Urteil
22 S 378/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vogelschlag stellt ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar, wenn er außerhalb des Einfluss- und Organisationsbereichs der Fluggesellschaft liegt.
• Ein Luftfahrtunternehmen ist von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 VO 261/2004 befreit, wenn es den Entlastungsbeweis führt, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.
• Beweisantritte von Leitern der Flugabwicklung oder Werftleitern sind nicht grundsätzlich Ausforschungsbeweise, wenn substantiiert vorgetragen wurde, weshalb sie sachdienliche Angaben machen können.
Entscheidungsgründe
Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 • Vogelschlag stellt ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar, wenn er außerhalb des Einfluss- und Organisationsbereichs der Fluggesellschaft liegt. • Ein Luftfahrtunternehmen ist von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 VO 261/2004 befreit, wenn es den Entlastungsbeweis führt, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. • Beweisantritte von Leitern der Flugabwicklung oder Werftleitern sind nicht grundsätzlich Ausforschungsbeweise, wenn substantiiert vorgetragen wurde, weshalb sie sachdienliche Angaben machen können. Der Kläger begehrte Entschädigung nach der EU-Verordnung 261/2004 wegen Annullierung eines Fluges. Die Beklagte machte geltend, das für den Flug vorgesehene Fluggerät sei auf dem vorherigen Flug durch Vogelschlag beschädigt worden und deswegen reparaturbedingt ausgefallen. Die Beklagte benannte Zeugen aus der Flugabwicklung, dem Risikomanagement und der Werkstatt und bot Wartungsunterlagen als Beweismittel an. Das Amtsgericht hatte diesen Beweisantritt nicht erhoben; die Beklagte führte in Berufung ergänzende Sachvorträge und verlangte Beweisaufnahme. In zweiter Instanz wurden die benannten Zeugen vernommen und Wartungsunterlagen gewürdigt. Die Beklagte machte geltend, sie habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen und könne sich deshalb auf den Haftungsausschluss des Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 berufen. • Anwendbare Normen: Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 lit. b) der EU-Verordnung Nr. 261/2004; §§ 520, 531, 540 ZPO für Berufungsverfahren und Beweisführung. • Begriffsklärung: Außergewöhnliche Umstände sind nach Erwägungsgrund Nr. 14 der VO Ereignisse außerhalb des Gewöhnlichen und außerhalb der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens; technische Lufttüchtigkeitsmängel, die in der Sphäre des Unternehmens liegen, fallen nicht darunter. • Beweiswürdigung: Das Amtsgericht hätte den substantiierten Beweisantritt der Beklagten nicht als Ausforschungsbeweis abweisen dürfen; der Vortrag war hinreichend konkret und die benannten Zeugen sind aufgrund ihrer Funktionen geeignet, sachdienliche Angaben zu machen. • Ergebnis der Beweisaufnahme: Die Kammer hielt die Bekundungen der Zeugen und die Wartungsunterlagen für glaubhaft; sie bestätigten, dass ein Vogelschlag das Triebwerk beschädigt und einen Austausch bzw. Reparaturen erforderlich gemacht habe. • Rechtliche Folgerung: Vogelschlag ist ein Naturereignis außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft; nach dem Stand der Technik konnten die Schäden nicht sicher verhindert werden, sodass die Beklagte den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 geführt hat. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage auf Entschädigungszahlung gemäß VO 261/2004 wird abgewiesen. Die Beklagte hat durch glaubhafte Zeugenaussagen und Wartungsdokumente nachgewiesen, dass die Annullierung durch Vogelschlag verursacht wurde, ein außerhalb ihres Einfluss- und Organisationsbereichs liegendes außergewöhnliches Ereignis. Es bestanden keine Möglichkeiten, den eingetretenen Triebwerksschaden mit zumutbaren Maßnahmen sicher zu verhindern; daher greift der Ausschluss nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.