei gefahrerhöhendes bzw. grob fahrlässiges Handeln des Fahrzeugführers geltend. Mit gleicher Begründung lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger Versicherungsschutz aus den Haftpflichtversicherungen zu gewähren. 6 Nach Klageänderung begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Zahlung von 15.888,20 € (Bl. 58 ff. GA). 7 Er trägt im Wesentlichen vor: 8 Nach näherer Maßgabe der Klageschrift in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 30. 11. 2004 – dort Seite 2 (Bl. 59 GA) – habe ihm die Beklagte 15.888,20 € (zuzüglich Zinsen) zu zahlen. 9 Die Widerklage der Beklagten sei nicht begründet. 10 Die Beklagte könne sich weder auf eine Gefahrerhöhung noch auf ein grob fahrlässiges Verhalten der früheren Zeugen X berufen. Noch am 20. 05. 2003 seien auch am Bremssystem des Anhängers Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten durchgeführt worden. 11 Vor Fahrtantritt am 28. 07. 2003 habe der frühere Zeuge X die Überprüfung auch des Hängers (und dessen Bremssystem) vorschriftsmäßig durchgeführt. Bei dem Versagen des Bremssystems des Anhängers habe es sich um ein nicht vorhersehbares Spontanversagen gehandelt. 12 Der Kläger beantragt, 13 1) 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.888,20 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. 03. 2004 zu zahlen, 15 2) 16 die Widerklage der Beklagten abzuweisen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie erhebt Widerklage mit dem Antrag, 20 den Kläger zu verurteilen, an sie 4.527,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. 04. 2004 zu zahlen. 21 Sie bezweifelt die Aktivlegitimation des Klägers für die von ihm geltend gemachte Klageforderung und trägt im Übrigen im Wesentlichen vor: 22 Sie sei gemäß §§ 23 ff. VVG alte Fassung wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei. Der Zeuge (früher X) X sei versicherungsrechtlicher Repräsentant des Klägers gewesen (Bl. 34 GA). Dieser habe ein Fahrzeuggespann benutzt, dessen Bremsen sich in einem verkehrsunsicherem Zustand (am Hänger) befunden hätten. Der Zustand der Bremsen des Anhängers sei Herrn X, der das Fahrzeug nicht nur zum Unfallzeitpunkt gefahren habe, auch bekannt gewesen. Der Defekt an der Bremsanlage des Anhängers sei nicht überraschend aufgetreten. Die Mängel der Bremsanlage hätten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abfahrtkontrolle durch den Fahrzeugführer ohne weiteres erkannt werden können. Sie seien deutlich sichtbar gewesen. Der Zeuge X habe offenbar gar keine Abfahrtkontrolle durchgeführt. 23 Zudem sei dem Zeugen X ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 61 VVG alte Fassung zur Last zu legen, welches dem Kläger zuzurechnen sei. 24 Im Innenverhältnis sei die Beklagte im Rahmen der Haftpflichtversicherung berechtigt, bis zur Grenze von 5.112,92 € von dem Kläger Erstattung ihrer Aufwendungen zu verlangen, die sie an Drittgeschädigte erbracht habe, § 3 Nr. 9 PflVG, § 2 b AKB, § 426 Abs. 2 BGB. Diese Aufwendungen verlange sie mit ihrer Widerklage zurück. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 26 Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die Klage ist nicht begründet (A), hingegen hat die Widerklage Erfolg (B). 29 A 30 Klage 31 Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Kaskoentschädigung für die Unfallschäden vom 28. 07. 2003 gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG alte Fassung in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB nicht zu. 32 Allerdings geht die Kammer aus den vom Kläger dargetanenen Gründen davon aus, dass der Kläger zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert ist. 33 Indessen ist die Beklagte für den in Rede stehenden Unfall vom 28. 07. 2003 wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG alte Fassung leistungsfrei. 34 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bremsen des Hängers, deren Versagen zu dem in Rede stehenden Unfall führte, sich vor dem Unfall schon über eine längere Dauer in einem verkehrsunsicheren Zustand befanden. Die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen Bremsen sich in einem verkehrsunsicheren Zustand befanden, ist im Sinne von § 23 VVG gefahrerhöhend, auch wenn der Zustand Folge einer allmählichen betriebsbedingten Abnutzung ist, wenn er für einen längeren, nicht nur einmaligen Gebrauch des Fahrzeuges andauert. 35 So liegt der Fall hier: 36 Der Sachverständige X hat in seinem schriftlichen Gutachten unter Auswertung der in dem X-Gutachten nach dem Unfall getroffenen Feststellungen – insbesondere der dort gefertigten Lichtbilder – festgestellt, dass die in dem X-Gutachten aufgeführten Mängel an der Bremsanlage nicht überraschend aufgetreten sind, sondern schon einige Zeit vor Antritt am 28. 07. 2003 vorlagen. 37 Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an. 38 Diese Mängel der Bremsanlage waren zur Überzeugung des Gerichts auch dem Zeugen X, früher X, bekannt. Dass der Zeuge in Bezug auf den LKW nebst Hänger als versicherungsrechtlicher Repräsentant des Klägers anzusehen ist, steht zwischen den Parteien (zu Recht) nicht in Streit. 39 Dass dem Zeugen der mangelhafte Zustand der Bremsanlage des Hängers bekannt war, er sich jedenfalls aber einer Kenntnis dieses mangelhaften Zustandes arglistig verschlossen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen: 40 Der Sachverständige X hat überzeugend festgestellt und betont, dass das Bremsseil der Feststellbremse des Hängers schon seit längerer Zeit gerissen war und die Kurbel der Feststellbremse schon lange nicht mehr betätigt worden war. Dies hätte dem Fahrer des Fahrzeuges bei einer Kontrolle Anlass geben müssen, weitergehende Untersuchungen an der Bremsanlage durchzuführen und hierbei auch andere Mängel an der Bremsanlage dabei festzustellen. Zudem – so der Sachverständige – war aus dem Gestängesteller (Bild 29 des X-Gutachtens) ersichtlich, dass die Bremsanlage (Betriebsbremse) abgefahren war. Je mehr abgenutzt die Betriebsbremse ist, desto weiter wird der Gestängesteller ausgefahren, hier war dieser Gestängesteller schon (sehr) weit ausgefahren. 41 Der Zeuge X, früher X, hat bei seiner Vernehmung selber eingeträumt, dass ihm bekannt war, dass das Bremsseil der Feststellbremse des Hängers gerissen war. Ferner hat er eingeräumt, dass er sich die Gestängesteller unter dem Anhänger (Bild 29 des X-Gutachtens) nicht, insbesondere nicht bei der Abfahrtskontrolle bei Fahrtantritt vor dem Unfall vom 28. 07. 2003 angesehen hat. 42 Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass der frühere Zeuge X den Zustand der Bremsanlage des Hängers kannte, sich jedenfalls aber der richtigen und leicht möglichen Erkenntnis der Mangelhaftigkeit der Bremsanlage arglistig verschlossen hat, denn die Mängel der Bremsanlage des Hängers waren – wie ausgeführt – bei einer Kontrolle leicht und ohne weiteres zu erkennen. 43 Demzufolge ist die Beklagte wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG alte Fassung leistungsfrei, so dass schon von daher der Klage der Erfolg versagt bleibt. 44 Darüber hinaus hat der frühere Zeuge X aus den oben erörterten Gründen den Unfall auch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG alte Fassung herbeigeführt, da er das Fahrzeug – was ihm entweder bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleib - mit verkehrsunsicheren Bremsen geführt hat und hierdurch den Unfall verursacht hat. Auch dieses grob fahrlässige Verhalten des Zeugen ist dem Kläger zuzurechnen, da der Zeuge – wie ausgeführt – sein versicherungsrechtlicher Repräsentant war. 45 Mithin bleibt der Klage der Erfolg versagt. 46 B 47 Widerklage 48 Die Widerklage ist begründet. 49 Der Kläger hat der Beklagten die von dieser an unfallgeschädigte Dritte erbrachten Aufwendungen zu erstatten. 50 Unstreitig hat die Beklagte im Rahmen der Haftpflichtversicherung unfallgeschädigte Dritte in Höhe eines Betrages von 4.527,25 € entschädigt. Diesen Betrag hat der Kläger im Innenverhältnis der Beklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages zu ersetzen. Denn die Beklagte ist im Innenverhältnis gemäß § 2 b Nr. 2 AKB bei Gefahrerhöhung bis zu einem Betrag von – unstreitig – 5.112,92 € leistungsfrei. 51 Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 25 ff. VVG alte Fassung liegt hier vor, wie im Rahmen der Klage ausgeführt wurde. 52 Die auf die mithin begründete Widerklageforderung zuerkannten Zinsen ergeben sich aus Verzugsgrundsätzen. 53 Mithin ist die Widerklage begründet. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 56 Streitwert: 57 a) bis zum 29. 11. 2004: 36.541,53 € 58 b) vom 30. 11. 2004 bis zum 16. 03. 2005: 19.833,16 € 59 c) danach: 20.415,45 € 60 (jeweils Klage und Widerklage)